Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und vorläufiger Rechtsschutz KI-Titel
Aufenthaltserlaubnis · vorläufiger Rechtsschutz · Duldung · Abschiebungsverbot · Asylverfahren
Sonstiges
Az.: 3 B 295/21
3 L 417/21
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
des
- Antragsteller -
- Beschwerdeführer -
prozessbevollmächtigt:
gegen
den Landkreis Meißen vertreten durch den Landrat Brauhausstraße 21, 01662 Meißen
- Antragsgegner -
- Beschwerdegegner -
wegen
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel am 13. September 2021 beschlossen:
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 2. Juli 2021 - 3 L 417/21 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, ergeben nicht, dass es das Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt hat, dem Antragssteller im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO eine Duldung für die Dauer des Verfahrens über den am 18. Januar 2021 beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen. Der 1966 geborene Antragsteller ist armenischer Staatsangehöriger. Er reiste am 26. Februar 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte Asyl, wobei er vorgab, aus Syrien zu stammen. Am 4. Juni 2015 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (künftig: Bundesamt) diesen Antrag als offensichtlich unbegründet ab. Seit dem 30. Juni 2015 war er vollziehbar ausreisepflichtig. Seit dem 1. März 2016 hielt er sich geduldet in der Bundesrepublik auf, nachdem er angegeben hatte, keinen Pass zu besitzen. Am 11. Juli 2017 stellte er unter Vorlage eines am 27. Februar 2013 ausgestellten und bis zum 27. Februar 2023 gültigen armenischen Reisepasses einen Asylfolgeantrag. Diesen lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 12. April 2018 als unzulässig ab. Das am 15. August 2018 durch das Bundesamt wieder aufgenommene Verfahren hinsichtlich des Vorliegens von Abschiebungsverboten, endete mit Bescheid vom 14. Januar 2019 und der Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht bestehen, sowie einer nunmehr auf Armenien konkretisierten Abschiebungsandrohung. Seit dem 7. Februar 2019 ist der Antragsteller (wieder) vollziehbar ausreisepflichtig. Seine Ehefrau und seine Kinder halten sich seit Februar 2014 ebenfalls in der Bundesrepublik auf. Ihnen hatte das Bundesamt zunächst mit Bescheid vom 21. Juni 2016 unter Ablehnung ihrer Asylanträge subsidiären Schutz 1 2 zuerkannt, diesen jedoch nach Vorlage der armenischen Reisepässe mit Bescheid vom 20. Dezember 2017 zurückgenommen und das Nichtbestehen von Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG festgestellt. Auch ihren Folgeantrag lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 13. April 2018 als unzulässig ab. Mit Bescheid vom 7. Juli 2016 hatte der Antragsgegner der Ehefrau und den Kindern bis zum 6. Juli 2017 gültige Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 2 AufenthG erteilt. Ein entsprechender Folgeantrag wurde mit bestandskräftigen Bescheid vom 14. März 2019 abgelehnt. Nachdem dem 2003 geborenen Sohn l. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG erteilt worden war, erhielten der Antragsteller und seine Ehefrau Duldungen nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG, zuletzt bis zum 8. April 2021. Am 18. Januar 2021 beantragten der Antragsteller und seine Ehefrau die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen zur Beschäftigung sowie aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 19c, 25 Abs. 5, 25a Abs. 2 AufenthG und § 25b AufenthG lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 25. März 2021 ab. Über den hiergegen am 26. April 2021 eingelegten Widerspruch wurde - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden. Den vom Verwaltungsgericht sachdienlich als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO ausgelegten Antrag auf Erteilung einer Duldung bis zu einer Entscheidung über diesen Widerspruch, hat dieses mit Beschluss vom 2. Juli 2021 abgelehnt. Auch unter Beachtung von Art. 19 Ab. 4 GG sei der Antragsteller nicht ausnahmsweise berechtigt, die Entscheidung über seinen Widerspruch aus dem Inland heraus abzuwarten. Es lägen weder die Voraussetzungen des § 39 AufenthV vor noch die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach §§ 19c, 25a Abs. 2, 25b AufenthG oder nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Unabhängig von der Frage, ob der Anspruch aus § 25a Abs. 2 AufenthG bereits daran scheitere, dass der Sohn I. inzwischen volljährig geworden sei, fehle es an der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung, nämlich der Einreise mit einem Visum für den Familiennachzug. Auch sei ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 8a AufenthG gegeben, da der Antragsteller über einen Zeitraum von drei Jahren über seine wahre Identität und den Umstand, dass er im Besitz eines Reisepasses gewesen sei, getäuscht habe. Dass das nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG auszuübende Ermessen für ein