Besetzung der Stelle einer Vizepräsidentin eines Finanzgerichts KI-Titel
Verfassungsbeschwerde · Auswahlverfahren · Justizpersonal · Verwaltungsverfahren · Gleichbehandlung
Sonstiges
Vf. 93-IV-21 (HS)
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn ...,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Vizepräsidenten des Ver- fassungsgerichtshofes Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Kühlborn, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl
am 2. Dezember 2021
beschlossen:
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
I.
Mit seiner am 22. Oktober 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2021 (2 B 286/21) sowie die Auswahlentscheidung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung (im Folgenden: Staatsministerium) vom 2./9. März 2021 (210E-I1-951/20).
Hintergrund der Verfassungsbeschwerde ist ein Konkurrentenstreit um die Besetzung der im Sächsischen Justizministerialblatt vom 30. Juni 2018 ausgeschriebenen Stelle der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten des Finanzgerichts (Besoldungsgruppe R 3 mit Amtszulage) beim Sächsischen Finanzgericht. In einem ersten Auswahlverfahren wurde ein Konkurrent des Beschwerdeführers ausgewählt. Ein dagegen gerichteter Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht Leipzig blieb ohne Erfolg. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers änderte das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 11. Februar 2020 (2 B 326/19) die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und untersagte dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig, die Stelle des Vizepräsidenten des Finanzgerichts zu besetzen. Infolgedessen brach das Staatsministerium das Auswahlverfahren ab. Das gegen den Abbruch des Auswahlverfahrens angerufene Verwaltungsgericht Leipzig ordnete dessen Fortsetzung an. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht änderte den Beschluss des Verwaltungsgerichts und lehnte den Antrag auf Fortsetzung des Auswahlverfahrens mit Beschluss vom 2. September 2020 (2 B 247/20) ab. Daraufhin schrieb das Staatsministerium die Stelle im Sächsischen Justizministerialblatt vom 30. September 2020 neu aus und führte ein neuerliches Auswahlverfahren durch.
Mit der angegriffenen Auswahlentscheidung vom 2./9. März 2021 gab das Staatsministerium der Beigeladenen des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Mitbewerberin) den Vorzug. Es werde das in der Anlage 1 zur Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die dienstliche Beurteilung der Richter und Staatsanwälte einschließlich der Anforderungsprofile für Eingangs- und Beförderungsämter vom 7. Dezember 2017 (im Folgenden: VwV Beurteilung Richter und Staatsanwälte) niedergelegte Anforderungsprofil ,,Leiter einer Staatsanwaltschaft oder eines Gerichts“ zugrunde gelegt, dessen konstitutive Merkmale beide Bewerber erfüllten. Nach Eignung, Leistung und Befähigung gebühre der Mitbewerberin der Vorrang.
Den gegen die Besetzung der Stelle mit der Mitbewerberin gerichteten Antrag des Beschwerdeführers auf vorläufigen Rechtschutz lehnte das Verwaltungsgericht Leipzig mit Beschluss vom 29. Juni 2021 (8 L 291/21) ab. Die Auswahlentscheidung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Sowohl die Mitbewerberin als auch der Antragssteller erfüllten das Anforderungsprofil „Leiter einer Staatsanwaltschaft oder eines Gerichts“ nach Anlage 1 zur VwV Beurteilung Richter und Staatsanwälte, soweit ihm konstitutive Bedeutung zukomme. Das Staatsministerium habe die Auswahlentscheidung auf die zugrunde gelegten Beurteilungen des Beschwerdeführers und der Mitbewerberin stützen können. Sie seien nicht fehlerhaft und erlaubten einen Leistungsvergleich der Bewerber. Das Staatsministerium sei unter Auswertung der – durch das Gericht nur eingeschränkt überprüfbaren – dienstlichen Beurteilungen nachvollziehbar zu einem Vorsprung der Mitbewerberin im Gesamtleistungsbild gelangt. Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Staatsministerium den aktuellen Anlassbeurteilungen besondere Bedeutung beigemessen habe. Die Regelbeurteilungen der Bewerber bildeten hingegen keine verlässliche Grundlage (mehr) für einen Leistungsvergleich. Selbst bei Annahme eines Gleichstands im Gesamtleistungsbild ergebe sich im Rahmen der hilfsweise vorgenommenen Ausschärfung ein Vorsprung der Mitbewerberin. Das Staatsministerium habe bestimmten Kriterien größeres Gewicht beimessen und die Beurteilungen insoweit auswerten dürfen. Die hierzu im Auswahlvermerk enthaltenen Ausführungen begegneten keinen rechtlichen Bedenken.
