Wertgrenze bei Beschwerde gegen Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Verfügung
Leitsatz
Die sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den der Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt wird, ist nur zulässig, wenn die Beschwer die Wertgrenze des § 512 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erreicht.
Tenor
In der Beschwerdesache
…
wird darauf hingewiesen, dass der Einzelrichter erwägt, die Beschwerde nach § 568 S. 2 Nr. 2 ZPO dem Senat zur Entscheidung zu übertragen.
Gründe
1. Die sofortige Beschwerde dürfte unzulässig sein, weil die Antragstellerin nicht mit mehr als € 1.000,00 beschwert ist.
a) Das Landgericht hat den Gegenstandswert auf € 540,00, nämlich das Sechsfache der monatlichen Abschlagszahlung von € 90,00 festgesetzt. Dies ist zutreffend, wie der Senat jüngst mit Beschluss vom 21.7.2026 - 5 W 48/26 näher dargelegt hat. Gegen die Streitwertfestsetzung und die mit ihr korrespondierende Beschwer wendet sich die Antragstellerin auch nicht.
b) § 511 Abs. 2 ZPO dürfte im Verfahren der sofortigen Beschwerde gegen einen den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückweisenden Beschluss analog anzuwenden sein.
aa) Herrschend wird die analoge Anwendung von § 511 Abs. 2 ZPO befürwortet (LG Kiel, Beschl. v. 14. 3. 2012 − 1 T 21/12, NJW-RR 2012, 1211; LG Köln, Beschl. v. 16.4.2003 - 1 T 141/03, MDR 2003, 381; Beschl. v. 5.11.1985 - 1 T 338/85, MDR 1986, 245; LG Konstanz, Beschl. v. 29.12.1994 - 6 T 87/94, NJW-RR 1995, 1102; LG Wuppertal, Beschl. v. 22.6.2022 - 9 T 98/22, BeckRS 2022, 15482 Rn. 2; BeckOK ZPO/Elzer, 61. Ed. 1.7.2026, § 922 Rn. 121; BeckOK ZPO/Wulf/Schulze, 61. Ed. 1.7.2026, ZPO § 567 Rn. 26; BeckOGK ZPO/Soltys, 1.7.2026, § 567 Rn. 83 f.; Musielak/Voit/Braun, ZPO, 23. Aufl. 2026, § 922 Rn. 10 und § 937 Rn. 6; Zöller/Feskorn, 36. Aufl. 2025, § 567 Rn. 8; Seggewiße, MDR 2022, 1399; offen LG Stuttgart Beschl. v. 14.8.2008 - 19 T 299/08, BeckRS 2008, 24779; Stein/Jonas/Bruns, ZPO, 23. Aufl. 2020, § 922 Rn. 9).
Zur Begründung wird angeführt, wollte man § 511 Abs. 2 ZPO nicht anwenden, könnte das Ausgangsgericht durch die Wahl zwischen Beschluss- und Urteilsverfahren bei einem Gegenstandswert bis zu € 1.000,00 über die Zulässigkeit des Rechtsmittelverfahrens entscheiden. Während im Eilverfahren die Berufung gegen das nach mündlicher Verhandlung erlassene Urteil wegen § 511 Abs. 2 S. 1 unzulässig wäre, könnte gegen einen Beschluss, der ohne mündliche Verhandlung ergangen ist, eine sofortige Beschwerde eingelegt werden (vgl. Musielak/Voit/Braun, ZPO, 23. Aufl. 2026, § 922 Rn. 10). Es sei aber nicht Sinn und Zweck