Zurückschiebung und Einreiseverbot bei illegaler Einreise KI-Titel
Zurückschiebung · Einreiseverbot · illegale Einreise · VwGO § 80 Abs. 5 · Schengenvisum
Sonstiges
Az.: 3 B 299/21
3 L 357/21
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
1. der
2. der
- Antragstellerinnen -
- Beschwerdeführerinnen -
prozessbevollmächtigt:
gegen
die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch die Bundespolizeidirektion Pirna Rottwerndorfer Straße 22, 01796 Pirna
- Antragsgegnerin -
- Beschwerdegegnerin -
wegen
Zurückschiebung und Einreiseverbot; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum am 28. Oktober 2021 beschlossen:
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin zu 1 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 30. Juni 2021 - 3 L 357/21 - wird zurückgewiesen. Die Beschwerde der Antragstellerin zu 2 wird als unzulässig verworfen. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerden der Antragstellerinnen haben keinen Erfolg. Die mit ihnen dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht Dresden vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gegen die gegenüber der Antragstellerin zu 1 ausgesprochene Feststellung der illegalen Einreise, Anordnung ihrer Zurückschiebung nach Polen sowie Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots zu Unrecht nicht gewährt haben könnte. Die Beschwerde der Antragstellerin zu 2 ist bereits unzulässig. 1. Die Antragstellerin zu 1 ist ukrainische Staatsangehörige und schloss mit der Antragstellerin zu 2 im Jahr 2020 einen befristeten Vertrag über Betreuungsleistungen für ältere und kranke Personen ab. Sie reiste am ... Oktober 2020 als Insassin eines aus Polen kommenden Kleinbusses in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie von der Bundespolizei einer Kontrolle unterzogen wurde. Sie war im Besitz eines gültigen ukrainischen Reisepasses und eines nationalen polnischen Schengenvisums zur Arbeitsaufnahme in Polen, das vom ... Oktober 2020 bis zum ... Juli 2021 gültig war. Weiterhin legte sie ein Dokument der Antragstellerin zu 2 vor, aus dem sich ergab, dass sie in deren Auftrag nach Deutschland zur Ausübung von Altenpflegeleistungen in W. geschickt werde. Die Antragsgegnerin stellte mit Bescheid vom 31. Oktober 2020 die Ausreisepflicht der Antragstellerin zu 1 fest, verfügte mit Bescheid vom selben Tag ihre Zurückschiebung gemäß § 57 AufenthG nach Polen und ordnete gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an, das ab dem Zeitpunkt der Ausreise gilt und bis zum 30. Oktober 2022 befristet ist. 1 2 Die hiergegen gerichteten Widersprüche wurden mit Widerspruchsbescheid vom 8. April 2021 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde darauf abgehoben, dass sich die Feststellung der Ausreisepflicht und die Zurückschiebung der Antragstellerin zu 1 erledigt habe, so dass der Widerspruch insoweit unzulässig sei. Gemäß § 57 Abs. 2 AufenthG sei ein Ausländer zurückzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar sei. Sie sei gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig, da sie unerlaubt eingereist sei. Die Ausreisepflicht bestehe gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG, da die Antragstellerin zu 1 nicht den erforderlichen Aufenthaltstitel besitze. Gemäß Art. 21 des Schengener Durchführungsabkommens (künftig: SDÜ) i. V. m. Art. 6 Abs. 1 a, c und e des Schengener Grenzkodex (künftig: SGK) dürfe ein Drittstaatangehöriger keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen. Die Umstände der Einreise deuteten auf eine unerlaubte Migration hin. Gemäß § 4a AufenthG dürften Ausländer eine Erwerbstätigkeit nur ausüben, wenn der Aufenthaltstitel sie dazu berechtige. Sie sei gemäß § 4 Abs. 1 AufenthG nur zur Einreise mit einem entsprechenden Aufenthaltstitel berechtigt gewesen. Über Dokumente, die die Aufnahme der Erwerbstätigkeit legitimierten, verfüge die Antragstellerin zu 1 nicht. Sie besitze keinen Daueraufenthaltstitel EU und sei auch nicht im Besitz eines Vander-Elst-Visums. Die Absicht, eine Erwerbstätigkeit ohne die erforderliche Erlaubnis aufzunehmen, begründe eine Gefahr i. S. d. § 6 Abs. 1 e SGK. Daher könne sie sich nicht auf das Reiserecht des Art. 21 Abs. 1 SDÜ berufen. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots stütze sich auf § 11 Abs. 1, Abs. 3 AufenthG und orientiere sich an den Vorgaben aus Nr. 11.1.4.6.