Absehen von diesen Voraussetzungen auf Null reduziert gewesen sei, sei nicht ersichtlich. Auch sei nicht erkennbar, dass das dem Antragsgegner nach § 25a Abs. 2 AufenthG zustehende Erteilungsermessen auf Null reduziert gewesen sei. Insoweit dürfe ausgehend vom Schutzzeck 3 4 der Norm insbesondere die zwischenzeitlich eingetretene Volljährigkeit des Sohns berücksichtigt werden. Ein Anspruch gemäß § 25b AufenthG bestehe nicht, da der Antragsteller seit dem 9. April 2021 nicht mehr im Besitz einer Duldung sei und auch keinen Rechtsanspruch auf eine solche habe. Es sei ein gültiger Reisepass vorhanden. Flüge nach Armenien fänden statt und die Einreise sei trotz der Corona-Lage möglich. Auch die familiären Beziehungen des Antragstellers ständen seiner Abschiebung nicht entgegen, da seine drei in der Bundesrepublik lebenden Kinder volljährig seien und auch seine Ehefrau vollziehbar ausreisepflichtig sei. Darüber hinaus seien die Erteilungsvoraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG nicht nachgewiesen. So sei das in den Verwaltungsakten enthaltene Bekenntnisformular nicht mit seinem Namen versehen. Besondere - sonstige - Integrationsleistungen seien nicht ersichtlich. Schließlich stehe das bestehende Ausweisungsinteresse auch dem Anspruch aus § 25b AufenthG entgegen. Auch ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG bestehe nicht, da seine Ausreise weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen unmöglich sei. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass er sich in Armenien, wo er 48 Jahre gelebt habe, nicht mehr einleben könne. Mit seiner gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erhobenen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Zu ihrer Begründung führt er zusammengefasst aus, dass ein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel nach § 25a Abs. 2 AufenthG bestehe. Da der Antrag zum Zeitpunkt der Minderjährigkeit des Sohns gestellt worden sei, sei dessen zwischenzeitlich eingetretene Volljährigkeit unschädlich. Dass er nicht mit dem erforderlichen Visum eingereist sei, sei unschädlich, da nach § 25a Abs. 4 AufenthG die Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG erteilt werden könne. Auch ein Ausweisungsinteresse stehe dem begehrten Aufenthaltstitel nicht entgegen, da § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG durch § 25a Abs. 2 Nr. 1 AufenthG verdrängt werde. Die somit erforderliche gegenwärtige Identitätstäuschung liege nicht vor. Indem er über seine Identität aufgeklärt habe, habe er tätige Reue gezeigt. Jedenfalls sei die Täuschung nicht allein kausal für die lange Aufenthaltsdauer gewesen. Ferner bestehe ein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel nach § 25b AufenthG. Hinsichtlich des Vorliegens der Erteilungsvoraussetzungen sei auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt sei er im Besitz einer Duldung gewesen. Unabhängig davon reiche auch ein „faktisches Dulden“, welches gegeben sei. Zum vorgenannten Zeitpunkt habe er auch mit seinem - minderjährigen - Sohn zusammengelebt. Da nach § 25b AufenthG ein Aufenthaltstitel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AufenthG erteilt werden könne, sei die Einreise ohne das erforderliche Visum unschädlich. Auch ein Ausweisungsinteresse stehe dem 5 Aufenthaltstitel nicht entgegen, da § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG ebenso wie § 25a Abs. 2 Nr. 1 AufenthG lex specialis zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG sei. Auch ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland liege vor, da sich unter dem in der Verwaltungsakte befindlichen Bekenntnis eindeutig die Unterschrift des Antragstellers befinde. Da er seit Jahren in die deutsche Gesellschaftsstruktur, auch aufgrund seiner Arbeitstätigkeit, integriert sei, bestünden gesellschaftliche Grundkenntnisse. Er habe den Deutsch-Test für Zuwanderer bestanden. Auch lägen besondere sonstige Integrationsleistungen vor. Er habe sich ausweislich der in der Verwaltungsakte enthaltenen Fürsprecher-Briefe seit dem Jahr 2014 in besonderem Maße in die Verhältnisse der Bundesrepublik integriert. Dieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. Vorläufiger Rechtsschutz ist nach § 123 VwGO zu gewähren, wenn das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes glaubhaft (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO) gemacht ist. Dabei hat das Gericht bei der allein möglichen summarischen Prüfung diejenigen Folgen zu erwägen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes für den Bürger verbunden sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 27. August 2010, - 2 BvR 130/10 -; Beschl. v. 31. März 2004, NVwZ 2004, 1112; Beschl. v. 22. November 2002, NJW 2003, 1236; Beschl. v. 25. Juli 1996, NVwZ 1997, 479; Beschl. v. 25. Oktober 1998, BVerfGE 79, 69) darf im Rahmen eines Verfahrens nach § 123 VwGO das Interesse an einer vorläufigen Regelung der geltend gemachten Rechtsposition umso weniger zurückgestellt werden, je schwerer die sich aus der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden Belastungen wiegen und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen. Ausgehend von diesen Maßstäben ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht, dass das Verwaltungsgericht einen Anordnungsanspruch zu Unrecht abgelehnt hat. Soweit das Verwaltungsgericht einen solchen wegen des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG verneint, also eine Unmöglichkeit der Abschiebung weder aus tatsächlichen noch rechtlichen Gründen bejaht hat, verhält sich das Zulassungsvorbringen dazu schon nicht. Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsteller nicht ausnahmsweise dazu berechtigt ist, die Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet verbleibend abzuwarten, ist mit dem Zulassungsvorbringen nicht widerlegt. 6 7 Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senats scheidet aus gesetzessystematischen Gründen die Erteilung einer Duldung für die Dauer des Verfahrens auf Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich aus (SächsOVG, Beschl. v. 3. November 2020 - 3 B 262/20 -, juris Rn. 14, Beschl. v. 8. Oktober 2020 - 3 B 186/20 -, juris Rn. 11, und Beschl. v. 24. Februar 2020 - 3 B 349/19 -, juris Rn. 7, und Beschl. v. 16. März 2021 - 3 B 93/21 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 13. August 2021 - 3 B 277/21 -, juris Rn. 29 jeweils m. w. N.). Wer sich, wie der Antragsteller, nicht auf die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG berufen kann, dem kann zur Sicherung eines effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG nur dann ein vorläufiges Bleiberecht eingeräumt werden, wenn die von ihm zur Herleitung seines Aufenthaltstitels herangezogene ausländerrechtliche Regelung einen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt. Dies ist etwa anzunehmen bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, soweit § 39 AufenthV die Einholung eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet ermöglicht (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 5. Dezember 2011 - 18 B 910/11 -, juris Rn. 10) oder unter Umständen auch, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gegeben sind (SächsOVG, Beschl. v. 3. November 2020 a. a. O. und Beschl. v. 8. Oktober 2020 a. a. O.). Auch soweit sich der Antragsteller in seinem Beschwerdevorbringen nur noch auf das Bestehen eines Aufenthaltstitels nach § 25a Abs. 2 AufenthG und § 25b AufenthG beruft, wird man dies annehmen müssen. § 25b Abs. 1 Nr. 1 AufenthG macht bereits seinem Wortlaut nach den Aufenthalt in der Bundesrepublik zur Anspruchsvoraussetzung. Ausgehend vom Schutzzweck des § 25a Abs. 2 AufenthG, der eine Aufrechterhaltung der gemäß Art. 6 GG schützenswerten familiären Lebensgemeinschaft bezweckt (Fränkel, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 25a Rn. 12; Hailbronner in: ders., Ausländerrecht, Loseblatt-Sammlung, Stand: Dezember 2019, § 25a Rn. 43), welche unter Umständen auch nach der Volljährigkeit des Kinds fortbestehen kann, gilt insoweit aber nichts Anderes. Ob die Berufung auf den Aufenthaltstitel gemäß § 25a Abs. 2 AufenthG auch dann ein vorläufiges Bleiberecht einräumt, wenn sich das der Ausländerbehörde zustehende Erteilungsermessen - entsprechend der unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts - nicht auf Null reduziert hat, braucht der Senat nicht zu entscheiden, da dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen ist, dass das Verwaltungsgericht die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25a Abs. 2 AufenthG zu Unrecht verneint hat. Ebenfalls nicht entscheidungsrelevant ist die Frage, ob es für die von der Norm vorausgesetzte Minderjährigkeit des Kindes auf den Zeitpunkt der Antragstellung oder den gerichtlichen Entscheidungszeitpunkt ankommt. Denn zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass auch im Anwendungsbereich des § 25a 8 9 Abs. 2 AufenthG die hier nicht vollständig vorliegenden allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG erfüllt sein müssen (Burr, in: GK-AufenthG, Loseblatt-Sammlung, Stand: August 2012, § 25a Rn. 56; Marx, in: ders., Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 7. Aufl. 2020, § 5 Rn. 154) und § 25a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des Senats das Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 8a AufenthG nicht modifiziert oder verdrängt, sowie nichts dafür ersichtlich ist, dass nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen abgesehen werden kann. Hinsichtlich des Visumerfordernisses ergibt sich weder aus § 25a Abs. 4 AufenthG i. V. m. § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG noch aus § 25a AufenthG im Übrigen, dass auf dieses zwingend zu verzichten ist. Zwar ist dem Antragsteller in Bezug auf die Ausnahmevorschrift des § 25a Abs. 4 AufenthG zuzugestehen, dass bei der Gewährung eines Aufenthaltstitels nach einem erfolglosen Asylantrag die