Temporäre Nutzung von Rad- und Fußweg als PKW-Zufahrt KI-Titel
Baugenehmigung · Öffentlicher Weg · Nutzungsänderung · Bebauungsplan · Verkehrserschließung
Sonstiges
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 B 310/21 VG: 1 V 563/21 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. der Frau 2. des Herrn – Antragsteller und Beschwerdeführer – Prozessbevollmächtigter: zu 1-2: g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau, Contrescarpe 72, 28195 Bremen, – Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – Prozessbevollmächtigter: beigeladen: Prozessbevollmächtigte:
2 hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. K. Koch und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel am 5. Oktober 2021 beschlossen: Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 1. Kammer – vom 29. Juni 2021 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragsteller. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragsteller wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Nachtragsbaugenehmigung, mit der eine zeitlich befristete Nutzung eines an der Grundstücksgrenze verlaufenden Rad- und Fußweges als PKW-Zufahrt für die Bewohner des ersten Bauabschnitts eines Neubauvorhabens gestattet worden ist. Die Antragsteller sind Eigentümer eines Grundstücks im Stadtteil Schwachhausen, das mit einem Reihenendhaus bebaut ist. Am Ende des etwa 30 m langen Gartens befindet sich ein bislang vom Gartenbauamt genutztes Areal, das auf der Grundlage des Bebauungsplans 2391 mit 40 bis 60 Wohneinheiten bebaut werden soll. Der Gesamtkomplex soll nach den Vorgaben des Bebauungsplans über die A-Straße erschlossen werden, über die auch bereits während der Bauzeit der Verkehr abgewickelt werden sollte. Die Erschließungsstraße soll in einer Wendeanlage münden. Von dort aus weist der Bebauungsplan einen Verbindungsweg zur B-Straße aus, für den eine Nutzung als Fuß- und Radweg festgesetzt worden ist. Der Verbindungsweg verläuft entlang der Grundstücksgrenze der Antragsteller. Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau erteilte der Beigeladenen mit Bescheid vom 08.03.2021 eine Nachtragsbaugenehmigung für die temporäre Benutzung des Rad- und Fußweges als Zufahrt für zehn PKW für den ersten Bauabschnitt ihres Neubauvorhabens bis August 2022. Die Genehmigung wurde unter befristeter Befreiung von der im Bebauungsplan enthaltenen Festsetzung „Fuß-/Radweg“ für diesen Bereich erteilt. Hiergegen legten die Antragsteller Widerspruch ein, über den bisher nicht entschieden worden ist.
3 Den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 29.06.2021 abgelehnt. Die erteilte Befreiung verletze die Antragsteller nicht in eigenen Rechten. Die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung im Sinnen von § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB vermittele grundsätzlich keinen Nachbarschutz. Auch aus der Begründung des Bebauungsplans ergäben sich keine Anhaltspunkte, dass die Festsetzung zumindest auch den Schutz der Antragsteller bezwecken solle. Die erteilte Befreiung erweise sich gegenüber den Antragstellern auch nicht als rücksichtslos. Die Nachtragsbaugenehmigung enthalte lediglich eine befristete Befreiung. Die Zu- und Abfahrt durch zehn PKW rufe keine Immissionen hervor, die die Schwelle zur Unzumutbarkeit überschritten. Die Antragsteller seien zwar in besonderer Weise betroffen, da die Zuwegung an der gesamten Länge ihres Grundstücks entlangführe. Der Beeinträchtigung der Antragsteller stehe jedoch das offensichtliche Interesse der Beigeladenen gegenüber, dass die Bewohner der Wohnungen des ersten Bauabschnitts vorübergehend ihre Wohnung über die B-Straße anfahren könnten, da das Gebäude noch nicht wie geplant von der A-Straße erreichbar sei. Die Antragsteller könnten sich auch nicht auf eine Verletzung von § 5 BremLBO berufen. Die Anforderungen an eine geeignete Feuerwehrzufahrt sollten schnelle und wirksame Brandbekämpfungsmaßnahmen vor Ort ermöglichen, sie bezweckten aber regelmäßig nicht den Schutz von Nachbargrundstücken und darauf befindlicher baulicher Anlagen. Die Antragsteller haben gegen den ihnen am 30.06.2021 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts am 13.07.2021 Beschwerde eingelegt und diese am 29.07.2021 begründet. Sie machen geltend, dass die hier vorliegende Zweckbestimmung „Fuß- und Radweg“ die Anwohner vor den Immissionen des Kraftfahrzeugverkehrs schützen solle. Es bestehe eine Parallele zwischen der in einem Bebauungsplan vorgesehenen Festsetzung eines