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz. Die Antragstellerin zu 1 habe keine Gründe vorgebracht, die eine Verringerung der Frist gerechtfertigt hätten. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerinnen am 12. April 2021 zugestellt. 2. Die Antragstellerinnen haben hiergegen am 12. Mai 2021 Klage erhoben und Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem streitgegenständlichen Beschluss vom 30. Juni 2021 abgelehnt und zur Begründung angeführt: 2.1 Ob sich die Zurückschiebungsverfügung durch Vollzug erledigt habe, müsse nicht geklärt werden. Es erscheine zweifelhaft, ob von dieser Verfügung nach ihrem Vollzug tatsächlich keine Rechtswirkungen mehr ausgingen. Denn sie sei schließlich Voraussetzung und Grundlage für die nach § 11 Abs. 1 AufenthG zwingend zu erlassende Einreise- und Aufenthaltssperre. Bei der Zurückschiebungsverfügung handle es sich um eine Anordnung der Bundespolizei, die nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO sofort 3 4 5 vollziehbar sei. Auch das an diese Zurückschiebungsverfügung anknüpfende befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG entfalte nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG keine aufschiebende Wirkung. Daher könne das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung der eingelegten Rechtsmittel anordnen. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO danach vorzunehmende Abwägung des Vollzugsinteresses der Allgemeinheit mit dem Aussetzungsinteresse des Rechtsschutzsuchenden führe bei der gebotenen Orientierung an den Erfolgsaussichten der Hauptsache dazu, dass das Vollzugsinteresse hier überwiege. Die angefochtene Anordnung zur Zurückschiebung der Antragstellerin zu 1 nach Polen wie auch das auf zwei Jahre befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot begegneten keinen rechtlichen Bedenken. 2.2 Der Antrag der Antragstellerin zu 2 sei bereits unzulässig. Die Arbeitgeberin der Antragstellerin zu 1 sei nicht Adressatin der angefochtenen Bescheide, die ihr gegenüber auch keine sie rechtlich bindende Drittwirkung entfalteten. Sie sei daher nicht antragsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). 2.3 Die Zurückschiebung der Antragstellerin zu 1 finde ihre Rechtsgrundlage in § 57 AufenthG. Sie sei am 31. Oktober 2020 unerlaubt aus Polen nach Deutschland eingereist. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bedürften Ausländer für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt sei. Gemäß § 15 AufenthV richte sich die Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern für Kurzaufenthalte nach dem Recht der Europäischen Union, insbesondere nach dem SDÜ und der EU-Visaverordnung. Die Berechtigung zum Kurzaufenthalt ohne Aufenthaltstitel gemäß Art. 21 Abs. 1 SDÜ entfalle, sofern die Person im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausübe, § 17 Abs. 1 AufenthV. Sie sei bereits im August bis Oktober 2019 zur Arbeitsaufnahme nach Deutschland eingereist, ohne im Besitz eines Aufenthaltstitels, der sie zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigte, gewesen zu sein. Sie zähle nicht zu den drittstaatsangehörigen Arbeitnehmern nach § 30 Nr. 3 BeschV, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten hätten und für die Erbringung von Dienstleistungen in Deutschland für ihren EU-Arbeitgeber nach § 21 BeschV kein nationales Visum mehr benötigten. Die Feststellung, dass die Antragstellerin für die Arbeitsaufnahme in Deutschland eines deutschen Visums bzw. einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis bedürfe, verstoße auch nicht gegen europarechtliche Vorgaben oder die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Zwar 6 7 könne hiernach die Erbringung bestimmter Dienstleistungen durch einen bei einem EU-Arbeitgeber angestellten drittstaatsangehörigen Mitarbeiter nicht davon abhängig gemacht werden, ob eine Erlaubnis der nationalen Arbeitsgenehmigungsbehörden vorliege. Die Anforderung einer nationalen arbeitsgenehmigungsrechtlichen Erlaubnis in diesem Zusammenhang stelle einen Verstoß gegen Art. 56 AEUV (Dienstleistungsfreiheit) dar. Allerdings müsse der Aufenthalt des Mitarbeiters im Einsatzland nach den sonst dort allgemein geltenden Regeln erlaubt sein. Daher sei ein Mitgliedstaat befugt zu kontrollieren, ob ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen, das an ein im ersten Mitgliedstaat ansässiges entleihendes Unternehmen eine in der Überlassung von drittstaatsangehörigen Arbeitnehmern