Auf einem Parkplatz muss jeder Verkehrsteilnehmer jederzeit damit rechnen, dass rückwärtsfahrende oder ein …
Leitsatz
a) Auf einem Parkplatz muss jeder Verkehrsteilnehmer jederzeit damit rechnen, dass rückwärtsfahrende oder ein- und ausparkende Fahrzeuge den Verkehrsfluss stören. Er muss daher, um der Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme genügen zu können, von vornherein mit geringerer Geschwindigkeit und bremsbereit fahren, um jederzeit anhalten zu können (Ausprägung des allgemeinen Rücksichtsnahmegebots aus § 1 Abs. 2 StVO).
b) Trotz der grundsätzlich besonderen Gefährlichkeit des Rückwärtsfahrens ist eine Mithaftung des Vorwärtsfahrenden angezeigt, wenn dieser zunächst anhält, dann aber wieder anfährt und sich dadurch erst in den konkreten Gefahrenbereich begibt.
Tenor
1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts St. Wendel vom 30.04.2025 – 15 C 849/24 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und wie folgt neu tenoriert:
a) Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche Schäden im Umfang von 25% zu ersetzen, die aus der Inanspruchnahme ihrer Kaskoversicherung bei der --- zu Versicherungsscheinnummer --- für die Jahre 2026-2059 nach Vorlage der jeweiligen Beitragsrechnung aus Anlass des Verkehrsunfalls vom 19.10.2023, der sich auf dem Parkplatzgelände des --- in --- ereignete, entstehen.
b) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um einen Schadensersatzanspruch nach einem Verkehrsunfallereignis vom 19.10.2023, das sich auf dem Parkplatzgelände des --- in --- ereignete.
Die Klägerin ist Halterin und Eigentümerin eines Pkw --- mit dem amtlichen Kennzeichen ---. Am besagten Tag fuhr der Ehemann der Klägerin, der Zeuge ---, mit diesem Pkw in --- auf das Parkplatzgelände des ---. Dort befuhr er konkret die Fahrgasse zwischen den links und rechts befindlichen Parkflächen. In einer dieser Parktaschen stand der Beklagte zu 1) zunächst mit seinem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ---, einem --- ohne Seitenfenster und mit beklebtem Rückfenster. Das Fahrzeug war zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert.
Im Zuge des rückwärtigen Ausparkvorgangs des Beklagten zu 1) kam es sodann zu einer Kollision mit dem klägerischen Fahrzeug. Die Klägerseite begehrt nunmehr nach zwischenzeitlicher Leistung der Beklagten zu 2) unter Zugrundelegung einer Quote von 50 % und Inanspruchnahme ihrer Vollkaskoversicherung noch Ausgleich der Positionen Kostenpauschale in Höhe von 12,50 Euro, Mietwagenkosten in Höhe von 451,80 Euro und Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 630,00 Euro. Auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zahlte die Beklagte zu 2) bisher einen Betrag von 627,13 Euro.
Daneben begehrt die Klägerseite im hiesigen Verfahren Ersatz ihres Rückstufungsschadens in der Kaskoversicherung.
Die Klägerin hat behauptet, das Unfallgeschehen sei alleine auf ein Fehlverhalten des Beklagten zu 1) zurückzuführen. Dieser habe schließlich rückwärts sein Fahrzeug in das mit Schrittgeschwindigkeit gefahrene klägerische Fahrzeug gesteuert.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie einen Betrag i.H.v. 2.735,30 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu bezahlen,
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, sie von weiteren außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 426,97 Euro freizustellen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten haben behauptet, der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs sei bereits zügig in die Fahrgasse eingefahren. Er habe vorkollisionär sein Fahrzeug dann zunächst angehalten und sei dann unmittelbar vorkollisionär nochmals angefahren. Die Kosten für Mietwagen bzw. Nutzungsentschädigung seien klägerseits unverhältnismäßig in die Höhe getrieben worden.
