Wiederaufbauverfügung nach ungenehmigtem Teilabriss einer denkmalgeschützten Garnisonsmauer
Leitsatz
1. Es ist nicht zu beanstanden, wenn sich das Verwaltungsgericht zur sachgerechten Beurteilung der Denkmalfähigkeit und -würdigkeit eines Objektes der in erster Linie dazu berufenen Denkmalfachbehörde bedient.
2. Es ist nicht entscheidend, wieviele Sachverständige sich konkret für die Erhaltungswürdigkeit ausgesprochen haben, sondern ob Gründe für die Erhaltungswürdigkeit so offensichtlich hervortreten, dass diese nicht nur eingeschränkt und von einzelnen Sachverständigen, sondern uneingeschränkt von der großen Mehrheit der Sachverständigen bejaht werden müssen.
3. Bei der Frage, ob die Denkmalwürdigkeit in das Bewusstsein der Bevölkerung eingegangen ist, ist auf das Empfinden eines für Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Betrachters abzustellen.
4. Nach diesem Maßstab besteht die Denkmaleigenschaft einer Anlage trotz eines - eine erhebliche Beeinträchtigung des Denkmalwertes darstellenden - Teilabrisses weiter und hindert die nachträgliche Genehmigung des Teilabrisses, wenn der die Denkmaleigenschaft begründende Charakter und die bauliche Gestaltung der Anlage weiterhin erlebbar sind.
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 14. Juni 2023 - 4 K 677/20 We - wird abgelehnt.
Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 142.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich im Zulassungsverfahren gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar, das ihre Klage gegen ihre denkmalrechtliche Verpflichtung zum Wiederaufbau eines abgerissenen Teilstücks einer ehemaligen Garnisonsmauer abgewiesen hat.
Die Mauer markiert die Umrisse des Areals der auf dem Gebiet der Klägerin an der Thamsbrücker Straße gelegenen, in den Jahren von 1899 bis 1908 von der damaligen Stadt Langensalza erbauten Reiterkaserne. Im Jahr 1998 wurden die Grundstückseigentümer über die Denkmalausweisung der ehemaligen Reiterkaserne gemäß § 2 Abs. 1 ThürDSchG als Kulturdenkmal aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen informiert.
Zwecks Errichtung einer neuen Ausfahrt aus dem sog. Garnisonsparkplatz im Bereich des Einkaufszentrums an der Thamsbrücker Straße beantragte die Klägerin bei der Unteren Denkmalschutzbehörde im Dezember 2016 die denkmalschutzrechtliche Genehmigung zum Abbruch der Mauer auf einer Länge von ca. 45 Metern bzw. 49 Metern. Den Antrag lehnte die Untere Denkmalschutzbehörde durch Bescheid vom 16. März 2017 ab, genehmigte dann aber auf den neuen Antrag der Klägerin vom 17. Mai 2017 durch Bescheid vom 5. Oktober 2017 den Rückbau eines 21,45 Meter langen Abschnitts der Garnisonsmauer.
Am 20. Januar 2018, einem Samstag, ließ die Klägerin in den frühen Morgenstunden im Bereich der Parkplatzausfahrt ein ca. 97 Meter langes Stück der Garnisonsmauer bis auf deren Travertinsockel abreißen.
Nach Anhörung verpflichtete der Beklagte die Klägerin durch Bescheid vom 26. November 2018 zum „material- und ansichtsidentischen“ Wiederaufbau des ungenehmigt zerstörten Abschnitts der Garnisonsmauer an der Thamsbrücker Straße in Bad Langensalza (Gemarkung Bad Langensalza, Flur 20, Flurstücke a… und b…). Der dagegen eingelegte Widerspruch der Klägerin wurde durch Widerspruchsbescheid vom 14. April 2020 zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat die am 19. Mai 2020 erhobene Anfechtungsklage der Klägerin durch Urteil vom 14. Juni 2023 abgewiesen. Das Urteil wurde der Klägerin am 8. August 2023 zugestellt. Dagegen hat sie am 24. August 2023 die Zulassung der Berufung beantragt und den Antrag am 9. Oktober 2023, einem Montag, begründet.
