LSG Niedersachsen-Bremen Urteil LS

Übt eine selbständige Maklerin ohne versicherungspflichtige Mitarbeiter ihre Tätigkeit im Rahmen eines …

Sozialrecht Berufung zurückgewiesen

Leitsatz

Übt eine selbständige Maklerin ohne versicherungspflichtige Mitarbeiter ihre Tätigkeit im Rahmen eines Franchiseverbundes aus, bei dem die vertraglichen Vorgaben weder die Erzielung nachhaltiger Einnahmen aus einer Maklertätigkeit außerhalb dieses Verbundes noch eine weitere wirtschaftliche Nutzung des immateriellen Wertes des Maklerunternehmens bei einem Ausscheiden aus dem Verbund gestatten, dann unterliegt sie der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung ihrer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund der Ausübung einer Maklertätigkeit in einem Franchisesystem.

Franchisegeberin ist die H. Immobilien GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG). Diese hat ausweislich ihrer vertraglichen Angaben in Deutschland und anderen europäischen Ländern mittels selbständig geführter Immobilienbüros ein überregionales Maklernetzwerk für die Immobilienvermittlung errichtet. Sie hat Lizenzmarken sowie eine "Büroorganisation, IT-Struktur, Software sowie eigene Schulungen" entwickelt, begrifflich fasst sie ihr Angebot mit der Formulierung H. - Lizenzsystem zusammen (vgl. die Präambel zum Lizenzvertrag Regionalpartner).

Am 28. April 2019 schlossen die aus der hauptberuflich als Maklerin tätigen Klägerin und ihrem (nebenberuflich ebenfalls als Makler arbeitenden, vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 24. August 2026) Ehemann I. J. bestehende GbR-Gesellschaft (im Folgenden: GbR) als sog. Regionallizenznehmerin mit der KG als sog. Lizenzgeberin einen "Lizenzvertrag Regionalpartner" ab, mit der sie das "Recht zur Nutzung und die Pflicht zur Anwendung des H. -Lizenzsystems" erwarb.

Nach dem Vertrag sollte die GbR "als selbständiger Immobilienmakler" Immobilienobjekte aller Art "nach den Vorgaben des H. -Linzenzsystems einheitlich unter dem H. -Corporate-Design" "selbständig und eigenverantwortlich" vermitteln und betreuen.

Nach dem Vertrag sollte die KG ein "komplettes Marketingkonzept" bereitstellen (§ 3.1.), zu dessen Nutzung die GbR verpflichtet war. Von Seiten der KG waren "Unterstützung im operativen Geschäft" sowie "grundsätzliche Managementleistungen" zu erbringen (§ 1.1.1).

Die GbR unterlag einem Wettbewerbsverbot (§ 4.2). Sie war zur Nutzung der von Seiten der KG zur Verfügung gestellten Software und IT-Struktur zur Übermittlung der akquirierten Kunden und Immobilien verpflichtet, wobei die KG zur "Auswertung" der im Rahmen dieser IT-Struktur erfassten Daten berechtigt war (§ 5.2). Daneben hatte die GbR die KG über die aktuelle Geschäftsentwicklung, die Kundenaufträge sowie über erfolgreiche Abschlüsse zu informieren. § 9.3 sah Pflichten zur Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen und an sog. Partnertreffen der KG vor.

Bei einer Beendigung des Vertrages hatte der Regionallizenznehmer, d.h. die GbR, alle "in Bearbeitung befindlichen Objekte" und alle geschäftlichen Unterlagen der KG zu "übergeben". Eine weitere Nutzung der "gewonnenen Informationen" war ihr untersagt (§ 10.3 und 10.4).

Wegen der weiteren Einzelheiten verweist der Senat auf den Abdruck des Vertrages (Bl. 53 ff. der Verwaltungsvorgänge - VV -).

Als Gegenleistung zahlte die GbR zum Vertragsschluss ein sog. "Eintrittsgeld" in Höhe von 8.000 €, "Schulungsgebühren" in Höhe von jedenfalls 1.250 €, sog. "Systemkosten" in Höhe von zunächst monatlich 199 € und ab Juni 2020 299 €. Zudem standen der KG von allen Provisionsansprüchen der GbR (zu deren Abrechnung über die IT-Systeme der KG die GbR nach den vertraglichen Vorgaben verpflichtet war) einen Anteil von bis zu 25 % zu (vgl. wegen der Einzelheiten zur Ermittlung der Höhe des von der KG einzubehaltenden Provisionsanteil die Vorgaben in Ziffern 2.3 und 2.4 der Vergütungsgrundsätze Regionallizenznehmer, Bl. 74 ff. VV, auf die der Senat auch im Übrigen Bezug nimmt).

