Nutzungsänderung von Gemeinbedarfsfläche zu Mischgebiet KI-Titel
Bebauungsplan · Nutzungsänderung · Gemeinbedarfsfläche · Mischgebiet · Planungsrecht
Sonstiges
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 B 355/14 (VG: 1 V 1116/14) Beschluss In der Verwaltungsrechtssache hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die Richter Prof. Alexy, Traub und Dr. Harich am 13. Februar 2015 beschlossen: Die Beschwerden der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen – 1. Kammer – vom 04.12.2014 werden zurückgewiesen. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, zu denen auch die Kosten der Beigeladenen gehören, jeweils zur Hälfte. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf 45.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e I. Die Antragstellerin zu 1. ist Mieterin, die Antragstellerin zu 2. bewohnt eine ihr gehörende Eigentumswohnung in dem Gebäudekomplex Beginenhof in Bremen-Neustadt. Der auf einem 6.000 m2 großen Grundstück errichtete Gebäudekomplex besteht aus drei Baukörpern mit insgesamt 85 Wohnungen. Im Erdgeschoss befinden sich jeweils Büros, Praxen, Ladenlokale etc. Seit 2009 ist eine städtische Wohnungsbaugesellschaft Eigentümerin von 45 Wohnungen; 40 Wohnungen stehen im Wohnungseigentum Privater. Der Bebauungsplan Nr. 2018 vom 16.02.1993 setzt für das Grundstück Gemeinbedarfsfläche (Sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen) fest. Die Festsetzung erfolgte, weil ein Wohlfahrtsverband seinerzeit beabsichtigte, dort eine Altenpflegeeinrichtung mit stadtteilbezogenen Serviceangeboten zu verwirklichen. Die Planung wurde nicht umgesetzt. Nachdem sich die Pläne einer Frauen-Initiative konkretisiert hatten, auf dem Grundstück ein – ursprünglich als Genossenschaft konzipiertes – Wohn- und Wirtschaftsprojekt zu realisieren, beschloss die zuständige Deputation am 26.07.1999 die
- 3 - - 2 - Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 2223, der die Errichtung der drei Baukörper ermöglichen sollte und die Festsetzung Mischgebiet (MI) vorsah. Der Planentwurf hat vom 13.11.2000 bis zum 13.12.2000 öffentlich ausgelegen, das Planaufstellungsverfahren wurde dann aber nicht weiter verfolgt. Der Gebäudekomplex Beginenhof wurde 2001 fertiggestellt. Nord-östlich an das Grundstück des Beginenhofs grenzt das 10.361 m2 große Grundstücks Buntentorsteinweg 171, das im Eigentum der Beigeladenen steht. Der Bebauungsplan Nr. 2018 setzt für das Grundstück Mischgebiet (MI) fest. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans befand sich auf dem Grundstück ein im Jahr 1987 genehmigter Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von 1.050 m2 und einer Geschossfläche von 1.486 m2. Am 12.07.2001 erteilte die Antragsgegnerin die Genehmigung, den Lebensmittelmarkt auf eine Verkaufsfläche von 1.634 m2 und eine Geschossfläche von 2.454 m2 zu erweitern. Am 11.07.2014 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen die Genehmigung, an der Stelle des vorhandenen, eingeschossigen Lebensmittelmarktes ein Wohn- und Geschäftsgebäude zu errichten. Das Gebäude sieht im Erdgeschoss wiederum einen Lebensmittelmarkt vor, und zwar mit einer Verkaufsfläche von 1.488 m2 und einer Geschossfläche von 2.473 m2, darüber hinaus sollen im 2. und 3. Obergeschoss sowie in einem Staffelgeschoss insgesamt 66 Wohneinheiten geschaffen werden. Wegen der Balkone, die die Baugrenze überschreiten, wurde eine Ausnahme nach § 23 Abs. 3 BauNVO erteilt. Wegen der Abweichung von der im Bebauungsplan festgesetzten Höhe wurde eine Ausnahme nach § 18 Abs. 2 BauNVO erteilt. Hinsichtlich der Einhausung der Laderampe, die sich auf einer für Stellplätze vorgesehenen Fläche außerhalb der Baugrenze befindet, wurde eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt. Unter demselben Datum erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen die Genehmigung, auf dem Grundstück ein dreigeschossiges Mehrfamilienhaus mit 43 Wohneinheiten zu errichten. Wegen der Terrassen bzw. der Balkone wurde wiederum eine Ausnahme nach § 23 Abs. 3 BauNVO erteilt. Da der Bebauungsplan in diesem Baufenster Satteldach festsetzt, wurde, um den Bau eines Staffelgeschosses mit Flachdach zu ermöglichen, diesbezüglich eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt. Die Antragstellerinnen legten gegen die Baugenehmigungen am 11.08.2014 Widerspruch ein. Am 18.08.2014 haben sie beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche sowie den Erlass einer Stilllegungsverfügung beantragt. Sie haben geltend gemacht, das geplante massige Bauvorhaben führe für sie zu unzumutbaren Beeinträchtigungen. Es nehme ihnen Licht und Sonne. Die erteilten Ausnahmen bzw. Befreiungen seien rechtswidrig. Der Anlieferverkehr für den Lebensmittelmarkt erzeuge unzumutbaren Lärm; das der Baugenehmigung zugrunde liegende Lärmgutachten sei in verschiedenen Punkten fehlerhaft bzw. unvollständig. Das Verwaltungsgericht Bremen – 1. Kammer – hat die Eilanträge mit Beschluss vom 04.12.2014 abgelehnt. Der Antragstellerin zu 1. fehle die Antragsbefugnis. Sie sei lediglich Mieterin und Mietern stehe nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte keine Antragsbefugnis gegen eine Baugenehmigung zu. Die Antragstellerin zu 2. sei als Wohnungseigentümerin nur insoweit antragsbefugt, als von dem genehmigten Bauvorhaben konkrete Beeinträchtigungen auf ihr Sondereigentum ausgingen. Das sei nicht der Fall. Die erteilten Ausnahmen bzw. Befreiungen beträfen nicht nachbarschützende Festsetzungen des Bebauungsplans, sodass Nachbarschutz nur nach Maßgabe des Gebots der Rücksichtnahme in Betracht komme. Dieses Gebot sei nach den konkreten örtlichen Verhältnissen nicht verletzt. Die Einwände gegen das Lärmgutachten würden nicht durchdringen.