Hiergegen legte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16. Juli 2021 Beschwerde beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht ein. Zur Begründung trug er vor, die Auswahlentscheidung könne nicht allein auf der Grundlage von Anlassbeurteilungen, die ein Gesamturteil über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung nicht enthielten, rechtmäßig getroffen werden. Das Staatsministerium habe das anzunehmende Gesamturteil der Mitbewerberin nicht offenlassen und sich allein auf das nach den Anlassbeurteilungen bessere Gesamtleistungsbild stützen dürfen. Seine Anlassbeurteilung sei äußerst lückenhaft, wie sich aus der Gegenüberstellung mit der Anlassbeurteilung der Mitbewerberin ergebe. Die für die Mitbewerberin angenommene Leistungssteigerung als Vorsitzende Richterin am Finanzgericht sei nicht mit Tatsachen unterlegt. Das Staatsministerium habe es versäumt, vor dem Abstellen auf Einzelmerkmale zunächst das Gesamtleistungsbild hinsichtlich aller Merkmale auszuschärfen. Es habe mit der Auswahl einzelner Kriterien seine Bindung an das Anforderungsprofil missachtet. Die Einschätzung, die Kenntnisse der Mitbewerberin hinsichtlich des Aufgabenspektrums eines Gerichtsleiters seien umfassender als seine, sei fehlerhaft; dem Staatsministerium stehe hierbei kein Beurteilungsspielraum zu. Auch die Bewertung hinsichtlich der weiteren herangezogenen Auswahlkriterien sei unzutreffend.
Mit dem angegriffenen Beschluss vom 13. Oktober 2021 wies das Sächsische Oberverwaltungsgericht die Beschwerde zurück. Die mit der Beschwerde vorgetragenen Einwendungen rechtfertigten keine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Sowohl die Mitbewerberin als auch der Beschwerdeführer erfüllten das Anforderungsprofil insgesamt, soweit ihm konstitutive Bedeutung zukomme. Die deshalb auf der zweiten Stufe des Auswahlverfahrens notwendige – und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare – Auswahlentscheidung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Das Staatsministerium habe diese auf die dem Auswahlvermerk vom 2. März 2021 zugrunde gelegten Regel- und Anlassbeurteilungen des Beschwerdeführers und der Mitbewerberin stützen können. Diese Beurteilungen unterlägen keinen rechtlichen Bedenken. Dies gelte auch im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die grundlegenden Vorgaben für die Erstellung von dienstlichen Beurteilungen durch den Gesetzgeber zu bestimmen und nicht der Exekutive zu überlassen seien. Denn selbst dann, wenn sich die gesetzliche Bestimmung in § 6 SächsRiG im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 20 Abs. 3 GG als defizitär erwiese, folge hieraus nicht die Unverwertbarkeit der für den Beschwerdeführer und die Mitbewerberin erstellten Beurteilungen, weil die Beurteilungsvorschriften für einen Übergangszeitraum grundsätzlich weiter anzuwenden wären. Das Staatsministerium habe aufgrund der von ihm herangezogenen Beurteilungen mindestens von einem Gleichstand, möglicherweise von einem Vorrang der Mitbewerberin im Gesamtleistungsbild ausgehen können. Selbständig tragend habe jedenfalls auf einen Vorsprung der Mitbewerberin im Rahmen der ergänzend herangezogenen Einzelmerkmale abgestellt werden können.