Mit einem weiteren ebenfalls vom 28. April 2019 datierenden "Geschäftsbesorgungsvertrag Regionalpartner" erteilte die GbR der KG den Auftrag, für sie "diverse Managementfunktionen" zu übernehmen (vgl. wegen der Einzelheiten Bl. 87 ff. VV).

In einem von ihnen am 28. April 2019 unterzeichneten "Aufklärungsdokument" war u.a. auf Seiten der GbR-Gesellschafter festgehalten worden (vgl. wegen der weiteren Einzelheiten Bl. 90 f. VV), dass diese im Zuge der Kundengewinnung auch private Kunden anrufen würden, und "über das normale Maß eines Angestellten hinaus" tätig werden würden, wobei "insbesondere zu den späten Abendstunden und am Wochenende" auch "zusätzliche Arbeitsaufwendungen nötig seien". Weiter war dort festgehalten: "Der Lizenznehmer wird sich sehr stark selbst disziplinieren und seine entsprechende Arbeitsleistung und seinen Organisationsgrad optimieren müssen."

Zu Beginn ihrer Tätigkeit in dem erläuterten Franchisesystem verfügte die GbR noch nicht über versicherungspflichtige Arbeitnehmer.

Mit Bescheid vom 29. April 2021 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2021 stellte der beklagte Rentenversicherungsträger die Ausübung einer rentenversicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit für nur einen Auftraggeber im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI auf Seiten der Klägerin im Zeitraum ab dem 1. Juni 2019 fest. Im Zeitraum vom 1. Juni 2019 bis längstens zum 31. Dezember 2022 sei die Klägerin berechtigt, sich mit der Zahlung des halben Regelbeitrags zu begnügen.

Zur Begründung der am 18. November 2021 erhobenen Klage hat die Klägerin insbesondere geltend gemacht, dass die Beklagte die "Abgrenzungskritierien von versicherungspflichtiger Beschäftigung zur selbständigen Tätigkeit" "falsch" gewertet habe. Die Klägerin übe eine selbständige Tätigkeit aus. Sie trage allein die Miete für das Maklerbüro. Sie akquiriere allein verantwortlich neue Kunden und Aufträge, sie übernehme auch selbst die Haftung. Ihre Auftraggeber seien die Erwerber der vermittelten Immobilien. Unter diesem Gesichtspunkt habe sie viele Auftraggeber.

Mit Wirkung zum 1. März 2022 stellte die Klägerin eine monatlich mit 500 € entlohnte Aushilfskraft ein und meldete dieser zur Sozialversicherung an. Darauf stellte die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 2. Mai 2022 fest, dass die Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI zum 1. März 2022 endete; für den Zeitraum bis Februar 2022 seien noch Beiträge in Höhe von 8.642,12 € zu entrichten.

Mit Urteil vom 28. Februar 2025, der Klägerin zugestellt am 16. April 2025, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht insbesondere ausgeführt:

Die Klägerin übe die Maklertätigkeit als selbständige Unternehmerin aus. Sie trage ein wirtschaftliches Risiko. Sie erhalte Vergütung in Form von Provisionen nur bei erfolgreich abgeschlossener Immobilienvermittlung und trage damit das Risiko eines Provisionsausfalls. Dabei müsse sie die laufenden Vergütungen aus den Verträgen mit der KG aufbringen und ihre Büroausgaben (mit Ausnahme des von Seiten der KG zur Verfügung gestellten Verbrauchsmaterials) und des IT-Systems weitgehend selbst tragen. Sie schließe die Makleraufträge im eigenen Namen ab und agiere im Wesentlichen bei der Kundenakquise weisungsunabhängig. Auch die von der Klägerin in eigener Verantwortung abgeschlossenen Verträge zur Erweiterung ihres Unternehmenserfolges namentlich in Gestalt sog. Tippgebervereinbarung zur Zuführung von Interessenten und von ihr in Auftrag gegebene Werbemaßnahmen sprächen für ein eigenes unternehmerisches Handeln.

Bis zum 1. März 2022 habe die Klägerin im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als selbständige Immobilienmaklerin auch nicht regelmäßig einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt.

Sie sei auf Dauer und im Wesentlichen nur für die KG und damit für nur einen Auftraggeber im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI tätig gewesen. Ihre vertraglichen Beziehungen zur KG gingen weit über ein reines Dienstleistungsverhältnis hinaus. Der Klägerin würden nicht etwa nur bestimmte Nutzungsrechte und/oder Bürodienstleistungen gegen Entgelt zur Verfügung gestellt.