Das Amtsgericht St. Wendel, auf dessen weitere tatsächliche Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat der Klage unter Klageabweisung im Übrigen in Höhe von 1.140,46 Euro nebst Zinsen sowie unter Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 346,53 Euro stattgegeben, nachdem es die unfallbeteiligten Parteien persönlich angehört und die Zeugen --- und --- vernommen hat. Nach der Beweisaufnahme sei das Gericht überzeugt, dass der Zeuge --- zunächst zügig in die Fahrgasse eingefahren sei, dann offenbar den rückwärtigen Ausparkvorgang des Fahrzeugs auf Beklagtenseite erkannt habe, weshalb er sein Fahrzeug zunächst zum Stehen gebracht habe. Dann sei er jedoch nochmal angefahren und es sei zur Kollision gekommen. Der Beklagte zu 1) sei aber aufgrund der Gegebenheiten des Fahrzeugs ohne Sicht gefahren und habe das sich nähernde Klägerfahrzeug nicht gesehen. Aufgrund dieses Sachverhalts sei eine Haftungsquote von 40% zu 60% zulasten der Beklagtenseite anzunehmen. Die Kostenpauschale sei grundsätzlich mit 25,00 Euro, die Mietwagenkosten mit 903,60 Euro und die Nutzungsausfallentschädigung mit 1.155,00 Euro anzusetzen. Der Rückstufungsschaden sei mit 1.641,00 Euro unstreitig. Wegen der o.g. Quote könne die Klägerin grundsätzlich 3.724,60 Euro verlangen. Aufgrund der vorgerichtlich geleisteten Zahlungen in Höhe von 1.094,30 Euro verbleibe mithin ein Betrag von 1.140,46 Euro. Hinzu komme ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 973,66 Euro. Aufgrund der vorgerichtlich geleisteten Zahlungen in Höhe von 627,13 Euro verbleibe mithin ein Betrag von 346,58 Euro.
Mit der Berufung verfolgen die Beklagten ihr erstinstanzliches Begehren vollumfänglich weiter. Bei dem festgestellten Sachverhalt sei eine Haftungsquote von 50 % zugrunde zu legen. Wegen des rücksichtslosen Verhaltens der Klägerin in Anbetracht der bestehenden Verkehrssituation müsse man sogar an einen höheren Haftungsanteil der Klägerin denken. Eine etwaige beschränkte Einsichtmöglichkeit des Beklagten zu 1) habe bei diesem Fahrverhalten des Fahrers des klägerischen Fahrzeugs und dessen vorsätzlicher Verhaltensweise keine Bedeutung. Bezüglich der Mietwagenkosten gehe der Hinweis auf das Werkstattrisiko fehl. Es verstoße gegen die Schadensminderungspflicht, dass das Fahrzeug von der vorgesehenen Reparaturwerkstatt in --- mit einer Gesamtstrecke von 90 km offenkundig zu einem Zweitbetrieb der Werkstatt nach --- verbracht worden sei. Überdies habe das Gericht in unzulässiger Weise einen Rückstufungsschaden auf mehrere Jahre hochgerechnet. Insoweit hätte das Amtsgericht feststellen müssen, dass ein nicht geltend gemachter Feststellungsantrag statt des Leistungsantrages zu stellen gewesen wäre. Mit der erfolgten Verurteilung seien auch Ansprüche für die Zukunft entschieden worden, ohne dass der Tatsache Rechnung getragen worden sei, dass die Klägerin weitere Unfallschäden erleide oder verursache, und gleichwohl einen Ausgleichsanspruch der Beitragsdifferenz bis zum Jahre 2059 entstehen lassen. Im Rahmen der Dispositionsfreiheit der Klägerin bestünden auch Möglichkeiten, Leistungen zu verlangen und zu erhalten, obwohl sie das Fahrzeug zwischenzeitlich verkauft oder den bestehenden Versicherungsvertrag aufgelöst habe.
