OVG Bremen Beschluss

Baugenehmigung für Einfamilienhaus mit Baugrenzenüberschreitungen KI-Titel

Baugenehmigung · Bebauungsplan · Baugrenzen · Einstweiliger Rechtsschutz · Grünflächenschutz

Verwaltungsrecht

Sonstiges

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 B 477/21 VG: 1 V 116/21 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. 2. – Antragsteller und Beschwerdeführer – Prozessbevollmächtigte: zu 1-2: g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau, Contrescarpe 72, 28195 Bremen, – Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – Prozessbevollmächtigte: beigeladen: Prozessbevollmächtigte:

2 hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Koch und die Richterin am Verwaltungsgericht Lammert am 17. Mai 2022 beschlossen: Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - vom 8. November 2021 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen tragen die Antragsteller je zur Hälfte. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird zum Zwecke der Kostenberechnung ebenfalls auf 11.250,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragsteller wenden sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage in Bremen-... Die Grundstücke der Antragsteller und des Beigeladenen liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans ... in ... Dieser setzt für das Grundstück des Beigeladenen, Flurstück ..., Gemarkung ... Flur ..., ein reines Wohngebiet (WR) mit einer Mindestgrundstücksgröße je Einzelhaus von mindestens 700 m² sowie ein durch Baugrenzen festgesetztes Baufenster fest. Nördlich des Grundstücks des Beigeladenen grenzt das mit Bäumen bewachsene Grundstück, Flurstück ..., Gemarkung ..., Flur ..., an, dessen Miteigentümer die Antragsteller sind und für das der Bebauungsplan eine private Parkanlage als Grünfläche festsetzt, deren Bäume zu erhalten und nach Abgang zu ersetzen sind. Das Bauamt ... der Antragsgegnerin erteilte dem Beigeladenen mit Bescheid vom 01.09.2020 eine Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage. Dem Beigeladenen wurden zwei Befreiungen für Überschreitungen der Baugrenzen in westlicher (Ziff. ...) und in südlicher Richtung (Ziff. ...) gewährt. Hiergegen erhoben die Antragsteller am 09.11.2020 Widerspruch, der bisher nicht beschieden wurde. Am 20.01.2021 haben die Antragsteller einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 08.11.2021 abgelehnt hat. Zur Begründung hat es ausgeführt, die angefochtene Baugenehmigung verletze die Antragsteller voraussichtlich nicht in eigenen Rechten. Die Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche, von denen befreit worden sei, seien grundsätzlich und auch im konkreten Fall nicht nachbarschützend. Soweit die Antragsteller negative Auswirkungen

3 auf den Wasserhaushalt ihres Grundstücks befürchteten, sei dies nicht Gegenstand der Baugenehmigung. Zudem sei aufgrund der Einbindung des für Baumschutz zuständigen Referats in das Genehmigungsverfahren davon auszugehen, dass die Einhaltung des Abstands zur nördlichen Grundstücksgrenze für den Fortbestand und Erhalt der privaten Grünfläche ausreichend sei. Das Bauvorhaben sei auch nicht rücksichtslos. Die Annahme einer erdrückenden oder einmauernden Wirkung komme nicht in Betracht. Gegen diesen Beschluss wenden sich die Antragsteller mit der vorliegenden Beschwerde und tragen zur Begründung vor, die Baugenehmigung stehe im Widerspruch zu einer vor dem Landgericht Bremen abgegebenen Unterlassungserklärung des Beigeladenen, wonach es diesem unter anderem untersagt sei, die auf dem Grundstück der Antragsteller gewachsene Eiche einschließlich deren Äste, Zweige und Wurzelwerk zu beschneiden oder sonst zu beschädigen. Hieraus folge die Unmöglichkeit der Verwirklichung des Bauvorhabens, so dass der Beigeladene keiner Baugenehmigung bedürfe. Zudem seien die erteilten Befreiungen unzulässig. Das Bauvorhaben überschreite die Schwelle der Rücksichtslosigkeit. Durch die Überschreitung der überbaubaren Fläche werde das Wurzelwerk der Bäume beschädigt und der kleine Wald in der Mitte des Plangebietes vernichtet. Dessen im Bebauungsplan vorgesehene dauerhafte Erhaltung sei nur möglich, wenn der Wasserhaushalt der Pflanzen gewährleistet sei. Da das Wasser aufgrund des Gefälles nach Süden abfließe und sich das gesamte Wurzelwerk des Waldgrundstückes auf dem Grundstück des Beigeladenen befinde, lebe der kleine Wald gerade von dem Wasserhaushalt auf dem streitgegenständlichen Baugrundstück. Das Bauvorhaben riegele die Wasserzufuhr des Waldgrundstückes ab. Durch die Errichtung des Fundaments und die Oberflächenversiegelung werde das Wurzelwerk der Bäume beschädigt. Dies führe zu einer rücksichtslosen Zerstörung des Waldgrundstücks und stelle eine rücksichtslose Störung des Nachbargrundstücks der Antragsteller dar. Die Antragsteller beantragen sinngemäß, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 08.11.2021 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen vom Bauamt Bremen-... unter dem 01.09.2020 erteilte Baugenehmigung anzuordnen. Die Antragsgegnerin hat keinen Antrag gestellt. Der Beigeladene beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er trägt unter anderem vor, aus dem Verfahren vor dem Landgericht Bremen ergäben sich keine Auswirkungen auf die Rechtswirksamkeit der Baugenehmigung.

