ArbG Köln · Nordrhein-Westfalen 2. Kammer Urteil zitiert von 1

Die Parteien streiten um die Höhe von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung

Arbeitsrecht

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Neuregelung der Dynamisierung der betrieblichen Altersversorgung durch die Beklagte ab dem 01.04.2004 rechtswidrig ist.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 66,80 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.09.2004 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Der Streitwert wird auf 1.274,96 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Höhe von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.

2

Der am 1935 geborene Kläger war vom 02.01.1963 bis zum 31.03.1998 zunächst beim T e.V., zuletzt bei der Beklagten als Verwaltungsgruppenleiter beschäftigt. Seit dem 01.04.1998 nimmt er Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch und erhält seitdem von der Beklagten Altersrente auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung zur Regelung der betrieblichen Altersversorgung vom 04.06.1993 (BV-AV 6/93), die eine Betriebsvereinbarung über Altersversorgung vom 25.06.1976 (BV-AV 6/76) teilweise modifiziert hat. Letztere enthält eine sog. Gesamtversorgung, d.h. der Ruhegehaltsanspruch beträgt nach zehnjähriger anrechnungsfähiger Dienstzeit 35 % und steigt mit jedem weiteren Dienstjahr bis zum vollendeten 25. Dienstjahr um je 2 %, danach um je 1 % bis zum Höchstsatz von 75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Auf den in dieser Weise berechneten Versorgungsprozentsatz wird die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet. Für den Kläger ergab sich zum 01.04.1998 ausweislich eines Schreibens des TÜ e.V.vom 16.02.1998 ein Anspruch auf ein betriebliches Ruhegeld in Höhe von monatlich 1.463,18,- DM. Dieser Betrag errechnet sich zunächst aus einer Addition des Grundgehalts, des Ortszuschlags und der Stellenzulage nach deren letztem Stand vor dem Ausscheiden sowie einer Subtraktion eines als „Absenkung 1995“ bezeichneten Betrags in Höhe von 177,45,- DM aufgrund einer Betriebsvereinbarung des Beklagten vom 17.11.1995, durch die eine für das Jahr 1995 erfolgte Tariferhöhung von 3,2 % aus wirtschaftlichen Gründen bei der Berechnung der Versorgungsgrundlage außer Betracht geblieben ist. Aus dem mit „Versorgungsgrundlage“ bezeichneten Betrag in Höhe von 5.618,88,- DM wurde nach Maßgabe von Ziff. 7.1 der Betriebsvereinbarung vom 25.06.1976 der Versorgungs-Prozentsatz von 75 % errechnet, woraus sich ein Betrag in Höhe von 4.214,16,- DM ergab. Hierauf wurden 93,14 % der Sozialversicherungsrente des Klägers, die 3.120,18,- DM betrug, mithin ein Betrag in Höhe von 2.906,14,- DM angerechnet. Der dem Kläger nach der Erstfestsetzung zum 01.04.1998 geschuldete monatliche Betrag in Höhe von 1.463,18,- DM brutto wurde bislang jährlich wie folgt dynamisiert: Die der Erstfestsetzung der Versorgungsbezüge zugrundeliegenden ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge („Versorgungsgrundlage“) wurden im Rahmen der Gesamtrentenfortschreibung bislang jährlich zeitgleich nach Maßgabe des Anstiegs der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung für die Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen fortgeschrieben. Hieraus wurde unter Zugrundelegung der individuellen Versorgungsdaten der Betrag der Gesamtversorgung jährlich neu berechnet. Auf den dadurch berechneten Gesamtversorgungs-Betrag wurde der anrechnungsfähige Teil der aktuellen, um die jährliche Anpassung erhöhten individuellen Sozialversicherungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zeitgleich mit deren Anpassungstermin angerechnet. Dieses Verfahren wurde bis Ende Juni 1993 ohne einzelvertragliche oder kollektivrechtliche Regelung praktiziert. Durch die Betriebsvereinbarung vom 04.06.1993 wurde Ziff. 6.2 der Betriebsvereinbarung vom 25.06.1996 wie folgt neu gefaßt: „Grundlage für die erstmalig zu ermittelnden ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge ebenso wie für die laufenden, zeitgleich anzupassenden Versorgungsbezüge, sind die jeweils gültigen Grundgehalts- und Ortszuschlagsbeträge unter Berücksichtigung der entsprechenden Einteilung der Besoldungsgruppen und Dienstalters-/Ortszuschlagsstufen für Beamte des Landes NRW.“ Seit 2004 wird der Versorgungsbezug für den Kläger ebenso wie bei den anderen Versorgungsempfängern der Beklagten mit einer Gesamtversorgungszusage in einer von der Entwicklung der Sozialversicherungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung unabhängigen Art wie folgt dynamisiert: Der auf der Grundlage der Gesamtrentenfortschreibung im Jahre 2003 für den Kläger berechnete Versorgungsbetrag wird als Nominalbetrag zugrundegelegt und ab 2004 ausschließlich nach dem jeweils eintretenden Erhöhungsprozentsatz der Tabellen der Landesbesoldungsordnung für Beamtes des Landes Nordrhein-Westfalen zeitgleich zum Erhöhungstermin der Landesbesoldungsordnung dynamisiert. Eine Berücksichtigung der Veränderungen der Sozialversicherungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt seit dem Jahr 2004 für den monatlichen Versorgungsbezug und die Sonderzuwendung nicht mehr. Letzteres wurde dem Kläger mit Schreiben vom 27.02.2004 mitgeteilt. Entsprechend der zum 01.04.2004 erfolgten Erhöhung der Tabellen der Landesbesoldungsordnung für Nordrhein-Westfalen in Höhe von 1 % wurde auch der Bruttomonatsbezug des Klägers in Höhe von zuletzt 804,49 € brutto monatlich dynamisiert, woraus sich ein Erhöhungsbetrag von 8,04 € und ein Bruttoversorgungsbezug in Höhe von 812,53 € ergab. Die Differenz gegenüber der Dynamisierung nach der früheren Gesamtrentenfortschreibung betrug im Falle des Klägers monatlich 16,70 € brutto.