bestehende Dienstleistung erbringe, den freien Dienstleistungsverkehr nicht zu anderen Zwecken nutze, und die hierfür erforderlichen Kontrollmaßnahmen zu ergreifen. § 21 BeschV, der regle, dass eine entsprechende Dienstleistungserbringung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit möglich sei, sei Ausfluss der unmittelbar anwendbaren Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV und fixiere einen durch europäisches Richterecht manifestierten Anspruch aus dem Bereich der Europäischen Grundfreiheiten. Hieraus ergebe sich, dass der Antragstellerin zu 1 bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ohne die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 6 Abs. 3, § 18 AufenthG i. V. m. § 21 BeschV und den Grundsätzen der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ein sog. Vander-Elst-Visum zur Erbringung einer Dienstleistung für ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU erteilt werden könne. Über ein solches Visum habe die Antragstellerin zu 1 bei der Einreise nicht verfügt. Damit sei sie gemäß § 4 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG unerlaubt eingereist und gemäß § 50 Abs.1, § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig gewesen. Da sie aufgrund zwischenstaatlicher Übernahmevereinbarung von Polen wieder aufgenommen worden sei (§ 57 Abs. 2 1. Alt. AufenthG) und zudem dort über eine Arbeitserlaubnis verfügt habe (Art. 23 Abs. 2 SDÜ), bestünden hinsichtlich ihrer Zurückschiebung nach Polen keine Bedenken. Dabei komme es allein darauf an, dass sie ohne das zur Arbeitsaufnahme erforderliche Vander-Elst-Visum habe einreisen wollen. Auch gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf zwei Jahre bestünden unter Heranziehung von § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG keine Bedenken. 3. Die hiergegen gerichteten Beschwerden, mit der die Antragstellerinnen nunmehr sinngemäß die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 31. Oktober 2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 8. April 2021 begehren, haben keinen Erfolg. 8 Zur Begründung der Beschwerden tragen die Antragstellerinnen mit Schriftsatz vom 30. Juli 2021 vor: Die Antragstellerin zu 1 sei nicht illegal nach Deutschland eingereist. Hier ergebe sich die Befreiung von dem Erfordernis eines deutschen Aufenthaltstitels gemäß § 4 Abs. 1 AufenthG aus dem Recht der Europäischen Union, insbesondere der europäischen Dienstleistungsfreiheit. Da sich Art. 21 Abs. 1 SDÜ zur Frage der Erwerbstätigkeit neutral verhalte, könne sie sich auf den Schengenbesitzstand berufen. § 17 Abs. 1 AufenthV, der einen Ausländer nicht von dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreie, sofern dieser im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausübe, könne höherrangiges EU-Recht nicht außer Kraft setzen. Es sei nicht richtig, dass ukrainischen Staatsbürgern mit einem biometrischen Pass lediglich eine Einreise zu touristischen Zwecken erlaubt sei. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts berücksichtige auch nicht, dass die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs den Mitgliedstaaten eingeräumten Kontrollbefugnisse die Dienstleistungsfreiheit nicht vereiteln dürften und nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit ausgeübt werden könnten. Eine nationale Regelung, die die Erbringung von Dienstleistungen im Inland durch ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenes Unternehmen von der Erteilung einer behördlichen Erlaubnis abhängig mache, stelle eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar. Hiergegen verstoße § 17 AufenthG. Die angegriffenen Maßnahmen seien unverhältnismäßig und verstießen gegen die Arbeitnehmerentsenderichtlinie. Automatisch und bedingungslos anwendbare Maßnahmen, die sich auf eine allgemeine Vermutung des Betrugs oder Missbrauchs stützten, stellten eine solche ungerechtfertigte Beschränkung dar. Diese Grenzen gälten auch für Kontrollmaßnahmen zur Überprüfung, ob ein Unternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sei und Arbeitnehmer aus einem Drittstaat entsende, den freien Dienstleistungsverkehr nicht zu einem anderen Zweck nutze. Es werde beantragt, im Hinblick auf den Widerspruch der deutschen Aufenthaltsverordnung gegen das höherrangige EU-Recht das Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV durchzuführen. Das Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. 