Die vertraglichen Vereinbarungen wiesen vielmehr die typischen Merkmale eines Franchise-Vertrages auf, sie bänden die Klägerin auf vielfältige Weise. Dies werde auch dadurch belegt, dass es der Klägerin nicht gestattet sei, außerhalb des sog. H. -Systems als Immobilienmaklerin unternehmerisch tätig zu sein. Vielmehr dürfe sie ihre berufliche Tätigkeit ausschließlich im Rahmen der Strukturen der KG und unter Einhaltung zahlreicher Vorgaben ausüben. Im Ergebnis sei nicht zu erkennen, wie die Klägerin ihre Immobilienmaklertätigkeit ohne die von der KG bereitgestellten Strukturen einschließlich der zur Verfügung gestellten IT-Systeme ausüben könnte. Angesichts der engen Systembindung der Klägerin an KG und ihrer daraus resultierenden rechtlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit, sei die KG als (einzige) Auftraggeberin der Klägerin im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI anzusehen.

Von der Möglichkeit, sich auf eigenen Antrag gemäß § 6 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 i.V.m. S. 2 SGB VI für einen Zeitraum von drei Jahren nach Aufnahme einer (ersten oder zweiten) selbständigen Tätigkeit, welche die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfülle, jedenfalls ab Eingang des Antrags (vgl. § 6 Abs. 4 S. 1 SGB VI) befreien zu lassen, habe die Klägerin trotz des ausdrücklichen Hinweises der Beklagten im Schreiben vom 13. März 2021 keinen Gebrauch gemacht.

Zur Begründung der am 15. Mai 2026 eingelegten Berufung macht die Klägerin insbesondere geltend, dass sie ihre Maklertätigkeit im Rahmen individuell geschlossener Maklerverträge mit Dritten, namentlich wechselnden Käufern und Verkäufern von Immobilien, erbringe. Diese Kunden seien die "eigentlichen Leistungsempfänger und Vertragspartner". Ihre Leistungen würden gegenüber einer Vielzahl von Endkunden erbracht. Die KG sei gar nicht in den Leistungsaustausch eingebunden. Sie stelle vielmehr lediglich organisatorische und markentechnische Hilfsmittel zur Verfügung. Dass die technische Abwicklung von Zahlungen über die KG erfolge, ändere nichts an der "rechtlichen Beziehungsebene". Im Ergebnis sei nur die fortlaufende Nutzung eines Maklersystems mit einheitlichem Auftritt, Software und Abrechnungsservice festzustellen Eine darüberhinausgehende Weisungs- oder Eingliederungsstruktur bestehe nicht.

Ihre Tätigkeit habe gerade nicht in der Abarbeitung zentral zugewiesener Vertriebsaufträge bestanden, sondern in der eigenverantwortlichen Gewinnung, Betreuung und Vermittlung wechselnder Marktteilnehmer im regionalen Immobilienmarkt. Ihr wirtschaftlicher Erfolg habe maßgeblich auf ihrer eigenen unternehmerischen Tätigkeit beruht.

Die KG habe ihr keine Makleraufträge erteilt und keine Tätigkeit vergütet. Sie habe lediglich die Infrastruktur und Services zur Verfügung gestellt und dafür ein "Systementgelt" erhalten. Das Unternehmerrisiko habe hingegen sie, die Klägerin, getragen. Sie habe ihre Betriebsausgaben insbesondere für das Büro, die Werbung, die Akquise und andere laufende Kosten selbst getragen. Eine arbeitnehmerähnliche Eingliederung sei nicht festzustellen. In der Gestaltung ihrer Arbeitsweise sowie hinsichtlich ihrer Arbeits- und Urlaubszeiten sei sie frei gewesen und habe keinen Weisungen durch die KG unterlegen.

Von den Provisionen habe die KG 22 % als Systementgelt erhalten, die restlich 78 % verblieben bei der Klägerin. Aus diesem Anteil habe sie Miete, Personal, Versicherung, Steuern und Akquise bestritten. Die Zentrale trage diese Kosten nicht.

Die KG habe im Wesentlichen einen einheitlichen Außenauftritt, Werbemittel, Schulungen sowie organisatorische Hilfen zur Verfügung gestellt. Das könne eine Systembindung begründen. Es begründe aber nicht ohne Weiteres die rechtliche Schlussfolgerung, die Klägerin habe ihre Arbeitskraft im wirtschaftlichen Schwerpunkt für die KG eingesetzt. Die wertschöpfende Hauptleistung der Klägerin habe vielmehr in der eigenständigen Akquise, in der Kundenansprache, in der Führung von Verhandlungen und in der Herbeiführung konkreter Vermittlungsgeschäfte bestanden. Administrative Zentralisierung ersetze nicht die Prüfung der eigentlichen Marktleistung. Auch die KG habe in einem Schreiben vom 26. Januar 2022 (Bl. 29 der erstinstanzlichen Papierakte) ihre Tätigkeit als selbständige Unternehmerin bestätigt.

