OLG Karlsruhe · Baden-Württemberg 14. Zivilsenat Beschluss

Berichtigung der Kostenregelung im Vergleichsbeschluss bei Pflichtteilsansprüchen KI-Titel

Vergleichsbeschluss · Kostenregelung · Pflichtteilsanspruch · ZPO § 278 Abs. 6 · Berichtigung

Erb- und Versicherungsrecht Aufgehoben

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 31.07.2026, Az. 5 O 251/23, aufgehoben.

Der Antrag der Klägerinnen vom 07.05.2026 auf Berichtigung des Vergleichsbeschlusses vom 30.04.2026 hinsichtlich der Kostenregelung wird zurückgewiesen.

2. Die der Beklagten im Beschwerdeverfahren erwachsenen außergerichtlichen Kosten werden den Klägerinnen Ziffer 1 und Ziffer 2 jeweils zur Hälfte auferlegt.

3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 16.805,48 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist ein Berichtigungsbeschluss, durch den die Regelung zur Kostentragung in einem gemäß § 278 Abs. 6 ZPO durch Beschluss festgestellten Vergleich abgeändert worden ist.

2

Die Klägerinnen, Enkelkinder der am ….2021 verstorbenen G S (im Folgenden: Erblasserin), machen im Wege der Stufenklage Pflichtteilsansprüche gegen die Beklagte, Schwester des verstorbenen Vaters der Klägerinnen und Tochter der Erblasserin, nach dem Ableben der Erblasserin geltend.

3

Mit Teilurteil vom 07.05.2024 wurde die Beklagte verurteilt, den Klägerinnen durch Vorlage eines notariellen Verzeichnisses Auskunft über den Bestand und die wertbildenden Faktoren des Nachlasses der Erblasserin zu erteilen.

4

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 18.11.2025 über die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung unterbreitete das Landgericht den folgenden Vergleichsvorschlag (sic!):

5

Vergleichsvorschlag

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1. Die Beklagte bezahlt zur Abgeltung aller Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche an die Klägerinnen jeweils 22.500,00 €.

7

2. Die Klägerin trägt der Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der anwaltlichen Mehrkosten des Vergleichs. Diese behalten die Parteien auf sich.

8

Nachdem dieser Vergleichsvorschlag zwar von den Klägerinnen, nicht hingegen von der Beklagten angenommen worden war, verurteilte das Landgericht die Beklagte mit weiterem Teilurteil vom 10.03.2026, zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass sie ihre in dem notariellen Verzeichnis vom 28.05.2024 gemachten Angaben so vollständig und richtig gemacht hat, als sie dazu in der Lage war, sowie zur Vorlage von Wertgutachten hinsichtlich bestimmter unbeweglicher und beweglicher Vermögenswerte.

9

Mit Schriftsatz vom 23.04.2026 teilte die Beklagte mit, nunmehr bereit zu sein, den gerichtlichen Vergleichsvorschlag anzunehmen, und bat darum, nochmals einen Vergleichsvorschlag gemäß § 278 Abs. 6 ZPO zu unterbreiten. Nachdem die Klägerinnen hierzu Stellung genommen und insbesondere auf weiter aufgelaufene Zinsen hingewiesen hatten, unterbreitete das Landgericht mit Verfügung vom 23.04.2026 den folgenden, modifizierten Vergleichsvorschlag (sic!):

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Vergleichsvorschlag

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1. Die Beklagte zahlt zur Abgeltung aller Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche im Zusammenhang mit dem Ableben der am ….2021 verstorbenen G S an die Klägerinnen jeweils 22.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 14.327,00 € seit 19.11.2025.

12

2. Die Klägerin trägt der Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der anwaltlichen Mehrkosten des Vergleichs. Diese behalten die Parteien auf sich.

13

Diesem Vergleichsvorschlag stimmten die Beklagte mit Schriftsatz vom 29.04.2026 und die Klägerinnen mit Schriftsatz vom 30.04.2026 zu, woraufhin das Landgericht mit Beschluss vom 30.04.2026 den oben wiedergegebenen Vergleich wortgleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO als zustande gekommen feststellte.

14

Mit Schriftsatz vom 07.05.2026 beantragten die Klägerinnen, den Vergleichsbeschluss vom 30.04.2026 hinsichtlich der Kostenregelung dahingehend zu berichtigen, dass die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der anwaltlichen Mehrkosten des Vergleichs, die die Parteien auf sich behalten, tragen solle.

15

Mit Schriftsatz vom 02.06.2026 trat die Beklagte dem Berichtigungsantrag entgegen. Es sei das protokolliert worden, wozu die Parteien ihre Zustimmung erklärt hätten. Die Beklagte habe den Vergleichstext auch so verstanden, wie er formuliert und vorgelegt worden sei und hätte bei einer anderen Kostenregelung dem Vergleich nicht zugestimmt.