II.
Der fristgerecht gestellte und begründete Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gemäß §§ 124, 124a VwGO hat keinen Erfolg.
Die rechtzeitigen Darlegungen der Klägerin, auf die die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts beschränkt ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), gebieten nicht die Zulassung der Berufung. Die Klägerin kann sich auf die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht berufen.
Die Einwände der Klägerin gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Feststellungen geben weder Anlass zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch auch nur zu solchen Zweifeln, die sich im Rahmen des Zulassungsverfahrens nicht klären und den Ausgang des Berufungsverfahrens als offen erscheinen ließen, sodass aus diesem Grunde die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen wäre (vgl. zum Verständnis der Regelung: ThürOVG, Beschluss vom 11. August 2000 - 4 ZKO 1145/97 - juris).
Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung liegen vor, wenn ein einzelner die Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.
Die gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderliche Darlegung dieses Zulassungsgrundes kann sich dabei nicht in seiner Bezeichnung erschöpfen. Erforderlich ist eine inhaltliche Auseinandersetzung des Rechtsmittelführers mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung, die erkennen lässt, welche entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts der Rechtsmittelführer für unzutreffend hält und aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen sich dies ergibt. Nicht ausreichend ist, dass der Rechtsmittelführer sich mit der angegriffenen Entscheidung lediglich in der Weise auseinandersetzt, dass er eine Gegenposition entwickelt. Der Antrag muss vielmehr diejenigen tatsächlichen Feststellungen des Gerichts oder Elemente der rechtlichen Ableitung konkret bezeichnen, die er beanstandet und zusätzlich aufzeigen, aus welchem Grund die konkrete Feststellung oder rechtliche Bewertung des Verwaltungsgerichts Zweifeln begegnet. Das Darlegungsgebot erfordert zugleich regelmäßig, dass sich unmittelbar aus der Antragsbegründung sowie der angegriffenen Entscheidung selbst schlüssig diejenigen Gesichtspunkte ergeben, die ohne Aufarbeitung und Durchdringung des Prozessstoffes die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens rechtfertigen sollen (Senatsbeschluss vom 25. September 2017 - 1 ZKO 402/17 - juris Rn. 5).
Ausgehend von diesen Grundsätzen legt die Zulassungsbegründung Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht dar bzw. sind diese nicht gegeben. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass die ehemalige Reiterkaserne aus den in § 2 Abs. 1 Satz 1 ThürDSchG genannten Gründen ein Kulturdenkmal ist.
1. Dies gilt zunächst für die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Denkmalfähigkeit der Garnisonsmauer als Teil des Denkmalensembles „Reiterkaserne“, die das Verwaltungsgericht mit der stadt- und militärgeschichtlichen Bedeutung begründet hat (Urteilsabdruck - UA -, S. 11 ff.).
Das Verwaltungsgericht hat zur stadtgeschichtlichen Bedeutung festgestellt (UA Bl. 13), dass sich sowohl aus den Ausführungen des Thüringischen Landesamtes für Denkmalpflege (TLDA) in der mündlichen Verhandlung vom 14. Juni 2023 als auch aus dem vorgelegten Beitrag von Dieter Zeigert zur Reiterkaserne Bad Langensalza (in: Militärbauten in Thüringen, Studien zu Kasernenanlagen in Mitteldeutschland seit Verabschiedung der Wehrverfassung des Deutschen Bundes 1821. Arbeitshefte des Thüringischen Landesamtes für Denkmalpflege, 1/1998, Leipzig 1998, S. 226 bis 230) ergebe, dass - um die Anwesenheit einer größtmöglichen Militärpräsenz als einen bedeutenden Wirtschaftsfaktor zu sichern - der Magistrat der Stadt 1896 beschlossen habe, eine Anleihe zum Bau einer neuen, zeitgemäßen, dezentral gegliederten Kaserne aufzunehmen und diese dem Kriegsministerium zur Stationierung von Truppen anzubieten. Die ehemalige Reiterkaserne sei die am besten erhaltene in Thüringen. Dort gebe es nur noch zwei weniger gut erhaltene, ähnliche Reiterkasernen. Zudem hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Reiterkaserne auch ein bedeutendes Zeugnis der Militärgeschichte Thüringens sei und dass die Garnisonsmauer dabei einen wichtigen Bestandteil der ehemaligen Reiterkaserne darstelle.