4 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte der Antragsgegnerin Bezug genommen. II. Die Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg. 1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere wurde sie fristgerecht erhoben und begründet. Stellt das Gericht – wie hier – gemäß § 56 Abs. 1 i.V.m. § 174 ZPO ein Schriftstück gegen Empfangsbekenntnis zu, gilt die Zustellung erst dann als bewirkt, wenn der Prozessbevollmächtigte durch die Unterzeichnung und Rücksendung des Empfangsbekenntnisses bestätigt hat, dass er von dem Schriftstück Kenntnis erlangt und es empfangsbereit entgegengenommen hat (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 40. Aufl. 2019, § 174 Rn. 5b). Danach ist die Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 08.11.2021 erst mit Unterzeichnung und Rücksendung des Empfangsbekenntnisses am 01.12.2021 als bewirkt anzusehen, so dass die am 09.12.2021 erhobene Beschwerde und deren am 03.01.2022 erfolgte Begründung die in § 147 Abs. 1 Satz 1, § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO normierten Fristen wahren. 2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die zu ihrer Begründung von den Antragstellern vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts. a) Die Antragsteller können sich nicht mit Erfolg auf das Urteil des Landgerichts Bremen vom 09.12.2020, Az.: ..., berufen. Sie machen geltend, dass es dem Beigeladenen untersagt sei, die auf dem Flurstück ... gewachsene Eiche mit einem Stammumfang von 2,85 m mit der Kettensäge zu beschneiden, zu stutzen, zu fällen oder sonst irgendwelche Handlungen oder Handhabungen und Beschädigungen an der Eiche oder deren Ästen, Zweigen und gesamten Wurzelwerk vorzunehmen. Diese Unterlassungsverpflichtung stehe der Verwirklichung des Bauvorhabens entgegen, so dass der Beigeladene die Baugenehmigung nicht benötige. Dieser Vortrag rechtfertigt keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Selbst wenn zugunsten der Antragsteller unterstellt würde, dass die privatrechtlichen Verhältnisse in Bezug auf die Eiche die Verwirklichung des Bauvorhabens nicht zuließen, der Beigeladene deshalb an einer Verwertung der Baugenehmigung gehindert und diese somit für ihn nutzlos wäre (BVerwG, Urt. v. 24.10.1980 - 4 C 3.78, juris Rn. 16), könnten sich die Antragsteller als Nachbarn hierauf nicht berufen. Denn aus einer – unterstellten – verfahrensrechtli-

5 chen Befugnis der Behörde, die Erteilung einer Baugenehmigung wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses des Beigeladenen ausnahmsweise zu versagen, folgt keine entsprechende Rechtsposition des Nachbarn. Dies ergibt sich bereits aus der Systematik des Baurechts, wonach die Baugenehmigung gemäß § 72 Abs. 4 BremLBO unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt wird und der Nachbar selbst eine rechtswidrig erteilte Baugenehmigung nur dann erfolgreich anfechten kann, wenn durch das Bauvorhaben Vorschriften verletzt werden, die gerade seinem Schutz als Nachbarn dienen (BayVGH, Urt. v. 25.11.2010 - 9 B 10.531, juris Rn. 19). Sollten sich die Befürchtungen der Antragsteller als berechtigt erweisen und das Bauvorhaben nicht ohne eine Beeinträchtigung der Eiche durchgeführt werden können, sind sie darauf zu verweisen, ihre Rechte im Wege des Privatrechts geltend zu machen (BayVGH, Beschl. v. 03.02.2022 - 2 CS 22.5, juris Rn. 5). b) Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass die Antragsteller durch die dem Beigeladenen erteilten Befreiungen von der westlichen und der südlichen Baugrenze in eigenen Rechten verletzt werden. Bei Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans hängt der Umfang des Rechtsschutzes des Nachbarn grundsätzlich davon ab, ob die Festsetzungen, von deren Einhaltung befreit wird, dem Nachbarschutz dienen oder nicht. Ein objektiver Verstoß gegen § 31 Abs. 2 BauGB führt zwar zur Rechtswidrigkeit der unter Befreiung der Festsetzung erteilten Baugenehmigung. Ein Anspruch des Nachbarn auf Aufhebung der Baugenehmigung setzt aber weiter voraus, dass er durch die rechtswidrige Baugenehmigung zugleich in seinen subjektiven Rechten verletzt ist. Dies ist mit Blick auf § 31 Abs. 2 BauGB nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur dann der Fall, wenn entweder von Festsetzungen befreit worden ist, die nachbarschützenden Charakter haben, und die Befreiungsvoraussetzungen tatsächlich nicht vorgelegen haben, oder aber gegen das in § 31 Abs. 2 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot verstoßen wurde (OVG Bremen, Beschl. v. 05.10.2021 - 1 B 310/21, juris Rn. 14 m.w.N.). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. aa) Das Verwaltungsgericht geht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend davon aus, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans, von deren Einhaltung in der streitgegenständlichen Baugenehmigung befreit wurde, keinen nachbarschützenden Charakter haben, sondern allein städtebaulichen Belangen dienen. Befreit wurde vorliegend von der Einhaltung der südlichen und der westlichen Baugrenze des auf dem Grundstück des Beigeladenen festgesetzten Baufensters. Während Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzungen generell und unabhängig davon, ob der Nachbar

6 durch die gebietswidrige Nutzung unzumutbar oder auch nur tatsächlich spür- und nachweisbar beeinträchtigt wird, schon kraft bundesrechtlicher Vorgabe als drittschützend angesehen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.08.2013 - 4 B 39.13, juris Rn. 3), haben Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche durch Baulinien oder Baugrenzen (§ 23 BauNVO) ebenso wie Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung grundsätzlich keine entsprechende Funktion (BVerwG, Beschl. v. 13.12.2016 - 4 B 29.16, juris Rn. 5; BayVGH, Beschl. v. 08.11.2016 - 1 CS 16.1864, juris Rn. 4). Solchen Festsetzungen kommt eine nachbarschützende Wirkung nur dann zu, wenn sich ihr nachbarschützender Charakter im Einzelfall aus dem Bebauungsplan selbst oder seiner Begründung ergibt (OVG Bremen, Beschl. v. 05.10.2021 - 1 B 310/21, juris Rn. 17 m.w.N.). Dies setzt voraus, dass der Plangeber eine Festsetzung erkennbar auch zum Schutze des Nachbarn getroffen und sie nicht ausschließlich objektiv-rechtlich ausgestaltet hat. Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Festsetzung im konkreten Einzelfall zu ermitteln, wobei sich ein entsprechender Wille unmittelbar aus dem Bebauungsplan selbst, aus der Begründung oder sonstigen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung oder aus einer wertenden Beurteilung des Festsetzungszusammenhangs ergeben kann (vgl. BayVGH, Beschl. v. 16.03.2021 - 15 CS 21.544, juris Rn. 52). An diesem Maßstab hat sich das Verwaltungsgericht orientiert und ist unter Auswertung des Bebauungsplans ... und dessen Begründung zutreffend zu dem Schluss gelangt, dass die Festsetzungen, von denen vorliegend befreit wurde, keinen nachbarschützenden Charakter aufweisen. Eine von der Plangeberin bezweckte Schutzfunktion der ausgewiesenen Baugrenzen zugunsten benachbarter Grundstückseigentümer ist weder den Festsetzungen selbst noch der Begründung des Bebauungsplans zu entnehmen. Vielmehr werden unter Ziff. C3 der Begründung („Überbaubare Grundstücksfläche“) allein städtebauliche Erwägungen als Gründe für die Festsetzung von Baufenstern durch Baugrenzen angeführt. Dort heißt es, die Lage und Größe bzw. Tiefe der Bauzonen richte sich nach dem Bestand und den Grundstücksgrößen. Nach Möglichkeit sei eine vorteilhafte Ausrichtung für die Besonnung der Bauplätze berücksichtigt worden. Die Baufenster für die Einzelhäuser berücksichtigten den Flächenbedarf für eine Bebauung mit großzügigen und individuell gestalteten Einfamilienhäusern. Zur offenen Bauweise wird unter Ziff. C2 ausgeführt, das städtebauliche Ziel sei der Erhalt des ländlich geprägten Siedlungsbildes mit großzügigen Einfamilienhäusern und Gärten. Zwar wird aus der Bebauungsplanbegründung auch deutlich, dass dem Erhalt des privaten Buchenwaldes als Grünfläche nach der planerischen Zielsetzung eine besondere Bedeutung zukam. Hieraus folgt aber nicht, dass gleichsam sämtliche Festsetzungen auf den umliegenden Grundstücken (zumindest auch) dem Schutz der nachbarlichen Interessen der Grundstückseigentümer des privaten Buchenwaldes dienen sollten. Ein solcher Schutz hätte, wenn er von der Plangeberin beabsichtigt

7 gewesen wäre, in die für die einzelnen Festsetzungen niedergelegten Gründe aufgenommen werden müssen. Dies gilt umso mehr, als die Baugrenzen, von deren Einhaltung vorliegend befreit wird, die der Parkanlage abgewandten Seiten des Bauvorhabens markieren und somit keinen unmittelbaren Bezug zu der nördlich des Grundstücks gelegenen Parkanlage aufweisen. Die auf der Begründung des Bebauungsplans beruhende Würdigung des Verwaltungsgerichts haben die Antragsteller nicht mit schlüssigen Argumenten angegriffen. Vielmehr behaupten sie lediglich, die Baugenehmigung widerspreche dem Bebauungsplan ..., ohne die Frage eines nachbarschützenden Charakters der Festsetzungen zu erörtern. bb) Auch eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme durch die erteilten Befreiungen scheidet aus. Betrifft eine Befreiung eine Festsetzung, die nicht nachbarschützend ist, steht dem Nachbarn ein Abwehranspruch nur bei Verletzung des in § 31 Abs. 2 BauGB verankerten Gebots der Rücksichtnahme zu. Das Gebot der Rücksichtnahme fordert nicht, dass jegliche Auswirkung eines Vorhabens auf das Nachbargrundstück ausgeschlossen sein muss. Vielmehr verbietet das Gebot vermeidbare unangemessene und rücksichtslose Auswirkungen auf den baulichen Nachbarn. Das Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten. Ihm kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Dies erfordert eine, aufgrund der Befreiung entstehende, qualifizierte Beeinträchtigung nachbarlicher Belange. Maßgebend dafür ist eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls. Dabei sind die Schutzwürdigkeit des betroffenen Nachbarn, sein Interesse an der Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans sowie die Intensität der Beeinträchtigung mit den Interessen des Bauherrn abzuwägen (OVG Bremen, Beschl. v. 05.10.2021 - 1 B 310/21, juris Rn. 22). Das Beschwerdevorbringen zeigt nicht auf, dass die erteilten Befreiungen zu einer qualifizierten Beeinträchtigung nachbarlicher Belange führen würden. Abwegig erscheint dies zunächst mit Blick auf die von den Antragstellern behauptete erdrückende Wirkung des Bauvorhabens. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass eine erdrückende oder einmauernde Wirkung auf das Grundstück der Antragsteller in Anbetracht der konkreten Maße des Bauvorhabens, der Einhaltung sämtlicher

8 Abstandsflächen und dem Umstand, dass das geplante Wohngebäude (lediglich) ein Vollgeschoss aufweist, nicht in Betracht kommt. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme lässt sich entgegen der Auffassung der Antragsteller auch nicht daraus herleiten, dass durch die Überschreitung der Baugrenzen und der damit einhergehenden zusätzlichen Versiegelung des Baugrundstücks die Wasserzufuhr der auf dem Grundstück der Antragsteller gelegenen Waldfläche abgeriegelt werden würde. Die Antragsteller haben nicht nachvollziehbar dargelegt, dass sich der Wasserhaushalt auf ihrem Grundstück infolge der dem Beigeladenen erteilten Befreiungen unzumutbar verschlechtern werde. Nicht jede durch ein Vorhaben verursachte Veränderung des Wasserabflusses begründet zudem eine unzumutbare Beeinträchtigung nachbarlicher Rechte. Gewisse Veränderungen der Wasserverhältnisse durch ein geplantes Vorhaben muss der Nachbar grundsätzlich hinnehmen (BayVGH, Beschl. v. 22.02.2017 - 15 CS 16.1883, juris Rn. 19 zur Ableitung von Niederschlagswasser; BayVGH, Beschl. v. 11.09.2012 - 15 CS 12.634, juris Rn. 14; SächsOVG, Urt. v. 08.11.2018 - 1 A 175/18, juris Rn. 63). In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird angenommen, dass die mit einer plangemäßen Bebauung typischerweise verbundenen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt und die Vegetation des Nachbargrundstücks in der Regel keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots darstellen. Die erforderliche Abwägung ergebe – sofern der Bebauungsplan keine besonderen Festsetzungen über Bepflanzungen enthalte – einen Vorrang des Interesses des Bauherrn, sein Grundstück plangemäß zu bebauen, gegenüber dem Interesse des Nachbarn, etwaige Auswirkungen auf den Pflanzenbewuchs seines Grundstücks zu verhindern (HmbOVG, Beschl. v. 01.10.1996 - Bs II 168/96, juris Rn. 6). Umgekehrt kann ein Bauherr aber dann Rücksicht auf nachbarliche Interessen nehmen müssen, wenn sein Bauvorhaben die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht einhält und der Bebauungsplan – wie hier – besondere Festsetzungen zu Bepflanzungen im Plangebiet und deren Erhaltung enthält. Ein Vorrang des Interesses des Nachbarn würde in diesem Fall aber weiter voraussetzen, dass die plangemäße Bepflanzung auf seinem Grundstück gerade durch die für das Bauvorhaben erteilten Befreiungen und die hiermit verbundenen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt unzumutbar beeinträchtigt wird. Dies ist im konkreten Fall nicht ersichtlich. Die Antragsteller haben bereits nicht schlüssig dargelegt, inwieweit es durch die Überschreitung der Baugrenzen auf den der Waldfläche abgewandten Seiten zu einer „Abriegelung der Wasserzufuhr“ des Waldgrundstücks kommen soll. Die Antragsteller behaupten dies lediglich pauschal, erläutern ihren Vortrag je-

9 doch in keiner Weise. Das Bauvorhaben hält den durch die nördliche Baugrenze vorgegebenen Abstand von fünf Metern zur Grundstücksgrenze der Antragsteller ein und verfügt weder über einen Keller noch einen anderen Tiefbau, durch den eine Abriegelung der Wasserzufuhr erfolgen könnte. Zudem ist der Begründung des Bebauungsplans unter Ziff. D1 zu entnehmen, dass das Grundwasser von Nordwesten nach Südosten und damit vom Grundstück der Antragsteller in Richtung des Grundstücks des Beigeladenen fließt. Käme dem Bauvorhaben tatsächlich eine aufstauende Wirkung zu, könnte dies folglich eher zu einer erhöhten als zu einer unzureichenden Wasserzufuhr auf dem Nachbargrundstück führen. Überdies wird im Bebauungsplan ausgeführt, dass der vorhandene Boden ausweislich eines geotechnischen Gutachtens nicht versickerungsfähig und durch die geplante Bebauung keine negative Beeinflussung der Grundwasserverhältnisse zu erwarten sei. Soweit die Antragsteller eine Schädigung des Wurzelwerks der Bäume durch das Bauvorhaben befürchten, ist bereits nicht nachvollziehbar, wie sich das „gesamte Wurzelwerk des Waldgrundstücks“ auf dem Grundstück des Beigeladenen befinden soll. Im Übrigen sind die Antragsteller darauf zu verweisen, ihre diesbezüglichen Rechte im Wege des Privatrechts geltend zu machen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen durch die Antragsteller entspricht der Billigkeit, weil der Beigelade einen eigenen Antrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und entspricht der Höhe nach der Festsetzung des Streitwerts durch das Verwaltungsgericht, gegen die keine Einwände erhoben worden sind. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez. Prof. Sperlich gez. Dr. Koch gez. Lammert