OLG Frankfurt am Main · Hessen 5. Zivilsenat Beschluss LS zitiert von 1

Streitwert bei Versorgungsunterbrechung

Zivilrecht Aufgehoben

Leitsatz

Der Streitwert einer auf Zutrittsgewährung zwecks Versorgungsunterbrechung gerichteten einstweiligen Verfügung ist mit dem Sechsfachen der geschuldeten monatlichen Abschlagszahlung zu bemessen.

Tenor

1. Die im Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 27. Mai 2026, Az. 1 O 58/26, enthaltene Streitwertfestsetzung (Ziff. 3 des Beschlusstenors) und der Nichtabhilfebeschluss vom 5. Juni 2026 werden aufgehoben. Der Gebührenstreitwert wird auf € 4.668,00 festgesetzt.

2. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1. Die Beschwerde ist als Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts nach § 68 Abs. 1 GKG zulässig.

a) Sie ist als Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin aus eigenem Recht nach § 32 Abs. 2 S. 1, 2. Alt. RVG anzusehen, weil die Antragstellerin als unterlegene Partei durch einen zu niedrig festgesetzten Streitwert nicht beschwert ist (vgl. BeckOK KostR/Laube, 53. Ed. 1.6.2026, § 68 GKG Rn. 49).

b) Der nach § 68 Abs. 1 S. 1 GKG erforderliche Wert des Beschwerdegegenstands von mehr als € 300,00 ist erreicht. Entscheidend für den Beschwerdewert ist die Differenz der Anwaltsvergütung, wie sie sich einerseits auf der Basis der vom Landgericht vorgenommenen Streitwertfestsetzung und andererseits auf der Basis der angestrebten Streitwertfestsetzung ergibt (OLG Saarbrücken, Beschl. v. 28.6.2011 - 5 W 142/11, BeckRS 2011, 19464).

Zieht man den vom Landgericht festgesetzten Streitwert von € 778,00 heran, ergeben sich eine 1,3-fache Verfahrensgebühr von € 120,90 und Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen von € 20,00. Hinzu tritt Umsatzsteuer von € 26,77. Hieraus folgt insgesamt ein Betrag von € 167,67.

Legt man den von der Beschwerde als zutreffend angenommenen Streitwert von € 4.668,00 zugrunde, ergeben sich eine 1,3-fache Verfahrensgebühr von € 460,20 und Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen von € 20,00. Hinzu tritt Umsatzsteuer von € 91,24. Hieraus folgt insgesamt ein Betrag von € 571,44.

Die Differenz der beiden Beträge beläuft sich auf € 383,77 und erreicht damit den Wert des Beschwerdegegenstandes.

2. Die Beschwerde ist begründet.

Der Streitwert ist auf € 4.668,00, nämlich auf das Sechsfache der monatlichen Vorauszahlung, festzusetzen.

a) Der nach § 53 Abs. 1 Nr. 1, 3. Alt. GKG i. V. m. § 3 ZPO festzusetzende Wert richtet sich für die Anordnung einer einstweiligen Verfügung nach dem Interesse der Antragstellerin an der Sicherung des Anspruchs, ohne dass es auf das Abwehrinteresse des Antragsgegners ankommt (vgl. Stein/Loyal, ZPO 24. Aufl. 2024, § 3 Rn. 36, Stichwort „Einstweilige Verfügung“; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 47. Aufl. 2026, § 3 Rn. 52). Geht es um vermögensrechtliche Interessen, ergibt sich das antragstellerische Interesse mithin aus einem Vergleich der Vermögenslage der Antragstellerin im Fall der Anordnung der einstweiligen Verfügung mit ihrer Vermögenslage im Fall ihrer Nichtanordnung.

Ohne den Erlass der einstweiligen Verfügung müsste die Antragstellerin bis zur Entscheidung über die Versorgungsunterbrechung in der Hauptsache den Antragsgegner weiter mit Gas beliefern und wäre der Gefahr ausgesetzt, nicht oder jedenfalls nicht ausreichend vergütet zu werden. Bei Erlass der einstweiligen Verfügung bestünde diese Gefahr nicht. Es entspricht gesicherter obergerichtlicher Rechtsprechung, dass dies das streitwertrelevante Interesse der Antragstellerin ist (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 18.10.2011 - 5 W 596/11, NJOZ 2012, 1543; Beschl. v. 27.12.2018 - 12 W 659/18, NJOZ 2020, 315; OLG Schleswig, Beschl. v. 2.2.2009 - 14 W 6/09, NJW-RR 2010, 141).