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Der Kläger ist der Ansicht, der einseitige Eingriff in seine Versorgungsansprüche sei aus Rechtsgründen nicht zulässig. Sein finanzieller monatlicher Verlust betrage seit August 2004 33,54 €.

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Der Kläger beantragt,

6festzustellen, daß die Neuregelung der Dynamisierung der betrieblichen Altersversorgung durch die Beklagte ab dem 01.04.2004 rechtswirksam ist;

7die Beklagte zu verurteilen, an ihn 66,80 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.09.2004 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Meinung, angesichts der Änderungen im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung sei die Ersetzung der Gesamtrentenfortschreibung durch ein anderes Dynamisierungsverfahren nach den Grundsätzen des Rechtsinstituts der Störung der Geschäftsgrundlage zulässig. Die Zahl, vom Kläger als finanzieller monatlicher Verlust seit August 2004 genannt werde, sei nicht belegt und werde bestritten.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet.

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I. Die Neuregelung der Dynamisierung der betrieblichen Altersversorgung des Klägers durch die Beklagte seit dem 01.04.2004 ist rechtsunwirksam.

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Die mit Wirkung vom 01.04.2004 erfolgte Ablösung der sog. Gesamtrentenfortschreibung durch das hier von der Beklagten vorgenommene anderweitige Dynamisierungsverfahren konnte nicht nach den Grundsätzen der sog. Störung der Geschäftsgrundlage in zulässiger Weise erfolgen.

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1. Eine Vertragsanpassung nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage kann zwar gemäß § 313 Abs. 1 BGB in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung in Betracht kommen, wenn sich die Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluß schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit einem anderen Inhalt geschlossen hätten, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen dieser Voraussetzungen trägt diejenige Partei, die sich hierauf beruft (siehe etwa Palandt/Hein-richs, Kommentar zum BGB, 63. Aufl. 2004, § 313 Rdnr. 31 m.w. Nachw.), hier also die Beklagte.

