Verlängerung des Jagdscheins wegen wiederholter Verstöße gegen Fütterungsverbot KI-Titel
Jagdrecht · Zuverlässigkeit · Fütterungsverbot · Wiederholungsgefahr · Berufungszulassung
Sonstiges
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 LA 182/22 VG: 5 K 358/21 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn – Kläger und Zulassungsantragsteller – Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau, Contrescarpe 72, 28195 Bremen, – Beklagte und Zulassungsantragsgegnerin – Prozessbevollmächtigte: hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich sowie die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht Dr. Koch und Stybel am 29. November 2023 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - vom 14. Juli 2022 zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 8.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger begehrt die Verlängerung seines Jagdscheins. Der Kläger ist seit vielen Jahren Jäger und übt die Jagd auch aktiv aus. Im März 2019 beantragte er die Verlängerung seines Jagdscheins für die Dauer von drei Jahren. Mit Bescheid vom 30.01.2020 lehnte das Ordnungsamt der Stadtgemeinde Bremen den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte es aus, dass der Kläger in den letzten Jahren zweimal rechtskräftig zu einer Geldbuße verurteilt worden sei. Ein weiteres Ordnungswidrigkeitenverfahren sei anhängig. Er sei gem. § 17 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG i.V.m. § 17 Abs. 4 Nr. 2 BJagdG als unzuverlässig anzusehen, weil er mehrfach gegen jagdrechtliche Vorschriften verstoßen habe. Er habe wiederholt gegen das Fütterungsverbot verstoßen und trotz diverser Geldbußen keine Verhaltensänderung gezeigt. Im gleichen Zeitraum widerrief das Ordnungsamt die dem Kläger erteilte Waffenbesitzkarte und ordnete die sofortige Vollziehung des Widerrufs an. Ein hiergegen gerichteter Eilantrag hatte vor dem Oberverwaltungsgericht Erfolg. Der Senat stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Widerruf durch Beschluss vom 01.09.2020 (1 B 87/20) wieder her, weil die waffenrechtliche Zuverlässigkeit bei wiederholten oder gröblichen Verstößen gegen die Vorschriften des Bundesjagdgesetzes zu verneinen sei. Die unstreitigen Verstöße des Klägers gegen das landesjagdrechtliche Fütterungsverbot stellten jedoch keine Verstöße gegen das Bundesjagdgesetz im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 1 Nr. 1c) WaffG dar. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.01.2021 wies die Beklagte den Widerspruch gegen die Ablehnung der Verlängerung des Jagdscheines zurück. Anders als im Waffenrecht reichten für die Annahme der jagdrechtlichen Unzuverlässigkeit auch Verstöße gegen jagdrechtliche Vorschriften im allgemeinen Sinne aus. Dazu gehörten auch Verstöße gegen die Landesjagdgesetze. Die Verstöße des Klägers würden auch nicht in einem besonders milden Licht erscheinen. Es handele sich um wiederholte Verstöße, obwohl der Kläger spätestens nach dem ersten behördlichen Vorhalt hätte erkennen müssen, dass die angeblich aus Tierliebe erfolgten Verstöße nicht dem Wohl der Tiere dienten. Insbesondere zeige der Umstand, dass er trotz Abgabe einer Wohlverhaltenserklärung und empfindlicher Geldbußen weiterhin rechtswidrig Fütterungsmittel ausgebracht habe, dass er hiervon unbeeindruckt eigene Maßstäbe an das geltende Recht anlege.