Der Beschwerdeführer sieht sich durch die angegriffenen Entscheidungen in seinem grundrechtlich geschützten Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung aus Art. 91 Abs. 2 SächsVerf verletzt. Eine Auswahlentscheidung zwischen mehreren Bewerbern habe auf Grundlage von dienstlichen Beurteilungen zu erfolgen, die ihrerseits Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der beurteilten Person zum Ausdruck bringen müssten. Aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom
7. Juli 2021 – 2 C 2.21 – ergebe sich, dass es verfassungsrechtlich geboten sei, dass die dienstliche Beurteilung sämtliche Kriterien des Art. 91 Abs. 2 SächsVerf berücksichtige und ein abschließendes Gesamturteil enthalte. Andernfalls sei die dienstliche Beurteilung rechtswidrig. Dies gelte auch für Anlassbeurteilungen. Die angegriffenen Entscheidungen stützten sich auf die Anlassbeurteilung der Mitbewerberin, die in Übereinstimmung mit Ziff. VIII Nr. 2 VwV Beurteilung Richter und Staatsanwälte kein Gesamturteil enthalte, und seien schon deshalb aufzuheben. Seine letzte Regelbeurteilung, die hingegen ein abschließendes Gesamturteil enthalte, sei nicht berücksichtigt worden. Damit läge kein brauchbares Gesamturteil über seine Eignung, Befähigung und fachliche Leistung vor. Ohne ein Gesamturteil könne eine rechtmäßige und verfassungskonforme Auswahlentscheidung aber nicht getroffen werden. Richtigerweise hätten seine letzte und die letzte Regelbeurteilung der Mitbewerberin der Auswahlentscheidung uneingeschränkt zugrunde gelegt werden müssen. Die darin enthaltenen Gesamturteile wiesen – wegen des höheren Prädikats – seinen Vorrang aus. Relativierungen dieses Prädikats wegen Zeitablaufs, wie vom Staatsministerium und vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht vorgenommen, widersprächen dem verfassungsrechtlichen Grundsatz, dass die Bewerberauswahl auf der Grundlage von Gesamturteilen über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung zu erfolgen habe. Die Auswahlentscheidung vom 2./9. März 2021 befasse sich zwar mit dem in seiner letzten Regelbeurteilung ausgesprochenen Gesamturteil. Dies geschehe aber zum Zwecke der Relativierung. Zu welchem Gesamtleistungsprädikat diese Relativierung führe, lasse das Staatsministerium ausdrücklich offen. Eine Auswahlentscheidung könne das Gesamtleistungsprädikat jedoch nicht offenlassen. Die Erwägungen, die das Staatsministerium hilfsweise zu einzelnen Äußerungen in den Anlassbeurteilungen und zu wenigen Merkmalen des Anforderungsprofils anstelle, könnten die Klärung des Gesamturteils nicht ersetzen. Eine Auswahlentscheidung, die sich – wie die vorliegende – auch für den sog. Leistungsvergleich allein auf in diesem Punkt konzeptionell lückenhafte Anlassbeurteilungen stütze, verfehle die verfassungsrechtliche Garantie des Art. 91 Abs. 2 SächsVerf. Eine Auswahlentscheidung, die zudem nur eine Minderzahl der Merkmale eines Anforderungsprofils beurteile, verletze sein Recht auf gleichen Zugang zu einem öffentlichen Amt nach Maßgabe seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung. Das Bundesverwaltungsgericht habe dem Gesetzgeber in seinem Urteil vom 7. Juli 2021 eine Übergangsfrist eingeräumt, ein Beurteilungssystem, das, wie das sächsische, auf Verwaltungsvorschriften beruhe, auf eine verfassungsrechtlich einwandfreie Grundlage zu stellen. Von verfassungsrechtlichen Vorgaben, die den Bewerber im Einzelfall deshalb belasteten, weil eine Anlassbeurteilung kein Gesamturteil enthalte, habe es indes keinen zeitlichen Dispens erteilt.
Mit Beschluss vom 10. November 2021 hat der Verfassungsgerichtshof dem Freistaat Sachsen aufgegeben, die Stelle der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten des Finanzgerichts beim Sächsischen Finanzgericht bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers, längstens für die Dauer von sechs Monaten, freizuhalten.
Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf, § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG genügt.
1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Freistaates Sachsen darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 26. März 2009 – Vf. 124-IV-08; st. Rspr.).
Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen, erfordert die substantiierte Darlegung einer Grundrechtsverletzung die ins Einzelne gehende argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2021 – 2 BvR 1336/20 – juris Rn. 10; Beschluss vom 4. Juli 2018 – 2 BvR 1207/18 – juris Rn. 16; Beschluss vom 7. November 2015, BVerfGE 140, 229 [232 Rn. 9]). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen verfassungsgerichtliche Rechtsprechung vor, ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den verfassungsgerichtlich entwickelten Maßstäben zu begründen (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Januar 2020
– Vf. 43-IV-19; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2021 – 2 BvR 1336/20 – juris Rn. 10; Beschluss vom 26. November 2020 – 2 BvR 1510/20 – juris Rn. 14; Beschluss vom 7. Dezember 2011, BVerfGE 130, 1 [21]).
