LG Karlsruhe · Baden-Württemberg 6. Zivilkammer Urteil LS

Zur arglistigen Täuschung beim Gebrauchtwagenkauf u.a. bei unklarer „Garantie“ im vorangegangenen Inserat und …

Zur arglistigen Täuschung beim Gebrauchtwagenkauf u.a. bei unklarer „Garantie“ im vorangegangenen Inserat und zur Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren bei zurückgenommenem Antrag auf Prozesskostenhilfe

Zivilrecht Klage abgewiesen

Leitsatz

1. Beim Gebrauchtwagenkauf liegt eine arglistige Täuschung nicht vor, wenn im vorangegangenen Inserat eine klare Zuordnung einer „Garantie“ zu einer Beschaffenheit, deren Dauer oder zu anderen, nicht die Mangelfreiheit betreffenden Anforderungen nicht erfolgt und auch in den Vertragsverhandlungen nicht geklärt wird.

2. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO steht bei einer Rücknahme des Prozesskostenhilfeantrags der Anwendung des § 269 Abs. 3 ZPO ebenso entgegen, wie grundsätzlich auch einem materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch des Gegners wegen entstandener Anwaltskosten

Tenor

1. Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 94 % und die Beklagte 6 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt Rückzahlung eines Pkw-Kaufpreises, die Beklagte widerklagend Erstattung von Anwaltskosten aus einem vorangegangenen Prozesskostenhilfeverfahren.

2

Der Kläger erwarb am 28.08.2024 von der Beklagten einen gebrauchten Pkw der Marke Mercedes-Benz, Typ 180 mit Erstzulassung 14.09.2009 zu einem Preis von 9.000,00 €. Der Kaufpreis wurde nach Besichtigung des Pkw in bar am selben Tag übergeben; die Lieferung sollte am 30.08.2024 erfolgen. Der Wagen hatte insgesamt vier Vorbesitzer.

3

Im Vertrag stehen - soweit vorliegend von Bedeutung - folgende Regelungen:

4

Vorderseite: „nächste HU/AU - Fälligkeit: 05/25 (handschriftlich)“

5

Zur Anzahl der Fahrzeughalter ist im dafür vorgesehenen Feld nichts eingetragen.

6

Rückseite: .“.. II. 1. Der Kaufpreis ... sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung fällig. ...

7

VI. 1. 1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. ....“

8

Vor dem Kauf war der Wagen inseriert gewesen. Das Inserat hatte - soweit vorliegend von Bedeutung - folgenden Inhalt:

9

Kaufpreis „9.950,- € ... Garantie 12 Monate ... HU neu“

10

Am 31.08.2024 hat der Kläger dem Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten.

11

Der Klage war vor dem hiesigen Prozesskostenhilfeverfahren ein früheres Prozesskostenhilfeverfahren vor dem Landgericht Stuttgart (AZ: X O XX/25) vorangegangen, welches am 23.01.2025 begonnen und nach Stellungnahme und Rüge der örtlichen Zuständigkeit durch die anwaltlich vertretene Beklagte durch Rücknahme des Antrags am 14.05.2025 beendet wurde.

12

Der Kläger trägt vor,

13

er sei der deutschen Sprache nur eingeschränkt mächtig, weshalb er den Inhalt des Kaufvertrages nicht verstanden habe. Er sei davon ausgegangen, dass er entsprechend dem Inserat das Fahrzeug erworben habe und dies sich auch im Kaufvertrag so wiederfinde. Bei Abschluss des Kaufvertrages habe der Geschäftsführer der Beklagten zugesichert, dass das Fahrzeug nur 2 Vorbesitzer gehabt habe, über einen neuen TÜV verfüge und der Kläger 12 Monate Garantie auf das Fahrzeug erhalte, was jedoch nicht geschehen sei. Das Fahrzeug sei auch nicht fahrbereit.

14

Er beantragt,

15

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 9000 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.9.2024 Zug um Zug gegen Übergabe der Fahrzeugpapiere zu bezahlen.

16

2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 887,03 € zu erstatten zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.12.2024.