a. Die Klägerin behauptet zunächst zu Unrecht, dass sich das TLDA und der Beklagte weder in der mündlichen Verhandlung vom 14. Juni 2023 noch anderweitig mit den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 ThürDSchG befasst hätten.
Denn entsprechende Feststellungen ergeben sich aus den in das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14. Juni 2023 (GA I, Bl. 254 ff.) aufgenommenen Ausführungen des Vertreters des TLDA und dem bereits zitierten Aufsatz von Dieter Zeigert, dort S. 226 ff., der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
b. Soweit die Klägerin die Bewertung dieser festgestellten Tatsachen durch das Verwaltungsgericht angreift, erfüllt ihr Vortrag nicht die Darlegungsanforderungen.
Der Begriff des Kulturdenkmals ist ein unbestimmter Rechtsbegriff wertenden Inhalts, dessen Anwendung uneingeschränkt der gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Angesichts der Schwierigkeit, Denkmalfähigkeit und Denkmalwürdigkeit sachgerecht zu beurteilen, ist es zur Auslegung des Rechtsbegriffs angebracht, dass sich das Gericht sachverständiger Beratung bedient (vgl. dazu nur Senatsurteil vom 5. November 2003 - 1 KO 433/00 - juris Rn. 36). Nach dem Thüringer Denkmalschutzgesetz ist in erster Linie das TLDA als Denkmalfachbehörde berufen, sachkundige Stellungnahmen zur Beurteilung eines Kulturdenkmals abzugeben (vgl. § 24 Abs. 2 ThürDSchG). Die Bewertung der von ihm festgestellten Tatsachen hat dann durch die Gerichte und nicht etwa durch Mitarbeiter des Landesamtes oder durch Sachverständige zu erfolgen. Dementsprechend hat sich das Verwaltungsgericht zur Feststellung der Denkmalfähigkeit der Reiterkaserne und damit der Garnisonsmauer sachverständiger Beratung durch das TLDA bedient und u. a. ausgehend von dessen Ausführungen die Denkmalfähigkeit der Garnisonsmauer mit der stadtgeschichtlichen und militärgeschichtlichen Bedeutung der ehemaligen Reiterkaserne begründet. Die Klägerin entwickelt allerdings nur eine gegensätzliche Position zu der vom Verwaltungsgericht herausgearbeiteten stadt- und militärgeschichtlichen Bedeutung, so dass sie Zweifel an der erstinstanzlichen Feststellung der Denkmalfähigkeit nicht hinreichend darlegt.
c. Die weiteren Ausführungen der Klägerin zu einer zu verneinenden "künstlerischen" Denkmalfähigkeit gehen ins Leere, weil das Verwaltungsgericht die Denkmalfähigkeit der Garnisonsmauer und der Reiterkaserne damit nicht begründet hat.