Die Beklagten beantragen,
unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts St. Wendel – 15 C 859/24 – vom 30.04.2025, die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
Die Klägerin beantragt aufgrund des Hinweises der Kammer vom 08.08.2025 (Bl. 45 d.A. LG),
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie einen Betrag i.H.v. 109,70 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.01.2025 zu bezahlen,
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 60 % Beitragserhöhung aus der Kaskoversicherung für das Jahr 2025 aus 117,24 Euro, also 70,35 Euro, nebst 5 Prozentpunkten Zinsen hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.01.2025 zu bezahlen,
3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, sie von jeweils 60 % der Beitragserhöhung aus der Kaskoversicherung für die Jahre 2026-2059 nach Vorlage der jeweiligen Beitragsrechnung der --- zu Versicherungsscheinnummer --- freizustellen,
4. die Beklagten zu verurteilen, sie von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 346,53 Euro freizustellen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrags. Soweit sich die Beklagten erstmals im Berufungsverfahren gegen den Rückstufungsschaden wenden, sei dies als verspätet zu rügen.
II.
Die Berufung ist form- und fristgerecht erhoben, sie ist mithin zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel überwiegend Erfolg.
1. Die auf den Hinweis der Kammer vom 08.08.2025 (Bl. 45 d.A.) erfolgte Klageänderung durch Schriftsatz vom 27.08.2025 (Bl. 55 f. d.A.) ist gem. § 533 ZPO in der Berufungsinstanz zulässig.
2. Die Feststellungsklage ist zulässig. Der Rückstufungsschaden in der Vollkaskoversicherung kann im Wege der Feststellungsklage geltend gemacht werden. Das hierfür erforderliche und von Amts wegen zu prüfende Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO ist für den künftigen Schaden jedenfalls zu bejahen, weil noch nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststeht, ob und inwieweit sich die Rückstufung im Vermögen der Geschädigten tatsächlich nachteilig auswirken wird (BGH, Versäumnisurteil vom 25. April 2006 – VI ZR 36/05 –, juris, Rn. 7).
3. Zu Recht ist das Erstgericht davon ausgegangen, dass die Parteien jeweils für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gemäß § 7, § 17 Abs. 1 und 2 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG einzustehen haben, weil die Unfallschäden bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden sind, der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist und für keine Seite ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG darstellte. Dies wird von der Berufung auch nicht in Zweifel gezogen.
4. Ferner ist der Erstrichter zutreffend davon ausgegangen, dass im Verhältnis der Fahrzeughalter untereinander die Ersatzverpflichtung davon abhängt, inwieweit der Schaden von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist (§ 17 Abs. 1 und 2 StVG).
5. Nach den für das Berufungsgericht gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindenden Tatsachenfeststellungen des Amtsgerichts, welche nicht zu beanstanden sind, ist der Zeuge --- zunächst zügig in die Fahrgasse eingefahren, hat dann offenbar den rückwärtigen Ausparkvorgang des Fahrzeugs auf Beklagtenseite erkannt und deshalb sein Fahrzeug zunächst zum Stehen gebracht. Dann ist er jedoch nochmal angefahren und es ist zur Kollision gekommen. Der Beklagte zu 1) ist aufgrund der Gegebenheiten seines Fahrzeugs ohne Sicht gefahren und hat das sich nähernde Klägerfahrzeug nicht gesehen.
6. Auf Beklagtenseite hat der Erstrichter mithin zu Recht einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO i.V.m. § 9 Abs. 5 StVO in die Abwägung eingestellt. Dies wird seitens der Berufung auch nicht angegriffen.