3 Durch Urteil des Amtsgerichts Celle vom 05.07.2021 (22 OWI 289/19) wurde der Kläger erneut wegen vorsätzlichen unerlaubten Fütterns von Schalenwild in zwei Fällen zu einer Geldbuße von insgesamt 2.500 Euro verurteilt. Gegen die Ablehnung der Verlängerung seines Jagdscheins hat der Kläger am 23.02.2021 Klage erhoben, die das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 14.07.2022 abgewiesen hat. In seiner Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass sich die Unzuverlässigkeit des Klägers aus § 17 BJagdG ergebe und diese Norm nicht von den waffenrechtlichen Zuverlässigkeitskriterien verdrängt werde. Nach einer Gesetzesänderung aus dem Jahr 2002 sei die waffenrechtliche Zuverlässigkeit zwar notwendige, jedoch nicht hinreichende Bedingung für die Jagdscheinerteilung. Mit der Gesetzesänderung hätten nur letzte Privilegierungen im Bereich der Zuverlässigkeitsprüfung beseitigt werden sollen, die das Jagdrecht gegenüber dem allgemeinen Waffenreicht bis dahin noch vorgesehen habe. Nach wie vor stelle das Jagdrecht aber an den Jäger weitere, über rein waffenrechtliche Belange hinausgehende Anforderungen, die im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung zu berücksichtigen seien. Der Kläger habe mindestens dreimal und damit wiederholt im Sinne des § 17 Abs. 4 Nr. 2 BJagdG gegen jagdrechtliche Vorschriften, nämlich gegen das in § 32 Abs. 2 Satz 1 NJagdG geregelte Fütterungsverbot verstoßen. Der Verstoß gegen ein Landesjagdgesetz sei ausreichend, weil die Vorschrift nicht allein auf Verstöße gegen das Bundesjagdgesetz abstelle. Die Verstöße müssten entgegen der Auffassung des Klägers nach ihrem Gewicht auch nicht mit einer Straftat vergleichbar sein. Die Verwirklichung eines Regelbeispiels nach § 17 Abs. 4 BJagdG führe regelmäßig, aber nicht zwingend zur Annahme einer Unzuverlässigkeit. Im vorliegenden Fall könne für den Kläger keine Ausnahme angenommen werden. Dem stehe nicht entgegen, dass die Verstöße keinen unmittelbaren Bezug zur Jagdausübung aufwiesen. Hintergrund der gesetzlichen Wertung sei es, dass schwere und wiederholte Verstöße gegen das Gesetz auch unabhängig von ihrem Jagdbezug einen Rückschluss darauf zuließen, ob der Betreffende künftig Vorschriften über die Jagdausübung beachten werde. Der Kläger habe durch sein Verhalten gezeigt, dass er eigene Maßstäbe an das Recht anlege. Er habe sich besonders uneinsichtig gezeigt, indem er das Verbot wiederholt missachtet habe, obwohl gegen ihn empfindliche Bußgelder verhängt worden seien. Gegen dieses Urteil hat der Kläger den vorliegenden Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dem die Beklagte entgegengetreten ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
4 II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14.07.2022 hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung, auf die sich gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO die Prüfung im Berufungszulassungsverfahren beschränkt, ergeben sich keine Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist. 1. Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind dann gegeben, wenn ein einzelner die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (BVerfG, Beschl. v. 16.01.2017 - 2 BvR 2615/14, juris Rn. 19 m.w.N. und vom 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12, juris Rn. 16 m.w.N.; st. Rspr. des Senats, vgl. nur OVG Bremen, Beschl. v. 10.03.2021 - 1 LA 336/20, juris Rn. 2 m.w.N.). Ist die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt, müssen hierzu alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.08.1997 - 7 B 261.97, juris Rn. 5). Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen. Es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt (NdsOVG, Beschl. v. 04.07.2018 - 13 LA 247/17, juris Rn. 4 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12, juris Rn. 17). Zur hinreichenden Darlegung der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (OVG Bremen, Beschl. v. 20.05.2021 - 10 LA 250/20, juris Rn. 9 m.w.N.). b) Hieran gemessen stellt das Zulassungsvorbringen des Klägers die Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht schlüssig in Frage. aa) Entgegen der Auffassung des Klägers setzt die Feststellung nach § 17 Abs. 4 Nr. 2 BJagdG, dass eine Person die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht besitzt, nicht voraus, dass eine Straftat begangen wurde. Auch Ordnungswidrigkeiten können den Tatbestand der Regelvermutung erfüllen. Nach § 17 Abs. 4 Nr. 2 BJagdG besitzen Personen in der Regel die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, die wiederholt oder gröblich gegen eine in Nummer 1 Buchstabe d genannte Vorschrift verstoßen haben. Die in Nummer 1 Buchstabe d genannten Vorschriften
