LG Köln · Nordrhein-Westfalen 14. Zivilkammer Beschluss LS

§§ 10, 12 Abs. 3 UrhDaG sind keine Privilegierung für eine Urheberrechtsverletzung, die ein Nutzer einer …

Zivilrecht

Leitsatz

§§ 10, 12 Abs. 3 UrhDaG sind keine Privilegierung für eine Urheberrechtsverletzung, die ein Nutzer einer Social Media Plattform als unmittelbarer Täter vornimmt. Diese Regelung ist qualitativ als Schrankenbestimmung zugunsten der Plattformnutzer einzuordnen und hat als solche keine Grundlage im europäischen Recht, insbesondere nicht in Art. 17 DSM-Richtlinie. Jedenfalls sind im Rahmen einer unionsrechtskonformen Auslegung keine offensichtlich urheberrechtsverletzenden Uploads von dieser Privilegierung nicht erfasst.

Tenor

Auf den Antrag des Antragstellers vom 04.09.2026 wird

im Wege der

e i n s t w e i l i g e n V e r f ü g u n g

angeordnet:

Dem Antragsgegner wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung

v e r b o t e n,

den vom Antragsteller unter dem Link […]

veröffentlichten Video-Stream mit dem Titel […] wie ersichtlich aus der Anlage_VIDEO 1 des diesem Beschluss beigefügten USB-Sticks,

in Teilen, und zwar von Minute 4:22 bis Minute 4:34, zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen,

wenn dies geschieht wie

in dem unter der URL […]

eingestellten Reel in der Anlage_VIDEO 2 des diesem Beschluss beigefügten USB-Sticks ersichtlich

und/oder

in dem auf der Plattform S. unter der URL […]

eingestellten Kurzvideo in der Anlage_VIDEO 3 des diesem Beschluss beigefügten USB-Sticks ersichtlich

und/oder

in dem auf der Plattform D. eingestellten Short unter der URL […]

in der Anlage_VIDEO 4 des diesem Beschluss beigefügten USB-Sticks ersichtlich.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Gründe

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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 04.09.2026 ist zulässig und begründet. Der Antragsteller hat das Vorliegen des Verfügungsgrundes und des Verfügungsanspruchs glaubhaft gemacht.

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I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig.

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Insbesondere ist das Landgericht Köln gemäß § 32 ZPO (auch) örtlich zuständig. Nach der Rechtsprechung des auch für das Urheberrecht zuständigen 1. Zivilsenats des BGH ist eine unerlaubte Handlung gemäß § 32 ZPO, zu der auch Urheberrechtsverletzungen zählen, sowohl am Handlungsort als auch am Erfolgsort begangen, so dass eine Zuständigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo die Verletzungshandlung begangen oder in das Rechtsgut eingegriffen worden ist. Zur Begründung der Zuständigkeit reicht die schlüssige Behauptung von Tatsachen aus, auf deren Grundlage sich eine im Gerichtsbezirk begangene unerlaubte Handlung ergibt. Der Erfolgsort einer unerlaubten Handlung im Sinne von § 32 ZPO ist bei einer behaupteten Verletzung des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte durch ein öffentliches Zugänglichmachen des Schutzgegenstands über eine Internetseite im Inland belegen, wenn die geltend gemachten Rechte im Inland geschützt sind und die Internetseite (auch) im Inland öffentlich zugänglich ist (vergleiche BGH, Urteil vom 21.04.2016 - I ZR 43/14 - An Evening with Marlene Dietrich).

5

Der Antragsteller stützt seinen Anspruch darauf, dass der Antragsgegner das streitgegenständliche Video in dem angegebenen Umfang über die Plattformen X., S. und D. öffentlich zugänglich gemacht hat, ohne dazu berechtigt zu sein, und dies in Deutschland abrufbar war.

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Der Erfolgsort einer unerlaubten Handlung im Sinne des § 32 ZPO, wie sie hier mit der angegriffenen Nutzung des gegenständlichen Video-Streams des Antragstellers über die im Internet abrufbaren Social Media Plattformen geltend gemacht wird, liegt an jedem Ort, an dem die Social Media Plattformen abgerufen werden können. Dies ist auch für den Bezirk des Landgerichts Köln der Fall.