Die Bindung an Marke und Corporate Design, Vorgaben zum Marktauftritt, Wettbewerbsregelungen, die Nutzung zentraler Strukturen sowie Gebühren- und Beteiligungsregelungen seien zwar typische Elemente eines vereinheitlichten Vertriebssystems. Diese Merkmale könnten aber nichts Endgültiges darüber zum Ausdruck bringen, wem die konkrete Marktleistung der Klägerin wirtschaftlich zuzuordnen sei. Aus dem Vorliegen franchiseähnlicher Systemelemente dürfe nicht vorschnell der Schluss auf ein Tätigwerden für nur einen Auftraggeber im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI gezogen werden.

Schon typischerweise erhalte ein Franchise- oder Lizenznehmer keine Vergütung vom Systemgeber, sondern habe umgekehrt Eintrittsgebühren, laufende Gebühren und teils umsatzabhängige Entgelte an diesen zu entrichten. Auch dies zeige, dass der vom Gesetzgeber herangezogene Auftraggeberbegriff nicht losgelöst von der konkreten wirtschaftlichen Struktur angewendet werden dürfe.

Zum 1. Januar 2023 hätten sie und ihr Ehemann - so der Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 3. November 2025 - "ihre bisher getrennt geführten Tätigkeiten in einer gemeinsamen GmbH gebündelt". Nachfolgend hat die Klägerin im Schriftsatz vom 24. August 2026 allerdings mitgeteilt, dass dieser Vortrag "missverständlich" gewesen sei. Ihr Ehemann sei im Zusammenhang mit der Immobilientätigkeit zunächst lediglich nebenberuflich tätig gewesen. Im September 2021 habe er sich dann in seiner bis dahin ausgeübten beruflichen Haupttätigkeit für einen Zeitraum von drei Jahren freistellen lassen. Daraus könnten jedoch "keine belastbaren Rückschlüsse auf Art und Umfang einer etwaigen operativen Tätigkeit im Rahmen des FALCSystems" gezogen werden. Zum 1. Januar 2023 seien die unternehmerischen Aktivitäten der Eheleute schließlich in der neu gegründeten GmbH gebündelt worden. In dem zur Akte gereichten Vertrag mit der H. Immobilien GmbH & Co. KG vom 16. März 2023, wird allein die Klägerin als bisherige Franchisenehmerin ausgewiesen, deren Vertrag auf die neu gegründete K. -GmbH, deren Geschäftsführer die Klägerin und ihr Ehemann I. J. seien, übergehe (vgl. den Vertragsabdruck, Bl. 195 GA).

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 28. Februar 2025 sowie den Bescheid der Beklagten vom 29. April 2021 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2021 und des Änderungsbescheides vom 2. Mai 2022 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung, über die der Senat mit Zustimmung der Beteiligten (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 11. August 2026 und Schriftsatz der Beklagten vom 13. August 2026) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat keinen Erfolg. Auch nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens lässt der zur Überprüfung gestellte Bescheid vom 29. April 2021 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2021 keine Fehler zulasten der Klägerin erkennen. In Ergänzung zu zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid und in dem zur Überprüfung gestellten Urteil ist aus Sicht des Senates Folgendes hervorzuheben:

1. Zutreffend hat die Beklagte in diesem Bescheid bezogen auf den Zeitraum vom 1. Juni 2019 bis Februar 2022 (vgl. zur entsprechenden Begrenzung des zeitlichen Geltungsbereichs im Hinblick auf die nachfolgend aufgenommene Beschäftigung einer versicherungspflichtigen Mitarbeiterin den Änderungsbescheid vom 02. Mai 2022) eine Versicherungspflicht der Klägerin als selbständige Maklerin mit nur einem Auftraggeber in der gesetzlichen Rentenversicherung nach Maßgabe des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI festgestellt.

Nach dieser Vorschrift unterliegen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung selbständig tätige Personen, die (lit. a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und (lit. b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.

a) Im streitbetroffenen Zeitraum war die Klägerin als selbständige Maklerin beruflich tätig, sie hat insbesondere ihre Maklertätigkeit nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses für die KG als Franchisegeberin erbracht (§ 7 SGB IV).

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet (BSG, Urteil vom 22. Juli 2025 - B 12 BA 7/23 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr 81 (vorgesehen), Rn. 11).

Demgegenüber sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Satz 2 SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein (BSG, aaO).