des ZPO-Rechtsmittelsystems, dass das erstinstanzliche Gericht durch die Wahl der Verfahrensform bestimmen kann, ob ein Rechtsmittel zulässig ist oder nicht. (LG Konstanz, Beschl. v. 29.12.1994 - 6 T 87/94, NJW-RR 1995, 1102; LG Köln, Beschl. v. 5.11.1985 - 1 T 338/85, MDR 1986, 245; BeckOK ZPO/Elzer, 61. Ed. 1.7.2026, § 922 Rn. 121). Es entspreche auch dem Willen des historischen Gesetzgebers, eine Beschwer für die sofortige Beschwerde anzunehmen. Bei Schaffung des Beschlussverfahrens - insbesondere durch § 937 Abs. 2 ZPO - habe der Gesetzgeber dem Interesse des Antragstellers Rechnung tragen wollen, weil dieser bei einer möglichst frühen Entscheidung ohne vorherige mündliche Verhandlung sogleich das Rechtsmittelgericht anrufen könne. Ein Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber zudem die Zulässigkeit des Rechtsmittelverfahrens hätte erweitern und eine Unterscheidung zwischen Urteilsverfahren und Beschlussverfahren hätte schaffen wollen, sei nicht ersichtlich (LG Wuppertal, Beschl. v. 22.6.2022 - 9 T 98/22, BeckRS 2022, 15482 Rn. 2; BeckOGK ZPO/Soltys, 1.7.2026, § 567 Rn. 83.1). Es wäre zudem widersprüchlich, wenn in tendenziell schwieriger gelagerten Verfahren, in welchen das Ausgangsgericht eine mündliche Verhandlung anordnet und durch Urteil entscheidet, ein Rechtsmittel nur bei hinreichender Beschwer gegeben wäre, hingegen bei tendenziell einfacher gelagerten Fällen, über welche durch Beschluss entschieden werde, ein Rechtsmittel ohne Beschwer zur Verfügung stünde. Ein einheitlicher Instanzenzug sei wegen des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG auch verfassungsrechtlich geboten. Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (BVerfG, Beschl. v. 5.8.2002 - 2 BvR 1108/02, NJW 2003, 281) ausgeführt, dass ein Gericht kein Handlungsermessen darüber haben dürfe, durch die Wahl der Verfahrensart mittelbar die Anfechtbarkeit seiner Entscheidung zu steuern (LG Kiel, Beschl. v. 14. 3. 2012 − 1 T 21/12, NJW-RR 2012, 1211, 1212). Das rechtliche Gehör sei hinreichend gewährleistet, zumal das Gericht gemäß § 139 ZPO zu Hinweisen verpflichtet sei (vgl. LG Konstanz, Beschl. v. 29.12.1994 - 6 T 87/94, NJW-RR 1995, 1102). Außerhalb des einstweiligen Rechtsschutzes gestatte § 495a S. 1 ZPO bei einem Streitwert bis € 1.000,00 sogar den Erlass einer nicht anfechtbaren Entscheidung in der Hauptsache ohne mündliche Verhandlung (BeckOGK ZPO/Soltys, 1.7.2026, § 567 Rn. 83.1). Es sei unstimmig, im einstweiligen Verfügungsverfahren ein Rechtsmittel zu eröffnen, wenn in der Hauptsache keines gegeben sei (vgl. LG Köln, Beschl. v. 16.4.2003 - 1 T 141/03, MDR 2003, 381).