Wird ein Grundrechtsverstoß durch Verletzung des von den Fachgerichten auszulegenden und anzuwendenden sachlichen oder des Verfahrensrechts gerügt, ist zudem darzulegen und zu begründen, dass und wodurch der Richter, dessen einfachrechtliche Sichtweise oder Beweiswürdigung zweifelhaft sein mag, die Bedeutung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte für den seiner besonderen fachlichen Kompetenz zugewiesenen Normenbereich verfehlt, etwa die Grundrechtsrelevanz der von ihm zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 5. November 2020 – Vf. 112-IV-20; Beschluss vom 11. April 2018 – Vf. 160-IV-17; Beschluss vom 14. Juli 2016 – Vf. 10-IV-16; st. Rspr.).
2. Diesen Anforderungen wird der Beschwerdeschriftsatz nicht gerecht.
Das Beschwerdevorbringen begründet den behaupteten Grundrechtsverstoß nicht hinreichend in Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen auf Ebene des Verfassungsrechts und anhand der zu dem mit Art. 91 Abs. 2 SächsVerf inhaltsgleichen Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsgerichtlich entwickelten Maßstäbe. Zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen der verfassungsrechtlichen Anforderungen an dienstliche Beurteilungen liegt eine umfangreiche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2017 – 2 BvR 1558/16 – juris; Beschluss vom 9. August 2016 – 2 BvR 1287/16 – juris; Beschluss vom 16. Dezember 2015, BVerfGE 141, 56; Beschluss vom 27. Mai 2013 – 2 BvR 462/13 – juris; Beschluss vom 4. Oktober 2012 – 2 BvR 1120/12 – juris; Beschluss vom 5. September 2007 – 2 BvR 1855/07 – juris; Beschluss vom 20. März 2007 – 2 BvR 2470/06 – juris). Der Beschwerdeführer behauptet lediglich, dass die in den letzten Regelbeurteilungen erstellten Gesamturteile der Auswahlentscheidung uneingeschränkt zugrunde zu legen seien und sich die Berücksichtigung ergänzend herangezogener Einzelmerkmale des Anforderungsprofils verbiete, ohne sich insoweit mit den hierzu vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben, insbesondere zur erforderlichen Aktualität von Beurteilungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. August 2016 – 2 BvR 1287/16 – juris Rn. 56; Beschluss vom 11. Mai 2011 – 2 BvR 764/11 – juris Rn. 11; Beschluss vom 5. September 2007 – 2 BvR 1855/07 – juris Rn. 7) und zum ergänzenden Vergleich anhand von Einzelaussagen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 2018 – 2 BvR 1207/18 – juris Rn. 10; Beschluss vom 4. Oktober 2012 – 2 BvR 1120/12 – juris Rn. 13; Beschluss vom 5. September 2007 – 2 BvR 1855/07 – juris Rn. 8) im Einzelnen argumentativ auseinanderzusetzen.
III.
Im Übrigen wäre die Verfassungsbeschwerde auch unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 91 Abs. 2 SächsVerf.
1. Gemäß Art. 91 Abs. 2 SächsVerf hat jeder Bürger – ebenso wie nach dem inhaltsgleichen Art. 33 Abs. 2 GG jeder Deutsche – nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt.
Danach sind öffentliche Ämter nach dem Leistungsprinzip und nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese zu besetzen. Die von Art. 91 Abs. 2 SächsVerf erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (st. Rspr. zu Art. 33 Abs. 2 GG: BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016, BVerfGE 143, 22 [28 Rn. 18]; Beschluss vom 21. April 2015, BVerfGE 139, 19 [49]; Beschluss vom 7. März 2013 – 2 BvR 2582/12 – juris Rn. 15 m.w.N.). Dabei dient Art. 91 Abs. 2 SächsVerf zum einen dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt Art. 91 Abs. 2 SächsVerf dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er ein grundrechtsgleiches Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet (sogenannter Bewerbungsverfahrensanspruch, vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015, BVerfGE 141, 56 [68 Rn. 31]; Beschluss vom 29. Juli 2003 – 2 BvR 311/03 – juris Rn. 11).
Die Ermittlung des – gemessen an den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung – am besten geeigneten Bewerbers hat stets in Bezug auf das konkret angestrebte Amt zu erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. April 2004, BVerfGE 110, 304 [332 f.]; Beschluss vom 21. Februar 1995, BVerfGE 92, 140 [155]). Maßgeblich ist insoweit der Aufgabenbereich des Amtes, auf den bezogen die einzelnen Bewerber untereinander zu vergleichen sind und anhand dessen die Auswahlentscheidung vorzunehmen ist. Die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung können vom Dienstherrn für den Aufgabenbereich eines Amtes durch die Festlegung eines Anforderungsprofils bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung konkretisiert werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. August 2016 – 2 BvR 1287/16 – juris Rn. 76).