2. Der Klägerin gelingt es auch nicht, ernstliche Zweifel an der vom Verwaltungsgericht bejahten Denkmalwürdigkeit darzulegen. Auch insoweit stellt sie der Auffassung des Verwaltungsgerichts nur ihre gegenteilige Einschätzung entgegen.
a. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, es sei nach den Ausführungen des TLDA davon auszugehen, dass die Garnisonsanlage Bad Langensalza von einem breiten Kreis an Sachverständigen als Kulturdenkmal angesehen und geschätzt werde. Die ehemalige Reitergarnison stelle die einzige Anlage dieser Art dar, die in nennenswertem Umfang erhalten geblieben sei. Ihr komme daher auch der erforderliche Seltenheitswert zu, wobei der Bezugsrahmen, der landesrechtlichen Kompetenz aus Art. 70 Abs. 1 GG folgend, das Gebiet des jeweiligen Bundeslandes, hier also Thüringen, sei. Die dagegen von der Klägerin erhobenen Einwände erfüllen nicht die Darlegungsanforderungen.
Soweit die Klägerin vorliegend einen hinreichend weiten Kreis von Sachverständigen damit verneint, dass die Bekundungen des Vertreters des TLDA vor und im Verlaufe des Verwaltungsprozesses die Auffassung eines einzelnen Sachverständigen darstellten und daher nicht ausreichten, kann sie damit die auf die Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 1. September 2010 - 1 KO 832/06 - juris Rn. 44 sowie vom 5. November 2003 - 1 KO 433/00 - juris Rn. 50) gestützte Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel ziehen, dass es nicht entscheidend ist, wie viele Sachverständige sich konkret für die Erhaltungswürdigkeit ausgesprochen haben, sondern ob Gründe für die Erhaltungswürdigkeit so offensichtlich hervortreten, dass diese nicht nur eingeschränkt und von einzelnen Sachverständigen, sondern uneingeschränkt von der großen Mehrheit der Sachverständigen bejaht werden müssen. Insoweit hätte sich die Klägerin damit befassen und darlegen müssen, warum diese auf die Ausführungen der herangezogenen sachverständigen Stelle, des TLDA, gestützte Ansicht des Gerichts Zweifeln unterliegt. Dazu verhält sich die Zulassungsbegründung jedoch nicht.
b. Mit ihren Darlegungen, die Denkmaleigenschaft der Reiterkaserne und die Notwendigkeit ihrer Erhaltung seien nicht in das Bewusstsein der Bevölkerung eingegangen, die auch der Wiedererrichtung der abgebrochenen Teile der Garnisonsmauer ablehnend gegenüberstehe, kann die Klägerin die Zulassung der Berufung nicht erreichen. Sie geht nicht auf die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ein, wonach - in Anwendung der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 1. September 2010 - 1 KO 832/06 - juris Rn. 44 sowie vom 5. November 2003 - 1 KO 433/00 - juris Rn. 50) - auf das Empfinden eines für Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Betrachters abzustellen ist.
3. Auch soweit die Klägerin unter Nr. IV der Zulassungsbegründung behauptet, die Denkmaleigenschaft sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts untergegangen, setzt sie sich mit der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts und der dazu gegebenen Begründung nicht in der gebotenen Weise auseinander, wenn sie nur das Gegenteil behauptet.
Zur fortbestehenden Denkmalwürdigkeit und dem maßgebenden Erscheinungsbild der Garnisonsmauer hat das Verwaltungsgericht (UA S. 15, letzter Absatz, und S. 16, erster und zweiter Absatz) ausgeführt, dass durch das Fehlen "des Mannschaftsgebäudes Il und des Wirtschaftsgebäudes" der geschlossene Eindruck um den Exerzierplatz zwar nicht unerheblich gestört werde und sich der Bestand der ehemaligen Garnison um ca. 70 % reduziert habe. Dennoch erschienen die noch vorhandenen Gebäude - trotz der schon zuvor teilweise abgerissenen Garnisonsmauer - nach wie vor als Einheit. Durch die Höhenunterschiede im Gelände und den durch die Mauer vermittelten Sichtschutz sei die ehemalige Garnison von der Stadt kommend im Bereich der Thamsbrücker Straße und in der Kleinspehnstraße nach wie vor als abgegrenzter Baukomplex erkennbar. Charakter und bauliche Gestaltung der Anlage seien auch heute noch nach fachkundiger Erläuterung an den vorhandenen Teilen abzulesen und nicht allein gedanklich rekonstruierbar.
