VerfGH Sachsen Beschluss

Kranüberfahrt über Nachbargrundstück und Hammerschlagrecht KI-Titel

Hammerschlagrecht · Luftraumnutzung · Eigentumsrecht · einseitige Benutzung · Bauvorhaben

Verfassungsrecht Verfassungsbeschwerde verworfen

Sonstiges

Vf. 44-IV-21

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF

DES FREISTAATES SACHSEN

IM NAMEN DES VOLKES

Beschluss

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

des Herrn T.,

hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, die Richter Uwe Berlit, Tom Herberger, die Richterin Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl

am 9. September 2021

beschlossen:

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

I.

Mit seiner am 17. Mai 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 26. März 2021 (2 T 20/21), dem Prozessbevollmächtigen des Beschwerdeführers nach dessen Angaben am 15. April 2021 zugegangen.

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines Grundstücks in D. Auf einem angrenzenden Grundstück werden zwei Mehrfamilienhäuser errichtet. Im Ausgangsverfahren begehrte der Beschwerdeführer, der Eigentümerin dieses Nachbargrundstücks, der Projektentwicklerin und der ausführenden Baufirma im Wege einer einstweiligen Verfügung zu gebieten, es zu unterlassen, den Kranarm eines Baukranes über sein Grundstück zu schwenken oder schwenken zu lassen.

Das Amtsgericht Dresden wies den Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluss vom

17. Dezember 2020 (103 C 5216/20 EV) zurück. Der hiergegen erhobenen sofortigen Beschwerde half das Amtsgericht nicht ab. Das Landgericht Dresden wies die sofortige Beschwerde mit dem angegriffenen Urteil vom 26. März 2021 zurück. Der Beschwerdeführer habe keinen Verfügungsgrund glaubhaft machen können. Das Schwenken des Kranes über das Grundstück stelle keine Ausübung des Hammerschlagrechts i.S.d. § 24 Abs. 1 des Sächsischen Nachbarrechtsgesetzes vom 11. November 1997 (SächsGVBl. S. 582), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940) geändert worden ist, dar. Ein Unterlassungsanspruch wegen verbotener Eigenmacht sei nach § 905 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Durch das lastfreie Schwenken des Kranarmes sei keine Beeinträchtigung denkbar; die Nutzung des Luftraumes bei Verwendung des Kranes sei hinzunehmen. In welcher Höhe der Kran über den Dachfirst des Gebäudes des Beschwerdeführers schwenke, sei nicht von Belang.

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 31 und 78 Abs. 1 SächsVerf. Der erkennende Einzelrichter habe den angebotenen Zeugen, der die tatsächliche Höhe des Baukrans vermessungstechnisch bestimmt habe, nicht hören wollen. Aus dem Urteil erschließe sich nicht, weshalb die Regelungen des Sächsischen Nachbarrechtsgesetzes für unzutreffend gehalten werden. Zudem sei § 905 BGB unter Verkennung seines Grundrechts aus Art. 31 SächsVerf angewendet worden; der Beschwerdeführer habe ein eigenes Interesse an einem Nutzungsausschluss, weil er im Luftraum über seinem Grundstück eine Drohne betreibe. Zudem sei der Kran am 21. April 2021 mit Personen über sein Grundstück geschwenkt worden und sei es durch den Kranbetrieb zu Verunreinigungen seines Grundstücks gekommen. Der Einzelrichter habe sich offensichtlich nicht ernsthaft mit dem Vortrag des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Bei dem Urteil handele es sich um eine objektiv willkürliche Entscheidung.

Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen der § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG genügt.