Einreise regelmäßig nicht mit dem erforderlichen Visum erfolgt sein wird, aber daraus folgt im Umkehrschluss nicht, dass der Gesetzgeber in den Fällen des § 25a Abs. 2 AufenthG per se auf das Visumerfordernis verzichten wollte. Dies ergibt sich gesetzessystematisch schon daraus, dass § 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG die Fälle benennt, in denen von der Anwendung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen abzusehen ist und dort § 25a Abs. 2 AufenthG gerade nicht angeführt wird. Die beschriebene Einreisetypizität hat der Gesetzgeber vielmehr in dem Sinn bedacht, dass er gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ein Absehen von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen im Ermessenswege eröffnet hat. Auch der Umstand, dass § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG ein Absehen vom Visumerfordernis vorsieht, bedeutet nicht, dass dies auch im Fall des § 25a Abs. 2 AufenthG entsprechend der Fall wäre. Für eine planwidrige Regelungslücke ist insoweit nichts ersichtlich. Soweit das Verwaltungsgericht das Ermessen nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht auf Null reduziert gesehen hat, fehlt es dem Beschwerdevortrag schon an einer substantiierten Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Der bloße Verweis auf einen Runderlass des Niedersächsischen Innenministeriums verfängt insoweit nicht, da dieses mangels seiner örtlicher Zuständigkeit schon keine Vorgaben für die Ermessensausübung sächsischer Ausländerbehörden machen kann. Ungeachtet des Umstands, dass es auf die Frage, ob das Verwaltungsgericht das Bestehen eines Ausweisungsinteresses zu Recht angenommen hat, schon nicht mehr ankommt, hat der Senat auch bereits mit Beschluss vom 2. September 2016 10 11 (- 3 B 168/16 -, juris Rn. 9 m. w. N.) für den Aufenthaltstitel nach § 25b AufenthG entschieden, dass ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 8a AufenthG nicht wegen § 25b Abs. 2 Nr. 2 AufenthG unberücksichtigt zu bleiben hat, sondern es vielmehr auch insoweit bei der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG verbleibt, von der im Übrigen auch § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht suspendiert. Die der Entscheidung zugrundeliegenden Erwägungen wird man grundsätzlich und ungeachtet der Frage, ob der Senat an dieser Rechtsprechung festhält entsprechend für den Fall des § 25a Abs. 2 Nr. 1 AufenthG heranziehen können. Soweit die Beschwerde geltend macht, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel gemäß § 25b AufenthG verkannt habe, ist sie ebenfalls ohne Erfolg. Entgegen ihrer Annahme setzt die Norm voraus, dass der Ausländer auch noch im Entscheidungszeitpunkt des Gerichts im Besitz einer Duldung ist oder zumindest einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer solcher hat, mithin ein „faktisches Dulden“ nicht ausreicht. Dies ist aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2019 (- 1 C 34/18 -, juris Rn. 23 f.) höchstrichterlich im vorgenannten Sinn geklärt. Diese Rechtsprechung zieht der Antragsteller mit seinem Zulassungsvorbringen auch nicht substantiiert in Zweifel. Soweit er darauf verweist, dass es die Ausländerbehörde beim Abstellen auf den gerichtlichen Entscheidungszeitpunkt in der Hand hätte, durch Verweigerung einer Duldung die Voraussetzungen des Aufenthaltstitels entfallen zu lassen, überzeugt dies schon deshalb nicht, weil - wie ausgeführt - auch ein Rechtsanspruch auf Duldung ausreicht und die Behörde jedenfalls die tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen nicht zu beeinflussen vermag. Dass dem Antragsteller entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ein solcher Rechtsanspruch auf Duldung zustand, macht die Beschwerde schon selbst nicht geltend. Hinsichtlich des dem Anspruch ebenfalls entgegenstehenden Ausweisungsinteresses gilt das zu § 25a AufenthG Ausgeführte. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob ein lediglich unterschriebenes Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung die Anforderungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG erfüllt, sowie, ob mangels nachgewiesener Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik überdurchschnittliche Integrationsleistungen vorliegen, die ein Absehen von den Regelintegrationsvoraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG rechtfertigen würden. Insoweit sei jedoch angemerkt, dass „Fürsprecher-Briefe“ solche Leistungen allein nicht zu begründen vermögen, soweit sich aus diesen nicht überdurchschnittliche Integrationsleistungen ergeben. Allein der 12 13 Umstand einer ordnungsgemäßen und für den Arbeitgeber zufriedenstellenden Arbeitsleistung sowie des Erbringens nachbarschaftlicher Hilfe und eines allgemeinen Beliebtseins bei Arbeitgebern und Nachbarn lassen zwar auf eine gewisse Integration schließen, aber sind nicht von einem solchen Gewicht, dass von den Anforderungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 2. