OVG Bremen Beschluss zitiert von 1

Zuweisung von Schülerin in weiterführende Schule KI-Titel

Schulzuteilung · vorläufiger Rechtsschutz · Einschulungsverfahren · Verwaltungsverfahren

Verwaltungsrecht

Sonstiges

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 B 217/22 VG: 1 V 1122/22 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. des Minderjährigen 2. des Herrn 3. der Frau – Antragsteller und Beschwerdeführer – Prozessbevollmächtigte: zu 1-3: g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung, Rembertiring 8 - 12, 28195 Bremen, – Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – Prozessbevollmächtigte: hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Koch und den Richter am Oberverwaltungsgericht Till am 8. September 2022 beschlossen: Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - vom 9. August 2022 wird zurückgewiesen.

2 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller zu je 1/3. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragsteller begehren im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes die Zuweisung des Antragstellers zu 1. in die fünfte Jahrgangsstufe der Oberschule L, hilfsweise des Gymnasiums V und höchst hilfsweise der Oberschule B. Die Antragsteller zu 2. und 3. gaben im Anwahlverfahren für den Übergang in die Sekundarstufe I für den Antragsteller zu 1. als Erstwunsch die Oberschule L, als Zweitwahl das Gymnasium V und als Drittwahl die Oberschule B an. Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 18.03.2022 wurde den Antragstellern zu 2. und 3. mitgeteilt, dass der Antragsteller zu 1. an keiner seiner drei Wunschschulen aufgenommen werden könne und auf den jeweiligen Wartelisten geführt werde. Mit Schreiben vom 06.04.2022 teilte die Antragsgegnerin mit, dass der Antragsteller zu 1. an der G-Oberschule aufgenommen werde, falls sich im Nachrückverfahren kein Platz an einer der drei Anwahlschulen ergebe. Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht Klage erhoben (Az.: 1 K 1123/22), über die noch nicht entschieden ist. Zugleich haben sie beantragt, die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, den Antragsteller zu 1. vorläufig in die fünfte Jahrgangsstufe der Oberschule L, hilfsweise des Gymnasiums V und weiter hilfsweise der Oberschule B aufzunehmen. Diesen Eilantrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 09.08.2022 abgelehnt. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts begegnen die für die fünfte Jahrgangsstufe der drei von den Antragstellern genannten Wunschschulen festgesetzten Kapazitäten keinen rechtlichen Bedenken. Gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts wenden sich die Antragsteller mit der vorliegenden Beschwerde. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, die Aufnahmekapazität der Oberschule L sei mit nur 85 Kindern zu gering. Die Schule müsse in Anlehnung an das „Numerus-clausus-Urteil“ des Bundesverfassungsgerichts notfalls bis an die Grenze ihrer Funktionsfähigkeit Schüler aufnehmen. Die fünfzügige Führung sei schon

3 deswegen zu gering, weil die Jahrgänge 8 bis 10 sechszügig geführt würden. Zudem befänden sich im 3. Obergeschoss der Schule L zwölf Räume, die bis auf einen jeweils eine Größe von 80 qm überstiegen und anderweitig genutzt würden. Für die Antragsgegnerin bestehe die Verpflichtung, aus einem oder mehreren Räumen Klassenräume zu gestalten oder sie zumindest aufzuteilen. Zudem sei ein Härtefall aufgenommen worden, der nicht als ein solcher hätte anerkannt werden dürfen. Mit Blick auf das hilfsweise begehrte Gymnasium V werde ebenfalls die Klassenstärke, der Abschlag, der mit zwei Kindern zu hoch sei, sowie der fehlende weitere Klassenverband gerügt. Die Aufnahmekapazität sei für das Gymnasium V mit 124 Kindern festgelegt worden. Die Schule hätte die Kapazitäten voll ausschöpfen und mindestens einen weiteren Zug einführen müssen. Für diverse Fächer seien jeweils einzelne Räume freigehalten worden, die auch als Klassenräume hätten genutzt werden können. Schließlich sei auch die Aufnahmekapazität für die Oberschule B fehlerhaft festgelegt worden. Wenn nur 34 von 59 Anwählern Erfolg hätten, könne das Verhältnis nicht stimmen. Gerügt werde der hohe Abschlag für die Inklusionsklassenverbände. Zu einer Rechtswidrigkeit der Kapazitätsfestsetzung führe außerdem die Erlaubnis der Senatorin für Kinder und Bildung, zusätzlich zwei Zuzugskinder je Klassenverband aufzunehmen. Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin verwiesen. II. Die Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung muss nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen (OVG Bremen, Beschl. v. 07.08.2018 - 1 B 151/18, juris Rn. 3). Die Darlegungspflicht verlangt fallbezogene und aus sich heraus verständliche und geordnete Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinander zu setzen haben. Eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die

4 jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts genügt, außer in Fällen der Nichtberücksichtigung oder des Offenlassens des früheren Vortrags, nicht (OVG LSA, Beschl. v. 18.07.2017 - 3 B 147/17, juris Rn. 2; BayVGH, Beschl. v. 22.10.2019 - 11 CS 19.1837, juris Rn. 10 f.; OVG NRW, Beschl. v. 16.03.2016 - 1 B 1442/15, juris Rn. 5; Kaufmann, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, 62. Ed. Stand: 01.01.2020, § 146 VwGO Rn. 14). Es ist ein substantiierter Vortrag erforderlich (OVG LSA, Beschl. v. 28.01.2019 - 3 M 1/19, juris Rn. 5 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung der Antragsteller, die im Wesentlichen aus einer bloßen Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens besteht, bereits ganz überwiegend nicht. Ihre Einwände greifen jedoch auch in der Sache nicht durch. Im Einzelnen: 1. Soweit die Antragsteller die Kapazitätsfestsetzung für die fünfte Jahrgangsstufe der Oberschule L rügen, bleibt dies ohne Erfolg. Die Kapazität einer Schule wird durch deren Zügigkeit und die Größe der Klassenverbände bestimmt. Den materiellen Maßstab für die Festsetzung der Kapazität bestimmt § 6 Abs. 2 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes (BremSchVwG), wonach im Rahmen der insgesamt zur Verfügung stehenden Ressourcen der jeweilige pädagogische Anspruch des Bildungsgangs und die räumlichen Möglichkeiten der jeweiligen Schule maßgebend sind. Nach § 17 der Verordnung über die Aufnahme von Schülerinnen und Schüler in öffentlichen allgemeinbildenden Schulen vom 27.01.2016 (Brem.GBl. 2016, 29 - AufnahmeVO) setzt in der Stadtgemeinde Bremen die Senatorin für Kinder und Bildung die Zügigkeit der einzelnen Schulen unter Berücksichtigung der jeweiligen räumlichen Bedingungen und des jeweiligen pädagogischen Konzepts der Schule fest. In diesem Rahmen steht der Antragsgegnerin bei der Festlegung der Zügigkeit und der Klassenfrequenz ein Ermessensspielraum zu. Die Antragsgegnerin ist entgegen der Auffassung der Antragsteller auch nicht verpflichtet, bei der Festsetzung der Aufnahmekapazität die äußerste Grenze der Funktionsfähigkeit der einzelnen Schule auszuschöpfen (st. Rspr., vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 22.09.2021 - 1 B 369/21, juris Rn. 7 m.w.N.). Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 BremSchVwG regelt eine Rechtsverordnung die generellen, auch pädagogisch bedingten maximalen Klassen- oder Lerngruppengrößen. In Ausfüllung dieser Vorschrift bestimmt § 18 Abs. 1 Satz 1 AufnahmeVO i.V.m. der Anlage zur AufnahmeVO die Regelgröße für die Klassenverbände.