7. Ebenfalls zutreffend hat das Erstgericht auf Klägerseite einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO angenommen. Anders als im fließenden Verkehr mit seinen typischerweise schnellen Verkehrsabläufen, bei denen der Verkehrsteilnehmer grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass sein Verkehrsfluss nicht durch ein rückwärtsfahrendes Fahrzeug gestört wird, gilt in der Situation auf dem Parkplatz ein solcher Vertrauensgrundsatz nicht. Hier muss jeder Verkehrsteilnehmer jederzeit damit rechnen, dass rückwärtsfahrende oder ein- und ausparkende Fahrzeuge den Verkehrsfluss stören. Er muss daher, um der Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme genügen zu können, von vornherein mit geringerer Geschwindigkeit und bremsbereit fahren, um jederzeit anhalten zu können (siehe OLG Hamm, Beschluss vom 9. Februar 2023 – I-7 U 3/23 –, juris, Rn. 4; Kammer, Beschluss vom 12. Dezember 2022 – 13 S 136/22 – m.w.N.).
8. Zwar trifft in Konstellationen wie der vorliegenden grundsätzlich den Rückwärtsfahrer die Alleinhaftung, da dem rückwärtsfahrenden Fahrzeug eine höhere Gefahr als dem vorwärtsfahrenden Fahrzeug innewohnt, weil beim Rückwärtsfahren die Sichtverhältnisse gegenüber dem Vorwärtsfahren nicht unerheblich eingeschränkt sind (Kammer, Urteile vom 14.10.2022 – 13 S 125/21 – m.w.N. und vom 15.05.2025 – 13 S 98/24 – sowie Hinweisbeschluss vom 08.04.2024 – 13 S 76/23 –). Hier ist dies jedoch ausnahmsweise anders. Denn der Klägerseite ist ein erhebliches Mitverschulden vorzuwerfen, nachdem ein Verstoß gegen gesteigerte Sorgfaltspflichten gegeben ist. Der Zeuge --- hat den Ausparkvorgang des Beklagten zu 1) gesehen, dann durch Anhalten darauf reagiert und ist schließlich trotzdem nochmal angefahren, wodurch er sich erst in den konkreten Gefahrenbereich begeben hat. Damit hat er sich zuerst entsprechend dem Rücksichtnahmegebot verhalten, jedoch im Nachgang in besonders schwerwiegendem Maße dagegen verstoßen. Auch wenn die Klägerseite somit sehenden Auges in die Kollision hineingefahren ist, ist der Beklagtenseite trotzdem ein Verstoß gegen die höchsten Pflichten, welche die StVO kennt, anzulasten. In der Gesamtabwägung führt dies zu einer Haftung von 75% zu 25% zulasten der Klägerseite.
9. Nach § 249 Abs. 1 BGB kann der Geschädigte verlangen, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ein Vermögensschaden ist danach gegeben, wenn sich die infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretene Vermögenslage nachteilig von der ohne dieses Ereignis unterscheidet (sog. Differenzhypothese). Gemäß § 249 Abs. 2 BGB kann der Geschädigte den zur Schadensbehebung erforderlichen Geldbetrag ersetzt verlangen, d.h. diejenigen Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und erforderlich halten durfte. Das von dem Geschädigten zu beachtende Wirtschaftlichkeitspostulat gebietet ihm, den Schaden auf diejenige Weise zu beheben, die sich in seiner individuellen Lage als die wirtschaftlich vernünftigste darstellt, um sein Vermögen in Bezug auf den beschädigten Bestandteil in einen dem früheren gleichwertigen Zustand zu versetzen. Darüber hinaus findet das Wahlrecht des Geschädigten seine Grenze an dem Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Er soll zwar vollen Ersatz verlangen können, aber an dem Schadensfall nicht verdienen (vgl. Kammerurteil vom 2. Mai 2014 – 13 S 198/13 –, juris, Rn. 16 m.w.N.).
10. Der Geschädigte kann nach ständiger Rechtsprechung als erforderlichen Herstellungsaufwand grundsätzlich auch den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen Wegen den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigsten Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann (BGH, Urteil vom 12. Februar 2019 – VI ZR 141/18 –, juris, Rn. 21).