17

Die Beklagte beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Sie trägt vor,

20

die wechselseitigen Rechte und Pflichten ergäben sich aus dem schriftlichen Kaufvertrag. Wegen des Preisnachlasses seien keine Zusicherungen gemacht und die Hauptuntersuchung auch nicht mehr durchgeführt worden.

21

Die Beklagte ist der Auffassung,

22

der Kläger sei wegen des vorangegangenen Prozesskostenhilfeverfahrens in Stuttgart verpflichtet, ihr die dadurch entstandenen Anwaltskosten zu erstatten.

23

Sie beantragt widerklagend,

24

den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 578,00 € nebst 5 % Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz ab 23.03.2025 zu bezahlen.

25

Der widerbeklagte Kläger beantragt,

26

die Widerklage abzuweisen.

27

Er verweist auf § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.

28

Die Klage wurde nach Gewährung von Prozesskostenhilfe im hiesigen Verfahren am 12.09.2025 und die Widerklage am 16.09.2025 zugestellt.

29

Das Gericht hat am 09.02.2026 verhandelt und die Parteien angehört. Die Akten des Landgerichts Stuttgart (X O XX/25) waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

30

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlage verwiesen.

Entscheidungsgründe

31

Die zulässige Klage und Widerklage sind nicht begründet.

32

1. Klage

33

Der Kläger hat aus Anfechtung wegen Täuschung (§§ 123, 812 BGB) keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises. Den Nachweis beim Vertragsschluss getäuscht worden zu sein, hat er nicht zur Überzeugung des Gerichts geführt.

34

Am 28.08.2024 war der Kläger allein mit seinen beiden minderjährigen Kindern bei der Besichtigung des zum damaligen Zeitpunkt nicht fahrbereiten Fahrzeugs. Ein Beweismittel für seine Täuschungsbehauptungen hat der Kläger schon nicht angeboten; auch der durchgeführten Anhörung ließen sich insoweit keine zureichenden Anhaltspunkte entnehmen. Erst recht war für das Gericht insoweit kein „für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen“, zu erlangen (vgl. BGH, Urteile vom 11.12.2012 - VI ZR 314/10 -, NJW 2013, 790; vom 18.06.1998 - IX ZR 311/95 -, NJW 1998, 2969, 2971).

35

a. Dass der Kläger wegen Sprachschwierigkeiten davon ausgegangen sei, entsprechend dem Inserat das Fahrzeug erworben zu haben und dies sich auch im Kaufvertrag so wiederfinde, ist fernliegend; vielmehr ist das Gegenteil der Fall. Der Kläger hat auf Fragen des Vorsitzenden überwiegend ohne Dolmetscher, teilweise mit Dolmetscher, wie es auch im Protokoll jeweils gesondert vermerkt wurde, geantwortet. Er hat geschildert, dass er seit 5 Jahren mit seiner Familie in Deutschland lebt, anfangs ein Jahr bei der Filmakademie und anschließend auch als Schauspieler gearbeitet hat und aktuell bei Bräuninger in Ludwigsburg arbeitet. Bei seiner Ankunft hatte er keine Deutschkenntnisse, dann aber im Rahmen des Integrationskurses bis Ende 2023 das Niveau bis B2 erreicht. Die Kaufverhandlung wurde auch in deutscher Sprache geführt und durch den Kläger zu Vorbesitzern, dem TÜV und der Garantie Fragen gestellt, wozu er Antworten erhalten hat. Dass es sich insoweit um Täuschungen des Geschäftsführers gehandelt hat, ist für das Gericht nicht erwiesen (§ 286 ZPO).

36

b. Der Kläger hat ausführlich geschildert, dass über den Kaufpreis verhandelt wurde. Abweichend vom Inserat mit 9.950,00 € habe er 8.000,00 € angeboten und bei 9.000,00 € sei die Einigung erfolgt, woraufhin er, wie in Afghanistan üblich, auch vor Lieferung des nicht fahrbereiten Fahrzeugs den Betrag in bar beglichen hat. Der Beklagte bestätigte insoweit, als zum Preis Verhandlungen stattfanden. Den Nachlass habe er gegeben, da er entgegen der Anzeige weder TÜV, noch eine Garantie gegeben habe. Im Kern übereinstimmend bestätigen damit beide Parteien, dass der TÜV und eine Garantie Gegenstand der Verhandlungen waren.