3.1 Soweit das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin zu 2 mangels Drittbetroffenheit i. S. v. § 42 Abs. 2 VwGO analog bereits für unzulässig gehalten hat, enthält die Beschwerde schon keine Darlegungen und ist als unzulässig zu verwerfen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und Satz 4 VwGO). 9 10 11 3.2 Die Antragstellerin zu 1 hat mit ihrer Beschwerde die Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht angegriffen, soweit es die rechtlichen Voraussetzungen für ihre Zurückschiebung und die Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat: Eine Zurückschiebung ist gemäß § 57 AufenthG möglich, wenn ein Ausländer in Verbindung mit einer unerlaubten Einreise über eine Außengrenze zur Bundesrepublik Deutschland aufgegriffen wird. Ist er vollziehbar ausreisepflichtig, soll er in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zurückgeschoben werden, wenn er durch ihn wiederaufgenommen wird. Die Ausreisepflicht nach § 50 Abs. 1 AufenthG ist gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vollziehbar, wenn der Ausländer unerlaubt eingereist ist. Dies ist gemäß § 14 Nr. 2 AufenthG dann der Fall, wenn der Ausländer nicht über das gemäß § 4 AufenthG erforderliche Visum verfügt. Für ihre Einreise bedürfen Ausländer eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist (§ 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Gegen einen zurückgeschobenen Ausländer muss ein Einreise- und Aufenthaltsverbot spätestens mit der Zurückschiebung erlassen werden, das bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen ist (§ 11 Abs. 1 und 2 AufenthG). Die Antragstellerin zu 1 hat sich auch nicht gegen die Länge der Frist des ihr gegenüber erlassenen Einreise- und Aufenthaltsverbots beschwert. Die Antragstellerin zu 1 ist vielmehr zusammengefasst der Auffassung, dass ihr aufgrund ihres polnischen Aufenthaltstitels eine visumfreie Einreise zur Durchführung von Dienstleistungen in der Altenpflege möglich und sie daher nicht unerlaubt eingereist sei. Ihrer Meinung nach ist die Zurückschiebung daher rechtswidrig mit der Folge, dass ihr gegenüber auch kein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden könne. 3.3 Unter Zugrundelegung der vorgenannten Rechtsvorschriften und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bestehen im Einklang mit der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts keine Bedenken im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der mit dem einstweiligen Rechtsschutzbegehren angegriffenen Bescheide. Dies ergibt sich aus Folgendem: (1) Die Antragstellerin zu 1 bedurfte zu ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland eines Aufenthaltstitels in Form eines Visums. Ein Anspruch auf Einreise aufgrund des polnischen Aufenthaltstitels ergibt sich nicht aus Art. 21 SDÜ. Gemäß dessen Abs. 1 können Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einem der Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstitels sind, sich aufgrund 12 13 14 15 16 dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments bis zu neunzig Tage je Zeitraum von 180 Tagen frei im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten bewegen, sofern sie die weiteren, im Schengener Grenzkodex aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste des betroffenen Mitgliedstaats stehen. Da sich das Schengener Durchführungsübereinkommen nach allgemeiner Auffassung neutral zur Frage der Erwerbstätigkeit verhält (vgl. Nachweise bei VG München, Urt. v. 27. Juli 2010 - M 10 K 09.4571 -, juris Rn. 44 m. w. N.), steht diese Vorschrift nationalen Vorschriften nicht entgegen, die für die Einreise eines Drittausländers zu Erwerbszwecken einen nationalen Titel fordern, der ihnen eine Erwerbstätigkeit ermöglicht. Daher widerspricht § 17 Abs. 1 AufenthV nicht dem Schengener Durchführungsübereinkommen, soweit die Vorschrift für die Einreise und den Kurzaufenthalt der Antragstellerin zu 1 festlegt, dass sie von dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels nicht befreit ist, sofern sie - wie hier - im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben will (vgl. auch § 15 AufenthV). Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend festgestellt, dass die Antragstellerin zu 1 auch nicht deshalb von dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit war, weil sie gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1, § 17a AufenthV im Bundesgebiet bis zu neunzig Tage innerhalb von zwölf Monaten lediglich Tätigkeiten ausüben wollte, die nach § 30 Nr. 2 und 3 BeschV nicht als Beschäftigung gelten. Denn die Antragstellerin zu 1 wollte weder Tätigkeiten ausüben, die von § 30 Nr. 2 BeschV erfasst werden, noch hatte sie gemäß § 30 Nr. 3 BeschV die Rechtsstellung einer langfristig Aufenthaltsberechtigten. Dass sie durch den Aufenthaltstitel Inhaberin eines zum langfristigen Aufenthalt in der EU berechtigenden Titels sei, hat sie weder vorgetragen noch ist dies ersichtlich. Sie hat die diesbezüglichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts mit ihrer Beschwerde auch nicht mehr angegriffen. (2) Daher bedurfte sie nach der vom Verwaltungsgericht zutreffend wiedergegebenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts, worauf verwiesen wird, der vorherigen Erteilung eines Vander-Elst-Visums. Dabei ist das Verwaltungsgericht, ohne dass dies mit der Beschwerde angegriffen worden ist, zutreffend der Auffassung gewesen, dass es sich bei den von der Antragstellerin zu 1 gegenüber der Antragstellerin zu 2 aufgrund ihrer vertraglichen Verpflichtungen geschuldeten Leistungen rechtlich um Dienstleistungen gehandelt haben dürfte, die unter den Anwendungsbereich des Art. 56 Abs. 1 AEUV fallen dürften. 17 18 Bei diesem Visum handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der das Recht zur Einreise in einen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft begründet, nachdem in einem vereinfachten Anmeldeverfahren bei dessen Auslandsvertretung die vorübergehende Entsendung des Ausländers zur Erbringung einer bestimmten grenzüberschreitenden Dienstleistung angezeigt worden ist (HessVGH, Beschl. v. 8. September 2021 - 4 L 1411/21.KS -, juris Rn. 33 m. w. N.). Dass, worauf die Antragstellerin zu 1 mit ihrer Beschwerde augenscheinlich abstellt, die Voraussetzungen, unter denen das Vander-Elst-Visum zu erteilen ist (vgl. hierzu das vom Verwaltungsgericht herangezogene Merkblatt der Deutschen Vertretungen in Polen mit Stand: Januar 2021), die Dienstleistungsfreiheit unzulässig einschränken könnten, trifft nicht zu. Denn das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend darauf abgestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland die erforderlichen Kontrollmaßnahmen ergreifen darf. Dafür, dass die zur Erlangung des Visums erforderlichen Unterlagen und Angaben (vgl. Nr. 3 der Handreichung) dem Visum den Charakter einer Genehmigung verleihen könnten, wie die Antragstellerin zu 1 meint, ist nichts ersichtlich, denn es handelt sich hier um ein behördliches Verfahren, das den Charakter eines bloßen Anmeldeverfahrens besitzt und daher mit der Dienstleistungsfreiheit in Art. 56 Abs. 1 AEUV vereinbar ist (näher dazu HessVGH, Beschl. v. 22. April 2021 - 7 B 312/21 -, juris Rn. 20 m. w. N.). Offenbleiben kann, ob die Antragstellerin zu 1 ausnahmsweise den Antrag auf Erteilung eines Vander-Elst-Visums auch im Inland hätte stellen können (vgl. hierzu näher HessVGH, a. a. O. Rn. 27 m. w. N.). Denn sie hatte bei der Grenzkontrolle und auch später im Verwaltungsverfahren sowie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestritten, dass sie ein solches Visum für die Einreise nach Deutschland überhaupt benötige. Daher ist davon auszugehen, dass sie auch von der Möglichkeit einer ausnahmsweisen Beantragung vom Inland aus keinen Gebrauch gemacht hätte. 3.4 Die beantragte Vorlage gemäß Art. 267 AEUV ist schon deshalb nicht angezeigt, weil die von den Antragstellerinnen begehrte Feststellung, dass nationales Recht dem europäischen Recht widerspricht, worauf die Antragsgegnerin in ihrer Erwiderung mit Schriftsatz vom 24. August 2021 zutreffend hingewiesen hat, in einem solchen Verfahren nicht möglich ist. Im Übrigen ist eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof mit der verfassungsrechtlich gebotenen Effektivität des vorläufigen Rechtsschutzes wegen der Dauer des Vorlageverfahrens in der Regel unvereinbar (vgl. Schenk, in: Kopp/ders., VwGO, 26. Aufl. 2020, § 80 Rn. 161 ff. m. w. N.). 19 20 21 22 Nach alledem hatten die Beschwerden daher keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 8.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen und folgt der Festsetzung erster Instanz, gegen die keine Einwände erhoben wurden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck
Heinlein
Wiesbaum
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