5 sind jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder das Sprengstoffgesetz. Dem Wortlaut der Vorschrift ist nicht zu entnehmen, dass gegen diese Vorschriften durch eine Straftat verstoßen werden muss. Der Verstoß muss wiederholt oder gröblich sein, um den Tatbestand des § 17 Abs. 4 Nr. 2 BJagdG zu erfüllen. Eine weitere Qualifizierung nach Art und Schwere des Verstoßes findet durch das Gesetz nicht statt. § 17 Abs. 4 Nr. 1 d) BJagdG hat zur Voraussetzung, dass die Person wegen einer Straftat gegen die genannten Vorschriften zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringen Geldstrafe verurteilt worden ist. Die Verurteilung wegen einer Straftat wird aber durch § 17 Abs. 4 Nr. 2 BJagdG nicht in Bezug genommen. In Bezug genommen werden nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 4 Nr. 2 BJagdG nur die in Nr. 1 d) genannten Vorschriften. Auch Systematik und Sinn und Zweck der Vorschriften sprechen dagegen, dass die in § 17 Abs. 4 Nr. 2 BJagdG genannten Verstöße ausschließlich durch Straftaten begangen werden können. Während sich die Regelunzuverlässigkeit nach § 17 Abs. 4 Nr. 1 d) BJagdG aus der Verurteilung wegen einer „einmaligen“ Straftat ergibt, die zumindest zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen geführt haben muss, kann die Regelunzuverlässigkeit nach § 17 Abs. 4 Nr. 2 BJagdG auch aus der Begehung einer Ordnungswidrigkeit folgen, die dann aber, anders als die Straftat, gröblich oder wiederholt stattgefunden haben muss. Ein Wertungswiderspruch im Verhältnis der beiden Normen ist bei dieser Auslegung gerade nicht zu erkennen. Ein solcher Wertungswiderspruch würde sich vielmehr ergeben, wenn man mit dem Kläger verlangte, dass der Verstoß nach § 17 Abs. 4 Nr. 2 BJagdG nur durch eine Straftat begangen werden könnte. Die Folge davon wäre nämlich, dass nach § 17 Abs. 4 Nr. 1 d) BJagdG die Verurteilung wegen einer einfachen Straftat für die Vermutung der Unzuverlässigkeit ausreichen würde, während § 17 Abs. 4 Nr. 2 BJagdG die gröbliche oder wiederholte Begehung einer Straftat fordern würde. Vor diesem Hintergrund wird in Literatur und Rechtsprechung, soweit ersichtlich, einhellig davon ausgegangen, dass es sich bei Verstößen nach § 17 Abs. 4 Nr. 2 BJagdG zwar auch um Straftaten handeln kann, die nicht oder noch nicht zu der in Nr. 1 geforderten strafgerichtlichen Verurteilung geführt haben, etwas deshalb, weil sie sich noch im Ermittlungsverfahren befinden oder weil das Ermittlungsverfahren gem. § 153a StPO eingestellt worden ist. Für den wiederholten und gröblichen Verstoß werden jedoch auch Ordnungswidrigkeiten als ausreichend angesehen (vgl. Metzger, in: Erbs/Hohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, EL Juli 2023; BJagdG, § 17 Rn. 23; VGH BW, Beschl. v. 22.11.1996 – 5 S 2661/96, juris Rn. 2; OVG MV, Beschl. v. 16.01.2017 – 1 M 185/16, juris Rn. 16; vorgehend VG Greifswald, Beschl. v. 12.04.2016 – 6 B 737/16 HGW, juris Rn. 16). Gerade dadurch
6 gewinnt die Vorschrift ihre erhebliche praktische Bedeutung. Die wiederholten Verstöße müssen auch nicht von einem besonderen Gewicht sein (so wohl Metzger, a.a.O.). Ein solches Gewicht verlangt auch § 17 Abs. 4 Nr. 1 d) BJagdG im Falle wiederholter Verstöße nicht. Auch nach dieser Vorschrift ist nämlich für die Unzuverlässigkeitsvermutung ausreichend, wenn Straftaten begangen wurden, die zu einer Geldstrafe von unter 60 Tagessätzen geführt haben und denen damit ebenfalls kein erhebliches Gewicht zukommt. Die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit rechtfertigt sich in diesen Fällen aus dem Umstand der