37

c. Zum TÜV hat der Kläger ausgeführt, dass er bereits während der Verkaufsverhandlungen und vor der Unterschrift gesehen habe, dass der TÜV abweichend zum Inserat im Vertrag bereits 9 Monate später zum 05/25 zu erneuern war, worauf ihm mitgeteilt worden sei, dass das ausreiche. Über den TÜV hat die Beklagte damit bereits nicht getäuscht, denn die zu treffende Vereinbarung konnte der Kläger aus dem Vertragsentwurf entnehmen und hat die Abweichung zum Inserat auch mit seiner Unterschrift akzeptiert.

38

d. Zur Frage der Garantie und ihrer Bedeutung hat der Kläger ausgeführt, dass auf seine Nachfrage wegen der „Gewährleistung, das heißt der Garantie“ der Geschäftsführer auf die Rückseite des Vertrages hingewiesen habe. Da er sich selbst „damit nicht so auskenne, habe er das akzeptiert“. Auf Nachfrage des Vorsitzenden hat der Kläger dann sein Verständnis von einer „Garantie“ dahingehend erläutert, dass der Verkäufer des Autos dafür einstehen solle, wenn etwas kaputt sei, weshalb ein Jahr Garantie benötigt werde.

39

Insoweit geht das Gericht nicht davon aus, dass hier eine bestimmte Garantie im Sinne von § 443 BGB vereinbart werden sollte oder wurde. In Abgrenzung zu einer reinen Beschaffenheitsangabe liegt eine Garantie nur dann vor, wenn eine bestimmte Eigenschaft im Sinne des § 443 BGB zugesichert wird. Handelt es sich bei dem Verkäufer um einen Gebrauchtwagenhändler, so ist die Interessenlage typischerweise dadurch gekennzeichnet, dass der Käufer sich auf die besondere, ihm in aller Regel fehlende Erfahrung und Sachkunde des Händlers verlässt. Er darf daher darauf vertrauen, dass der Händler für Erklärungen zur Beschaffenheit des Fahrzeuges, die er in Kenntnis dieses Umstandes abgibt, die Richtigkeitsgewähr übernimmt. Der Bundesgerichtshof hat deshalb zum alten, bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Kaufrecht in ständiger Rechtsprechung entschieden, der Kaufinteressent könne und dürfe den Angaben des Gebrauchtwagenhändlers beispielsweise über die Laufleistung des Fahrzeugs besonderes Vertrauen entgegenbringen und davon ausgehen, der Händler wolle sich für die Kilometerangabe "stark machen", mithin zusichern - in heutiger Terminologie: garantieren -, dass die bisherige Laufleistung nicht wesentlich höher liege als die angegebene. Wolle der Händler für die von ihm angegebene Laufleistung nicht einstehen, müsse er dies gegenüber dem Käufer hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen, indem er etwa darauf hinweise, dass er die Laufleistung nicht überprüft habe. Der Verkäufer müsse für eine Garantie im Sinne von § 443 BGB also in vertragsgemäß bindender Weise die Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit (Beschaffenheitsgarantie), deren Dauer (Haltbarkeitsgarantie) oder die andere, nicht die Mangelfreiheit betreffenden Anforderungen übernehmen, mithin die Gewähr für den Eintritt oder Nichteintritt von Umständen außerhalb der Eigenschaften der Sache übernehmen und damit zu erkennen geben, dass er für alle Folgen des Fehlens einstehen wird (vgl. BGH, Urteil vom 29.11.2006 – VIII ZR 92/06 –, BGHZ 170, 86, Rn. 23, juris; Grüneberg, BGB, Kommentar, 85. Auflage, Rn 5 zu § 443).