verkehrsberuhigten Bereiches einerseits und der ebenfalls in einem Bebauungsplan enthaltenen Festsetzung von Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB. Auch aus den Ausführungen eines Vertreters der senatorischen Behörde in einer öffentlichen Beiratssitzung ergäben sich deutliche Anhaltspunkte dafür, dass die Festsetzung den Schutz der Anwohner bezwecke. Dies habe das Verwaltungsgericht unberücksichtigt gelassen. Darüber hinaus ergäbe sich aus § 5 BremLBO entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ein Drittschutz, dessen rechtliche Reichweite deckungsgleich mit der tatsächlichen Wirkungsreichweite der Brandschutzvorschriften sein müsse. Brandschutzvorschriften dienten allen Grundstückseigentümern, die durch Einhaltung der Vorschriften vor Schaden bewahrt werden sollten. Das Verwaltungsgericht habe schließlich auch zu Unrecht einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme verneint. Der Fahrzeugverkehr betreffe den rückwärtigen, besonders
4 schutzbedürftigen Bereich des Reihenhausgrundstücks. Es mache einen erheblichen Unterschied, ob Fahrzeugverkehr auf der öffentlichen Straße oder im hinteren Grundstücksbereich stattfinde. Zudem sei die Befristung unrealistisch, da bereit jetzt Verzögerungen im Baufortschritt erkennbar seien. Die nicht rechtzeitige Herstellung der Zuwegung über die A-Straße liege im Verantwortungsbereich der Beigeladenen. Auch dies sei bei der Abwägung zu berücksichtigen. Die Antragsteller beantragen, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen vom 29.06.2021 abzuändern und die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die erteilte 1. Nachtrags-Baugenehmigung vom 08.03.2021 anzuordnen. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Die Beigeladene macht darüber hinaus geltend, dass die Ablehnung der drittschützenden Wirkung von Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB keineswegs nur auf Straßenflächen als solche beschränkt sei. Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB dienten nur der städtebaulichen Verkehrspolitik. Sie wiesen keine darüber hinausreichende Schutzfunktion auf und seien daher auch nicht mit Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB vergleichbar. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen. II. Die zulässige, insbesondere fristgerecht begründete Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29.06.2021 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. 1. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens kann nicht festgestellt werden, dass die der Beigeladenen vorübergehend erteilte Befreiung von der bauplanungsrechtlichen Festsetzung „Fuß-/Radweg“ die Antragsteller in eigenen Rechten verletzt. Ein objektiver Verstoß gegen § 31 Abs. 2 BauGB führt zwar zur Rechtswidrigkeit der unter Befreiung der Festsetzung erteilten Baugenehmigung. Einen Anspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung haben die Antragsteller aber nur, wenn sie durch die rechtswidrige Baugenehmigung zugleich in ihren subjektiven Rechten verletzt wären. Das ist mit Blick auf
5 § 31 Abs. 2 BauGB nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte nur dann der Fall, wenn entweder von Festsetzungen befreit worden ist, die nachbarschützenden Charakter haben, und die Befreiungsvoraussetzungen tatsächlich nicht vorgelegen haben, oder aber gegen das in § 31 Abs. 2 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot verstoßen wurde (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 19.07.2011 – 1 B 128/11, juris Rn. 5 m.w.N.). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. a) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht der in Rede stehenden Festsetzung des Fuß- und Radweges nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB keine nachbarschützende Wirkung beigemessen. aa) Festsetzungen einer öffentlichen Verkehrsfläche sind auch dann nicht generell nachbarschützend, wenn sie nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 2. Alt. BauGB eine besondere Zweckbestimmung enthalten. Generell nachbarschützende Wirkung entfalten grundsätzlich nur Festsetzungen über die Art der zulässigen baulichen Nutzungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Hier führt die bodenrechtliche Schicksalsgemeinschaft dazu, dass den Eigentümern eines im Geltungsbereich eines Bebauungsplans gelegenen Grundstück ein Anspruch auf Erhalt der Eigenart des Baugebietes zusteht. Festsetzungen, die auf anderen im Katalog des § 9 Abs. 1 enthaltenen Nummern beruhen, kommt eine nachbarschützende Wirkung demgegenüber nur dann zu, wenn sich ihr nachbarschützender Charakter im Einzelfall aus dem Bebauungsplan selbst oder seiner Begründung ergibt (st. Rspr. vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.10.1995 – 4 B 215/95, NVwZ 1996, 888; OVG Bremen, Urt. v. 20.02.1996 – 1 BA 53/95, NVwZ-RR 1997, 276; Beschl. v. 13.02.2015 – 1 B 355/14, juris Rn. 53). Auch der Festsetzung von Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung kommt keine generell nachbarschützende Wirkung zu. Solche Festsetzungen verfolgen grundsätzlich nur städtebauliche Belange. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB berücksichtigt die hohe Bedeutung der Verkehrsflächen und Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung für die städtebauliche Entwicklung. Sie ermöglicht den Gemeinden die Umsetzung einer eigenen Verkehrspolitik (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger (Hrsg.), BauGB, Stand: 140. EL Oktober 2020, § 9 BauGB, Rn. 102). Die Festsetzung von Verkehrsflächen verfolgt nicht das Ziel, angrenzenden Grundstücken eine bestimmte Art von Nutzung zu garantieren oder sie von bestimmten Immissionen freizuhalten. Durch die Festsetzung einer Verkehrsfläche werden nicht die angrenzenden Grundstücke zu einer Schicksalsgemeinschaft zusammengeschlossen, in der wechselseitige Beschränkungen auch wechselseitige Bin-
6 dungen begründen. Das gilt auch dann, wenn die Verkehrsflächen eine besondere Zweckbestimmung enthalten und durch die Festsetzungen beispielsweise auf bestimmte Verkehrsarten beschränkt werden. Auch die Festsetzung von Verkehrsflächen, die Fußgängern und Radfahrern vorbehalten sind, dienen der Umsetzung der verkehrspolitischen Vorstellungen der Gemeinde möglicherweise auch unter Berücksichtigung ökologischer Aspekte, nicht aber auch speziell dem Schutz der Anlieger der Verkehrsfläche vor Immissionen. Mögliche Immissionsreduzierungen zum Schutz der Anlieger können bei Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB eine eintretende Nebenfolge sein. Sie sind aber im Unterschied zu § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB nicht der Hauptzweck und die eigentliche Zielrichtung der Festsetzung. Insofern gehen auch die Ausführungen der Antragsteller zur Parallelität der hier vorliegenden Festsetzung und solchen Festsetzungen von Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB fehl. Anders als bei Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB folgt die drittschützende Wirkung von Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB nicht von vornherein aus ihrer gegen schädliche Umwelteinwirkungen gerichteten Funktion (vgl. BayVGH, Beschl. v. 26.06.2012 – 11 ZB 11.1940, juris Rn. 12). Fußgängerzonen sowie Rad- und Fußwege sind ihrer Funktion nach darauf gerichtet, die Verkehrsverbindungen innerhalb der Gemeinde zu gewährleisten und sie nach bestimmten städtebaulichen und verkehrspolitischen Vorstellungen zu gestalten. Die Festsetzung eines Rad- und Fußweges dient nicht bereits seiner Funktion nach dem Schutz der Anlieger vor schädlichen Umwelteinwirkungen. Entgegen der Ausführungen der Antragsteller ergeben sich aus der von ihnen angeführten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, Beschl. v. 26.06.2012 – 11 ZB 11.1940, juris) auch sonst keine Hinweise, die für eine Parallelität der Schutzwirkungen dieser unterschiedlichen Festsetzungen in Anspruch genommen werden könnten. Insbesondere lässt sich der Entscheidung nicht entnehmen, dass sich aus der Festsetzung eines verkehrsberuhigten Bereichs nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB eine nachbarschützende Wirkung ergeben könnte. Hierzu musste der Bayerische Verwaltungsgerichtshof auch gar nicht Stellung nehmen, weil sich die Antragsteller im dortigen Verfahren mit ihrem Antrag gegen die Festsetzung eines Fußgängerbereichs wendeten und nicht für deren Einhalt eintraten (vgl. BayVGH, a.a.O., juris Rn. 18). bb) Der Festsetzung im Bebauungsplan 2391 über den vom Wendehammer zur B-Straße führenden Rad- und Fußweg kommt auch nicht ausnahmsweise nachbarschützende Wirkung zu. Weder dem Bebauungsplan selbst noch seiner Begründung lassen sich hierfür Anhaltspunkte entnehmen. In der Begründung wird lediglich ausgeführt, dass für Fußgänger und Radfahrer die Möglichkeit bestehen solle, über einen öffentlichen Weg zur B-Straße zu gelangen. Diese Ausführungen sprechen klar dafür, dass mit der Festsetzung nur verkehrliche Belange und damit städtebauliche Ziele verfolgt worden sind.
7 Soweit die Antragsteller auf die mündlichen Ausführungen eines Mitarbeiters der Antragsgegnerin in einer Beiratssitzung vom 23.02.2017 verweisen, kann hieraus für eine nachbarschützende Wirkung der Festsetzung schon deshalb nichts gewonnen werden, weil diese Ausführungen weder Bestandteil des Bebauungsplans noch seiner amtlichen Begründung geworden sind. Abgesehen davon ergibt sich aus diesen Ausführungen auch inhaltlich nichts für die Annahme einer nachbarschützenden Wirkung. Allein dem Umstand, dass die Anregung zur Pflanzung einer Hecke entlang des Fuß- und Radweges aufgenommen werden sollte, kann noch nicht ansatzweise der Wille der Planungsgeberin entnommen werden, mit der Festsetzung des Weges einen Nachbarschutz für die Anlieger begründen zu wollen. Gleiches gilt für die Ankündigung, den Verkehr während der Bauzeit über die A-Straße fließen lassen zu wollen. b) Die der Beigeladenen gegenüber erteilte befristete Befreiung ist gegenüber den Antragstellern auch nicht rücksichtslos. Bei der Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans steht dem Nachbarn ein Abwehranspruch nur dann zu, wenn die Befreiung das in § 31 Abs. 2 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Das ist der Fall, wenn das Vorhaben aufgrund der Befreiung die nachbarlichen Belange in qualifizierter Weise beeinträchtigt. Maßgebend dafür ist eine Interessenabwägung, in die die Umstände des Einzelfalls einzustellen sind. Die Schutzwürdigkeit des betroffenen Nachbarn, sein Interesse an der Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans sowie die Intensität der Beeinträchtigung sind mit den Interessen des Bauherrn abzuwägen (OVG Bremen, Beschl. v. 03.07.2013 – 1 B 62/13, juris Rn. 19; Beschl. v. 13.02.2015 – 1 B 355/14, juris Rn. 56). Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung nach Abwägung der maßgeblichen Gesichtspunkte eine unzumutbare Beeinträchtigung für die Antragsteller infolge der erteilten Befreiung verneint. Hiergegen ist von Rechts wegen nichts zu erinnern. Die Beeinträchtigungen, die mit der Befreiung von der Festsetzung Fuß- und Radweg für die Antragssteller einhergehen, hat das Verwaltungsgericht zu Recht als geringfügig angesehen. Die Befreiung erlaubt lediglich den Zu- und Abfahrtsverkehr von insgesamt zehn PKW der Bewohner des ersten Bauabschnitts. Damit sind die mit dem Zu- und Abfahrtsverkehr verbundenen Lärmimmissionen aufgrund der geringen Anzahl der Verkehrsbewegungen von vornherein als sehr gering zu bewerten. Des Weiteren ist mit Blick auf die Schwere der Beeinträchtigung zu berücksichtigen, dass die Befreiung bis August 2022 erteilt worden ist. Soweit die Antragsteller einwenden, dass bereits jetzt die Notwendigkeit
8 einer Verlängerung absehbar sei, muss diese Einwendung schon deshalb unberücksichtigt bleiben, weil für die Abwägung tatsächlich nur der in der Befreiung angegebene Zeitraum maßgeblich sein kann. Auch der Hinweis der Antragsteller auf die besondere Problematik eines Fahrzeugverkehrs im rückwärtigen Bereich des Reihenhausgrundstücks führt zu keiner anderen Bewertung. Die in der angeführten Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Nds. OVG, Beschl. v. 20.09.2017 – 1 ME 111/17, juris Rn. 6 ff.) vorgenommene Bewertung erscheint hier schon deshalb nicht übertragbar, weil es sich vorliegend nicht um die dauerhafte Genehmigung von Stellplätzen und Garagen im rückwärtigen Bereich von Grundstücken