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Dies gilt sowohl für das öffentliche Zugänglichmachen des Lichtbildes als auch für dessen Vervielfältigung als der hier notwendig vorgelagerten Nutzungsart (vergleiche für die Vervielfältigung etwa OLG Köln, Beschluss vom 13.06.2019 - 6 W 55/19).

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II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist auch begründet.

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1. Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus §§ 97 Abs. 1, 16, 19 a, 94, 95 UrhG.

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a) Die (übernommenen) Bildfolgen in den Videosequenzen sind jedenfalls Laufbilder im Sinne des § 95 UrhG.

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b) Der Antragsteller ist unstreitig Ersteller der Laufbilder und damit aktivlegitimiert.

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c) Der Antragsgegner hat die im Tenor bezeichneten Ausschnitte aus dem Video übernommen, wie durch die Vorlage und Gegenüberstellung der Anlage_VIDEO1 einerseits sowie Anlage_VIDEO2, Anlage_VIDEO3 und Anlage_VIDEO4 auf USB-Stick glaubhaft gemacht ist. Daraus ist erkennbar, dass der Antragsgegner die Ausschnitte aus dem Video des Antragstellers in den von dem Antragsgegner bei X., S. und D. unter den angegebenen URL zum Abruf durch Dritte vorgehalten und damit öffentlich zugänglich gemacht hat, §§ 94 Abs. 1 S. 1, 95, 19 a UrhG. Damit geht auch technisch notwendig eine Vervielfältigung einher, §§ 94 Abs. 1 S. 1, 95, 16 UrhG.

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d) Dies war auch rechtswidrig, da der Antragsgegner nicht die Zustimmung des Antragstellers zur Vervielfältigung und zur öffentlichen Zugänglichmachung eingeholt hat und die Zustimmung auch nicht durch Eingreifen einer Schrankenbestimmung entbehrlich geworden ist.

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aa) Zunächst kann sich die Antragsgegnerin nicht auf das Zitatrecht gemäß § 51 UrhG oder das Recht zur Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß § 50 UrhG berufen. Denn dafür fehlt es jedenfalls an der erforderlichen Quellenangabe gemäß § 63 Abs. 2 UrhG, was der Antragsgegner schon in seinem vorgerichtlichen Schreiben vom 01.09.2026 selbst einräumt (Anlage A2).

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Entgegen der dort vertretenen Auffassung des Antragsgegners führt das Fehlen einer ordnungsgemäßen Quellenangabe auch zur Unzulässigkeit des Zitats. Der Verstoß gegen das Gebot zur Quellenangabe macht die Werknutzung insgesamt unzulässig (st. Rspr. der Kammer, vgl. etwa Beschluss der Kammer vom 18.06.2020 - 14 O 144/20, GRUR-RS 2020, 45485; Beschluss der Kammer vom 06.09.2024 - 14 O 291/24, MMR 2025, 397; Urteil vom 21.05.2026 - 14 O 101/26).

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Unabhängig davon neigt die Kammer dazu, bereits kein Zitat im Sinne von § 51 Abs. 1 UrhG als gegeben anzusehen. Denn der streitgegenständliche Videoausschnitt ist von dem Antragsgegner übernommen worden und lediglich mit einem rot unterlegten Textzusatz: […] sowie nachfolgend einem Clown-Smiley versehen.

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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs ist jedoch erforderlich, dass der Zitierende eine innere Verbindung zwischen dem fremden Werk und den eigenen Gedanken herstellt und das Zitat als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden erscheint (vgl. BGH, Urt. v. 30.11.2011 - I ZR 212/10 - Blühende Landschaften, GRUR 2012, 819 Rn. 12; vgl. EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 78 - Spiegel Online). Der Textzusatz stellt jedoch in der Sache lediglich eine Beschreibung des im Videoausschnitt zu sehenden Geschehens dar. Eine wie auch immer geartete Auseinandersetzung mit dem Video und seinem Inhalt fehlt.