Die Klägerin beschränkt sich auch hier zunächst darauf, die vom Verwaltungsgericht erkannten und gewürdigten Zerstörungen, die Geländebeschaffenheit und die Bebauung des Areals seit 1990 anders zu bewerten. Mit ihrer Behauptung, aus dem noch vorhandenen Bestand lasse sich keinesfalls etwas dafür herleiten, dass es sich um Reste einer ehemaligen Reitergarnison handele, wie sich dies erst und einzig aus dem Lageplan aus dem Jahr 1935 ergebe (Zulassungsbegründung, S. 25 und 26), formuliert sie nur eine Gegenposition, ohne die Existenz eines abgrenzbaren Baukomplexes und den Maßstab des „fachkundigen Betrachters“ hinreichend in Frage stellen zu können. Auch die Klägerin räumt in ihrer Zulassungsbegründung (S. 31, 3. Abs. von oben) ein, dass die Mauer von der Thamsbrücker und Kleinspehnstraße aus gesehen den vom Verwaltungsgericht hervorgehobenen Sichtschutz vermittelt. Sie kann daher die Klammerwirkung der Mauer, durch die nach Auffassung des Verwaltungsgerichts die vorherige Dimension der ehemaligen Reiterkaserne in diesem Bereich erlebbar wird, nicht in Zweifel ziehen.
4. Ausgehend hiervon vermag die Klägerin unter Nr. V bei der Prüfung der gewichtigen Gründe für einen Erhalt des Denkmals und damit für eine Versagung der nachträglichen Genehmigung des Abrisses (§ 13 Abs. 2 Satz 1 ThürDSchG) auch nicht die Feststellung des Verwaltungsgerichts mit Erfolg anzugreifen, dass die Beeinträchtigung des Denkmals und seines Erscheinungsbildes durch den teilweisen Mauerabriss erheblich ist.
a. Soweit die Klägerin die Auffassung des Verwaltungsgerichts anzweifelt, dass bei jedem Denkmal davon auszugehen sei, dass ein Interesse an seiner Erhaltung bestehe und daher auch vorliegend gewichtige Gründe für den Erhalt der Mauer indiziert seien, braucht dem nicht weiter nachgegangen zu werden.
Denn das Verwaltungsgericht hat sich im Anschluss an diese Ausführungen auch ausführlich mit dem Denkmalwert, den berechtigten Interessen der Klägerin und damit auseinandergesetzt, ob die Wiederaufbauverfügung verhältnismäßig ist. Mit der weiteren tragenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass gewichtige Gründe für eine Versagung der nachträglichen Genehmigung einer Maßnahme vorliegen, wenn mehr als nur unerhebliche Beeinträchtigungen des Denkmals und seines Erscheinungsbildes mit der Maßnahme verbunden sind, befasst sich die Klägerin nicht und verfehlt damit die Darlegungsanforderungen.
b. Die Klägerin kann auch nicht erfolgreich einwenden, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht auf eine erhebliche Beeinträchtigung des Denkmals erkannt.
Auch die Klägerin kann nicht die auf der Hand liegende Tatsache bestreiten, dass die Mauer an der Thamsbrücker und Kleinspehnstraße eine offensichtlich verklammernde Funktion hat, die die früheren Dimensionen des Kasernengeländes sichtbar macht. Für die Beurteilung der Erheblichkeit der Beeinträchtigung des Denkmalwertes der Garnisonsmauer durch den strittigen Abriss ist ohne Belang, ob diese vom Verwaltungsgericht für entscheidend angesehene verklammernde Wirkung nach der teilweisen Zerstörung der Mauer anderweitig (z. B. durch Anpflanzung von Bäumen oder einer Hecke entlang des Travertinsockels oder durch das Geländeniveau) erfüllt werden könnte oder ob der Anblick des Denkmals durch eine nachträgliche Bebauung (wie hier durch Kaufmärkte) ohnehin geschmälert wird.