16

Mit Verfügung vom 31.07.2026 hat das Landgericht zunächst das Protokoll der Sitzung vom 18.11.2025 wegen eines Schreibversehens dahingehend berichtigt, dass es auf Seite 2, unter Ziffer 2 des Vergleichsvorschlags statt „Klägerin“ „Beklagte“ heißen müsse; die Berichtigung resultiere aus einer sicheren Erinnerung des protokollierenden Einzelrichters, der das Protokoll in der Sitzung selbst geschrieben habe, darüber, dass er mündlich „Beklagte“ gesagt und versehentlich „Klägerin“ geschrieben habe.

17

Mit Beschluss vom 31.07.2026, der Beklagten zugestellt am 04.08.2026, berichtigte das Landgericht dann auch den Vergleichsbeschluss vom 30.04.2026 entsprechend und stützte die Berichtigung auf §§ 278 Abs. 6 Satz 3, 164 ZPO. Der feststellende Beschluss weiche „vom tatsächlichen Inhalt des Vergleichsvorschlags bzw. der mitgeteilten Einigung der Parteien“ ab; insoweit liege eine objektive Unrichtigkeit vor. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Beschlusses wird auf diesen Bezug genommen.

18

Gegen den Berichtigungsbeschluss vom 31.07.2026 legte die Beklagte mit Schriftsatz vom 06.08.2026 „Rechtsmittel“ ein. Das Landgericht habe nach übereinstimmenden Erklärungen der Parteien gemäß § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO das Zustandekommen und den Inhalt des Vergleichs durch Beschluss festgestellt, ohne dass dem Gericht insoweit ein Ermessen zukomme. Auf das Protokoll vom 18.11.2025 komme es nicht mehr an, da vorliegend ein schriftlich unterbreiteter Vergleichsvorschlag angenommen worden sei. § 164 ZPO sei bei dieser Sachlage – namentlich der vorbehaltlosen Annahme eines schriftlichen Vergleichsvorschlags durch beide Parteien – nicht anwendbar.

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Mit Schriftsatz vom 10.08.2026 wandten sich die Klägerinnen gegen das Rechtsmittel der Beklagten. Gegen die Berichtigung eines gerichtlichen Vergleichs oder eines Vergleichsbeschlusses gebe es kein eigenständiges Rechtsmittel.

20

Mit Beschluss vom 18.08.2026 hat das Landgericht der Beschwerde „des Klägers“ nicht abgeholfen und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

22

Das Rechtsmittel der Beklagten ist zulässig (dazu 1.) und in der Sache begründet (dazu 2.), weshalb der Berichtigungsbeschluss vom 31.07.2026 aufzuheben war.

23

1. Das Rechtsmittel der Beklagten ist als sofortige Beschwerde analog § 319 Abs. 3 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig.

24

a) Das Rechtsmittel der Beklagten ist als sofortige Beschwerde statthaft.

25

Gemäß § 278 Abs. 6 Satz 3 ZPO gilt im Fall eines durch gerichtlichen Beschluss zustande gekommenen Vergleichs § 164 ZPO entsprechend. Zwar lässt § 164 ZPO – anders als § 319 Abs. 3 ZPO im Falle der Berichtigung eines Urteils – grundsätzlich kein Rechtsmittel zu. Nach zutreffender Auffassung gilt dies indes nicht ausnahmslos.

26

Hintergrund der gesetzgeberischen Grundentscheidung, für Protokollberichtigungen nach § 164 ZPO kein Rechtsmittel vorzusehen, ist, dass das übergeordnete Gericht zum einen nicht an der Sitzung teilgenommen hat, die Verantwortlichkeit für den Protokollinhalt nach den §§ 163 f. ZPO zum anderen ausschließlich den dort bestimmten Teilnehmern der Sitzung übertragen ist. Beide Gesichtspunkte verfangen freilich nicht, soweit es nicht um den Inhalt des Protokolls geht, sondern um die verfahrensrechtliche Unzulässigkeit der Vornahme einer Berichtigung als solcher, etwa weil die Voraussetzungen des § 164 ZPO mangels „Unrichtigkeit“ nicht vorliegen oder das Berichtigungsverfahren sonst verfahrenswidrig abgelaufen ist, zum Beispiel nicht kompetente Personen über die Berichtigung entschieden haben oder die in § 164 Abs. 2 ZPO vorgesehene Anhörung der Beteiligten unterblieben ist; in derartigen Fällen wird die sofortige Beschwerde zu Recht ganz überwiegend als statthaft angesehen (OLG Hamm, Beschluss vom 12.11.1982 - 26 W 19/82, OLGZ 1983, 89, 90, beck-online; MüKoZPO/Fritsche, 7. Aufl. 2025, § 164 Rn. 10). Weil in der Sache zwischen der (nach § 319 Abs. 3 ZPO ohne weiteres anfechtbaren) Berichtigung eines Urteilstenors und der Berichtigung eines Vergleichstextes, der ebenfalls einen vollstreckbaren Titel darstellt bzw. die Rechtsbeziehungen feststellend oder gestaltend regelt und regelmäßig den Rechtsstreit sogar endgültig beendet, kein wesentlicher Unterschied besteht, ist auch die Anfechtbarkeit einer Vergleichsberichtigung analog § 319 Abs. 3 ZPO geboten, soweit die Berichtigung verfahrensrechtlich unzulässig ist.