40

Welche Garantie vorliegend vereinbart werden sollte, ergibt aus dem vorgelegten Inserat lediglich mit der Angabe einer Dauer von 12 Monaten, ohne die von der Garantie umfasste Beschaffenheit näher zu bezeichnen. Das Verständnis des Klägers umfasst nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung die Beseitigung von Mängeln, die in einer bestimmten Zeit auftreten. Zur Dauer der Beseitigung von Mängeln steht im Kaufvertrag die Verjährungsdauer von einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. Welche konkrete Garantie gelten sollte, d.h. ob beispielsweise am Maßstab eines Neuwagens oder - wie vorliegend im Inserat aufgeführt und deshalb naheliegend - am Maßstab eines Gebrauchtwagens mit 148 941 km, einer Erstzulassung 09/2009 und einer letzten Inspektion im Juli 2024, die damit einer normalen Gewährleistung entspräche, wird auch von dem Kläger nicht aufgezeigt und ist auch aus sonstigen Umständen nicht ersichtlich. Demzufolge bleibt unklar, für welche Beschaffenheit im Inserat oder auch später im Vertrag die Beklagte eine Garantie als „Haltbarkeitsgarantie“ hätte übernehmen sollen. Eine solche Klärung hätte durch beide Parteien im Rahmen der Vertragsverhandlungen erfolgen können. Wie oben dargelegt, hat der Beklagte dann aber ohne weitere Klärung, eine Garantie im Rahmen der Preisverhandlungen abgelehnt.

41

Aus dargelegten Gründen kommt auch eine Täuschung durch die Beklagte nicht in Betracht.

42

e. Zu der Anzahl der Vorbesitzer trägt der Kläger in der mündlichen Verhandlung zwar zuerst - wie bereits in der Klageschrift ausgeführt - vor, ihm seien auf seine Nachfrage nur zwei Vorbesitzer genannt worden, um dann bei späterer Nachfrage des Vorsitzenden zur Unterschrift unter dem Kaufvertrag auszuführen, es sei nicht über Vorbesitzer gesprochen worden. Den Fahrzeugbrief, aus dem die vier Vorbesitzer entnommen werden konnten, habe er zwar am Verhandlungstag, jedoch erst nach der Unterschrift erhalten. Der Geschäftsführer der Beklagten schilderte demgegenüber, dass er den Kfz-Brief mit den maßgeblichen Eintragungen bereits vor der Unterschrift übergeben habe. Dann hätte der Kläger aber, nachdem er weder im Vertrag, noch im Inserat Informationen zum Vorbesitzer erhalten hatte, ohne Weiteres die ihn interessierende Anzahl der Vorbesitzer nachlesen können, wie er es später auch tat.

43

Auf das Zeugenangebot und die Ausführungen zur Ehefrau des Klägers, in einem späteren Termin habe der Geschäftsführer der Beklagten von 4 Vorbesitzern gesprochen, ist dieses Vorbringen einerseits unstreitig, andererseits als Erklärung nach dem Vertragsschluss unerheblich. Der Kläger hat seine Behauptung gerade nicht nachgewiesen, dass bei der Vertragsverhandlung der Geschäftsführer lediglich die Anzahl von zwei Vorbesitzern zugesichert habe.

44

f. Soweit der Kläger vorliegend behauptet und unter Sachverständigenbeweis stellt, der Pkw sei nicht fahrbereit, ist dieses Vorbringen für die vorliegende Klage nicht maßgeblich.

45

Einerseits legt er nicht dar, inwieweit er hier die Anfechtung wegen Täuschung mit dem Mangel begründen oder ob er stattdessen Gewährleistungsrechte geltend machen möchte, ohne jedoch die Voraussetzungen hierfür darzulegen. Er hat für Gewährleistungsrechte keinen Gefahrübergang im Sinne von § 446 BGB dargelegt, worauf ihn das Gericht in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat. Deshalb könnte er vor Gefahrübergang zwar die Annahme verweigern (§ 294 BGB), ohne in Annahmeverzug (§ 293 BGB) zu geraten. Er müsste den nicht fahrbereiten Pkw auch nicht gemäß § 433 Abs. 2 BGB abnehmen. Schließlich ist bis zum Gefahrübergang bei Mängeln der Sache das Leistungsrecht des allgemeinen Schuldrechts anzuwenden. Das verhilft der vorliegenden Anfechtungsklage wegen Täuschung jedoch nicht zum Erfolg.