Wiederholung und nicht aus dem Gewicht des Einzelverstoßes. Zu keiner anderen Auslegung führt der Hinweis des Klägers, dass das Gericht die Entziehung des Jagdscheines nach § 41 BJagdG nur anordne, wenn jemand wegen der in der Vorschrift genannten Straftatbestände verurteilt worden sei, während im Falle von Ordnungswidrigkeiten nach § 41a BJagdG lediglich die Untersagung der Jagdausübung für sechs Monate in Betracht komme. Der Kläger verkennt dabei, dass sich aus diesen Vorschriften nichts für die Auslegung des § 17 BJagdG herleiten lässt. § 41 und § 41a BJagdG enthalten sogenannte Nebenstrafen, die die Strafgerichte mit der Verurteilung wegen einer Straftat bzw. wegen einer Ordnungswidrigkeiten verhängen können. Sie sind vergleichbar mit dem Fahrverbot nach § 44 StGB. Die Vorschriften über die Verhängung von Nebenstrafen sagen nichts darüber aus, unter welchen Voraussetzungen verwaltungsbehördliche Maßnahmen erfolgen können, die entweder in dem Widerruf der Erlaubnis oder wie vorliegend in der Ablehnung der Verlängerung einer Erlaubnis wegen mangelnder Zuverlässigkeit bestehen können. bb) Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, dass das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall von der Regelunzuverlässigkeit hätte abweichen müssen, weil die Verstöße von geringem sozialen Unwert und ohne Bezug zur Jagdausübung gewesen seien, vermag auch dies ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht zu begründen. Das Verwaltungsgericht hat sich in der angefochtenen Entscheidung eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit der fehlende direkte Bezug zur Jagdausübung bei der Würdigung, ob eine Ausnahme von der Regelvermutung angenommen werden kann, zu berücksichtigen ist. Es ist dabei ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass selbst Taten, die keinerlei Zusammenhang mit dem Jagdrecht aufwiesen, einen ausreichenden Anknüpfungspunkt für eine Versagung des Jagdscheins bilden könnten, weil schwere und wiederholte Verstöße gegen das Gesetz, auch unabhängig von ihrem Jagdbezug einen Rückschluss darauf zuließen, dass die betroffene Person in der Zukunft auch gegen andere gesetzliche Regelungen, welche einen Jagdbezug aufwiesen, verstoßen könnten. Diese Annahme des Verwaltungsgerichts ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht
7 zu beanstanden. Sie folgt vielmehr bereits aus dem klaren Wortlaut des § 17 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 17 Abs. 4 Nr. 1d BJagdG, wonach kein direkter Bezug zur Jagdausübung gefordert wird. Die Tatsachen, die auf die Unzuverlässigkeit schließen lassen, brauchen nicht unmittelbar bei der Jagdausübung eingetreten sein, weil sich die Unzuverlässigkeit als eine Frage der persönlichen Veranlagung und Haltung nach dem Gesamtbild der Persönlichkeit des Betroffenen beurteilt, so dass auch Komponenten außerhalb der Jagdausübung maßgeblich sein können (so für das Gewerberecht BVerwG, Urt. v. 21.07.1964 - I C 102.61,GewA 1965, 7; Urt. v. 29.03.1966 - I C 62.65, ; Urt. v. 02.02.1982 - 1 C 52.78 sowie Beschl. v. 06.12.1994 - 1 B 234.94, sämtlich bei juris). Die Tatsachen, auf die Unzuverlässigkeit gestützt werden soll, müssen nur in dem Sinne jagdbezogen sein, als sie die Zuverlässigkeit des Jagdscheininhabers für die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten eines Jägers in Frage stellen. Das ist vorliegend der Fall, da der Kläger wiederholt gegen das aus dem Niedersächsischen Jagdgesetz folgende Fütterungsverbot verstoßen hat. Dabei handelt es sich um gesetzliche Pflichten, die ihm als Jäger auferlegt sind und gegen die er in seinem Jagdbezirk verstoßen hat. Die wiederholten Verstöße gegen das Fütterungsverbot sind auch nicht von einem so geringen sozialen Unwert, dass sie unter Berücksichtigung der zugrundeliegenden Motive des Klägers in einem besonders milden Licht erscheinen. Die Vorschrift des § 17 Abs. 4 BJagdG enthält Regelversagungstatbestände, bei deren Vorliegen die Erlaubnis zwingend zu versagen ist, ohne dass der zuständigen Behörde hierbei ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre. Die Prüfung eines von der gesetzlichen Regelvermutung abweichenden Ausnahmefalls erfolgt in erster Linie tatbezogen. Erforderlich ist danach eine Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt. Eine Ausnahme kommt dann in Betracht, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung des Betroffenen ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Tat begründeten Zweifel an der für die jagdrechtliche Erlaubnis vorausgesetzte Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich der stetigen und vorbehaltlosen Beachtung der § 17 Abs. 4 Nr. 1 d) BJagdG genannten Vorschriften nicht gerechtfertigt sind (vgl. zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeitsvermutung BVerwG, Urt. v. 13.12.1994 – 1 C 31.2, BVerwGE 97, 245; BVerwG, Urt. v. 16.10.1995 – 1 C 32.94, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 74; zur jagdrechtlichen Unzuverlässigkeitsvermutung VG Greifswald, Beschl. v. 12.04.2016 – 6 B 737/16, juris Rn. 19). Das Verwaltungsgericht hat detailliert dargelegt, aus welchen Gründen für den Kläger die Annahme eines Ausnahmefalls nicht Betracht kommt. Es hat darauf hingewiesen, dass dem Kläger aufgrund seiner besonderen Sachkunde klar sein musste, welchen Sinn und
8 Zweck ein Fütterungsverbot erfüllt, nämlich die Vermeidung der Gefahr, dass Wild sich an die Nähe von Menschen und an die Fütterung gewöhnt, die eigene Futtersuche verlernt und die Bestände stark anwachsen. Auch grundsätzlich achtenswerte Motive wie Tierliebe und der Schutz der Forstwirtschaft berechtigten nicht dazu, sich eigenmächtig über gesetzliche Verbote – welche ebenfalls dem Tier- und Naturschutz dienen – hinwegzusetzen. Die Uneinsichtigkeit und Eigenmaßstäblickeit des Klägers gäben Anlass zu der Befürchtung, dass er auch künftig bei der Jagdausübung die gesetzlichen Vorschriften nicht in hinreichend beachten werde. Gegen diese Bewertung ist von Rechts wegen nichts einzuwenden. Soweit der Kläger darauf hinweist, dass es ihm nicht um den Verstoß gegen jagdrechtliche Vorschriften, sondern nur um die Hege des Wildes gegangen sei, verkennt er bereits im Ansatz, dass seine Motive seine wiederholte und vorsätzliche Missachtung jagdrechtlicher Vorschriften nicht in einem milderen Licht erscheinen lassen. Der Kläger ist dreimal wegen des gleichen Verstoßes zu einer Geldbuße verurteilt worden. Allein der dreimalige Verstoß ist hinreichender Beleg dafür, dass er offenbar nur dazu bereit, solche jagdrechtlichen Vorschriften zu beachten, die er selbst für sinnvoll hält. Genau diese Haltung begründet seine Unzuverlässigkeit. cc) Das Urteil des Verwaltungsgerichts steht auch nicht im Widerspruch dazu, dass das Oberverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers gegen den Widerruf der Waffenbesitzkarte durch Beschluss vom 01.09.2020 (1 B 87/20) wiederhergestellt hat. Für den Widerruf der Waffenbesitzkarte und die Ablehnung der Verlängerung der Jagderlaubnis hat der Gesetzgeber unterschiedliche tatbestandliche Voraussetzungen aufgestellt. Der Widerruf der Waffenbesitzkarte kann wegen einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 1 Nr. 1c) WaffG dann erfolgen, wenn die betreffende Person wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften des Bundesjagdgesetzes verstoßen hat. Eine solche Unzuverlässigkeit hat das Oberverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung verneint, weil die unstreitigen Verstöße des Klägers gegen das landesrechtliche Fütterungsverbot gem. § 32 NJagdG keine wiederholten und gröblichen Verstöße gegen das Bundesjagdgesetz im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 1 Nr. 1c WaffG darstellten (a.a.O., Rn. 10). Die Regelunzuverlässigkeit im Jagdrecht setzt nach § 17 Abs. 4 Nr. 2 i.V.m. § 17 Abs. 4 Nr. 1d BJagdG jedoch nicht einen wiederholten oder gröblichen Verstoß gegen das Bundesjagdgesetz, sondern lediglich gegen jagdrechtliche Vorschriften voraus. Hierzu zählen mithin auch Verstöße gegen die Landesjagdgesetze. Das Verwaltungsgericht ist insofern zutreffend von unterschiedliche gesetzlichen Voraussetzungen für die waffenrechtliche und die jagdrechtliche Unzuverlässigkeit ausgegangen. Ein Widerspruch zur Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts ist deshalb nicht erkennbar.
9 dd) Der Kläger geht vor diesem Hintergrund ebenso fehl in der Annahme, dass die Harmonisierung des Waffenrechts mit dem Jagdrecht dazu geführt habe, dass nur Personen als unzuverlässig gelten könnten, die im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG wiederholt oder gröblich gegen das Bundesjagdgesetz verstoßen haben. Ein wiederholter oder gröblicher Verstoß gegen landesrechtliche Normen reicht zur Begründung der jagdrechtlichen Unzuverlässigkeit weiterhin aus. Daran hat auch das Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970), mit dem die Bestimmung des § 17 BJagdG um die waffenrechtlichen Zuverlässigkeitskriterien des § 5 WaffG erweitert worden ist, nichts geändert. Ziel der Gesetzesänderung war es, die letzten Privilegierungen im Bereich der Zuverlässigkeitskriterien, die das Jagdrecht gegenüber dem allgemeinen Waffenrecht bis dahin noch vorsah, zu beseitigen (vgl. die Gesetzesbegründung BT-Drucks. 14/7758, S. 102 zu Art. 14 Nr. 1a). Sofern es nicht nur um einen Falknerjagdschein nach § 15 Abs. 7 BJagdG geht, ist seitdem die Erfüllung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsanforderungen zugleich Erteilungsvoraussetzung für den Jagdschein. Daraus folgt entgegen dem Zulassungsvorbringen des Klägers nicht, dass eine jagdrechtliche Unzuverlässigkeit sich nur noch auch aus den waffenrechtlichen Unzuverlässigkeitskriterien ergeben könnte. Ein solcher Schluss folgt auch nicht aus der vom Kläger zitierten Entscheidung des OVG Hamburg vom 21. August 2018 (Az.: 5 Bf 25/17). § 17 Abs. 2 Nr. 4 BJagdG bringt vielmehr eindeutig zum Ausdruck, dass neben den waffenrechtlichen Zuverlässigkeitskriterien weitere Anforderungen an den Inhaber eines Jagdscheins zu stellen sind und damit auch Verstöße gegen andere Vorschriften als das Waffengesetz seine Unzuverlässigkeit begründen können. Verstöße gegen Landesjagdgesetze können daher eine jagdrechtliche Unzuverlässigkeit begründen, auch wenn sich eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nur aus wiederholten oder gröblichen Verstößen gegen das Bundesjagdgesetz ergeben kann. Dass § 17 Abs. 2 Nr. 4 BJagdG in seinen Anforderungen über das Waffengesetz hinausgeht und für die jagdrechtliche Zuverlässigkeit auch die Einhaltung landesrechtlicher Jagdvorschriften verlangt, stellt insoweit keinen Wertungswiderspruch dar. 2. Der Kläger zeigt mit seinem Zulassungsvorbringen auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des
10 Rechts hat. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsregeln und auf der Grundlage der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.11.1989 - 4 B 163.89, juris Rn. 8; st. Rspr. des Senats, vgl. nur OVG Bremen, Beschl. v. 10.03.2021 - 1 LA 336/20, juris Rn. 10 m.w.N.). Der Kläger formuliert bereits keine Grundsatzfrage, die sich in einem künftigen Berufungsverfahren stellen würde. Soweit sich seinem Vorbringen entnehmen lässt, dass er die Frage für grundsätzlich bedeutsam hält, ob die Regelvermutung des § 17 Abs. 4 Nr. 2 BJagdG auch durch wiederholte Verstöße gegen Ordnungswidrigkeitenvorschriften begründet werden kann, lässt sich diese Frage bereits eindeutig aus dem Gesetzwortlaut nach den allgemeinen Auslegungsregeln beantworten. Auch die zu dieser Frage bisher vorliegende Rechtsprechung und Literatur gelangen einhellig zu der Auffassung, dass wiederholte Verstöße gegen Bußgeldtatbestände ausreichend seien, um die Vermutung der Unzuverlässigkeit zu begründen (vgl. insoweit vorstehend genannte Nachweise). Nachweise für gegenteilige Auffassungen hat der Kläger nicht benannt. Ebenso ist die Frage geklärt, in welchem Verhältnis die Regelungen über die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit zu § 17 BJagdG stehen. Das Fehlen der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit im Sinnen des § 5 WaffG ist hinreichende, aber nicht alleinige Voraussetzung für eine möglicherweise fehlende jagdrechtliche Unzuverlässigkeit. Sie kann sich unter anderem auch aus wiederholten oder gröblichen Verstößen gegen jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften ergeben. Auch dies folgt unmittelbar aus dem Gesetz und bedarf daher keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 20.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). gez. Prof. Sperlich gez. Dr. Koch gez. Stybel