bb) Die Gegenauffassung (LG Zweibrücken, Beschl. v. 3.3.1987 - 1 T 1/87, NJW 1987, 1199; Anders/Gehle/Becker, ZPO, 84. Aufl. 2026, § 922 Rn. 39; HK-ZPO/Kemper, 10. Aufl. 2023, § 922 Rn. 12; MüKoZPO/Drescher, 7. Aufl. 2025, § 922 Rn. 17; Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 47. Aufl. 2026, § 922 Rn. 7; Wieczorek/Schütze/Thümmel, ZPO, 5. Aufl. 2020, § 922 Rn. 15; Zöller/Vollkommer, 36. Aufl. 2025, § 922 Rn. 19; Schüttpelz, Einstweilige Verfügungen in Wettbewerbssachen, 5. Aufl. 2026, § 3 Rn. 379) meint, die unterschiedliche Eröffnung des Rechtsmittelzuges abhängig von der Entscheidung durch Beschluss oder Urteil werde der Art der angefochtenen Entscheidung gerecht. Bei stattgebenden Entscheidungen sei eine mündliche Verhandlung gemäß § 937 Abs. 2 ZPO nur in dringenden Fällen entbehrlich. Dem Erfordernis einer Beschwer nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO liege der Gedanke zugrunde, dass die Zulässigkeit des Berufungsverfahrens in vermögensrechtlichen Streitigkeiten von einer bestimmten wirtschaftlichen Belastung des Rechtsmittelführers durch die angefochtene Entscheidung abhängig sein solle. Die Rechtslage bei der Gewährung lediglich „verkürzten” rechtlichen Gehörs außerhalb einer mündlichen Verhandlung sei damit nicht vergleichbar (LG Zweibrücken, Beschl. v. 3.3.1987 - 1 T 1/87, NJW 1987, 1199). Berufung und sofortige Beschwerde hätten im Gesetz eine insgesamt unterschiedliche Regelung gefunden, weshalb § 512 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht analog auf die sofortige Beschwerde angewendet werden könne. Da eine Entscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung ergeht, gebietet es die umfassende Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, dem Antragsteller in jedem Fall ein Rechtsmittel zu eröffnen (MüKoZPO/Drescher, 7. Aufl. 2025, § 922 Rn. 17).
cc) Der herrschenden Auffassung dürfte zu folgen sein.
(1) Zwar trifft es zu, dass Berufung und sofortige Beschwerde im Gesetz grundsätzlich unterschiedliche Regelungen gefunden haben. Dies ist indes dem Umstand geschuldet, dass mit der sofortigen Beschwerde grundsätzlich weniger wichtige Entscheidungen ohne Zwang zur mündlichen Verhandlung in einem flexibleren Verfahren überprüft werden sollen, weshalb auch das Ausgangsgericht der Beschwerde selbst abhelfen kann (Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 18. Aufl. 2018, § 135 Rn. 23). Bei der Zurückweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss liegt diese Unterscheidung nicht per se vor. Die Zurückweisung des Antrags durch Beschluss ist keine weniger wichtige Entscheidung als die Zurückweisung durch Urteil. Es besteht insofern die Besonderheit, dass das Gericht die inhaltlich identische Entscheidung nach seinem Ermessen entweder durch Beschluss oder durch Urteil treffen kann. Dem Gesetzgeber kam es bei der Zulassung der Entscheidung durch Beschluss vielmehr auf die Ersparnis an Zeit, Arbeit und Kosten an, welche durch eine möglichst frühe Entscheidung ohne mündliche Verhandlung eintreten sollte. Dem Antragsteller eröffne dies die Möglichkeit, sogleich das Rechtsmittelgericht anzurufen oder den Antrag, z. B. mit neuen Mitteln der Glaubhaftmachung, zu wiederholen (Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Rechtspflege-Vereinfachungsgesetzes, BT-Drs. 11/3621 v. 1.12.1988, S. 51).
(2) Ziel des Rechtspflege-Vereinfachungsgesetzes war es zudem, Maßnahmen zu treffen, die das Verfahren vereinfachen und zweckmäßiger gestalten und die zur Entlastung der Gerichte beitragen können (Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Rechtspflege-Vereinfachungsgesetzes, BT-Drs. 11/3621 v. 1.12.1988, S. 1; MüKoZPO/Rauscher, 7. Aufl. 2025, Einleitung Rn. 120; Hansens, NJW 1991, 953). Mit diesem Ziel ist die Annahme, der Gesetzgeber habe gegen Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz, welche zuvor mangels Beschwer nicht rechtsmittelfähig waren, ein - von der Verfahrensgestaltung des Ausgangsgerichts abhängiges - Rechtsmittel eröffnen wollen, nicht in Einklang zu bringen.