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bb) Der Antragsgegner kann sich auch nicht auf §§ 10, 12 Abs. 3 UrhDaG stützen.

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Wer als Nutzer durch einen Upload auf der Plattform des Diensteanbieters das Recht der öffentlichen Widergabe verletzt, haftet dafür als unmittelbarer Täter. Denn dieser Uploader verfügt über die Tatherrschaft. Das bedeutet eine Haftung des Uploaders gemäß §§ 97 ff. UrhG insbesondere auf Unterlassung und Beseitigung (§ 97 Abs. 1 UrhG) und auf Schadensersatz (§ 97 Abs. 2 UrhG) sowie auch für die weiteren Ansprüche, die §§ 97 ff. UrhG gegen Täter vorsehen (Fromm/Nordemann/J. B. Nordemann/Pukas, 13. Aufl. 2024, UrhDaG § 12 Rn. 28, beck-online).

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Demgegenüber dient das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz der Umsetzung von Art. 17 DSM-Richtlinie, mithin der Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG (vergleiche etwa Dreier/Schulze/Raue, 8. Aufl. 2025, UrhDaG Einleitung Rn. 1, beck-online) und die §§ 9 bis 11 UrhDaG von Art. 17 Abs. 7 DSM-RL (RegE DSM-RL - BT-Drs. 19/27426 S. 46; zitiert nach: Fromm/Nordemann/J. B. Nordemann/Pukas, 13. Aufl. 2024, UrhDaG § 9 Rn. 3, beck-online).

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Art. 17 DSM-Richtlinie betrifft die Nutzung geschützter Inhalte durch Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten, stellt mithin eine Regelung für Diensteanbieter, die Plattformen betreiben, dar.

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Regelungen, die auch Nutzer der Plattformen der Diensteanbieter betreffen, finden sich in Art. 17 DSM-Richtlinie nur in dessen Abs. 2 und Abs. 7.

23

Art. 17 Abs. 2 DSM-Richtlinie ist vorliegend nicht einschlägig, da dieser Fragen geregelt, soweit der Diensteanbieter eine Erlaubnis, etwa im Sinne einer Lizenzvereinbarung mit dem Rechteinhaber, für die Nutzung von Werken eingeholt hat. Dies wird vom Antragsgegner nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.

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Art. 17 Abs. 7 S. 1 DSM-Richtlinie bestimmt, dass die Zusammenarbeit zwischen den Diensteanbietern und den Rechteinhabern für das Teilen von Online-Inhalten nicht bewirken darf, dass von Nutzern hochgeladene Werke oder sonstige Schutzgegenstände, bei denen kein Verstoß gegen das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte vorliegt, nicht verfügbar sind, und, wenn die Nutzung eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstandes im Rahmen einer Ausnahme oder Beschränkung erlaubt ist.

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Dazu verpflichtet Art. 17 Abs. 7 S. 2 DSM-Richtlinie die Mitgliedstaaten, dass sich alle Nutzer, die nutzergenerierte Inhalte auf Diensten für das Teilen von Online-Inhalten hochladen oder auf Diensten für das Teilen von Online-Inhalten zugänglich machen, in jedem Mitgliedstaat auf jede der folgenden Ausnahmen oder Beschränkungen stützen können:

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a) Zitate, Kritik und Rezensionen;

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b) Nutzung zum Zwecke von Karikaturen, Parodien oder Pastiches.

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Diese Vorgaben hat der deutsche Gesetzgeber jedoch bereits mit § 5 UrhDaG umgesetzt. Denn dort wird die öffentliche Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken und Teilen von Werken durch die Nutzer eines Diensteanbieters für zulässig erklärt, wenn dies zu Zwecken des Zitats gemäß § 51 UrhG (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 UrhDaG), für Karikaturen, Parodien und Pastiches nach § 51a UrhG (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 UrhDaG) sowie gemäß der gesamten Schrankensystematik des Urheberrechtsgesetzes für alle von den vorstehenden Fällen der öffentlichen Wiedergabe nicht erfassten Fälle (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 UrhDaG) erfolgt.

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Gemäß § 12 Abs. 3 UrhDaG ist die Haftung des Nutzers der Plattform dann weiter eingeschränkt, und zwar ist der Nutzer für die öffentliche Wiedergabe mutmaßlich erlaubter Nutzungen bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens nach § 14 UrhDaG nicht verantwortlich. Zu den mutmaßlich erlaubten Nutzungen gehört gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 3 UrhDaG bei nutzergenerierten Inhalten die geringfügige Nutzung von Werken Dritter im Sinne von § 10 UrhDaG.

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Auf der Grundlage des Wortlauts von Art. 12 Abs. 3 UrhDaG ist der Uploader im Falle einer geringfügigen Nutzung (§ 10 UrhDaG) für die öffentliche Wiedergabe der darunter fallenden Nutzung bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens urheberrechtlich nicht verantwortlich, auch wenn es sich um eine Urheberrechtsverletzung handelt (so auch: Fromm/Nordemann/J. B. Nordemann/Pukas, 13. Aufl. 2024, UrhDaG § 12 Rn. 28, beck-online). Dazu wird vertreten, dass dann, wenn der Rechtsinhaber gegen die Nutzung keine Beschwerde einlegt, der Nutzer sich für die gesamte Dauer der Wiedergabe auf das Privileg berufen könne (vergleiche Dreier/Schulze/Specht-Riemenschneider/Raue, 8. Aufl. 2025, UrhDaG § 12 Rn. 22, beck-online).

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Damit wird jedoch eine weitergehende Regelung geschaffen, die jedenfalls ausdrücklich in Art. 17 DSM-Richtlinie so nicht vorgesehen ist.

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Tatsächlich ist diese Regelung qualitativ als Schrankenbestimmung zugunsten der Plattformnutzer einzuordnen (so ausdrücklich: Fromm/Nordemann/J. B. Nordemann/Pukas, 13. Aufl. 2024, UrhDaG § 12 Rn. 28, beck-online). Denn sie beschränkt ihrem Wortlaut nach das grundsätzlich allein dem Urheber zustehende ausschließliche Recht, die öffentliche Wiedergabe zu erlauben oder zu verbieten, Art. 3 der Richtlinie 2001/29/EG.

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Dies ist jedoch europarechtswidrig und damit unzulässig. Denn Ausnahmen und Beschränkungen von diesem ausschließlich dem Urheber zugeordneten Recht der öffentlichen Wiedergabe nach Art. 3 der Richtlinie 2001/29/EG bestimmen sich allein nach Art. 5 der Richtlinie 2001/29/EG; auch Grundrechte des Grundgesetzes und die Grundrechte der Charta der Grundrechte der Europäischen Union können keine Abweichung von den ausschließlichen Rechten der Rechteinhaber rechtfertigen (vgl. EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 49 - Spiegel Online; GRUR 2019, 934 Rn. 64 - Funke Medien; BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 139/15 - Afghanistan Papiere II, Rn. 27, juris). Daran ist auch die Umsetzung von Art. 17 DSM-Richtlinie gebunden (Fromm/Nordemann/J. B. Nordemann/Pukas, 13. Aufl. 2024, UrhDaG § 9 Rn. 5, beck-online mit weiteren Nachweisen).

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Angesichts dessen muss die Regelung in §§ 9-11 UrhDaG richtlinienkonform ausgelegt werden, sodass § 9 Abs. 1 UrhDaG grundsätzlich nur in Verbindung mit der Haftung des Plattformbetreibers Anwendung finden bzw. allenfalls zugunsten des Nutzers eine widerlegliche Vermutung enthalten kann. Jedenfalls sind offensichtlich urheberrechtsverletzende Uploads von dieser Privilegierung nicht erfasst (vergleiche dazu auch Fromm/Nordemann/J. B. Nordemann/Pukas, 13. Aufl. 2024, UrhDaG § 9 Rn. 6, beck-online, mit weiteren Nachweisen).

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Vorliegend ist jedoch eine Urheberrechtsverletzung des Antragsgegners gegeben, da dieser Ausschnitte des Videos des Antragstellers ohne dessen Zustimmung und damit rechtswidrig öffentlich wiedergegeben hat.