handelt. Vorliegend steht nur die die vorübergehende Nutzung eines Rad- und Fußweges durch zehn PKW in Rede. Zudem übersehen die Antragsteller, dass ein Reihenendhaus grundsätzlich Beeinträchtigungen im rückwärtigen Bereich ausgesetzt sein kann und deshalb bereits im Ausgangspunkt nicht die gleiche Schutzbedürftigkeit für sich in Anspruch nehmen kann. 2. Die Antragsteller können schließlich auch keine Verletzung des § 5 BremLBO geltend machen. Nach § 5 BremLBO ist von öffentlichen Verkehrsflächen ein gradliniger Zu- oder Durchgang zu rückwärtigen Gebäuden für die Feuerwehr zu schaffen. Bauordnungsrechtliche Vorgaben an eine hinreichend geeignete Feuerwehrzufahrt sollen eine schnelle und wirksame Brandbekämpfung ermöglichen und stellen damit eine allgemeine Anforderung an den Brandschutz dar. Die Verpflichtung dient dem öffentlichen Interesse und dem Schutz der Bewohner und Benutzer des Gebäudes wie auch die Vorschriften über Rettungswege, notwendige Treppenhäuser und Umwehrungen. Die Gewährleistung einer Feuerwehrzufahrt zielt damit primär auf die Abwehr einer erhöhten Brandausdehnungsgefahr innerhalb des Bauvorhabens und ist auf den Schutz von Leben und Gesundheit der sich dort aufhaltenden Menschen gerichtet, nicht aber auf den Nachbarschutz (BayVGH, Beschl. v. 30.01.2018 – 15 ZB 17.1459, juris Rn. 15, 16 m.w.N.; OVG SH, Beschl. v. 17.07.2018 – 1 MB 21/17, juris 22; VG Karlsruhe, Urt. v. 16.10.2014 – 9 K 3426/13, juris Rn. 37; im Ergebnis offen gelassen: OVG SA, Beschl. v. 19.10.2012 – 2 L 149/11, juris Rn. 21). Nachbarschützender Charakter kann nur solchen bauordnungsrechtlichen Brandschutzvorschriften beigemessen werden, die unmittelbar darauf gerichtet sind, das Übergreifen von Feuer auf Nachbargebäude zu verhindern. Das gilt etwa für Vorschriften über Brandwände oder die Einhaltung einer Feuerwiderstandsfähigkeit von Bedachungen bei geschlossener Bauweise (vgl. BayVGH, a.a.O., Rn. 15). Soweit unter Vorsorgegesichtspunkten auch der Gefahr eines Brandüberschlags vom Bauvorhaben auf das Grundstück der
9 Nachbarn begegnet werden soll, wird dem bereits durch die Einhaltung der Abstandsflächen gem. § 6 BremLBO Rechnung getragen. Mit der Einhaltung der Abstandsflächen ist grundsätzlich auch der zum Schutz der Nachbarschaft vor einer Brandausbreitung erforderliche Mindestabstand gewahrt, da damit auch der abwehrende Brandschutz berücksichtigt wird (vgl. OVG SH, a.a.O., juris 23). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass vorliegend keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Einrichtung einer den Anforderungen des § 5 BremLBO genügenden Feuerwehrzufahrt auch dem Interesse der Antragsteller dienen soll. Die Abstandsvorschriften sind bisher eingehalten worden. Bei dem bestehenden Abstand zwischen den Gebäuden, der nach eigenem Vorbringen der Antragsteller 37 m betragen soll, ist der zum Schutz der Nachbarschaft vor einer Brandausbreitung erforderliche Mindestabstand in jedem Fall gewahrt. Darüberhinausgehende Forderungen können die Antragsteller in Hinblick auf den Brandschutz nicht stellen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen durch die Antragsteller entspricht der Billigkeit, weil die Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt hat. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf 7.500 Euro festgesetzt (§ 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez. Prof. Sperlich gez. Dr. K. Koch gez. Stybel