5 Die Antragsteller erheben mit ihrer Beschwerde keine Einwände, die die Rechtmäßigkeit der Kapazitätsfestsetzung für die fünfte Jahrgangsstufe der Oberschule L durchgreifend in Zweifel ziehen könnten. a) Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass die Antragsgegnerin die fünfte Jahrgangsstufe der Oberschule L nicht auf sechs Klassenzüge erweitert hat. Auch wenn gegebenenfalls ausreichend Schülerinnen und Schüler für die Bildung eines weiteren Klassenzuges zur Verfügung gestanden hätten, ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Antragsgegnerin aufgrund der beschränkten räumlichen Gegebenheiten hiervon abgesehen hat. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar ausgeführt, dass die im Schulgebäude „L“ zur Verfügung stehenden Klassenräume für eine sechszügige Führung nicht ausreichten. Dem stehe nicht entgegen, dass die derzeitigen Jahrgänge 8 bis 10 sechszügig geführt würden, da diese Jahrgänge sämtlich in den Räumen der benachbarten Grundschule B untergebracht worden seien, in dem sich nun die zum Schuljahr 2020/2021 neu gegründete Oberschule B befinde, die ihrerseits die derzeit noch von der Oberschule L genutzten Räumlichkeiten ab dem Schuljahr 2023/24 für den eigenen Unterrichtsbetrieb benötige. Zudem fänden sowohl an der Oberschule L als auch an der Oberschule B umfangreiche Bauarbeiten statt, aufgrund derer die Oberschule L an ihrem eigenen Standort fünf Klassenräume nicht nutzen könne. Diesen Feststellungen sind die Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. Eine Fehlerhaftigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung vermögen sie daher nicht zu begründen. Entgegen der Auffassung der Antragsteller war die Antragsgegnerin auch nicht verpflichtet, den Differenzierungsraum oder einen der Spracharbeitsräume zu einem Klassenraum umzugestalten. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Widmung von Räumen zu bestimmten Zwecken im Ermessen der Schulbehörde liegt, das durch schulfachliche Belange, insbesondere die auch räumliche Sicherstellung eines leistungsfähigen Unterrichtsangebots und ungestörten Unterrichtsablaufs, geprägt wird. Die Antragsteller haben keine Ermessensfehler der Antragsgegnerin dargetan. Nach dem pädagogischen Konzept der Oberschule L sollen die Eingangsjahrgänge in einem Gebäude gemeinsam beschult werden, so dass die Umwidmung eines einzelnen Raumes in der Oberschule L zu einem Klassenraum für die fünfte Jahrgangsstufe nicht mit dem pädagogischen Konzept vereinbar wäre. Im Übrigen hätte es den Antragstellern oblegen, glaubhaft zu machen, dass die Räume nicht entsprechend ihrer Widmung genutzt werden (OVG Bremen, Beschl. v. 23.09.2019 - 1 B 250/19, juris Rn. 6 sowie Beschl. v. 23.09.2011 - 2 B 182/11). Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss festgestellt, dass die Räume benötigt würden, um eine inklusive Beschulung mit entsprechender Arbeit in Kleingruppen zu ermöglichen. Ferner sei die Oberschule L aufgrund ihres naturwissenschaftlichen Profils