Art. 91 Abs. 2 SächsVerf eröffnet mit den Begriffen „Eignung, Befähigung und fachliche Leistung“ und dem Prognosecharakter der Auswahlentscheidung von Verfassungs wegen einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn, der nur eingeschränkter Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte unterliegt. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle ist daher beschränkt und hat sich nur darauf zu erstrecken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015, BVerfGE 141, 56 [79 Rn. 56]; Urteil vom 24. September 2003, BVerfGE 108, 282 [296]).
Der Vergleich der Bewerber im Rahmen einer Auswahlentscheidung hat anhand geeigneter Instrumente zu erfolgen. Als solche kommen vor allem dienstliche Beurteilungen in Betracht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015, BVerfGE 141, 56 [79 Rn. 58]; Beschluss vom 4. Oktober 2012 – 2 BvR 1120/12 – juris Rn. 12; Beschluss vom 20. April 2004, BVerfGE 110, 304 [332]). Art. 91 Abs. 2 SächsVerf schreibt diese allerdings nicht zwingend vor, sondern schließt die Nutzung anderer Instrumente zur Ermittlung des bestgeeigneten Bewerbers nicht aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 2011 – 2 BvR 764/11 – juris Rn. 12; Beschluss vom 18. Dezember 2007 – 1 BvR 2177/07 – juris Rn. 48).
Soweit der Bewerbervergleich anhand dienstlicher Beurteilungen erfolgt, sind in erster Linie zeitlich aktuelle Beurteilungen heranzuziehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
9. August 2016 – 2 BvR 1287/16 – juris Rn. 56; Beschluss vom 11. Mai 2011 – 2 BvR 764/11 – juris Rn. 11; Beschluss vom 5. September 2007 – 2 BvR 1855/07 – juris Rn. 7), die inhaltlich aussagekräftig sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2017 – 2 BvR 1558/16 – juris Rn. 8). Die Beurteilungen sind, soweit sie aussagekräftig sind, in ihrer Gesamtheit zugrunde zu legen. Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015, BVerfGE 141, 56 [79 Rn. 58]; Beschluss vom
4. Oktober 2012 – 2 BvR 1120/12 – juris Rn. 12).
In bestimmten Fällen lässt es Art. 91 Abs. 2 SächsVerf zu, dass der Dienstherr die Bewerber im Anschluss an einen Vergleich der Gesamturteile anhand der für das angestrebte Amt wesentlichen Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen weiter vergleicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 2018 – 2 BvR 1207/18 – juris Rn. 10; Beschluss vom 4. Oktober 2012 – 2 BvR 1120/12 – juris Rn. 13; Beschluss vom 5. September 2007 – 2 BvR 1855/07 – juris Rn. 8). Dies kommt insbesondere bei wesentlich gleichem Gesamtergebnis in Betracht. Gerade dann kommt den Einzelaussagen nach dem Sinn und Zweck der dienstlichen Beurteilungen, über Leistung und Eignung der Bewerber ein differenziertes Bild zu geben, besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. September 2007 – 2 BvR 1855/07 – juris Rn. 8). Ob nach ihrem Gesamtergebnis wesentlich gleiche Beurteilungen vorliegen, die einen solchen weiteren Vergleich ermöglichen, richtet sich nicht allein nach dem formalen Gesamturteil; vielmehr sind auch etwaige Unterschiede im Maßstab der Beurteilung der Bewerber zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. August 2016 – 2 BvR 1287/16 – juris Rn. 80).
Die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts ist allein Sache der dafür zuständigen Fachgerichte und der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen; nur bei einer Verletzung spezifischen Verfassungsrechts kann der Verfassungsgerichtshof auf eine Verfassungsbeschwerde hin eingreifen (SächsVerfGH, Beschluss vom 9. September 2021 – Vf. 222-IV-20; Beschluss vom 19. Juli 2012 – Vf. 68-IV- 11; vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. August 2016 – 2 BvR 1287/16 – juris Rn. 62 m.w.N.).
2. Gemessen hieran verletzen die angegriffenen Entscheidungen den Bewerbungsverfahrensanspruch des Beschwerdeführers nicht.
a) Ohne Erfolg bleibt die Rüge des Beschwerdeführers, die Berücksichtigung der Anlassbeurteilungen sei vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. hierzu Urteil vom 7. Juli 2021 – 2 C 2.21 – juris) bereits deshalb verfassungswidrig, weil diese kein abschließendes Gesamturteil enthielten.
