Die Klägerin erhielt in den Jahren 2007 bis 2011 Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) …
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Klägerin erhielt in den Jahren 2007 bis 2011 Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in Höhe von 12.380,50 €.
Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid (FRB) der Beklagten vom 12. Juli 2015 wurden die Darlehensschuld auf 12.380,50 € festgesetzt, im Tilgungsplan die nach § 17 Abs. 2 BAföG rückzahlungspflichtige Darlehensschuld mit 10.000,00 € ausgewiesen, die Förderungshöchstdauer (FHD) auf Februar 2011 und der Rückzahlungsbeginn auf den 31. März 2016 festgesetzt.
Zugleich bot die Beklagte der Klägerin einen Nachlass in Höhe von 4.085,57 € (33,0 % von der Darlehensrestschuld von 12.380,50 €) an.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2015 wies die Beklagte den gegen das Nachlassangebot erhobenen Widerspruch zurück.
Die Klägerin hat am 28. August 2015 Klage erhoben.
Sie trägt im Wesentlichen vor, der Nachlass habe von dem tatsächlich geschuldeten, also gem. § 17 Abs. 2 BAföG auf 10.000,00 € begrenzten, Betrag zu erfolgen, da das Darlehen nach § 17 Abs. 2 BAföG höchstens bis zu einem Gesamtbetrag von 10.000,00 € zurückzuzahlen sei. Es sei auf die konkrete Darlehensschuld abzustellen, so dass sich ein Rückzahlungsbetrag von 7.150,00 € ergebe.
Unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Beklagten würde die mit der Regelung des § 18 Abs. 5b BAföG verfolgte Anreiz zu vorzeitigen Tilgung des Darlehens verloren gehen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer II.3 des Rückzahlungsbescheides vom 12. Juli 2015 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2015 zu verpflichten, die Rückzahlungsverpflichtung unter Bewilligung eines von einer Darlehensgesamtschuld von 10.000,00 € zu berechnenden Nachlasses in Höhe von 7150,00 € festzusetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neuberechnung des Nachlasses.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen und Berechnungen in den Bescheiden, insbesondere im Widerspruchsbescheid, und in der Klageerwiderung verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Die Deckelungsregelung des § 17 Abs. 2 BAföG bezieht sich nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, (...“wird der monatliche Förderungsbetrag......zur Hälfte als Darlehen geleistet, das ... höchstens bis zu einem Gesamtbetrag von 10.000,00 € zurückzuzahlen ist“) nicht auf die Darlehenshöhe, sondern allein auf die Rückzahlungshöhe. Die Darlehenssumme wird also nicht von vornherein reduziert, vielmehr wird lediglich die weitere Einziehung des Darlehens ab dem Zeitpunkt beendet, an dem 10.000,00 € vom Darlehensnehmer zurückgezahlt sind.
vgl. Rothe/Blanke , Bundesausbildungsförderungsgesetz, § 17 Rdn. 7.
Dies hat bei Darlehen, die – wie hier - die Deckelungsgrenze übersteigen, zur Folge, dass Nachlässe und Zinsforderungen, soweit – wie hier - eine Rückzahlung von 10.000,00 € noch nicht erfolgt ist, nach der nicht reduzierten Darlehensschuld zu berechnen sind.
Vgl. VG Köln, Urteil vom 10. August 2015 - 25 K 2388/15- juris.
Die 25. Kammer des Verwaltungsgerichts hat u.a. in der zitierten Entscheidung hierzu ausgeführt:
„Der Gesetzgeber wollte mit der Einführung der Deckelung der abschreckenden Wirkung einer schwer kalkulierbaren Verschuldung als entscheidungserheblichem Faktor der individuellen Ausbildungsentscheidung entgegenwirken.
Vgl. Begr. des Regierungsentwurfs zum AföRG, BT-Drs. 14/4731, S. 36.
Dieser Aspekt einer durch die Deckelung gewährleisteten Kalkulierbarkeit im Zeitpunkt der Studienwahlentscheidung wird durch die Nichtberücksichtigung der Deckelung in der Rückzahlungsphase jedoch nicht entwertet.
Vgl. Rothe/Blanke, a.a.O..
Im Übrigen heißt es in der Regierungsentwurfsbegründung weiter, dass mögliche Teilerlasse nach § 18 b BAföG und Nachlässe nach § 18 Abs. 5 b) BAföG unberührt bleiben, da sie bereits die tatsächliche Gesamtbelastung des Darlehensnehmers mindern, die durch die Einführung der Obergrenze begrenzt werden soll. Liege die Gesamtbelastung von vornherein oder als Folge von Teilerlassen und/oder Nachlassen unter 20.000 DM, so ergebe sich für den Darlehensnehmer keine Änderung gegenüber dem geltenden Recht. Überschreite seine tatsächliche Belastung diesen Betrag jedoch (trotz etwaiger Teilerlasse und Nachlasse), so müsse er das Darlehen nur bis zu dem Grenzbetrag zurückzahlen.
Begr. des Regierungsentwurfs, Bt-Drs 14/4731, a.a.O.
Hieraus lässt sich eindeutig die Vorstellung des Gesetzgebers entnehmen, dass sowohl der Teilerlass nach § 18 b BAföG als auch der Nachlass nach § 18 Abs. 5 b) BAföG der Darlehensdeckelung vorgehen sollen und sich nach der nicht reduzierten Darlehensrestschuld bestimmen.
Vgl. auch Rothe/Blanke, a.a.O..
Die rechtlichen Folgen der Kappungsgrenze können für den teilerlassbegünstigten und nachlassbegünstigten, also zahlungswilligen Darlehensnehmer beachtlich sein, wenn er mehr als 10.000,00 € Darlehen erhalten hat: Dessen Bemühungen um schnellen Studienabschluss und schnelle Tilgung werden nicht im selben Maße oder gar nicht wie bei Darlehensnehmern mit einer Darlehenssumme von unter 10.000,00 € „belohnt“; genau dies hat der Gesetzgeber aber erkannt und in Kauf genommen zugunsten des verfassungsrechtlich zulässigen Ziels einer Verhinderung einer möglichen Überschuldung von Darlehensnehmern.“
Der Einzelrichter schließt sich diesen Ausführungen an.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
381. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
392. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
403. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
414. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
425. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.