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cc) Unabhängig davon liegen auch die Voraussetzungen einer geringfügigen Nutzung im Sinne von § 10 UrhDaG nicht vor. Danach gelten Nutzungen von Werken Dritter als geringfügig gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 UrhDaG, sofern sie nicht zu kommerziellen Zwecken oder nur zur Erzielung unerhebliche Einnahmen dienen und darüber hinaus bis zu 15 Sekunden eines Filmwerkes oder Laufbildes nutzen, § 10 Nr. 1 UrhDaG.

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(a) So erfüllt der Antragsgegner schon nicht die Voraussetzung, dass ihm die übernommenen Videosequenzen nicht zu kommerziellen Zwecken oder nur zur Erzielung unerheblicher Einnahmen dienen. Wann kommerzielle Zwecke oder unerhebliche Einnahmen gegeben sind, wird in Erwägungsgrund 69 der DSM-Richtlinie definiert (in diesem Sinne auch: Dreier/Schulze/Specht-Riemenschneider/Raue, 8. Aufl. 2025, UrhDaG § 10 Rn. 14, beck-online). Danach handeln Nutzer für nichtgewerbliche Zwecke dann, wenn sie Inhalte ohne Gewinnerzielungsabsicht teilen oder wenn die Gewinne, die die hochgeladenen Inhalte einbringen, im Verhältnis zu den abgedeckten urheberrechtlich relevanten Handlungen der von diesen Erlaubnissen abgedeckten Nutzer nicht erheblich sind.

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Daraus folgt, dass eine Gesamtbetrachtung des Nutzungsverhaltens durch den einzelnen Nutzer geboten ist. Dabei ist die Kammer mit dem Antragsteller der Auffassung, dass aufgrund der Zahl von über 200.000 Followern für die drei vorliegend betroffenen Social Media Kanäle des Antragsgegners und der Bewerbung nicht zuletzt seines eigenen Buches davon auszugehen ist, dass er kommerziell im Sinne der DSM-Richtlinie handelt, insbesondere mit Gewinnerzielungsabsicht, und entsprechende Gewinn erzielt.

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Darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass die Nutzungen nicht zu kommerziellen Zwecken oder nur zur Erzielung unerheblicher Einnahmen dienen, ist nach den allgemeinen Regeln der Antragsgegner, da er sich auf die Haftungsprivilegierung als Ausnahme beruft.

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Diese Darlegungslast ist mit den Angaben des Antragsgegners, einschließlich seiner eidesstattlichen Versicherung, nicht erfüllt. Zum einen ist - wie dargelegt - auf die Gesamtsituation des Antragsgegners abzustellen, woran es dem Vorbringen des Antragstellers fehlt. Zum anderen ergibt sich aus der eidesstattlichen Versicherung des Antragsgegners, dass er tatsächlich Einnahmen über seine Social Media Kanäle erhält und sogar mit dem hier streitgegenständlichen Video allein ca. 50 EUR Einnahmen erzielt hat.

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(b) Ferner fehlt es an der weiteren Voraussetzung eines laufenden Beschwerdeverfahren nach § 14 UrhDaG. Denn gemäß § 12 Abs. 3 UrhDaG ist der Nutzer im Falle einer geringfügigen Nutzung nach § 10 UrhDaG (nur) bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens nach § 14 UrhDaG für die Nutzungen nicht verantwortlich. Entgegen der Auffassung etwa von Dreier/Schulze/Specht-Riemenschneider/Raue (8. Aufl. 2025, UrhDaG § 12 Rn. 22, beck-online) ist erforderlich, dass ein Beschwerdeverfahren läuft. Dies folgt jedenfalls aus der Pflicht zur europarechtskonformen Auslegung von § 12 UrhDaG. Geregelt ist in Art. 17 DSM-Richtlinie grundsätzlich die Haftung des Diensteanbieters und Plattformbetreibers. An dessen Verhalten ist die Privilegierung des Nutzers geknüpft und hat dies auch der deutsche Gesetzgeber im Grundsatz so umgesetzt.