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Daß der Beklagten seit dem 01.04.2004 ein Festhalten an der bis dahin beim Kläger erfolgten Gesamtrentenfortschreibung billigerweise nicht i.S. von § 313 Abs. 1 BGB weiter zugemutet werden konnte, hat hier die Beklagte allerdings bislang nicht hinreichend konkret dargetan.

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a) Eine Anpassungsbefugnis des Arbeitgebers hinsichtlich von ihm erteilter Versorgungszusagen wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage kann nach der Rechtsprechung des BAG dann bestehen, wenn sich die zugrunde gelegte Rechtslage nach Erteilung der Zusage ganz wesentlich und unerwartet geändert und dies beim Arbeitgeber zu erheblichen Mehrbelastungen geführt hat (BAG, Beschluß vom 23.09.1997 - 3 ABR 85/96, AP Nr. 26 zu § 1 BetrAVG Ablösung, zu B II 3 a der Gründe m.w. Nachw.). Aufgrund von Änderungen in der Gesetzeslage könne es darüber hinaus auch dadurch zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage kommen, daß der für den Arbeitnehmer bei der Versorgungszusage erkennbare Versorgungszweck nunmehr verfehlt werde. Dies sei dann der Fall, wenn die unveränderte Anwendung der Versorgungszusage zu einer gegenüber dem ursprünglichen Versorgungsziel planwidrig eintretenden Überversorgung führen würde (BAG, Beschluß vom 23.09.1997 - 3 ABR 85/96, AP Nr. 26 zu § 1 BetrAVG Ablösung, zu B II 3 a der Gründe m.w. Nachw.). Sofern durch gesetzliche Änderungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht bei einem Barwertvergleich der Versorgungsaufwand um 61,3 % gestiegen, damit zugleich gegenüber dem ursprünglich erreichbaren Nettoversorgungsgrad von rund 81 % eine Steigerung dieses Versorgungsgrades auf durchschnittlich rund 107 % eingetreten sei und derart erhebliche Veränderungen bei Erteilung der Versorgungszusage nicht hätten vorhergesehen werden können, handelte es sich - wie das BAG in der Entscheidung vom 23.09.1997 weiter ausgeführt hat - um eine derart „grundlegende und krasse“ Überschreitung des ursprünglichen Dotierungsrahmens, daß ihre Hinnahme nicht mehr zugemutet werden und diese Änderungen daher auch bei einem Gesamtversorgungssystem einen Wegfall der Geschäftsgrundlage begründen könnten (BAG, Beschluß vom 23.09.1997 - 3 ABR 85/96, AP Nr. 26 zu § 1 BetrAVG Ablösung, zu B II 3 b und c der Gründe).

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b) Selbst wenn hier zugunsten der Beklagten unterstellt würde, daß die Gesetzesänderungen im Rentenrecht - wie von ihr im letzten Schriftsatz vom 14.03.2004 unter Bezugnahme auf das als Anlage B 11 zu diesem Schriftsatz eingereichte Gutachten behauptet und vom Kläger in Abrede gestellt wurde - Mehrbelastungen von ihr in einem Umfang von insgesamt 46,04 % zur Folge hätten, mag es sich dabei durchaus um nicht nur unerhebliche Änderungen handeln. Allerdings kann nach Auffassung der Kammer nicht davon ausgegangen werden, daß diese Mehrbelastungen derart „krass“ sind, wie es das BAG in dem Sachverhalt, welcher der bereits mehrfach erwähnten Entscheidung vom 23.09.1997 zugrunde lag, angenommen hat, daß der Beklagten ihre Hinnahme nicht (mehr) zugemutet werden kann und die Änderungen damit bei dem Gesamtversorgungssystem einen Wegfall der Geschäftsgrundlage begründen können.

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Ob etwas anderes gelten würde, wenn die durch die Gesetzesänderungen im Rentenrecht bedingten Mehrbelastungen der Beklagten gegenüber ihren Betriebsrentnern bei der Gewährung der Betriebsrenten in unzumutbarer Weise von der aktiven Belegschaft „getragen“ werden müßten, bedurfte keiner Entscheidung. Denn dem bisherigen Vorbringen der Beklagten läßt sich nicht entnehmen, daß die von ihr behaupteten Mehrbelastungen allein gleichsam durch Abwälzung auf die aktive Belegschaft kompensiert werden können, nicht aber auch andere Möglichkeiten bestehen, diese Mehrbelastungen aufzufangen.