46

2. Widerklage

47

Die Widerklägerin kann ihre vorprozessual entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 578,00 € nicht erstattet verlangen.

48

a. Der Widerklage steht § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO entgegen. Danach sind dem Gegner die im Prozesskostenhilfeverfahren entstandenen Kosten nicht zu erstatten. Diese Sperre gilt nach der obergerichtlichen Rechtsprechung auch dann, wenn das Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch Rücknahme des PKH-Antrags der noch nicht zugestellten Klage beendet wird, ohne dass es - wie vorliegend vor dem LG Stuttgart - zu einem darüberhinausgehenden Hauptsacheverfahren gekommen ist. Da zwischen dem Verfahrenskostenhilfe begehrenden Beteiligten und seinem Gegner kein Verfahrensrechtsverhältnis besteht, sind die §§ 91 ff ZPO nicht anzuwenden, wenn über die Verfahrenskostenhilfe entschieden wird. Das gilt auch bei Rücknahme des Verfahrenskostenhilfeantrags. § 269 Abs. 3 ZPO ist nicht anzuwenden, wenn ein Verfahrenskostenhilfeantrag anhängig war. Aus diesen Gründen ergeht im Verfahrenskostenhilfebeschluss keine Kostenentscheidung (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.04.2016 – 20 WF 57/16 –, Rn. 3, juris, FamRZ 2016, 1480; OLG Hamm, Beschluss vom 29.12.2004 – 6 WF 459/04 –, Rn. 3, juris, FamRZ 2005, 1185; Zöller, ZPO, Kommentar, 36. Auflage, Rn 18 zu § 118).

49

b. Die Widerklägerin kann auch nicht im Rahmen eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs Ersatz der von ihr aufgewendeten Kosten zur Abwendung des Stuttgarter Prozesskostenhilfeverfahrens geltend machen.

50

Bei § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO handelt es sich um eine Schutzvorschrift zugunsten der hilfsbedürftigen Partei. Sie will verhindern, dass diese Partei über die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen im Prozesskostenhilfe-Bewilligungsverfahren entstandenen Auslagen (§ 118 Abs. 1 Satz 5 ZPO) hinaus noch mit weiteren Kosten belastet wird, die sich aus der Anhörung des Gegners ergeben. Es soll verhindert werden, dass die Partei lediglich aus kostenrechtlichen Erwägungen davon abgehalten wird, ein Prozesskostenhilfegesuch überhaupt zu stellen. Hinzu kommt der allgemeine Gesichtspunkt, dass im nicht-kontradiktorischen Verfahren eine Kostenerstattung grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Im Prozesskostenhilfe-Bewilligungsverfahren stehen sich nicht die späteren Parteien des Hauptsacheprozesses gegenüber, sondern die arme Partei und das Gericht als Bewilligungsstelle (allg. Meinung: BGH, Urteil vom 15.11.1983 - VI ZR 100/83 -, BGHZ 89, 65 - 69; Zöller, aaO., Rn 2 zu § 118 m.w.Nachw.). Der Umstand, dass in § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Anhörung des Gegners vorgesehen ist, macht diesen noch nicht zur Partei im Bewilligungsverfahren; dieser hat unabhängig davon hinreichend Gelegenheit im Hauptsacheverfahren zu dem Vorbringen der anderen Partei Stellung zu nehmen (vgl. OLG München, Beschluss vom 08.05.1991 – 11 W 1389/91 –, Rn. 4, juris). Im Übrigen hätte die Beklagte vor dem Landgericht Stuttgart auch ohne Beistand durch einen Anwalt vortragen und sich somit Gehör verschaffen können (§ 118 Abs. 1 Satz 2, 87 Abs. 3 ZPO).

51

3. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich wegen der Kosten für den Kläger aus §§ 708. Nr. 11, 711 ZPO und für die Beklagte aus § 709 ZPO.

52

Die Berufung für die Widerklage war nicht zuzulassen (§ 511 Abs. 2 Ziffer 2 ZPO), da das Verhältnis der Beteiligten im Prozesskostenhilfeverfahren bereits höchstrichterlich geklärt ist.

Permalink

Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:https://www.landesrecht-bw.de/perma?d=NJRE001653815