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Wenn jedoch der Dienstanbieter und Plattformbetreiber gar nicht beteiligt ist, insbesondere nicht in Anspruch genommen wird, also gerade kein Beschwerdeverfahren im Sinne von § 14 UrhDaG durchgeführt wird, scheidet die Anwendung auch der diesbezüglichen Privilegierungsnormen für den Nutzer aus. Denn dann bleibt es völlig unabhängig von dem Verhalten des Diensteanbieters und Plattformbetreibers bei der täterschaftlichen (!) Urheberrechtsverletzung des Nutzers. Es erscheint mit den Grundsätzen des Urheberrechts, insbesondere mit der das Recht der öffentlichen Wiedergabe voll harmonisierenden Regelung aus Art. 3 der Richtlinie 2001/29/EG, unvereinbar, dem Urheber die Möglichkeit zu verweigern, unmittelbar gegen den täterschaftlich handelnden Rechtsverletzer vorgehen zu können, sondern sich vielmehr zuvor in einem anonymen Verfahren an den Plattformbetreiber wenden zu müssen und während der Dauer die Verfahrens die Urheberrechtsverletzung dulden zu müssen, obwohl ihm die unmittelbare Inanspruchnahme des eigentlichen Verletzers und so die Beendigung der Verletzung ohne weiteres möglich ist, wie der vorliegende Fall zeigt.

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2. Die für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch die vorangegangene Rechtsverletzung indiziert. Diese kann grundsätzlich nur durch Abgabe einer geeignet strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung beseitigt werden. Eine solche hat der Antragsgegner auf die Abmahnung vom 31.08.2026 und auch bis heute nicht abgegeben.

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3. Es liegt auch der erforderliche Verfügungsgrund vor.

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Die einstweilige Verfügung setzt neben dem Verfügungsanspruch auch einen Verfügungsgrund voraus. Dabei ist zu prüfen, ob eine Dringlichkeit besteht. Diese wird nicht aufgrund analoger Anwendung des § 12 Abs. 1 UWG vermutet, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt (vgl. Kefferpütz in Wandtke/Bullinger, UrhG, 5. Aufl., Vor §§ 97 ff. Rn. 78; Feddersen in Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 12. Aufl., Kap. 54 Rn. 20b, jeweils mwN). Die Dringlichkeit ergibt sich nicht schon daraus, dass eine Wiederholungsgefahr besteht (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 12.04.2021 - 6 W 98/20, WRP 2021, 815 - Trainer-Foto, mwN).

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Die Beurteilung der Frage, ob ein Verfügungsgrund anzunehmen ist, erfolgt daher im Rahmen einer einzelfallorientierten Interessenabwägung. Häufig ist ein wirksamer Schutz der Urheberrechte des Rechtsinhabers nur durch ein kurzfristiges Unterlassungsgebot zu erreichen. Aus diesem Grund ist ein Eilbedürfnis regelmäßig anzunehmen, wenn weitere Verletzungshandlungen drohen (vgl. Kefferpütz in Wandtke/Bullinger aaO, Vor §§ 97 ff. Rn. 79). Allerdings muss die Prüfung der Notwendigkeit der einstweiligen Verfügung auch berücksichtigen, ob wesentliche Nachteile drohen und die einstweilige Verfügung notwendig ist. In diesem Rahmen sind die sich gegenüberstehenden Belange der Parteien zu berücksichtigen (vgl. Wimmers in Schricker/Loewenheim, UrhG, 6. Aufl., § 97 Rn. 341a; Jan Bernd Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Aufl., § 97 Rn. 200). Dass eine einstweilige Verfügung erforderlich ist, ist vom Antragsteller darzulegen und erforderlichenfalls glaubhaft zu machen (vgl. Wimmers in Schricker/Loewenheim aaO, § 97 Rn. 341a; Jan Bernd Nordemann in Fromm/Nordemann aaO, § 97 Rn. 199; OLG Köln, Beschluss vom 26.01.2023 - 6 W 1/23).