Der Einwand der Beklagtenseite, es verstoße gegen die Schadensminderungspflicht, dass das Fahrzeug von der vorgesehenen Reparaturwerkstatt in --- mit einer Gesamtstrecke von 90 km offenkundig zu einem Zweitbetrieb der Werkstatt nach --- zwecks Lackierung verbracht worden sei, greift nicht durch. Es ist nicht ersichtlich, dass der Klägerseite ein Verschulden bei der Auswahl der Reparaturwerkstatt vorzuwerfen ist. Im Übrigen wird seitens der Beklagten auch nicht vorgetragen, welche Zeitersparnis – und damit welche Ersparnis bei den Mietwagenkosten – eingetreten wäre, wenn eine andere Reparaturwerkstatt ausgewählt worden wäre.
Weil die Höhe der Mietwagenkosten von 903,60 Euro im Übrigen nicht beanstandet wird, ist gegen die seitens des Erstgerichts angenommene Ersatzfähigkeit nichts einzuwenden.
11. Weiterhin stellt auch der vorübergehende Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs einen ersatzfähigen Schaden im Sinne der §§ 249 ff. BGB dar, wenn der Geschädigte sich für die Zeit des Nutzungsausfalls keinen Ersatzwagen beschafft hat. Dieser Nutzungsausfall setzt neben dem Verlust der Gebrauchsmöglichkeit voraus, dass der Geschädigte ohne das schädigende Ereignis zur Nutzung des Fahrzeugs willens und fähig gewesen wäre (Nutzungswille und hypothetische Nutzungsmöglichkeit) und besteht für die erforderliche Ausfallzeit (Kammerurteil vom 23. Dezember 2020 – 13 S 82/20 –, juris, Rn. 8 m.w.N.).
Soweit der Erstrichter eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 1.155,00 Euro als ersatzfähig angesehen hat, wird dies seitens der Berufung nicht angegriffen.
12. Nach ständiger, höchstrichterlich gebilligter Rechtsprechung der Kammer beträgt die Kostenpauschale 25,00 Euro (vgl. Kammer, Urteile vom 1. Oktober 2010 –13 S 66/10 –; vom 12. November 2010 – 13 S 72/10 – und vom 17. Dezember 2010 – 13 S 111/10 –). Dies wird seitens der Berufung auch nicht in Abrede gestellt.
13. Darüber hinaus ist die Rückstufung in der Vollkaskoversicherung für den Geschädigten eine Folge seines unfallbedingten Fahrzeugschadens (BGH, Versäumnisurteil vom 25. April 2006 – VI ZR 36/05 –, juris, Rn. 9; siehe Kammer, Urteil vom 23. Dezember 2020 – 13 S 117/20 –, juris, Rn. 14).
a) Zu beachten ist jedoch, dass der Geschädigte die Entschädigung in Höhe der künftigen Beitragserhöhungen grundsätzlich nur im Weg des Feststellungsantrags geltend machen kann, weil nicht mit der für ein Leistungsurteil erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, ob und in welcher Höhe ihm durch die Rückstufung in Zukunft tatsächlich ein Schaden entsteht. Ein Leistungsurteil setzt eine betragsmäßige Feststellung der durch die Rückstufung erlittenen Vermögenseinbuße voraus. Sie steht hier lediglich bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung fest. Für die Zukunft hingegen kann eine verlässliche Prognose über die Schadensentwicklung als Voraussetzung für die betragsmäßige Feststellung des Schadens (noch) nicht erfolgen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Geschädigte in Zukunft gar keinen weiteren Prämienschaden erleidet, etwa weil er den Versicherungsvertrag kündigt und auf die Fahrzeugversicherung verzichtet oder weil er das versicherte Fahrzeug veräußert, ohne ein Ersatzfahrzeug anzuschaffen. Die Bemessung der unfallbedingten Schadenshöhe kann ferner auch von Veränderungen in der Tarifordnung selbst oder einer durch einen Fahrzeugwechsel oder andere Umstände bedingten Umstufung in eine andere Gefahrenklasse abhängen. Schließlich kann die unfallbedingte Rückstufung künftig durch erneute schadensunabhängige Inanspruchnahme der Kaskoversicherung in ihren vermögensmäßigen Auswirkungen beeinflusst werden (siehe BGH, Urteil vom 3. Dezember 1991 – VI ZR 140/91 –, juris, Rn. 8).
