VerfGH Sachsen Beschluss

Verfassungsbeschwerde wegen Mobbing im Polizeidienst KI-Titel

Rechtschutzgarantie · Gleichbehandlungsgrundsatz · Willkürverbot · Beamtenrecht · Verwaltungsverfahren

Verfassungsrecht Verfassungsbeschwerde verworfen

Sonstiges

Vf. 55-IV-21

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF

DES FREISTAATES SACHSEN

IM NAMEN DES VOLKES

Beschluss

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

des Herrn S.,

hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Vizepräsidenten des Ver- fassungsgerichtshofes Uwe Berlit, die Richterinnen Beatrice Betka, Simone Herberger und die Richter Markus Jäger, Klaus Kühlborn, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe und Andreas Wahl

am 10. November 2021

beschlossen:

Tenor

1. Der Antrag auf Anordnung des Ruhens des Verfahren wird abgelehnt.

2. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

I.

Mit seiner am 11. Juni 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. Mai 2021 (2 A 948/19), dem Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers im Ausgangsverfahren zugegangen am 12. Mai 2021, mit dem eine Gehörsrüge gegen den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom

19. Februar 2021 zurückgewiesen wurde.

Der 1974 geborene Beschwerdeführer war bis zu seiner Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zum 1. Oktober 2015 als Beamter im Polizeidienst des Freistaates Sachsen tätig. In dem der Verfassungsbeschwerde zugrunde liegenden Ausgangsverfahren begehrte er klageweise gegenüber dem Freistaat Sachsen Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer Vielzahl von ihm als „Mobbing“ bewerteter Handlungen in den Jahren 2010 bis 2012. Mit Urteil vom 6. Juni 2019 (3 K 1148/15) wies das Verwaltungsgericht Leipzig die Klage als unbegründet ab. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig beantragte der Beschwerdeführer die Zulassung der Berufung. Mit Beschluss vom 19. Februar 2021 (2 A 948/19) lehnte das Sächsische Oberverwaltungsgericht den Antrag ab.

Eine gegen diesen Beschluss erhobene Verfassungsbeschwerde, mit der der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtschutz (Art. 38 Satz 1 SächsVerf), des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 18 Abs. 1 SächsVerf), des Diskriminierungsverbots (Art. 18 Abs. 3 SächsVerf) sowie des Willkürverbots (Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) geltend gemacht hatte, verwarf der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 23. April 2021 als unzulässig (Vf. 28-IV-21).

Eine ebenfalls erhobene Anhörungsrüge wies das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit dem nunmehr im hiesigen Verfahren angefochtenen Beschluss vom 5. Mai 2021 zurück.

Der Beschwerdeführer rügt im hiesigen Verfassungsbeschwerdeverfahren eine Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtschutz (Art. 38 Satz 1 SächsVerf), des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 18 Abs. 1 SächsVerf), des Diskriminierungsverbots (Art. 18 Abs. 3 Sächs-Verf), des Willkürverbots (Art. 18 Abs. 1 SächsVerf), des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf) sowie des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 78 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 SächsVerf). Hierzu trägt er im Einzelnen vor.

Mit Schreiben vom 17. Juni 2021 hat der Beschwerdeführer das „Ruhen/Aussetzen“ des Verfassungsbeschwerdeverfahrens beantragt und mit Schreiben vom 18. August 2021 weitere Anträge zum Verfahren gestellt.

Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.

II.

Es besteht keine Veranlassung, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers lässt keine triftigen Gründe hierfür erkennen. Entsprechendes gilt für das Begehren, die Entscheidung zum Ruhen/zur Aussetzung des Verfahrens von der Sachentscheidung zeitlich zu „entkoppeln“.

III.

Die Verfassungsbeschwerde ist bereits deswegen unzulässig, weil ihr das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

Entscheidungen, mit denen Gerichte Anhörungsrügen zurückweisen, sind nicht mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar, wenn sie keine eigenständige Beschwer schaffen, sondern allenfalls die bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Grundrechtsverletzung durch unterbliebene fachgerichtliche „Selbstkorrektur“ fortbestehen lassen (vgl.

SächsVerfGH, Beschluss vom 9. September 2021 – Vf. 222-IV-20; Beschluss vom 27. April 2017 – Vf. 162-IV-16; Beschluss vom 26. März 2015 – Vf. 55-IV-14; st. Rspr.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2021 – 2 BvR 1176/20 – juris Rn. 30; Beschluss vom

28. April 2021 – 2 BvR 1451/18 – juris Rn. 9 m.w.N.). Vorliegend ist eine eigenständige Beschwer durch die angefochtene Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Anhörungsrüge vom 5. Mai 2021 weder dargetan noch ersichtlich.

IV.

Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.

V.

Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).

gez. Berlit

gez. Betka

gez. Herberger

gez. Jäger

gez. Kühlborn

gez. Schurig

gez. Strewe

gez. Wahl