Das Beschwerdevorbringen verkennt insoweit, dass das im Freistaat Sachsen geltende Beurteilungssystem nicht allein Anlassbeurteilungen, sondern auch Regelbeurteilungen vorsieht (§ 6 Abs. 1 SächsRiG). In dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall wurden dagegen in Ermangelung eines allgemein vorgegebenen Beurteilungssystems ausschließlich Anlassbeurteilungen erteilt, die zudem kein abschließendes Gesamturteil enthielten. Dagegen schreibt § 6 Abs. 1 SächsRiG vor, dass Richter auf Lebenszeit alle vier Jahre dienstlich zu beurteilen sind (Satz 1) und dass sie – soweit das Staatsministerium dies bestimmt – auch aus Anlass einer Bewerbung (Satz 2) zu beurteilen sind. Die periodischen Regelbeurteilungen haben Gesamturteile zu enthalten (Ziff. VIII Nr. 1 VwV Beurteilung Richter und Staatsanwälte), auf denen die Anlassbeurteilungen für ausgeschriebene Beförderungsstellen aufbauen (Ziff. VIII Nr. 2 Satz 2 VwV Beurteilung Richter und Staatsanwälte).
Art. 91 Abs. 2 SächsVerf schreibt weder vor, dass die Auswahlentscheidung zwingend anhand dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen hat, noch gibt er dem Dienstherrn ein bestimmtes Beurteilungssystem in einer bestimmten Ausgestaltung vor. Vielmehr liegt es im Ermessen des parlamentarischen Gesetzgebers, für welches Instrument zur Auswahl des bestgeeigneten Bewerbers er sich entscheidet. Dieses Instrument muss nur für eine dem Grundsatz der Bestenauslese entsprechende Auswahlentscheidung überhaupt geeignet und funktionsadäquat ausgestaltet sein.
Im Freistaat Sachsen hat sich der Gesetzgeber in § 6 Abs. 1 SächsRiG für ein auf Regelbeurteilungen aufbauendes und durch Anlassbeurteilungen ergänztes System entschieden. Ein solches Beurteilungssystem ist an sich geeignet, eine Art. 91 Abs. 2 SächsVerf genügende Auswahlentscheidung zu ermöglichen. Dies gilt auch für das in der Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums näher ausgestaltete System. Denn da die Regelbeurteilungen unter Würdigung der Befähigung, der fachlichen Leistung und der Eignung für das ausgeübte Amt periodisch (alle vier Jahre) zu erstellen (Ziff. III Nr. 1 VwV Beurteilung Richter und Staatsanwälte) und zwingend mit einem Gesamturteil abzuschließen sind (Ziff. VIII Nr. 1 VwV Beurteilung Richter und Staatsanwälte) und da die Anlassbeurteilungen eine an die Regelbeurteilung anknüpfende (Ziff. IV Nr. 2 VwV Beurteilung Richter und Staatsanwälte) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung würdigende (Ziff. VII Nr. 2 Satz 6 VwV Beurteilung Richter und Staatsanwälte) zusammenfassende Eignungsprognose für die ausgeschriebene Stelle zu enthalten haben (Ziff. VIII Nr. 2 Satz 2 VwV Beurteilung Richter und Staatsanwälte), ist grundsätzlich sichergestellt, dass die von Art. 91 Abs. 2 SächsVerf vorgegebenen Kriterien bei einer Auswahlentscheidung – der sämtliche Beurteilungen in ihrer Gesamtheit zugrunde zu legen sind – zur Geltung kommen.
Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass in diesem Beurteilungssystem die Anlassbeurteilungen kein Gesamturteil enthalten, lässt er außer Acht, dass an deren Stelle eine zusammenfassende Eignungsprognose tritt (Ziff. VIII Nr. 2 VwV Beurteilung Richter und Staatsanwälte). Dabei soll die Abschlussbeurteilung die Regelbeurteilung nicht ersetzen, sondern auf dieser aufbauen und das Gesamturteil um eine Eignungsprognose für die ausgeschriebene Stelle ergänzen. Hiergegen ist von Verfassungs wegen nichts zu erinnern, solange sich dem Zusammenspiel der Beurteilungen ein abschließendes Gesamturteil entnehmen lässt, das sich nicht allein auf das ausgeübte Amt, sondern gerade auch auf die ausgeschriebene Stelle bezieht und damit einen Leistungsvergleich ermöglicht.