5. Dem Zulassungsantrag bleibt der Erfolg auch versagt, soweit die Klägerin die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts anzweifelt, dass der Beklagte ohne Ermessensfehler die nachträgliche Genehmigung des Abrisses versagt bzw. den Wiederaufbaugemäß § 15 ThürDSchG verfügt habe.
Das Verwaltungsgericht hat keinen Ermessensfehler darin erkennen können, dass der Beklagte ein Überwiegen der stadtplanerischen Interessen zur Errichtung einer verkehrssicheren Parkplatzein- und -ausfahrt verneint hat. Es hat ausgeführt, dass die Beseitigung von mehr als den genehmigten 21,45 Metern im Bereich der neuen Ausfahrt zur Schaffung eines Sichtdreieckes nicht erforderlich sei. Zum einen habe die Klägerin ihren Abrissantrag selbst auf 21,45 Meter beschränkt und damit diese Länge selbst als ausreichend erachtet. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus den "Richtlinien" für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06). Diese "Richtlinien" hätten keine rechtsverbindliche Geltung und sähen überdies z. B. Lichtzeichenanlagen vor, um eine sichere Ausfahrt von Privatgrundstücken auf Straßen sicherzustellen.
a. Die dagegen zunächst von der Klägerin aufgestellte Behauptung, dass auch das Straßenbauamt Nordhausen (vgl. Baubeschreibung des Ingenieurbüros B… GmbH vom 21. Dezember 2016, BA 3 Bl. 4) davon ausgehe, dass ein Rückbau auf 21,45 Meter sichere Verkehrsverhältnisse im Bereich der Parkplatzausfahrt nicht gewährleiste, belegt sie nicht.
Zwar trifft es zu, dass diese Behauptung in der genannten Baubeschreibung des Ingenieurbüros zum Antrag auf Abriss von 45 Metern der Mauer im Bereich der Parkplatzausfahrt aufgestellt wird. Ein entsprechendes Schreiben des Straßenbauamtes Nordhausen hat die Klägerin aber weder vorgelegt, noch befindet sich dies in den vorliegenden Akten.
Die Klägerin kann sich auch nicht auf eine Stellungnahme des TLDA vom 15. Dezember 2017 berufen. Abgesehen davon, dass die Stellungnahme auf Bl. 24 der Beiakte 3 vom September und nicht vom Dezember datiert, verhält sie sich nicht zur Erforderlichkeit einer Maueröffnung von 45 Metern. Vielmehr bezieht sie sich auf die Stellungnahme des Straßenbauamtes Nordthüringen vom 13. September 2017 zum Antrag auf Abriss der Garnisonsmauer auf einer Länge von 21,45 Metern mit Verschwenkung des Radweges zur Straße zur Schaffung eines entsprechend großen Sichtfensters entsprechend Pkt. 6.3.9.3 der RASt 06.
b. Angesichts dessen dringt die Klägerin auch nicht mit ihren Einwänden durch, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Anwendung der RASt 06 seien fehlerhaft, weil nach der RASt 06 die von dem Gericht erwähnten flankierenden Maßnahmen, wie bspw. Lichtzeichenanlagen, nur dann in Betracht zu ziehen seien, wenn die aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlichen Sichtfelder baulich nicht herstellbar seien. Die Klägerin zeigt auch nicht auf, warum der - nicht zwingende und in ihrem Gestaltungsbelieben stehende - städtebauliche Aspekt der Einheitlichkeit des Alleecharakters der Thamsbrücker Straße und der Wunsch nach einem ungestörten Verkehrsfluss das denkmalschutzrechtliche Interesse an der Erhaltung eines möglichst langen Stücks der Garnisonsmauer überwiegen soll.