(3) Die sofortige Beschwerde muss auch nicht deshalb eröffnet werden, weil in einem Verfahren ohne mündliche Verhandlung das rechtliche Gehör der Antragstellerseite „verkürzt“ oder nicht umfassend gewährt werden könnte. Sinn und Zweck der sofortigen Beschwerde ist es, die angefochtene Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht - mit der Einschränkung des § 567 Abs. 2 S. 2 ZPO - einer Überprüfung zuzuführen (Stein/Jonas/Jacobs, ZPO, 23. Aufl. 2018, vor § 567 Rn. 3). Zwar können bei dieser Überprüfung auch Verstöße gegen die Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs beseitigt werden. Es ist aber nicht Sinn und Zweck der sofortigen Beschwerde, der beschwerdeführenden Partei erstmalig im Verfahren hinreichend rechtliches Gehör zu gewähren. Wollte man dies anders sehen, wäre bei sämtlichen Entscheidungen, welche ohne mündliche Verhandlung ergehen können und die nicht rechtsmittelfähig sind - etwa bei einer Entscheidung über die Kosten nach übereinstimmender Erledigungserklärung mit einer Beschwer unter € 1.000,00 gemäß § 91a Abs. 2 ZPO oder bei der Streitwertfestsetzung bei einem Wert des Beschwerdegegenstands bis zu € 300 nach § 68 Abs. 1 S. 1 GKG -, das rechtliche Gehör verkürzt. Zudem steht mit § 321a ZPO ein Rechtsbehelf zur Verfügung, wenn eine Gehörsverletzung gegeben ist, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt keine Notwendigkeit existiert, die sofortige Beschwerde zu eröffnen (vgl. LG Kiel, Beschl. v. 14. 3. 2012 − 1 T 21/12, NJW-RR 2012, 1211, 1212).
(4) Die einheitliche Handhabung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels unabhängig davon, ob das Ausgangsgericht, was in seinem Ermessen steht, über den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung durch Beschluss oder Urteil entschieden hat, ist auch verfassungsrechtlich geboten. Ein die Rechtsmittelfähigkeit der eigenen Entscheidung steuernder Ermessensspielraum des Ausgangsgerichts - vorliegend durch die Entscheidung durch Beschluss oder durch Urteil zu entscheiden - ist im Hinblick auf die Gewährung des gesetzlichen Richters (BVerfG, Beschl. v. 5.8.2002 - 2 BvR 1108/02, NJW 2003, 281; LG Kiel, Beschl. v. 14. 3. 2012 − 1 T 21/12, NJW-RR 2012, 1211, 1212) und im Hinblick auf die Gleichheit vor dem Gesetz (VerfGH Berlin, Beschl. v. 30.4.2004 - VerfGH 2/04, BeckRS 2004, 161482 Rn. 21) problematisch.
(5) Auch überzeugt die Überlegung, dass es wertungswidersprüchlich erscheint, dass in nicht rechtsmittelfähigen amtsgerichtlichen Hauptsacheverfahren gemäß § 495a ZPO das Verfahren nach billigem Ermessen bestimmt werden kann, wenn im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, welches allein die vorläufige Sicherung bis zur Entscheidung in der Hauptsache zum Gegenstand hat, zur Sicherung rechtlichen Gehörs unabhängig von der Beschwer ein Rechtsmittel eröffnet werden müsste. Es ist nicht stringent, bezüglich der vorläufigen Sicherung weitergehenden Rechtsschutz zu eröffnen als hinsichtlich der Entscheidung der Hauptsache.
2. Da Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte zu der vorstehend dargelegten Rechtsfrage nicht ersichtlich sind und in der Rechtsprechung der Landgerichte und der Literatur zwar eine überwiegende, nicht aber eine einheitliche Auffassung festzustellen ist, dürfte die Sache Grundsatzbedeutung i. S. v. § 568 S. 2 Nr. 2 ZPO haben.
3. Die Antragstellerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 14. August 2026. Sollte sie sich der vorstehend dargelegten Auffassung anschließen, wird angeregt zu erwägen, die Beschwerde zurückzunehmen, was eine Reduzierung der Gerichtsgebühren nach Nr. 1431 VV GKG zur Folge hätte.
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