Bei der Statusbeurteilung ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen. Diese wertende Zuordnung kann nicht mit bindender Wirkung für die Sozialversicherung durch die Vertragsparteien vorgegeben werden. Vielmehr kommt es entscheidend auf die tatsächliche Ausgestaltung und Durchführung der Vertragsverhältnisse an. Allenfalls wenn nach der Gesamtabwägung aller Umstände diese gleichermaßen für Selbstständigkeit wie für eine abhängige Beschäftigung sprechen, kann im Einzelfall dem Willen der Vertragsparteien eine gewichtige indizielle Bedeutung zukommen (BSG, aaO mwN).

Der Senat teilt die Auffassung des Sozialgerichts, dass sich in der gebotenen Gesamtbetrachtung kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zwischen der Klägerin und der Franchisegeberin im streitbetroffenen Zeitraum feststellen lässt. Die Klägerin hat vielmehr als selbständige Unternehmerin als Maklerin im Franchiseverbund der KG gearbeitet.

Die Klägerin hat Kapital und Arbeitszeit mit dem Risiko des Verlustes eingesetzt. Sie musste neben dem sog. "Eintrittsgeld" in Höhe von 8.000 € auch die laufenden Miet-, Mietneben- und Möblierungskosten für das Maklerbüro sowie monatlich Festbeträge als "Systemkosten" in Höhe von zunächst monatlich 199 € und ab Juni 2020 299 € an die KG, d.h. an die Franchisegeberin, abführen. Diese Aufwendungen hätte sie auch bei einem wirtschaftlichen Misserfolg der Maklertätigkeit zu tragen gehabt.

Die Klägerin verfügte nicht über gesicherte Einnahmen, solche waren ihr insbesondere nicht von Seiten der KG zugesagt worden. Der wirtschaftliche Erfolg ihrer Maklertätigkeit im Systemverbund der KG hing von der Höhe der von ihr erst zu erarbeitenden Provisionseinnahmen ab (welche nach Aktenlage nach Abzug eines der KG gebührenden Anteils von ca. 22 % im Übrigen, d.h. in Höhe von ca. 78 % der Klägerin zuflossen). Die Ausgestaltung der Tätigkeit insbesondere hinsichtlich der von ihr zu ergreifenden Bemühungen im Sinne einer wirtschaftlich erfolgreichen makelnden Tätigkeit oblag ihrer eigenen unternehmerischen Entscheidung.

Die Vereinbarungen zwischen der Franchisegeberin und der Klägerin bringen zwar in der Gesamtschau zum Ausdruck, dass ein nachhaltiger Einsatz der Klägerin nicht nur im Interesse ihres eigenen wirtschaftlichen Erfolges, sondern zugleich - auch - im Interesse des wirtschaftlichen Erfolges der Franchisegeberin und der von ihr auf dem Markt jedenfalls markenähnlich in Form eines Franchisenetzes etablierten Gesamtunternehmens erwartet wurde. Die Ausgestaltung im Einzelnen oblag aber der Klägerin. Diese hatte selbst zu entscheiden, zu welchen Zeiten sie welche beruflichen Aktivitäten (etwa Anrufe bei Interessenten und möglichen Tippgebern, Beratungen, Besichtigungen etc.) im Interesse des angestrebten Gesamterfolges ergreifen wollte. Diesbezüglich unterlag sie weder nach den schriftlichen Vereinbarungen noch nach Maßgabe der tatsächliche Ausgestaltung einem Weisungsrecht der KG. Die Klägerin musste keine konkreten Arbeitszeitvorgaben beachten; ihr oblag auch nicht die Vertretung von anderen Mitarbeitern oder Franchisenehmern der KG.

b) Einzige Auftraggeberin im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI war im streitbetroffenen Zeitraum die KG, d.h. die Franchisegeberin.

(1) Franchising ist ein in der Praxis entwickeltes, im deutschen Recht nicht ausgeformtes Vertriebssystem mit dem Ziel der Verkaufsförderung, das sich auf eine enge und fortlaufende Zusammenarbeit selbstständiger und unabhängiger Unternehmen oder Unternehmer, den Franchise-Geber und seine(n) Franchise-Nehmer gründet. Begriffswesentlich ist, dass der Franchise-Geber seinem Franchise-Nehmer das Recht gewährt und ihm gleichzeitig die Verpflichtung auferlegt, ein Geschäft entsprechend seinem Organisations-, Geschäfts- und Werbekonzept (unter Wahrung der Grundsätze der "Corporate Identity") zu betreiben. In diesem Zusammenhang ist der Franchise-Nehmer berechtigt und verpflichtet, gegen ein direktes oder indirektes Entgelt im eigenen Namen und für eigene Rechnung im Rahmen und für die Dauer eines schriftlichen, zu diesem Zweck als Dauerschuldverhältnis mit lizenz-, kauf- und dienstvertraglichen Elementen geschlossenen Franchise-Vertrages bei laufender technischer und betriebswirtschaftlicher Unterstützung durch den Franchise-Geber, den Systemnamen, das Warenzeichen und/oder andere gewerbliche Schutz- oder Urheberrechte sowie das Know-how, die wirtschaftlichen und technischen Methoden und das Geschäftssystem des Franchise-Gebers zu nutzen (BSG, Urteil vom 4. November 2009 - B 12 R 3/08 R -, BSGE 105, 46, Rn. 26).