- 4 - - 3 - Die Antragstellerinnen haben gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, der ihnen am 11.12.2014 zugestellt worden ist, am 22.12.2014 Beschwerde eingelegt, die sie am 12.01.2015 (Montag) begründet haben: Die Antragstellerin zu 1. macht geltend, dass das Verwaltungsgericht ihr zu Unrecht die Antragsbefugnis abgesprochen habe. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass ihre Vermieterin, die städtische Wohnungsbaugesellschaft, sich weigere, gegen das Bauvorhaben vorzugehen. Die Wohnungsbaugesellschaft befinde sich offenkundig in einem Interessenkonflikt. In einer solchen Situation müsse die Antragsbefugnis des Mieters anerkannt werden. Nicht nachvollziehbar sei auch, dass das Verwaltungsgericht der Antragstellerin zu 2. die Berufung auf den sog. Gebietserhaltungsanspruch verwehre. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass die städtische Wohnungsbaugesellschaft nicht bereit sei, eine außerordentliche Eigentümerversammlung einzuberufen. Das Verwaltungsgericht verkürze ihr Grundrecht auf Eigentum. Das genehmigte Wohn- und Geschäftsgebäude sei ein massiver Block, von dem eine erdrückende Wirkung ausgehe. Es trete unter anderem eine unzumutbare Verschattung ein. Die erteilten Ausnahmen und Befreiungen beträfen nicht nur Randkorrekturen der Planung. Sie seien städtebaulich nicht vertretbar und rücksichtslos. Die zulässige Traufhöhe werde überschritten, ohne dass die erforderliche Befreiung erteilt worden sei. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts seien die Festsetzungen des Bebauungsplans, von denen abgewichen worden sei, durchaus nachbarschützend. Die Baugrenze sei im Übrigen nicht korrekt im Lageplan eingetragen worden. Der in dem Wohn- und Geschäftsgebäude vorgesehene Lebensmittelmarkt hätte nicht genehmigt werden dürfen. Aufgrund der Verkaufs- und Geschossfläche hätte ein Sondergebiet nach § 11 Abs. 3 BauNVO ausgewiesen werden müssen, zumindest hätte eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 2018 erteilt werden müssen. Dies sei nicht geschehen. Dies wiege umso schwerer, als der Bebauungsplan eine ausdrückliche Flächenbeschränkung für Einzelhandelsbetriebe vorsehe. Der Anlieferverkehr des Lebensmittelmarktes belaste die Anwohner unzumutbar. In dem Lärmgutachten des Gutachterbüros I. vom 24.04.2014, auf das die Baugenehmigung Bezug nehme, würden relevante Lärmfaktoren nur unzureichend erfasst. Dazu haben die Antragstellerinnen eine am 06.02.2015 erstellte Stellungnahme des Gutachterbüros Z. vorgelegt. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene haben im Beschwerdeverfahren den Beschluss des Verwaltungsgerichts verteidigt. Die Beigeladene hat überdies eine Stellungnahme des Gutachterbüros I. vom 12.02.2015 vorgelegt. II. Die Beschwerde, bei der das Oberverwaltungsgericht nur die dargelegten Gründe prüft (vgl. § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO), ist unbegründet. 1. Der Antragstellerin zu 1. kann bereits deshalb kein einstweiliger Rechtsschutz gegen die beiden am 11.07.2014 ergangenen Baugenehmigungen gewährt werden, weil der von ihr gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 212a Abs. 1 BauGB, §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO) unzulässig ist. Der Antragstellerin zu 1., die Mieterin in dem Gebäudekomplex Beginenhof ist, fehlt die Antragsbefugnis (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO). Der nur obligatorisch zur Nutzung eines Grundstücks Berechtigte (Mieter, Pächter) kann keinen Nachbarschutz aus den Vorschriften des Bauplanungsrechts geltend machen. Das Bauplanungsrecht ist grundstücksbezogen und beschränkt seinen nachbarschüt-
- 5 - - 4 - zenden Gehalt auf die jeweiligen Eigentümer bzw. sonst dinglich Berechtigten (st. Rspr., vgl. BVerwG, B. v. 20.4.1998 – 4 B 22/98 – NVwZ 1998, 956; zuletzt VGH München, B. v. 11.8.2014 – 15 CS 14.740 – juris). Der Ausschluss der obligatorisch Berechtigten vom bauplanungsrechtlichen Nachbarschutz verletzt nicht das Gebot effektiven Rechtsschutzes. Die Betreffenden können sich wegen etwaiger planungsrechtlicher Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes zum einen an den Vermieter halten. Liegt die Beeinträchtigung nicht im Bereich des bauplanungsrechtlichen Nachbarschutzes, können den Mietern zum anderen Abwehransprüche nach anderen Vorschriften zustehen (BVerwG, B. v. 20.4.1998 – 4 B 22/98 – a.a.O.). Die Antragstellerin zu 1. rügt die Missachtung bauplanungsrechtlicher Vorschriften. Sie macht geltend, die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen vom 11.07.2014 verstießen gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 2018 über die Art und das Maß der baulichen Nutzung sowie gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Soweit die Antragstellerin zu 1. immissionsrechtliche Einwände erhebt, betreffen diese die in den Baugenehmigungen vorgenommene Beurteilung der Gebietsverträglichkeit des Vorhabens. Vorschriften des Bauplanungsrechts vermitteln der Antragstellerin zu 1. indes, wie dargelegt, keinen Nachbarschutz. Der Umstand, dass die Vermieterin der Wohnung nicht bereit ist, die von der Antragstellerin zu 1. erhobenen Einwände aufzugreifen und mit Rechtsbehelfen gegen die Baugenehmigung vorzugehen, ist nicht dazu geeignet, der Antragstellerin zu 1. eine Antragsbefugnis zu vermitteln. 