6 auf die Fachräume im 3. Obergeschoss angewiesen. Dem sind die Antragsteller mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht entgegengetreten. b) Hinsichtlich der Klassenstärke führt das Beschwerdevorbringen der Antragsteller ebenfalls nicht zu einer Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, dass die Kapazität der fünf Inklusionsklassen der Festlegung für inklusive Oberschulklassen in der Anlage zu § 18 Abs. 1 Satz 1 AufnahmeVO entspreche. Dies haben die Antragsteller nicht substantiiert in Zweifel gezogen. c) Entsprechendes gilt für die von den Antragstellern gerügte Aufnahme des Härtefalls ID .... In dem angefochtenen Beschluss wird ausführlich dargelegt, dass eine Versagung der Aufnahme des Kindes mit der ID ..., bei dem die Diagnose Asperger-Autismus gestellt worden und das aus diesem Grund auf die Unterstützung des älteren Geschwisterkindes angewiesen sei, zu besonderen familiären Problemen geführt hätte. Mit dieser Argumentation setzen sich die Antragsteller nicht ansatzweise auseinander, sondern behaupten lediglich pauschal, der Härtefall hätte nicht anerkannt werden dürfen. 2. Die Beschwerde hat auch keinen Erfolg, soweit die Antragsteller hilfsweise eine vorläufige Zuweisung in die fünfte Jahrgangsstufe des Gymnasiums V begehren. Dass die Antragsgegnerin für das Gymnasium V mindestens einen weiteren Klassenzug hätte einrichten müssen, ist nach dem Beschwerdevorbringen nicht erkennbar. Hinsichtlich des hierfür geltenden rechtlichen Rahmens wird auf die Ausführungen unter Ziff. II.1. Bezug genommen. Allein mit dem Vortrag, dass sich 16 Schülerinnen und Schüler auf der Erstwahl-Warteliste befinden und – insgesamt – 29 Schülerinnen und Schüler keinen Platz erhalten hätten, zeigen die Antragsteller keine Ermessensfehler der Antragsgegnerin bei der Festsetzung der Zügigkeit der Schule auf. Auch der Vortrag der Antragsteller, der Fachunterricht des Gymnasiums V – unter anderem Musik, Kunst, Darstellendes Spiel, Informatik, Chemie und Biologie – könne in den Klassenräumen stattfinden, um so einen zusätzlichen Klassenraum zu schaffen, führt nicht zur Annahme eines Ermessensfehlers der Antragsgegnerin bei der Festlegung des Raumkonzepts. Insbesondere haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass einzelne Räume nicht oder nicht ihrer Widmung entsprechend genutzt werden. 3. Es begegnet schließlich keinen rechtlichen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht den weiteren Hilfsantrag der Antragsteller hinsichtlich einer vorläufigen Zuweisung zu der Oberschule B abgelehnt hat. Mit dem Beschwerdevorbringen werden keine Einwände erhoben,

7 die durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kapazitätsfestsetzung für die Oberschule B mit 34 Regelschulplätzen – zwei Inklusionsklassenverbände mit je 17 Regelschülerinnen und -schülern – begründen könnten. Die Höhe des Abschlags für die lnklusionsklassenverbände ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht vielmehr der normativen Vorgabe für inklusive Klassen aus der Anlage zu § 18 Abs. 1 Satz 1 AufnahmeVO. Der Vortrag, dass die Schule über zwei Projekträume verfüge, von denen jedenfalls einer zu einem Klassenraum umgewidmet werden könne, verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Die Antragsgegnerin hat erläutert, dass diese Räume für die gemeinsame Beschulung von Kindern mit und ohne Beeinträchtigung zwingend erforderlich seien, da das Leistungsniveau und die Förderbedarfe der Kinder sehr verschieden seien und eine räumlich getrennte Beschulung verschiedener Schülergruppen zeitweise notwendig werde. Schließlich hat die Antragsgegnerin auf die Rüge der Antragsteller nachvollziehbar mitgeteilt, dass ein Protokoll für die Erstwahl nicht vorgelegt worden sei, weil in diesem Jahr alle Erstwahlbewerberinnen und -bewerber an der Schule hätten aufgenommen werden können. Dieser Vorgang werde nicht protokolliert, weil es keinen (Erstwahl-)Überhang gebe. 4. Der Vortrag der Antragsteller, es führe zur Rechtswidrigkeit der Kapazitätsfestsetzung, dass die Antragsgegnerin zusätzlich zwei Zuzugskinder je Klassenband aufnehme, greift nicht durch. Die Antragsgegnerin hat ausgeführt, dass eine Erlaubnis der Senatorin für Kinder und Bildung, zwei Zuzugskinder je Klassenverband über die Klassenfrequenz in den fünften Jahrgang aufzunehmen, in diesem Jahr nicht existiere. Von der Möglichkeit des Freihaltens von Plätzen in den Eingangsjahrgängen nach § 18 Abs. 2 Satz 1 AufnahmeVO habe sie in diesem Jahr keinen Gebrauch gemacht und die überfrequente Aufnahme nach § 18 Abs. 2 Satz 2 AufnahmeVO beziehe sich nicht auf Eingangsjahrgänge, so dass sie dort auch nicht angewandt werde. Dem haben die Antragsteller nichts entgegengesetzt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO, § 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 GKG. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez. Prof. Sperlich gez. Dr. Koch gez. Till