Der Franchise-Geber erstellt ein unternehmerisches Gesamtkonzept, das der Franchise-Nehmer an seinem Standort ("Franchise-Outlet") umsetzt. Die finanzielle Gegenleistung des Franchise-Nehmers besteht regelmäßig (und auch im vorliegenden Fall) in der Zahlung von Eintritts- und/oder monatlichen Franchise-Gebühren ("Systemgebühren"). Diese Charakteristika prägen jedenfalls in der Praxis das Erscheinungsbild der meisten Franchise-Systeme. Die sich aus der Natur des Systems ergebende Anbindung an die Systemzentrale kann variieren und im Ausnahmefall - wovon im vorliegenden Fall aus den dargelegten Gründen allerdings nicht auszugehen ist - so stark werden, dass typologisch die Schwelle zur abhängigen Beschäftigung überschritten wird. Das Bestreben der Systemzentrale, die Einheitlichkeit im Erscheinungs- und Leistungsbild sicherzustellen, steht mit der Handlungsfreiheit des selbstständigen Franchise-Nehmers, im eigenen Namen und für eigene Rechnung zu handeln, die gleichzeitig den Kern seiner Unternehmerstellung ausmacht, in einem Spannungsverhältnis (BSG, aaO).

(2) Der Begriff des "Auftraggebers" im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI ist unter Berücksichtigung des ihr vom Gesetzgeber zugewiesenen spezifischen sozialrechtlichen Schutzziels auszuleben. Es ist daher nicht ausschlaggebend, wie der Begriff in ganz anderen Regelungszusammenhängen, wie etwa in §§ 662 ff. BGB, verstanden wird. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Begriff eines "Auftrages" und dementsprechend auch eines "Auftraggebers" weit verstanden, er umfasst auch Bedeutungszusammenhänge etwa im Sinne einer Verpflichtung oder einer Mission (vgl. Duden-Wörterbuch).

In diesem Sinne hebt BSG hebt hervor, dass sich für den Begriff "Auftraggeber" im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI keine gesetzliche Festlegung für das Rentenversicherungs- oder jedenfalls das Sozialversicherungsrecht wie etwa im Sinne einer Legaldefinition findet. Bei dieser Ausgangslage ist die Formulierung im Kontext der übrigen Versicherungspflichttatbestände des § 2 SGB VI, die ihrerseits eine Tätigkeit im Eigeninteresse voraussetzten, für das Rentenversicherungsrecht eigenständig zu interpretieren. Dabei ist der Gesetzgebungsgeschichte dieser Norm zu entnehmen, dass nach den Vorstellungen der an den verschiedenen Gesetzgebungsverfahren Beteiligten auch Franchise-Nehmer in die durch § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI begründete Rentenversicherungspflicht Selbstständiger einbezogen werden sollen (vgl. wegen der Einzelheiten BSG, Urteil vom 4. November 2009 - B 12 R 3/08 R -, BSGE 105, 46, insbesondere Rn. 17, 18 und 22). Das Tatbestandsmerkmal "Auftraggeber" stelle keine spezifisch auf sog. Scheinselbstständige (welche im Rechtssinne abhängig Beschäftigte gemäß § 7 SGB IV darstellen) bezogene Formulierung dar, vielmehr wirke sich seine Funktion als Abgrenzungsmerkmal gerade auch in der "Schnittmenge" zwischen sog Scheinselbstständigen und "arbeitnehmerähnlichen" Selbstständigen aus (BSG, aaO, Rn. 22).

Der Tätigkeit "nur für einen Auftraggeber" komme eine Indizwirkung für eine Abhängigkeit zu, und zwar im Kontext mit § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI für eine wirtschaftliche Abhängigkeit (von dem einzigen Auftraggeber), wohingegen im Kontext mit § 7 Abs 4 SGB VI diese Indizwirkung für eine persönliche Abhängigkeit (dann von einem Arbeitgeber) spreche (BSG, aaO; vgl. auch BSG, Urteil vom 23. April 2015 - B 5 RE 21/14 R -, BSGE 118, 286).