Da jedoch weder der Umfang der zu erwartenden Gasabnahme noch die Zahlungsfähigkeit und -bereitschaft des Antragsgegners und die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens im Einzelnen genau prognostiziert werden können, ist eine generalisierende Betrachtungsweise angezeigt. Als sinnhafter Anknüpfungspunkt für den Verbrauch und damit das Risiko der Antragstellerin, die geschuldete Vergütung nicht zu erhalten, ist die monatlich geschuldete Abschlagszahlung heranzuziehen. In zeitlicher Hinsicht kann auf einen Zeitraum von sechs Monaten abgestellt werden (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 4. 11. 2011 − 19 W 62/11, NJW-RR 2012, 445; OLG Köln, Beschl. v. 26.11.2018 - 15 W 61/18, BeckRS 2018, 31033 Rn. 9, jeweils m. w. N.).

Dies entspricht nicht nur der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 11.10.2021 - I ZB 68/20, BeckRS 2021, 31914 Rn. 3), sondern auch gesicherter obergerichtlicher Rechtsprechung (neben den vorzitierten Entscheidungen noch OLG Karlsruhe, Beschl. v. 31.1.2023 − 9 W 71/22, EnWZ 2024, 363 Rn. 38) unter Einschluss derjenigen des erkennenden Senats (Beschl. v. 6.5.2025 - 5 W 14/25, BeckRS 2026, 15224 Rn. 17) und hat in der Literatur Zustimmung gefunden (Anders/Gehle/Gehle, ZPO, 84. Aufl. 2026, Anh. § 3 Rn. 142; BeckOGK/Wankerl/Knott, ZPO, Stand: 1.7.2026, § 3 Rn. 119; Zöller/Herget, ZPO, 36. Aufl. ​2025, § 3 Rn. 16.217; a. A. (Jahresbetrag der Abschlagszahlungen) Stein/Loyal, ZPO, 24. Aufl. 2024, § 6 Rn. 3 ohne nähere Begründung).

b) Die hiervon abweichende Auffassung des Landgerichts, welches nur ein Interesse in Höhe der nächstfälligen Abschlagszahlung - mithin vorliegend i. H. v. € 778,00 - annimmt, überzeugt nicht.

Das Landgericht nimmt an, dass es der Antragstellerin günstigstenfalls gelingen könnte, die Versorgung am ersten Tag der Fälligkeit des Vorauszahlungsbetrags einzustellen. In diesem Fall sei gewährleistet, dass für den Rest des Monats kein Gas mehr verbraucht werden könnte. Die Folgemonate seien nicht zu berücksichtigen, weil der Antragsgegner gerade wegen der Unterbrechung keine weitere Vorauszahlung mehr schulde, sodass diese nicht streitwertrelevant sein könnten. Diese Argumentation bedenkt nicht, dass das streitwertrelevante Interesse der Antragstellerin nicht allein durch die Vermögenslage der Antragstellerin bei einer anzunehmenden Vollziehung der einstweiligen Verfügung unter günstigsten Umständen - am Tag der Fälligkeit des Vorauszahlungsbetrags - bestimmt wird. Vielmehr ergibt sich das Interesse an der Anordnung der einstweiligen Verfügung - wie vorstehend dargelegt - aus einem Vergleich der Vermögenslage der Antragstellerin im Fall ihrer Anordnung mit dem Fall ihrer Nichtanordnung. Der landgerichtliche Ansatz ist auch in sich nicht stringent. Denn wollte man für die Zwecke der Streitwertbestimmung auf das vom Landgericht angenommene Szenario der Vollziehung am ersten Tag der Fälligkeit des Vorauszahlungsbetrags abstellen, wäre ab diesem Moment ein Gasbezug nicht mehr möglich und der Antragstellerin entstünde aus einer unterbliebenen Vorauszahlung für diesen Monat - wie für die weiteren Monate auch - kein Nachteil. Der Streitwert beliefe sich nach diesem Ansatz auf € 0,00.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.

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