BVerwG 9. Senat Beschluss

Revisionszulassung: Verjährung öffentlich-rechtlicher Unterlassungsansprüche

Revisionszulassung; Verjährung öffentlich-rechtlicher Unterlassungsansprüche

Verwaltungsrecht

Gründe

1

Die Beschwerde der Kläger ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben, die Rechtsprechung zur Verjährung öffentlich-rechtlicher Unterlassungsansprüche fortzuentwickeln.

2

Die vorläufige Festsetzung des Streitwertes für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.