2. Der Aussetzungsantrag der Antragstellerin zu 2. ist demgegenüber zulässig, insbesondere ist die Antragstellerin zu 2. antragsbefugt. Die Antragstellerin zu 2. ist nach dem Wohnungseigentumsgesetz Eigentümerin einer Wohnung in dem Gebäudekomplex Beginenhof. Das Sondereigentum an der Wohnung vermittelt ihr in gleicher Weise wie einem Grundstückseigentümer bauplanungsrechtlichen Nachbarschutz. Der einzelne Wohnungseigentümer (§ 1 Abs. 2 WEG) kann aus eigenem Recht nach § 13 Abs. 1 WEG öffentlich-rechtliche Beeinträchtigungen seines Sondereigentums abwehren. Weder den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes noch den zum öffentlichen Nachbarrecht entwickelten Grundsätzen lassen sich Gesichtspunkte entnehmen, die den Ausschluss des öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzes für das Sondereigentum rechtfertigen könnten. Insbesondere spielt es hier keine Rolle, dass der einzelne Wohnungseigentümer bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums Beschränkungen durch die Rechte des Verwalters und der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer unterliegt. Soweit es um die Abwehr von öffentlich-rechtlichen Beeinträchtigungen der Wohnnutzung geht, besteht kein Anlass, den Sondereigentümer anders zu behandeln als etwa den Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks (BVerwG, B. v. 20.8.1992 – 4 B 92/92 – Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 110). Das bedeutet, dass dem Wohnungseigentümer auch der sog. Gebietserhaltungsanspruch zustehen kann. Dieser Anspruch hat seine Grundlage darin, dass die Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung (§ 1 Abs. 2 BauNVO) innerhalb eines Baugebietes nachbarschützend sind. Der Anspruch ermöglicht es, das Eindringen gebietsfremder Nutzungen in ein Baugebiet abzuwehren (BVerwG, Urt. v. 16.9.1993 – 4 C 28/91, BVerwGE 94, 151; B. v. 18.12.2007 – 4 B 55/07 – NVwZ 2008, 427; B. v. 10.1.2013 – 4 B 48/12 – BauR 2013, 934). Von einem solchen Eindringen können die Sondereigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft je nach der Lage ihrer Wohnung unterschiedlich betroffen sein; bei größeren Wohnanlagen ist das sogar naheliegend. Deshalb besteht keine sachliche Rechtfertigung dafür, den Gebietserhaltungsanspruch nur der
- 6 - - 5 - Wohnungseigentümergemeinschaft als Ganzes zuzubilligen und den einzelnen Sondereigentümer von diesem Anspruch auszuschließen (a. A. VGH München, B. v. 12.7.2012 – 2 B 12.1211 – BauR 2012, 1925; B. v. 8.7.2013 – 2 CS 13.873 – juris). Das Bundesverwaltungsgericht hat ausdrücklich hervorgehoben, dass für Sondereigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz Nachbarschutz „in gleicher Weise“ wie für Eigentum an Wohngrundstücken besteht (BVerwG, B. v. 20.8.1992 – 4 B 92/92 – a.a.O.). Von diesem bauplanungsrechtlichen Nachbarschutz strikt zu unterscheiden sind Streitigkeiten innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft. Für Streitigkeiten, bei denen es um die bauliche Nutzung des gemeinschaftlichen Grundstücks geht, besteht keine öffentlich-rechtliche Klagebefugnis. Interne Auseinandersetzungen der Eigentümergemeinschaft beurteilen sich allein nach Zivilrecht (vgl. BVerfG, B. v. 7.2.2006 – 1 BvR 2304/05 – NJW-RR 2006, 726; BVerwG, Urt. v. 12.3.1998 – 4 C 3/97 – NVwZ 1998, S. 954). 3. Der Aussetzungsantrag der Antragstellerin zu 2. ist aber unbegründet. Die im Rahmen eines Verfahrens nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Ungunsten der Antragstellerin zu 2. aus. Denn die Antragstellerin zu 2. wird mit ihren Rechtsbehelfen im Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht durchdringen. Sie wird, soweit sich die Sach- und Rechtslage im vorliegenden Eilverfahren überblicken lässt, voraussichtlich nicht erreichen, dass die der Beigeladenen am 11.7.2014 erteilten Baugenehmigungen aufgehoben werden. a) Die Antragstellerin zu 2. macht geltend, die der Beigeladenen am 11.07.2014 erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses verstoße, soweit sie den Lebensmittelmarkt mit der Verkaufsfläche von 1.488 m2 und einer Geschossfläche von 2.473 m2 betreffe, gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 2018. Es handele sich um eine gebietsfremde Nutzung, die sie in ihren Rechten verletze. Mit diesem Einwand dringt die Antragstellerin zu 2. nicht durch. (1) Der Gebietserhaltungsanspruch beruht, wie dargelegt, darauf, dass die Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung (§ 1 Abs. 2 BauNVO) innerhalb eines Baugebiets nachbarschützend sind. Der Anspruch trägt dem Umstand Rechnung, dass die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden sind. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeit des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen dinglich Berechtigten diesen Beschränkungen unterworfen sind. Im Rahmen dieses nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll daher jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets - unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung - verhindern können (BVerwG, B. v. 18.12.2007 – 4 B 55/07 – a.a.O.). Der Anspruch steht nur den Grundstückeigentümern und sonst dinglich Berechtigten innerhalb eines – durch Bebauungsplan festgesetzten oder faktischen (vgl. § 34 Abs. 2 BauGB) – Baugebiets zu, da nur in diesem Fall die Nachbarn denselben rechtlichen Bindungen unterliegen. Sind die Berechtigten der Grundstücke nicht denselben rechtlichen Bindungen unterworfen, etwa weil der Bebauungsplan unterschiedliche Baugebiete festsetzt, fehlt die Grundlage für den Gebietserhaltungsanspruch (BVerwG, B. v. 22.12.2011 – 4 B 32/11 – BauR 2012, 634; VGH München, B. v. 14.7.2008 – 22 ZB 06.2639 – juris). Gebietsübergreifender Nachbarschutz kann in diesem Fall – jedenfalls im Grundsatz - nur nach Maßgabe des in § 15 Abs. 1 BauNVO enthaltenen Gebots der Rücksichtnahme erlangt werden (BVerwG, B. v. 10.1.2013 – 4 B 48/12 – BauR 2013, 934). (2) Nach diesem Maßstab verletzt die der Beigeladenen erteilte Genehmigung des Lebensmittelmarktes unter dem Gesichtspunkt des Gebietserhaltungsanspruchs keine Rechte der Antragstellerin zu 2.