Offen bleiben kann, ob dieses Beurteilungssystem Art. 91 Abs. 2 SächsVerf auch wegen der Zeitspanne gerecht wird, die durch die Altersgrenzen für Regelbeurteilungen (grundsätzlich Vollendung des 50. Lebensjahres, Ziff. III Nr. 3 Satz 1 Buchst. b VwV Beurteilung Richter und Staatsanwälte) entstehen kann (vgl. dazu SächsOVG, Beschluss vom 25. Oktober 2021 – 2 B 259/21 – juris Rn. 15 ff. mit Blick auf Art. 18 Abs. 1 SächsVerf). Bereits das Sächsische Oberverwaltungsgericht ist diesem Gesichtspunkt in der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidung mangels Beschwerdevorbringens nicht nachgegangen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Ihm hat auch der Verfassungsgerichtshof wegen des Grundsatzes der materiellen Subsidiarität nicht nachzugehen. Denn dieser Grundsatz verpflichtet den jeweiligen Beschwerdeführer dazu, bereits im fachgerichtlichen Verfahren die verfassungsrechtlich relevanten Aspekte aufzuzeigen, um so dem Fachgericht Gelegenheit zu geben, eine Überprüfung auch insoweit vorzunehmen (VerfG Bbg, Beschluss vom 18. Oktober 2007 – 11/07 EA, 47/07 – juris Rn. 27; vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom
12. August 2011 – Vf. 74-VI-10 – juris Rn. 17).
b) Ebenso wenig greift die Rüge des Beschwerdeführers durch, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf sei durch die unzureichende Berücksichtigung seiner Regelbeurteilung und des darin enthaltenen Gesamturteils verletzt. Mit dieser Rüge greift der Beschwerdeführer letztlich die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts durch die dafür zuständigen Fachgerichte an. Denn die Frage, in welchen Fällen die einem Leistungsvergleich zugrunde gelegten Beurteilungen nicht mehr hinreichend aktuell und deswegen im Hinblick auf die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung nicht mehr aussagekräftig sind, ist grundsätzlich tatrichterlich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. August 2016 – 2 BvR 1287/16 – juris Rn. 61).
Sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Sächsische Oberverwaltungsgericht sind zu der Einschätzung gelangt, dass die vorhandenen Regelbeurteilungen im konkreten Fall keine hinreichend verlässliche Grundlage für einen Leistungsvergleich (mehr) geboten hätten und deshalb das Staatsministerium sich maßgeblich auf die Anlassbeurteilungen der Bewerber habe stützen dürfen. Ausgehend hiervon habe das Staatsministerium mindestens von einem Gleichstand der Bewerber ausgehen dürfen.
Diese Würdigung kann im Rahmen der Verfassungsbeschwerde nicht schlechthin auf ihre Richtigkeit, sondern nur daraufhin überprüft werden, ob sie spezifisches Verfassungsrecht, insbesondere das Recht auf eine willkürfreie Entscheidung aus Art. 18 SächsVerf, verletzt (SächsVerfGH, Beschluss vom 9. September 2021 – Vf. 222-IV- 20; Beschluss vom 19. Juli 2012 – Vf. 68-IV-11; vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. August 2016 – 2 BvR 1287/16 – juris Rn. 62). Eine Verletzung des Willkürverbotes liegt nicht bereits dann vor, wenn Gerichte einfaches Recht falsch angewandt haben, sondern erst dann, wenn die behauptete Fehlerhaftigkeit der Rechtsanwendung oder des Verfahrens mit den Vorgaben der Verfassung des Freistaates Sachsen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die angegriffene Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 113-IV-19; Beschluss vom
23. Januar 2020 – Vf. 61-IV-19; Beschluss vom 24. März 2011 – Vf. 90-IV-10).
Hierfür ist jedoch nichts ersichtlich. Den für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Leistungsvergleich der Bewerber hat der Dienstherr regelmäßig anhand inhaltlich aussagekräftiger, also hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender, sowie zeitlich aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2017 – 2 BvR 1558/16 – juris Rn. 8). Im Hinblick auf das dem Dienstherrn zustehende Ermessen ist das wesentliche Abstellen auf die aktuelle Anlassbeurteilung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, sofern sich hieraus verlässliche Bewertungen zur Frage der Eignung ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. September 2007 – 2 BvR 1855/07 – juris Rn. 7). Dies war vorliegend der Fall, weil die Anlassbeurteilungen – im Gegensatz zu den um mehr als ein Jahrzehnt voneinander abweichenden und auf unterschiedlichen Beurteilungsmaßstäben beruhenden Regelbeurteilungen – die aktuelleren und aussagekräftigeren Feststellungen zu fachlichen und persönlichen Eigenschaften der beiden Bewerber enthielten. Im Übrigen blieben die Regelbeurteilungen nicht unberücksichtigt, sondern wurden in die Auswahlentscheidung einbezogen.