c. Auch soweit die Klägerin auf die beträchtlichen Kosten der erforderlichen Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Mauer, auf ihre besonderen finanziellen Belastungen im Hinblick auf die Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 91 Abs. 1 ThürVerf und auf die Tatsache verweist, dass sie seit 2013 einem Haushaltssicherungskonzept (§ 53 a ThürKO) unterliege, verfehlt sie die Darlegungsanforderungen. Sie setzt sich nicht mit der entsprechenden Argumentation des Verwaltungsgerichtes (UA S. 19) auseinander. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass aus dem Vorliegen eines Haushaltssicherungskonzeptes kein Verbot folge, Haushaltsmittel auch zur Unterhaltung von im Eigentum der Klägerin stehenden Denkmälern zu verwenden. Es sei nicht erkennbar, dass eine Sanierung zwingend erforderlich gewesen wäre, um den Erhaltungspflichten des § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürDSchG zu genügen. Hierauf geht die Klägerin nicht ein. Die pauschale Behauptung der Nichtfinanzierbarkeit einer weiteren Erhaltung des Denkmals genügt ungeachtet der Frage, ob ein solcher Einwand überhaupt durchgreifen könnte, nicht den Darlegungsanforderungen.
Nicht ersichtlich ist, warum das Verwaltungsgericht bei der Überprüfung der Ermessensentscheidung des Beklagten weiterhin hätte berücksichtigen müssen, dass der Klägerin eine Förderung in Höhe von 45.000,00 EUR aus dem kommunalen Investitionsprogramm 2017 versagt bzw. davon abhängig gemacht worden sei, dass sie, die Klägerin, den Abtrag der Mauer auf 10,5 Meter beschränke. Selbst wenn die Klägerin für den Erhalt der denkmalgeschützten Mauer keine Fördermittel bekommen sollte, rechtfertigt dies nicht deren ungenehmigten Abriss.
Die Klägerin dringt auch nicht mit dem Vortrag durch, angesichts der auf einen Betrag zwischen 142.000,00 € und 200.000,00 € geschätzten Kosten für eine Wiedererrichtung des rechtswidrig abgerissenen Mauerteils sei die verfügte Wiedererrichtung entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts unverhältnismäßig und ermessensfehlerhaft. Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich darauf verwiesen, dass der Beklagte bei seiner Entscheidung den Aspekt berücksichtigt, jedoch zutreffend entgegengehalten habe, dass der Klägerin die Denkmaleigenschaft und damit die Erlaubnispflichtigkeit des gegenständlichen Abrisses bekannt gewesen sei. Damit setzt sich die Zulassungsbegründung nicht auseinander.
d. Ebenso wenig verhilft der Vortrag, es frage sich, warum der Beklagte nach Aufhebung einer gegen einen Dritten im Juli 1998 erlassenen Wiederaufbauverfügung für einen anderen Mauerabschnitt durch Widerspruchsbescheid nicht Klage erhoben habe und warum er sich im Fall des illegalen Mauerabrisses im Rahmen des Bauprogramms „Wüstefeld“ mit dem bloßen Erlass eines Bußgeldbescheides begnügt habe, dem Zulassungsantrag zum Erfolg. Denn auch hier genügt die Klägerin nicht den Darlegungsanforderungen, weil sie der Auffassung des Verwaltungsgerichts, das darin keinen Gleichheitsverstoß hat erkennen können, lediglich widerspricht und sich nicht mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2 i. V. m. §§ 47 Abs. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Der Senat orientiert sich an Nr. 9.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F. der am 31. Mai/1. Juni 2012 und 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 2024, Anh. § 164) und schätzt das wirtschaftliche Interesse der Klägerin in Höhe der von ihr selbst mit 142.000,00 € angebenen Kosten für den Wiederaufbau des abgerissenen Mauerstücks.
Hinweis:
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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