- 7 - - 6 - Der Bebauungsplan Nr. 2018 vom 16.02.1993 setzt für das Grundstück der Beigeladenen Mischgebiet (MI) und für das Grundstück, auf dem der Gebäudekomplex des Beginenhofs errichtet worden ist, Fläche für den Gemeinbedarf (Sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen) fest. Die Festsetzung als Gemeinbedarfsfläche erfolgte, weil ein Wohlfahrtsverband seinerzeit beabsichtigte, auf dem Grundstück eine Altenpflegeeinrichtung mit stadtteilbezogenem Serviceangebot zu verwirklichen (vgl. Brem. Bürgerschaft/Stadt, Drs. 13/261 S, S. 3). Das Bauvorhaben der Beigeladenen sowie das Sondereigentum der Antragstellerin zu 2. liegen somit nicht in demselben Baugebiet; die Grundstücke unterliegen nach den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht denselben bauplanungsrechtlichen Bindungen. Bereits dies verwehrt es der Antragstellerin zu 2., sich auf den Gebietserhaltungsanspruch zu berufen (vgl. OVG Hamburg, B. v. 25.3.2014 – 2 Bs 43/14 – BauR 2014, 1438). (3) An diesem Ergebnis würde sich auch dann nichts ändern, wenn man von der Funktionslosigkeit der Festsetzungen der Fläche für den Gemeinbedarf (Sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen) ausgehen würde. Für eine solche Funktionslosigkeit spricht, dass mit dem 2001 fertiggestellten Wohn- und Wirtschaftsprojekt Beginenhof eine ersichtlich auf Dauer angelegte andersartige Nutzung als die ursprünglich vorgesehene Altenpflegeeinrichtung realisiert worden ist (zur Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans vgl. OVG Bremen, B. v. 5.2.2005 – 1 B 41/05 – NordÖR 2005, 252; B. v. 5.9.2006 – 1 B 285/06 – BRS 70 Nr. 162). Nach Lage der Dinge entspricht die derzeitige Nutzung faktisch der eines Mischgebiets. Eine entsprechende Einstufung enthält auch der das Grundstück des Beginenhofs betreffende Bebauungsplan Nr. 2223, dessen Aufstellung am 26.07.1999 beschlossen, dann aber nicht weiter verfolgt wurde. Im Falle der Funktionslosigkeit der Gemeinbedarfsfestsetzung läge das Sondereigentum der Antragstellerin zu 2. in einem faktischen Mischgebiet, das Grundstück der Beigeladenen in einem festgesetzten Mischgebiet. Ob unter diesen Umständen ein Gebietserhaltungsanspruch besteht, erscheint zweifelhaft. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht ein solcher Anspruch nur innerhalb eines faktischen Baugebiets (BVerwG, B. v. 10.1.2013 – 4 B 48/12 – a.a.O.). Letztlich mag das hier dahinstehen. (4) Denn unabhängig von Vorstehendem scheidet eine Berufung auf den Gebietserhaltungsanspruch in jedem Fall deshalb aus, weil die Genehmigung des Lebensmittelmarktes nach der in einem Eilverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung nicht gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 2018 über die Art der baulichen Nutzung verstößt. Zwar sind großflächige Einzelhandelsbetriebe, deren Geschossfläche 1.200 m2 überschreitet, gemäß § 11 Abs. 3 S. 1 und 3 BauNVO regelmäßig außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Grund für diese Sonderregelung ist, dass sich solche Betriebe nachteilig auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung auswirken können, etwa indem sie ein kommunales Nahversorgungskonzept gefährden oder schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen (vgl. § 11 Abs. 3 S. 2 BauNVO). Gemäß § 11 Abs. 3 S. 4 BauNVO kann die Regelvermutung allerdings widerlegt werden (vgl. BVerwG, B. v. 24.11.2005 – 4 C 10/04 – BVerwGE 124, 364). Die Antragsgegnerin sieht die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 S. 1 und 3 BauNVO als widerlegt an, weshalb der Lebensmittelmarkt ungeachtet seiner Größe in einem Mischgebiet zulässig sei. Zur Begründung verweist die Antragsgegnerin darauf, dass durch die erteilte Baugenehmigung nicht zusätzliche Verkaufsfläche in dem Stadtteil geschaffen werde, sondern der bisherige Lebensmittelmarkt lediglich durch einen Neubau ersetzt werde. Es handele sich um einen etablierten Nahversorgungsstandort, der für den Stadtteil eine wichtige Versorgungsfunktion besitze. Im engeren Nahversorgungsbereich, d. h.