c) Ein Verfassungsverstoß ist auch insoweit nicht ersichtlich, als der Beschwerdeführer rügt, der Auswahlvermerk lasse zu Unrecht das Gesamtleistungsprädikat offen. Mit dieser Rüge verkürzt der Beschwerdeführer den Auswahlvermerk, in dem es heißt, es könne letztlich dahingestellt bleiben, welchem konkreten Prädikat das jeweils aktuelle Leistungsniveau der Bewerber zuzuordnen sei; jedenfalls werde der Mitbewerberin im Vergleich der aktuellen Anlassbeurteilungen ein besseres Gesamtleistungsbild attestiert.
Art. 91 Abs. 2 SächsVerf schreibt dem Dienstherrn die Verwendung bestimmter Prädikate oder Notenskalen in den dienstlichen Beurteilungen nicht vor, sondern verlangt nur, dass die Beurteilungen auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen und hinreichend differenziert sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2017 – 2 BvR 1558/16 – juris Rn. 8; Beschluss vom 29. Juli 2003 – 2 BvR 311/03 – juris Rn. 15). Dem ist nach der verfassungsrechtlich unbedenklichen Würdigung des Sachverhalts durch das Sächsische Oberverwaltungsgericht Genüge getan. Dieses hat eine Einordnung der Aussagen in den Anlassbeurteilungen in die Notenskala nach Ziff. VIII Nr. 1 VwV Beurteilung Richter und Staatsanwälte durchaus für möglich gehalten hat, indem es eingeschätzt hat, dass diese Aussagen beim Beschwerdeführer kaum mehr das Prädikat „übertrifft erheblich“ rechtfertigen, bei der Mitbewerberin dagegen mindestens dieses Prädikat. Sowohl die angegriffene Auswahlentscheidung und als auch die diese bestätigenden Gerichtsentscheidungen bewerten das Gesamtleistungsprädikat des Beschwerdeführers als allenfalls gleichwertig mit dem Prädikat der Mitbewerberin („übertrifft erheblich“). Diese Einschätzung wird mit den Besonderheiten des Einzelfalls, insbesondere den Unterschieden im Maßstab der Beurteilungen der Bewerber, eingehend begründet und ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Insbesondere hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit der seiner Einschätzung zugrunde liegenden Würdigung des Sachverhalts nicht – was aber nötig wäre – spezifisches Verfassungsrecht verletzt.
d) Die Berücksichtigung ergänzend herangezogener Einzelmerkmale des Anforderungsprofils verkennt ebenfalls nicht den Gehalt von Art. 91 Abs. 2 SächsVerf. Mit dieser Rüge bezieht sich der Beschwerdeführer auf den selbständig tragend für den Fall nach ihrem Gesamtergebnis wesentlich gleicher Beurteilungen vorgenommenen weiteren Vergleich.
Bei wesentlich gleichem Gesamtergebnis der Bewerber ist ein weiterer Vergleich anhand der für das angestrebte Amt wesentlichen Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen verfassungsrechtlich unbedenklich. Gerade dann kommt den Einzelaussagen nach dem Sinn und Zweck der dienstlichen Beurteilungen, über Leistung und Eignung der Bewerber ein differenziertes Bild zu geben, besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. September 2007 – 2 BvR 1855/07 – juris Rn. 8). Es entspricht zudem der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Entscheidung des Dienstherrn, welche Bedeutung er einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkten sowohl für das abschließende Gesamturteil als auch für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 – 2 VR 1.14 – juris Rn. 35 ff.).
An diese Grundsätze haben das Verwaltungsgericht und das Sächsische Oberverwaltungsgericht angeknüpft und die Auswahlentscheidung wegen eines Vorrangs der Mitbewerberin bei den weiteren herangezogenen Merkmalen „umfassende Kenntnisse des Aufgabenspektrums eines Gerichts- oder Behördenleiters“, „Erfahrung in der Personalführung“ und „Innovationsbereitschaft“ bestätigt. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
IV.
Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
V.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).
gez. Berlit
gez. Herberger
gez. Hoven
gez. Jäger
gez. Kühlborn
gez. Schurig
gez. Strewe
gez. Uhle
gez. Wahl