In Konkretisierung dieser Grundsätze ist in einem Franchise-Verhältnis die Beurteilung des Franchise-Gebers als Auftraggeber namentlich dann geboten, wenn der Franchisenehmer für seine selbstständige Tätigkeit vollständig von ihrem Franchise-Geber abhängig ist und diese Tätigkeit außerhalb des Franchise-Vertrags nicht ausüben kann (BSG, Urteil vom 4. November 2009, aaO, Rn. 23).

Die Rentenversicherungspflicht setzt nicht die individuelle soziale Schutzbedürftigkeit des Versicherungspflichtigen voraus, sondern beruht auf der Erfüllung des formalen gesetzlichen Tatbestands, in dem nach Auffassung des Gesetzgebers die soziale Schutzbedürftigkeit typisierend verkörpert ist. Als kennzeichnend für den von § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI erfassten Personenkreis hat der Gesetzgeber nicht die Zugehörigkeit zu bestimmten Berufsgruppen, sondern vielmehr typische Tätigkeitsmerkmale angesehen, und zwar namentlich das Merkmal, auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig zu sein (BSG, aaO, Rn. 24).

Der unbestimmte (rechtspolitische) Begriff eines "arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen" hat im Gesetz selbst keinen Niederschlag gefunden. Soweit gleichwohl einer "Arbeitnehmerähnlichkeit" der betroffenen Selbstständigen Relevanz zukommt, wird diese im Ergebnis für die Beurteilung einer Versicherungspflicht aufgrund der selbständigen Tätigkeit notwendig, aber auch stets hinreichend und abschließend in den normativen und allein subsumtionsfähigen Kriterien des § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI zum Ausdruck gebracht (BSG; aaO, Rn. 24). Jedenfalls in Fallgestaltungen, in denen der Franchise-Nehmer rechtlich und faktisch keine Möglichkeit zu weiterer (nennenswerter) unternehmerischer Betätigung hat und sich keine (nennenswerten) zusätzlichen Verdienstmöglichkeiten erschließen kann, ist der Franchisegeber als (einziger) Auftraggeber des selbstständigen Franchise-Nehmers im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI einzuordnen (BSG, aaO, Rn. 27).

Entgegen der von der Klägerin vertretenen Rechtsauffassung bedarf es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung insbesondere nicht eines unmittelbaren Honoraranspruchs des Franchisenehmers gegen den Franchisegeber als Auftraggeber. Schon begrifflich setzt ein Auftragsverhältnis im Sinne des § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst b SGB VI einen solchen Anspruch nicht notwendig voraus. Zudem kann ein solches Auftragsverhältnis auch ohne direkten Vergütungsanspruch die im Ergebnis ausschlaggebende wirtschaftliche Abhängigkeit und damit soziale Schutzbedürftigkeit indizieren (BSG, aaO, Rn. 28; BSG, Urteil vom 23. April 2015 - B 5 RE 21/14 R -, BSGE 118, 286, Rn. 34).

Im vorliegenden Fall belegen die vertraglichen Vereinbarungen, welche im gleichen Sinne auch tatsächlich ausgestaltet und umgesetzt worden sind, nachdrücklich die wirtschaftliche Abhängigkeit der Klägerin im streitbetroffenen Zeitraum von der KG als der Franchise- und Systemgeberin, so dass im Ergebnis die KG als einzige Auftraggeberin im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI einzustufen ist.

Nach den vertraglichen Vorgaben, die in diesem Sinne auch im geschäftlichen Alltag umgesetzt worden sind, hing die Möglichkeit der Klägerin zur weiteren Führung des Maklergeschäfts von der weiteren Zugehörigkeit zum Franchiseverbund der KG ab. Die Klägerin konnte weder ihr konkretes Maklerunternehmen als solches auch nach einem Ausscheiden aus den Franchiseverträgen in anderer Form fortsetzen noch bestand für sie die Möglichkeit, neben der Maklertätigkeit im Rahmen des Franchiseverbundes noch nennenswerte Einnahmen aus einer Maklertätigkeit außerhalb dieses Verbundes zu erzielen. Dies wurde durch die strikten jeweils mit Vertragsstrafen (vgl. § 10.5) bewehrten vertraglichen Vorgaben der KG sichergestellt.

§ 4.2 des Franchisevertrages vom 28. April 2019 enthielt explizit ein Wettbewerbsverbot, mit dem es der Klägerin untersagt war, sich an einem "Konkurrenzunternehmen" auch nur ("direkt oder indirekt") zu beteiligen oder ein solches auch nur zu "unterstützen". Mit jeder Tätigkeit als Maklerin außerhalb des Franchiseverbundes der KG hätte sie angesichts dieser von der KG bewusst weit gefassten Verbotsklausel unzulässigerweise ein Konkurrenzunternehmen geführt oder jedenfalls unterstützt.

Im gleichen Sinne war die Klägerin nach § 3.1 des Vertrages zur Nutzung des (so die vertragliche Formulierung) "kompletten Marketingkonzepts" der KG verpflichtet, dieses war "zwingend" von ihr anzuwenden. Selbst in Betracht kommende "Zusatzgeschäfte", wie etwa die Vermittlungen von Finanzierungen, Versicherungen und Bauleistungen, hatte die Klägerin nach den Vorgaben des § 1.7 ausschließlich über das System der KG und nach Maßgabe der von dieser mit geeigneten Drittanbietern vereinbarten "Konditionen" abzuwickeln.

Im Falle einer Beendigung des Franchisevertrages war der Klägerin nach den expliziten Vorgaben in § 10.3 des Vertrages jede weitere Nutzung der im Zuge der vorausgegangen Franchisenehmertätigkeit "gewonnenen Informationen" untersagt, sie hatte insbesondere auch alle "Unterlagen" an die KG herauszugeben. Dieser hatte sie auch alle "in Bearbeitung befindlichen Objekte" zur weiteren Bearbeitung zu "übergeben".

Diese Bestimmungen hatten zur Folge, dass die Klägerin bei einer Beendigung der Franchisetätigkeit insbesondere ihre gesamten den Wert ihres Maklerunternehmens maßgeblich prägenden Geschäftsbeziehungen an die Franchisegeberin herauszugeben hatte. Zudem hatte sie der KG auch vollständig die wirtschaftliche Verwertung der von ihrer Seite bereits aufgenommenen oder auch nur angebahnten wirtschaftlichen Beziehungen zu Kunden wie namentlich Verkaufs- oder Kaufinteressenten zu ermöglichen. Damit wurde ihr bei einem Ausscheiden aus dem Franchiseverbund eine weitere wirtschaftliche Nutzung des immateriellen Wertes ihres Maklerunternehmens gerade verwehrt; die entsprechenden Werte sollten vielmehr der KG zufließen.

Auf dieser Basis hätte sie im Falle eines Ausscheidens ihr bisheriges Unternehmen gar nicht fortführen können; in Betracht gekommen wäre allenfalls - soweit ein solcher Ansatz überhaupt wirtschaftlich realisierungsfähig sein sollte - der Aufbau eines ganz neuen Maklerunternehmens losgelöst von allen im Zuge der vorausgegangenen Franchisetätigkeit "gewonnenen Informationen" und Kontakten.

Gerade diese schwer erdrückenden vertraglichen Vorgaben bringen sehr deutlich zum Ausdruck, dass die Klägerin wirtschaftlich abhängig von der KG als Franchisegeberin war und ihr konkretes Maklerunternehmen außerhalb des Franchise-Vertrags gar nicht mehr fortführen konnte.

c) Im streitbetroffenen Zeitraum beschäftigte die Klägerin auch keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer.

d) Nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI gelten bei Gesellschaftern als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft. Die vorstehende erläuterte rechtliche Bewertung gilbt damit im Ergebnis gleichermaßen für den Fall, dass die Klägerin im streitbetroffenen Nacherhebungszeitraum als Einzelunternehmerin (wofür der erläuterte Wortlaut des nachfolgenden Änderungsvertrages vom 16. März 2023 spricht) oder als Gesellschafterin einer aus ihr und ihrem Ehemann gebildeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts (wofür der Wortlaut des Ausgangsvertrag mit der Franchisegeberin vom 28. April 2019 spricht) in das Franchisesystem eingegliedert war. Die anwaltlich vertretene Klägerin hat ohnehin auf die Nachfrage des Senates im Ergebnis sehenden Auges von einer inhaltlich nachvollziehbaren Erläuterung der Mitwirkung des Ehemanns abgesehen, wenn sie insbesondere auf die Formulierung zurückzieht (vgl. Schriftsatz vom 24. August 2026), wonach aus der im vormaligen Hauptberuf des Ehemanns erfolgten Freistellung "keine belastbaren Rückschlüsse auf Art und Umfang einer etwaigen operativen Tätigkeit im Rahmen des H. -Systems" gezogen werden könnten.

e) Die Berechnung der Höhe der zuletzt im Änderungsbescheid vom 2. Mai 2022 festgesetzten Beitragsforderungen lässt keinen Fehler zulasten der Klägerin erkennen; wegen der Einzelheiten der Begründung verweist der Senat auf die angefochtenen Bescheide.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht gegeben.