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Nach diesen Grundsätzen ist ein Verfügungsgrund anzunehmen. Denn anders als in dem Sachverhalt, der der von dem Antragsgegner zitierten Entscheidung des OLG Köln (Beschluss vom 12.04.2021 - 6 W 98/20, WRP 2021, 815 - Trainer-Foto) zugrunde lag, ist im vorliegenden Fall gerade nicht davon auszugehen, dass die Rechtsverletzung beendet ist und keine Anhaltspunkte ersichtlich wären, dass konkret in unmittelbarer zeitlicher Nähe eine zukünftige Rechtsverletzung stattfinden würde. So mag zwar der Antragsteller wie von ihm vorgetragen eine Quellenangabe bei den Videosequenzen, die er auf D. eingestellt hat, nunmehr vorgenommen haben und diese auch den Anforderungen aus § 63 Abs. 2 UrhG genügen.

48

Unabhängig davon, dass es wie vorstehend ausgeführt, am Zitatzweck fehlt und deshalb die Voraussetzungen von § 51 UrhG nicht gegeben sind, liegt der Verfügungsgrund weiterhin vor, weil der Antragsgegner die Ausschnitte aus dem Video des Antragstellers jedenfalls über seinen Social Media Kanal auf der Plattform S. weiter nutzt und eine solche Nutzung daher auch in Zukunft und auch wieder über die Plattform X. und D. zu erwarten ist. Hinzukommt, dass der Antragsteller unwidersprochen vorgetragen hat, das Video sei nun über den YouTube Kanal des Beklagten ebenfalls abrufbar.

49

Daher ist der Antragsteller auf den Erlass der einstweiligen Verfügung zur effektiven Durchsetzung seiner Rechte angewiesen. Dem stehen die Interessen des Antragsgegners letztlich nicht entgegen, da auch ihm eine schnelle Klärung zuträglich und ein - möglicherweise vorhandenes - Interesse an einer rechtswidrigen Nutzung nicht schutzwürdig ist.

50

Der Antragsteller hat die Dringlichkeit auch nicht durch sein eigenes Verhalten widerlegt. Vielmehr hat er zeitnah nach Kenntnis der Verletzungshandlung am 22.08.2026 einen Verfügungsantrag gestellt, der nämlich am 04.09.2026 bei Gericht eingegangen ist. Angesichts dieser zügigen Verhaltensweise ist auch unschädlich, dass mit Abmahnung vom 31.08.2026 nur die Nutzung des Videos auf der Plattform X. abgemahnt hat.

51

4. Der Antragsgegner ist vor Erlass der einstweiligen Verfügung unter Berücksichtigung der Grundsätze aus den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (vergleiche etwa Beschlüsse vom 30.09.2018 - 1 BvR 2421/17 und 1 BvR 1783/17; vom 05.06.2020 - 1 BvR 1246/20; vom 30.07.2020 - 1 BvR 1422/20, jeweils juris) angehört worden. Das Vorbringen des Antragsgegners hat die Kammer bei Erlass der einstweiligen Verfügung berücksichtigt.

52

5. Die Zustellung der Beschlussverfügung erfolgt angesichts der Beteiligung der Antragsgegnerseite von Amts wegen. Dies berührt die Pflichten aus §§ 936, 929 ZPO (Vollziehung) nicht.

53

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ändert daran nichts, dass der Antragsteller „die Nutzung bei S. und D. gar nicht abgemahnt“ hat. Zwar trifft das zu und ist nicht zuletzt deshalb der Antragsgegner auch vor Erlass der Beschlussverfügung mit Blick auf den Grundsatz der Waffengleichheit angehört worden. Dennoch hat der Antragsteller vollen Umfangs obsiegt, sodass die Kostenverteilung nach § 91 Abs. 1 ZPO zu erfolgen hat. Soweit das Vorbringen des Antragsgegners dahin zu verstehen sein sollte, dass dieser sich auf § 93 ZPO berufen will, liegen die Voraussetzungen nicht vor. Erforderlich wäre ein sofortiges Anerkenntnis gewesen, woran es fehlt.

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8. Die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.

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Streitwert: 15.000,00 EUR