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Eine Anpassung des Dynamisierungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage wegen Zweckverfehlung kam im Streitfall bereits deshalb nicht in Betracht, weil das BAG diese Möglichkeit in der Entscheidung vom 23.09.1997 auf eine anderenfalls gegenüber dem ursprünglichen Versorgungsziel planwidrig eintretenden Überversorgung beschränkt hat (vgl. BAG, Beschluß vom 23.09.1997 - 3 ABR 85/96, AP Nr. 26 zu § 1 BetrAVG Ablösung, zu B II 3 a der Gründe m.w.Nachw.), worum es hier nicht geht.

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2. Ob sich weiterhin aus einem erst-recht-Schluß der Entscheidung des BAG vom 17.06.2003, wonach seit der Streichung des Sicherungsfalls der wirtschaftlichen Notlage (§ 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG a.F.) durch Art. 91 EGInsO ein Recht zum Widerruf insolvenzgeschützter betrieblicher Versorgungsrechte nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht mehr besteht (BAG, Urteil vom 17.06.2003 - 3 AZR 396/02, AP Nr. 24 zu § 7 BetrVG Widerruf, Leitsatz 1), ergibt, daß auch die Änderung eines Dynamisierungsverfahrens im Hinblick darauf ganz generell unzulässig ist, daß diese im Streitfall gegenüber der bisherigen Gesamtrentenfortschreibung zu einer Reduzierung der Versorgungsleistungen führt und damit der Sache nach zumindest einen teilweisen Widerruf insolvenzgeschützter betrieblicher Versorgungsrechte darstellt, bedurfte angesichts der vorangegangenen Ausführungen keiner Entscheidung.

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II. Aus den vorangegangenen Gründen folgt zugleich, daß der Kläger von der Beklagten für die Monate April bis einschließlich Juli 2004 die Zahlung von weiteren Versorgungsbezügen in Höhe von jeweils 16,70 € brutto, insgesamt 66,80 € brutto, verlangen kann. In rechnerischer Hinsicht sind diese Beträge zwischen den Parteien insoweit unstreitig, da die Beklagte in der Klageerwiderung vom 06.12.2004 u.a. selbst eingeräumt hat, daß die sich aus Änderung der Dynamisierung ergebende Differenz zum 01.04. 2004 beim Kläger monatlich 16,70 € brutto beträgt.

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Ob beim Kläger durch die zum 01.04.2004 durch die Beklagte erfolgte Änderung der Dynamisierung seit August 2004 ein monatlicher finanzieller Verlust in Höhe von 33,54 € eingetreten ist, wie dies vom Kläger behauptet und von der Beklagten bestritten wurde, kann dahingestellt bleiben, da die Klägervertreterin den Zahlungsantrag im Kammertermin am 01.04.2004 auf Anregung des Gerichts auf die Differenzen in den Monaten April bis einschließlich Juli 2004 reduziert hat.

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Der Klage war nach alledem insgesamt stattzugeben.

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Die Entscheidung über die Zinsforderung folgt aus § 291 BGB i.V. mit § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB, wobei Zinsen auch - wie vom Kläger begehrt - nach neuester Rechtsprechung des BAG, der sich die Kammer allein aus Gründen der Rechtssicherheit anschließt, aus dem Bruttobetrag der Klageforderung zuzusprechen waren (vgl. BAG GS, Beschluß vom 07.03.2001 - GS 1/00, AP Nr. 4 zu § 288 BGB; BAG, Urteil vom 25.03.2003 - 1 AZR 169/02, EzA § 112 BetrVG 2001 Nr. 6, zu IV. der Gründe; BAG, Urteil vom 06.05.2003 - 1 AZR 241/02, AP Nr. 21 zu § 3 TVG Verbandszugehörigkeit, zu B. V. der Gründe).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V. mit § 46 Abs. 2 ArbGG, die Streitwertfestsetzung auf § 61 Abs. 1 ArbGG, § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG.