Entziehung der elterlichen Sorge und Umgangsregelung KI-Titel
elterliche Sorge · Umgangsrecht · Verfassungsbeschwerde · Grundrechte · Rechtsweggarantie
Sonstiges
Vf. 78-IV-24 (HS) 83-IV-24 (e.A.)
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
der Frau Z.,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stephan Thuge und Arnd Uhle
am 16. Januar 2025
beschlossen:
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
I.
Mit ihrer am 2. Dezember 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Leipzig vom 19. April 2024, 11. Juni 2024 (333 F 1934/24),
1. August 2024, 19. September 2024 (333 F 2480/24) und 20. August 2024 (333 F 2783/24) sowie gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. September 2024,
11. November 2024 (23 UF 503/24), 30. September 2024, 4. November 2024 und
11. November 2024 (23 UF 698/24). Zudem begehrt sie mit Schreiben vom 18. Dezember 2024 eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz.
Die Beschwerdeführerin wandte sich im Verfahren 23 UF 503/24 vor dem Oberlandesgericht mit ihrer Beschwerde und anschließenden Anhörungsrüge erfolglos gegen die Entziehung der elterlichen Sorge für ihr Kind durch das Amtsgericht (333 F 1934/24). Ihr Antrag auf Herausgabe des Kindes wurde vom Amtsgericht abgelehnt (333 F 2783/24). Im Verfahren 23 UF 698/24 erhob sie vor dem Oberlandesgericht Beschwerde gegen die Regelung ihres Umgangsrechts durch das Amtsgericht (333 F 2480).
Die Beschwerdeführerin beantragt die sofortige Aufhebung der Beschlüsse und die unverzügliche Rückgabe des Sorgerechts für ihr Kind, dessen Herausgabe sowie die Aufhebung aller Freiheitsbegrenzungen in der Familie. Sie rügt die Verletzung der ihr nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte und Freiheiten, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit, gegen Rechtsschutz, die Garantie der Unabhängigkeit der Richter und die Rechtsweggarantie.
Das Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG nicht genügt.
1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werde (SächsVerfGH, Beschluss vom 5. Dezember 2024 – Vf. 42-IV-24; Beschluss vom
10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.).
2. Die Beschwerdeführerin trägt bereits den zugrunde liegenden Lebenssachverhalt nicht nachvollziehbar vor. Sie beschränkt sich darauf, eine Vielzahl von Beschlüssen aus unterschiedlichen Ausgangsverfahren vorzulegen und die Verletzung von Grundrechten und Freiheiten zu rügen, ohne aufzuzeigen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen welche angegriffene Entscheidung nach ihrer Auffassung kollidieren könnte. Die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ist damit nicht erkennbar.
III.
Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
IV.
Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
V.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).
gez. Grünberg
gez. Wahl
gez. Herberger
gez. Hoven
gez. Jäger
gez. Kirst
gez. Schurig
gez. Thuge
gez. Uhle