27

Da die Beklagte im vorliegenden Fall die erfolgte Berichtigung des Vergleichsbeschlusses vom 30.04.2026 mit dem Argument angreift, dass die Voraussetzung der von den §§ 278 Abs. 6 Satz 3, 164 ZPO für eine Berichtigung vorausgesetzten „Unrichtigkeit“ des Vergleichsbeschlusses vom 30.04.2026 nicht vorliege, ist das Rechtsmittel als sofortige Beschwerde entsprechend §§ 319 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft.

28

b) Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor, insbesondere wurde das Rechtsmittel form- und fristgerecht eingelegt (§ 569 ZPO). Die Beklagte ist durch den Berichtigungsbeschluss ferner beschwert. Denn durch die Berichtigung wird aus einer der Beklagten eher günstigen Formulierung – sie ist jedenfalls nicht als Kostenschuldnerin genannt – eine für die Beklagte sicher ungünstige Regelung.

29

2. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist auch begründet, weil hinsichtlich des Vergleichsbeschlusses vom 30.04.2026 keine „Unrichtigkeit“ im Sinne des § 164 Abs. 1 ZPO vorliegt.

30

a) Nach § 164 Abs. 1 ZPO können Unrichtigkeiten jederzeit berichtigt werden. Als unrichtig ist dabei eine Erklärung anzusehen, in der das Gewollte nicht zutreffend zum Ausdruck gebracht wird. Der Fehler muss also bei der Verlautbarung des Willens, nicht bei dessen Bildung unterlaufen sein. Im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 164 ZPO ist das Protokoll daher nur dann in diesem Sinne unrichtig, wenn sein Inhalt nicht dem entspricht, was tatsächlich in der mündlichen Verhandlung vorgegangen ist.

31

Da die Vorschrift auf außerhalb der mündlichen Verhandlung zustande gekommene Vergleichsbeschlüsse entsprechend anwendbar ist, liegt eine Unrichtigkeit in diesem Sinne insbesondere auch dann nicht vor, wenn der zutreffend beschlossene bzw. protokollierte Wortlaut eines Vergleichs infolge fehlerhafter Willensbildung nicht dem von den Erklärenden Gewollten entspricht (LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 04.06.2018 - 2 S 5434/17, Rn. 10, juris; BeckOK ZPO/Wendtland, Stand: 01.07.2026, § 164, Rn. 4).

32

b) Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall, in dem dem vom Gericht mit Verfügung vom 23.04.2026 vorgeschlagenen Vergleich durch beide Parteien zugestimmt worden war und dessen Zustandekommen mit unverändertem Inhalt durch Beschluss vom 30.04.2026 festgestellt wurde, nach allem nicht von einer Unrichtigkeit auszugehen, da der Beschluss genau das feststellt, was sich tatsächlich zugetragen hat, nämlich die Zustimmung beider Parteien zu dem mit Verfügung vom 23.04.2026 vorgeschlagenen Vergleichstext. Für eine Berichtigung war nach allem kein Raum.

33

Wie mit dem wirksam geschlossenen, hinsichtlich der Kostenfolge indes verunglückten („Die Klägerin ….“) Vergleichsbeschluss vom 30.04.2026 umzugehen ist, ist eine Frage der Auslegung, notfalls dürfte auf § 98 ZPO zurückzugreifen sein (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 05.05.2026 - 6 W 108/25, Rn. 4, juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15.01.2003 - 4 W 88/02, Rn. 2, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 09.12.1992 - 2 W 90/92, Rn. 8, juris; Herget in: Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026, § 104, Rn. 21_16).

34

Vollkommen unerheblich ist in diesem Zusammenhang die Berichtigung des Protokolls zur mündlichen Verhandlung vom 18.11.2025. Auf den ursprünglichen Vergleichsvorschlag des Landgerichts haben sich die übereinstimmenden Zustimmungserklärungen der Parteien schon gar nicht bezogen. Dass der bei der Abfassung des Protokolls zur mündlichen Verhandlung vom 18.11.2025 entstandene Protokollierungsfehler sich dann auch in dem mit Verfügung vom 23.04.2026 unterbreiteten, modifizierten Vorschlag fortsetzte, ändert nichts daran, dass die Parteien diesem Vorschlag zustimmten und die am 30.04.2026 vorgenommene Feststellung daher zutreffend war, mag diese Feststellung auch inhaltlich jedenfalls nicht vom Willen der Klägerinnen getragen gewesen sein.

III.

35

Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beklagten folgt aus §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Eine Entscheidung über die Gerichtskosten ist nicht veranlasst (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, KV 1812).

36

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens entspricht dem Kosteninteresse in erster Instanz (ohne Berücksichtigung der vom Berichtigungsbeschluss nicht berührten Vergleichsmehrkosten). Bei einem Streitwert in Höhe von 126.178,61 € beläuft sich dieses unter Berücksichtigung einer 1,3-fachen Verfahrensgebühr, einer 1,2-fachen Terminsgebühr sowie der eigenen und der gegnerischen Anwaltskosten (Letztere mit Erhöhungsgebühr) auf 16.805,48 €.

37

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich erscheint, § 574 Abs. 2, 3 ZPO.

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