1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Freistaates Sachsen darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; Beschluss vom

10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; st. Rspr.). Neben der Bezeichnung des angegriffenen Hoheitsaktes und des als verletzt angesehenen Rechts sind die Tatsachen darzulegen, die es dem Verfassungsgerichtshof ohne weitere Ermittlungen ermöglichen, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen. Dies setzt voraus, dass die angegriffene Entscheidung sowie alle zu ihrem Verständnis notwendigen Unterlagen mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegt oder zumindest in ihrem wesentlichen Inhalt mitgeteilt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 26. März 2009 – Vf. 124-IV-08; Beschluss vom 16. August 2019 – Vf. 93-IV-19 [HS]/Vf. 94-IV-19 [e.A.]; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom

18. Juli 2019 – 2 BvR 1301/19 – juris). Auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen muss der Verfassungsgerichtshof ohne weitere Nachforschungen in der Lage sein zu beurteilen, ob die behauptete Grundrechtsverletzung zumindest möglich erscheint (SächsVerfGH, Beschluss vom 17. Februar 2011 – Vf. 102-IV-10).

2. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeschrift nicht gerecht.

a) Der Beschwerdeführer hat schon nicht alle zum Verständnis der angegriffenen Entscheidung des Landgerichts Dresden notwendigen Unterlagen vorgelegt oder wenigstens ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt. Zwar hat er den Beschwerdeschriftsatz vom 15. Februar 2021 übermittelt, nicht aber die mit der Beschwerde angefochtene Ausgangsentscheidung des Amtsgerichts Dresden oder sonstige vom Landgericht in Bezug genommene Schriftsätze der Parteien.

b) Überdies hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Verletzung weder seines Grundrechts aus Art. 31 SächsVerf noch des Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 78 Abs. 1 SächsVerf oder des – der Sache nach als verletzt gerügten – Rechts auf rechtliches Gehör aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf oder des Willkürverbots aus Art. 18 Abs. 1 SächsVerf durch das angegriffene Urteil des Landgerichts hinreichend aufgezeigt.

aa) Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, die Auslegung einfachen Rechts und die Subsumtion eines Sachverhalts unter einschlägige Normen durch die Fachgerichte zu kontrollieren (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. August 2017 – Vf. 103-IV-17; Beschluss vom 18. Januar 2019 – Vf. 61-IV-18; st. Rspr.). Vielmehr obliegt es dem Beschwerdeführer, Umstände darzulegen, die es als möglich erscheinen lassen, dass die behauptete Fehlerhaftigkeit der Rechtsanwendung oder des Verfahrens mit den Vorgaben der Verfassung des Freistaates Sachsen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Oktober 2019 – Vf. 36-IV-19; st. Rspr.).

Solche Umstände hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. Seine Ausführungen beschränken sich im Wesentlichen darauf, der Rechtsauffassung des Gerichts seine eigene, bereits im fachgerichtlichen Verfahren vorgetragene Sichtweise entgegenzusetzen, ohne etwaige verfassungsrechtlich relevante Rechtsanwendungsfehler aufzuzeigen. Er setzt sich weder eingehend mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung noch mit der dort zitierten Rechtsprechung auseinander. Soweit er erstmals im Rahmen seiner Verfassungsbeschwerde vorträgt, dass am 21. April 2021 Personen auf dem Kran geschwenkt worden seien und es durch den Kranbetrieb zu Verunreinigungen seines Grundstücks gekommen sei, wahrt die Verfassungsbeschwerde nicht den Grundsatz der Subsidiarität (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. August 2007 – 2 BvR 1246/07 – juris Rn. 7), weil den vorgelegten Unterlagen nicht entnommen werden kann, dass er dies bereits vor den Fachgerichten vorgetragen hat.

bb) Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus rügt, das Landgericht habe seinen Beweisantrag zur tatsächlichen Höhe des Baukrans übergangen, setzt er sich nicht näher mit der in den Gründen dargelegten Auffassung des Gerichts auseinander, dieser sei für die Entscheidung nicht von Belang.

III.

Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.

IV.

Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).

gez. Grünberg

gez. Berlit

gez. Herberger

gez. Hoven

gez. Jäger

gez. Schurig

gez. Strewe

gez. Uhle

gez. Wahl