- 8 - - 7 - im – fußläufigen – 600 m-Radius lebten ca. 8.500 Einwohner. Diese Ausführungen sind ohne weiteres nachvollziehbar. Jedenfalls hat die Antragstellerin zu 2. Anhaltspunkte, die die Darlegungen der Antragsgegnerin zur Nahversorgungsfunktion des Lebensmittelmarktes in Zweifel ziehen könnten, nicht aufzeigen können. Die Unzulässigkeit des Lebensmittelmarktes kann entgegen der Antragstellerin zu 2. auch nicht daraus abgeleitet werden, dass der Bebauungsplan Nr. 2018 vom 16.02.1993 eine textliche Festsetzung enthält, wonach Einzelhandelsbetriebe mit einer „Geschossfläche von 800 m2 bis 1.200 m2“ im Mischgebiet nur ausnahmsweise zulässig sind. Der Lebensmittelmarkt war – damals mit einer Verkaufsfläche von 1.050 m2 und einer Geschossfläche von 1.486 m2 – bereits zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan vorhanden. Der Umstand, dass der Bebauungsplan in erheblichem Umfang Flächen für Stellplätze festsetzt, trägt dieser Tatsache Rechnung. Die Planbegründung lässt keinen Zweifel daran, dass der bestehende Markt seinerzeit vom Plangeber als in einem Mischgebiet zulässig angesehen wurde und die Größenbeschränkung sich allein gegen „weitere“ Betriebe dieser Größenordnung richtete (Brem. Bürgerschaft/Stadt, Drs. 13/262 S, S. 4). Ob die gegen „weitere“ Betriebe gerichtete Größenbeschränkung einer rechtlichen Überprüfung standhalten würde, mag dahinstehen. Ausschlaggebend ist, dass sie gerade nicht für den vorhandenen Lebensmittelmarkt gelten sollte und sich deshalb aus ihr auch kein Argument gegen die Genehmigungsfähigkeit dieses Marktes gewinnen lässt. b) Der Lebensmittelmarkt verstößt auch nicht gegen den Schutz der Antragstellerin zu 2. dienende immissionsrechtliche Vorschriften; er ruft keine Belästigungen oder Störungen hervor, die im Baugebiet selbst oder in seiner Umgebung unzumutbar i. S. v. § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO sind. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für das Wohn- und Geschäftsgebäude nimmt Bezug auf ein am 24.04.2014 von dem Gutachterbüro I. erstelltes schalltechnisches Gutachten. Dieses Gutachten gelangt zu dem Ergebnis, dass die dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 3 BImSchG) dienenden Vorgaben der TA Lärm beim Betrieb des Lebensmittelmarktes eingehalten werden. Das Gutachten prognostiziert unter Berücksichtigung der verschiedenen Geräuschquellen des Marktes für fünf Immissionspunkte die Beurteilungspegel. Diese lägen jeweils, teilweise deutlich, unter dem nach Nr. 6.1 der TA Lärm für Mischgebiete geltenden Immissionsrichtwert von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts (S. 19 des Gutachtens). In dem Gutachten wird davon ausgegangen, dass die Anlieferung des Lebensmittelmarktes von 22 Uhr bis 6.15 Uhr nicht zulässig ist, die Anlieferung grundsätzlich auf acht Lkw täglich beschränkt ist und die Anlieferzone (Laderampe und Mülltonne) in einem eigenen Baukörper untergebracht, d. h. „eingehaust“ wird. Aufgrund der Einhausung werde sich, so das Gutachten, die schalltechnische Lage im Bereich der Anlieferzone im Vergleich zur derzeitigen Situation sogar erheblich verbessern, weil zur Zeit dort kein Schallschutz vorhanden ist. Die Baugenehmigung vom 11.07.2014 schreibt vor, dass die Inhalte dieses Gutachtens zu berücksichtigen und umzusetzen sind (vgl. Auflagen Nr. 1001 und 1003). Danach ist es wenig wahrscheinlich, dass von dem Betrieb des Lebensmittelmarktes schädliche Umwelteinwirkungen auf das Wohnungseigentum der Antragstellerin zu 2. ausgehen, das nach der tatsächlichen Nutzung des Gebiets ebenfalls in einem Mischgebiet liegt (s. o.). Die Antragstellerin zu 2. macht vor allem geltend, dass der Lärm, der im Bereich der Anlieferzone verursacht werde, nicht ausreichend ermittelt worden sei. Das Gutachterbüro I. hat indes die Geräusche, die durch den Anlieferverkehr hervorgerufen werden, differenziert gewürdigt (S. 10 – 13 des Gutachtens vom 24.04.2014). Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass am Immissionspunkt 1 (Ostfassade Beginenhof), der ca. 15 m von der Anlieferzone entfernt liegt, ein Beurteilungspegel von max. 53 dB(A) tags und 27,4 dB(A) nachts zu erwarten ist. Dieser Pegel liegt erheblich unter dem Immissionsrichtwert für ein Mischgebiet. In Bezug auf die Antragstellerin zu 2. ist darüber hinaus
- 9 - - 8 - zu berücksichtigen, dass deren Wohnung deutlich weiter als der Immissionspunkt 1 von der Anlieferzone entfernt liegt. Allein zwischen der Wohnung und der westlichen Gebäudeecke des Wohn- und Geschäftshauses liegen ca. 25 m. Eine Überschreitung des maßgeblichen Immissionsrichtwertes kann damit für die Antragstellerin zu 2. ausgeschlossen werden. Die von der Antragstellerin zu 2. im Beschwerdeverfahren vorgelegte schalltechnische Stellungnahme des Gutachterbüros Z. vom 06.02.2015 ist nicht dazu geeignet, diese Beurteilung ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Die Stellungnahme formuliert zu verschiedenen Punkten des Gutachtens vom 24.04.2014 Bedenken bzw. Fragen (z. B. Berücksichtigung von Rangiergeräuschen; Schallleistungspegel der Lkw-Kühlaggregate; Rollgeräusche auf der Ladefläche der Lkw beim Entladen; Innenpegel der Anlieferzone). Die aufgeworfenen Bedenken bzw. Fragen, zu denen das Gutachterbüro I. in einer Stellungnahme vom 12.02.2015 seinerseits Stellung genommen hat, sind nicht dazu geeignet, die grundlegende Aussage des Gutachtens vom 24.04.2014, dass die Geräusche des Anlieferverkehrs – maßgeblich aufgrund der Einhausung der Anlieferzone – den Richtwert der TA Lärm erheblich unterschreiten, infrage zu stellen. Wegen der erheblichen Pegelunterschreitung kann auch dahinstehen, ob der Lieferverkehr des Beginenhofs, wie das Gutachterbüro Z. meint, bei der Lärmbewertung des Lebensmittelmarktes als Lärmvorbelastung zu berücksichtigen ist. Es handelt sich dabei um die Anlieferung für einen Bioladen, eine Bäckerei sowie gastronomische Betriebe. Es spricht bereits im rechtlichen Ansatz einiges dagegen, dass die Antragstellerin zu 2. unter Berufung auf diesen - auf ihrem Grundstück entstehenden Verkehr - eine Nutzung des Nachbargrundstücks, die sich im Rahmen der Mischgebietsfestsetzung bewegt, abwehren kann. Unabhängig davon sind aufgrund der erheblichen Unterschreitung des Immissionsrichtwertes schädliche Umwelteinwirkungen in jedem Fall nicht zu befürchten. Die Einkaufswagensammelbox, deren unzureichende Lärmbewertung das Gutachterbüro Z. beanstandet, befindet sich im Eingangsbereich des Lebensmittelmarktes, also an der dem Buntentorsteinweg zugewandten Seite des Gebäudes. Auf die Antragstellerin zu 2., deren Wohnung sich an der rückwärtigen Seite des Gebäudes befindet, können sich die Geräusche, die in diesem Bereich entstehen, nicht auswirken. Gleiches gilt für die Einfahrt zur Tiefgarage, die ebenfalls an der dem Buntentorsteinweg zugewandten Seite des Grundstücks liegt. Überdies steht die Nutzung der Tiefgarage in keinem Zusammenhang mit dem Betrieb des Lebensmittelmarktes; die Stellplätze in der Tiefgarage sind für die Bewohner des Hauses vorgesehen. Der Senat weist unabhängig von Vorstehendem darauf hin, dass Defizite in einem Lärmschutzkonzept – für deren Vorliegen im vorliegenden Fall nichts erkennbar ist – die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer gegen eine Baugenehmigung gerichteten Nachbarklage nur rechtfertigen können, wenn sie die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung als Ganzes berühren. Lässt sich absehen, dass etwaige Defizite im Hauptsacheverfahren abgestellt werden können, besteht grundsätzlich kein Anlass, den Vollzug der Baugenehmigung auszusetzen (vgl. OVG Bremen, B. v. 04.04.2003 – 1 B 95/03 - NordÖR 2003, 198). c) Der Umstand, dass die Beigeladene mit den beiden genehmigten Bauvorhaben (Wohn- und Geschäftsgebäude sowie Mehrfamilienhaus) die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 2018 über das Maß der baulichen Nutzung (drei Vollgeschosse in geschlossener Bauweise) sowie die überbaubare Fläche ausschöpft, kann keine Rechtsverletzung für die Antragstellerin zu 2. begründen. Dem Bauherrn ist es unbenommen, die Festsetzung eines Bebauungsplans über das Maß der baulichen Nutzung sowie die überbaubaren Flächen auszuschöpfen. Der Bebauungsplan bildet insoweit die normative Grundlage für die Ausnutzbarkeit des Grund-
- 10 - - 9 - stücks. Dafür, dass der Bebauungsplan Nr. 2018 eine bauliche Verdichtung vorsehen würde, die mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung in einem Mischgebiet nicht vereinbar wäre, ist nichts erkennbar. Der Plangeber hat das mit dem Bebauungsplan ermöglichte Ausmaß innerstädtischer Verdichtung seinerzeit gesehen und hat sich im Rahmen seiner planerischen Abwägung ausdrücklich für die getroffenen Festsetzungen entschieden (Brem. Bürgerschaft/Stadt, Drs. 13/261 S, S. 4). Die hohe Ausnutzbarkeit ist im Übrigen auch dem Wohn- und Wirtschaftsprojekt Beginenhof zugutegekommen, das durch die drei Baukörper eine beträchtliche städtebauliche Verdichtung aufweist. Im Hinblick auf die Zahl der Geschosse sind dabei anstelle der im Bebauungsplan Nr. 2018 festgesetzten drei, soweit ersichtlich, sogar vier Vollgeschosse errichtet worden. Soweit die genehmigten Bauvorhaben im Einklang mit den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 2018 über das Maß der baulichen Nutzung sowie die überbaubaren Flächen stehen, fehlt dem Einwand der Antragstellerin zu 2., die Vorhaben verletzten wegen ihrer „Massigkeit“ ihre nachbarlichen Belange, damit die Grundlage. Einen Anspruch darauf, dass der in der Vergangenheit bestehende, den Bebauungsplan nur partiell ausschöpfende Zustand erhalten bleibt, hat die Antragstellerin zu 2. nicht. § 15 Abs. 1 BauNVO scheidet insoweit als Grundlage eines Abwehranspruchs aus. Diese Vorschrift ermöglicht es, eine in einem Baugebiet nach ihrer Art allgemein zulässige bauliche Anlage im Einzelfall wegen einer nach den konkreten Umständen gegebenen Gebietsunverträglichkeit (Satz 1) oder der