b) Danach ist der geltend gemachte Rückstufungsschaden lediglich für die Vergangenheit fällig und entstanden. Soweit auch für die Folgejahre Ersatz der Mehrprämien verlangt wird, ist der Anspruch dagegen zur Zeit nicht fällig (vgl. hierzu OLG Frankfurt, Urteil vom 10. Juli 1985 – 17 U 123/84 –, VersR 1987, 204).
c) Obwohl die Höhe des Rückstufungsschadens von 1.641,00 Euro erstinstanzlich unstreitig geblieben und erstmalig in der Berufungsinstanz angegriffen ist, verhilft dies der Klägerseite nicht zum Erfolg. Denn ein Anspruch ist erst dann entstanden, wenn er fällig ist; erst ab diesem Zeitpunkt hat der Gläubiger die Möglichkeit der Leistungsklage (siehe BGH, Urteil vom 8. April 2015 – IV ZR 103/15 –, juris, Rn. 22 und Urteil vom 6. Oktober 2021 – XI ZR 234/20 –, juris, Rn. 62). Dies ist von Amts wegen zu berücksichtigen.
d) Bis zum Jahr 2025 beträgt der Rückstufungsschaden ausweislich des Schreibens der --- vom 11.04.2024 (Bl. 49 d.eA. AG) 117,25 Euro.
14. Nach den nicht zu beanstandenden Ausführungen des Erstgerichts, welche in der Berufung von keiner Seite angegriffen werden, ergibt sich danach folgende Schadensabrechnung:
Mietwagenkosten: 903,60 Euro
Nutzungsausfall: 1.155,00 Euro
Unkostenpauschale: 25,00 Euro
Rückstufungsschaden 2025: 117,25 Euro
Gesamt 2.200,85 Euro
Davon 25% 550,21 Euro
Nachdem die Beklagtenseite vorgerichtlich bereits Zahlungen in Höhe von 1.094,30 Euro geleistet hat, liegt jedoch bereits eine Überzahlung vor.
15. Der Zinsausspruch scheidet aufgrund der vorhandenen Überzahlung aus.
16. Aus den o.g. Erwägungen unter 13. steht der Klägerin ferner für die zukünftigen Beitragserhöhungen in der Kaskoversicherung der Ersatz des Rückstufungsschadens im Umfang einer Quote von 25% zu. Der Schädiger haftet nämlich mit der auf ihn entfallenden Quote für den Rückstufungsschaden, das heißt, der Schaden ist wie jeder andere nach den hierfür geltenden Regeln zu teilen (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2017 – VI ZR 577/16 –, juris, Rn. 7; Zoll in: Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 17. Aufl. 2021, § 14 Sachschaden, Rn. 182).
17. Darüber hinaus kann die Klägerin gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Freistellung von den ihr entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten aus dem berechtigten Teil seines Schadensersatzanspruchs verlangen (hier: 2.638,47 Euro; 25% von 10.553,89 Euro). Der Anspruch umfasst gemäß §§ 2, 13 RVG, Nrn. 2300, 7002, 7008 RVG VV eine 1,3-Geschäftsgebühr (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2014 – VI ZR 279/13 –, juris, Rn. 20) in Höhe von 306,15 Euro nach Anlage 2 des RVG + 20,00 Euro (Telekommunikationspauschale) + 61,97 Euro (USt) = 388,19 Euro.
Nachdem die Beklagtenseite vorgerichtlich bereits Zahlungen in Höhe von 627,13 Euro geleistet hat, liegt jedoch bereits eine Überzahlung vor.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO
Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).