von ihr ausgehenden Störungen (Satz 2) abzuwehren. Sie dient dem Schutz der gebietstypischen Prägung. Auf Festsetzungen eines Bebauungsplans über das Maß der baulichen Nutzung oder die überbaubare Fläche ist § 15 Abs. 1 BauNVO demgegenüber grundsätzlich nicht anwendbar (BVerwG, Urt. v. 16.3.1995 – 4 C 3/94 – NVwZ 1995, 899; OVG Münster, B. v. 18.3.2014 – 2 B 256/14 – juris). Eine diesbezügliche Ausschöpfung der Festsetzungen des Bebauungsplans hat der Nachbar grundsätzlich hinzunehmen. d) Die erteilten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans verletzen die Antragstellerin zu 2. nicht in ihren Rechten. (1) Für den Nachbarschutz bei Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB gelten folgende Grundsätze: Bei der Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung des Bebauungsplans führt jeder Fehler bei der Anwendung von § 31 Abs. 2 BauGB zu einem nachbarlichen Abwehranspruch gegen die Befreiung. Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung (§ 1 Abs. 2 BauNVO) sind in dieser Hinsicht stets nachbarschützend (st. Rspr., vgl. BVerwG, B. v. 27.8.2013 – 4 B 39/13 – BauR 2013, 2011). Der Gebietserhaltungsanspruch beinhaltet, dass der Nachbar nur Befreiungen hinnehmen muss, die die in § 31 Abs. 2 BauGB näher bezeichneten Befreiungsvoraussetzungen erfüllen. Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubaren Grundstücksflächen sind demgegenüber nicht generell nachbarschützend. Sie sind dies nur dann, wenn sich ihr nachbarschützender Charakter im Einzelfall aus dem Bebauungsplan, d. h. etwa seiner Begründung, ergibt (st. Rspr., vgl. BVerwG, B. v. 19.10.1995 – 4 B 215/95 – NVwZ 1996, 888; OVG Bremen, Urt. v. 20.2.1996 – 1 BA 53/95 – NVwZ-RR 1997, 276; B. v. 19.7.2011 – 1 B 128/11 – juris). Bei der Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans kann der Nachbar nur verlangen, dass die in § 31 Abs. 2 BauGB enthaltene Verpflichtung beachtet wird, bei der Befreiung die nachbarlichen Interessen zu würdigen. Diese Verpflichtung konkretisiert das Gebot der Rücksichtnahme. Ein Abwehranspruch besteht nur insoweit, als das Bauvorhaben aufgrund der erteilten Befreiung rücksichtslos ist (BVerwG, B. v. 8.7.1998 – 4 B 64/98 – BauR 1998, 1206; OVG Bremen, B. v. 5.9.2006 – 1 B 285/06 – a.a.O.). Dieser Maßstab gilt auch dann, wenn, ohne dass ausdrücklich eine Befreiung erteilt worden wäre, die Baugeneh-
- 11 - - 10 - migung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans abweicht (sog. stillschweigender Dispens, vgl. BVerwG, Urt. v. 6.10.1989 – 4 C 14/87 – BVerwGE 82, 343). (2) Die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 2018 über das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubaren Flächen sind ersichtlich nicht nachbarschützend. Aus der Planbegründung und der objektiven Funktion dieser Festsetzungen ergibt sich hierfür kein Anhaltspunkt. Das Verwaltungsgericht hat dies zutreffend dargelegt; hierauf wird Bezug genommen. (3) Die der Beigeladenen erteilten Befreiungen sind gegenüber der Antragstellerin zu 2. auch nicht rücksichtslos. Ob eine Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplans den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Erforderlich ist eine Würdigung der Interessen des Bauherrn an der Erteilung der Befreiung und der Interessen des betroffenen Nachbarn an der Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans und damit an der Verhinderung von Beeinträchtigungen und Nachteilen durch die Befreiung. Der Nachbar kann umso mehr an Rücksichtnahme verlangen, je empfindlicher seine Stellung durch die Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans berührt wird (BVerwG, Urt. v. 19.9.1986 – 4 C 8/84 – NVwZ 1987, 409; B. v. 8.7.1998 – 4 B 64/98 – a.a.O.). Eine Befreiung, die zu unzumutbaren Beeinträchtigungen und Nachteilen führt, braucht der Nachbar nicht hinzunehmen. Das kann etwa der Fall sein, wenn von der baulichen Anlage infolge der Befreiung eine erdrückende Wirkung ausgeht oder die Besonnung und Belichtung des Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. OVG Münster, B. v. 17.2.2011 – 7 B 1803/10 – BRS 78, Nr. 188; B. v. 18.2.2014 – 7 B 1416/13 – juris; OVG Bremen, Urt. v. 25.10.2002 – 1 A 88/02 – NordÖR 2002, 508). In besonders gelagerten Einzelfällen können auch Einblicksmöglichkeiten in das Nachbargrundstück einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme begründen (OVG Bremen, B. v. 14.5.2012 – 1 B 65/12 – NordÖR 2012, 401). Dabei ist zu beachten, dass die erteilte Befreiung ursächlich für die genannten Auswirkungen sein muss. Die Ausschöpfung der Festsetzungen des Bebauungsplans über das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubaren Flächen hat der Nachbar grundsätzlich, wie dargelegt, hinzunehmen. Für das Wohn- und Geschäftshaus ist mit der Baugenehmigung vom 11.07.2014 gem. § 31 Abs. 2 BauGB eine Befreiung dahin erteilt worden, dass die eingeschossige Einhausung der Laderampe einschließlich des Müllraums mit einer Grundfläche von 5,9 m x 18,7 m unter Überschreitung der Baugrenze auf der für Stellplätze ausgewiesenen Fläche errichtet werden darf. Die erteilte Befreiung ist erkennbar nicht rücksichtslos. Die Einhausung dient dazu, Lärmbeeinträchtigungen der Nachbarn zu mindern. Sie hat eine gegenüber dem sonstigen Baukörper des Wohn- und Geschäftshauses untergeordnete Bedeutung. Die 3,1 m hohe bauliche Anlage hält auch – deutlich – die nach Bauordnungsrecht vorgeschriebene Abstandsfläche ein (§ 6 Abs. 5 BremLBO). Für das Mehrfamilienhaus ist eine Befreiung dahin erteilt worden, dass anstelle des im Bebauungsplan festgesetzten Satteldachs ein Staffelgeschoss mit Flachdach errichtet werden darf. Dass diese Befreiung zu unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Antragstellerin zu 2. führt, ist ebenfalls nicht erkennbar. e) Weiterhin kann nicht angenommen werden, dass die erteilten Ausnahmen von den Festsetzungen des Bebauungsplans die Antragstellerin zu 2. in ihren Rechten verletzen. Sowohl für das Wohn- und Geschäftsgebäude als auch für das Mehrfamilienhaus sind Ausnahmen dahin erteilt worden, dass die Balkone die festgesetzte Baugrenze überschreiten dürfen. Die Ausnahmen sind von der Antragsgegnerin auf § 23 Abs. 3 BauNVO
- 11 - gestützt worden. Nach dieser Vorschrift kann das Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß zugelassen werden. Ob die Überschreitung der Baugrenze im vorliegenden Fall als geringfügig angesehen werden kann, mag hier dahinstehen. Maßgeblich ist, dass auch gegenüber Ausnahmen von nicht nachbarschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans Nachbarschutz nur nach Maßgabe des Gebots der Rücksichtnahme in Betracht kommt. Anhaltspunkte dafür, dass die Balkone konkrete nachteilige Auswirkungen für die Antragstellerin zu 2. haben, sind indes nicht erkennbar. Das Verwaltungsgericht hat dies zutreffend ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen. Für das Wohn- und Geschäftshaus ist überdies die Ausnahme erteilt worden, die „im Bebauungsplan festgesetzte Höhe um 0,5 m“ zu überschreiten. Die Ausnahme stützt sich auf § 18 Abs. 2 BauNVO. Nach dieser Vorschrift können geringfügige Abweichungen von einer Höhenfestsetzung des Bebauungsplans zugelassen werden. Die Ausnahme betrifft, auch wenn die Baugenehmigung dies nicht explizit ausspricht, ersichtlich die Traufhöhe des Gebäudes, die der Bebauungsplan mit 10,5 m über Straßenoberkante festsetzt. Hintergrund der Ausnahme ist offenbar, dass der Buntentorsteinweg eine Höhe von 5,01 über NN besitzt und das Gelände auf einer Strecke von ca. 50 m bis zu dem Wohn- und Geschäftsgebäude auf ca. 5,5 m über NN leicht ansteigt. Die Bauzeichnungen geben – unter Berücksichtigung des Anstiegs – die Traufhöhe des Gebäudes mit 10,5 m an und nehmen dabei auf die umgebende natürliche Geländeoberfläche Bezug. Tatsächlich beträgt die Traufhöhe aber – legt man, wie im Bebauungsplan vorgesehen, den Buntentorsteinweg zugrunde – 11,0 m (vgl. dazu den Antrag der Beigeladenen vom 24.02.2014 sowie die Stellungnahme des Planungsamts der Antragsgegnerin vom 24.03.2014, Bl. 47 und Bl. 66 Rückseite der Genehmigungsakte). Die erteilte Ausnahme trägt dem Rechnung. Wiederum kann dahinstehen, ob die Überschreitung lediglich geringfügig ist. Denn jedenfalls sind Anhaltspunkte dafür, dass sie rücksichtslos gegenüber der Antragstellerin zu 2. wäre, nicht ersichtlich. Die natürliche Geländeoberfläche des Beginenhofs, an der die Beigeladene sich im Baugenehmigungsverfahren orientiert hat, liegt ebenfalls bei 5,5 m über NN. Überdies ist zu berücksichtigen, dass der Gebäudekomplex des Beginenhofs seinerseits die festgesetzte Traufhöhe von 10,5 m nicht einhält. Anstelle des nach dem Bebauungsplans Nr. 2018 allein zulässigen Staffelgeschosses ist sogar, soweit erkennbar, ein – weiteres – 4. Vollgeschoss errichtet worden. Von einer rücksichtslosen Überschreitung kann unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden. f) Der Einwand der Antragstellerin zu 2., die Beigeladene habe die für das Wohn- und Geschäftsgebäude festgesetzte Baugrenze dadurch faktisch überschritten, dass diese nicht korrekt in den Lageplan eingezeichnet worden sei, ist unsubstantiiert. Bestandteil der Bauvorlagen ist ein von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur erstellter qualifizierter Lageplan. Für diesen Lageplan sind die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 2018 grafisch ermittelt worden. Dass dabei Übertragungsfehler zugunsten der Beigeladenen erfolgt sind, ist bei summarischer Überprüfung nicht erkennbar. Legt man die Planzeichnung des Bebauungsplans Nr. 2018 zugrunde, die sich in dem die Aufstellung des Bebauungsplans betreffenden Verwaltungsvorgang befindet, kann von einem solchen Übertragungsfehler, jedenfalls in dem von der Antragstellerin zu 2. behaupteten Umfang, keine Rede sein. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159, 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. gez. Prof. Alexy gez. Traub gez. Dr. Harich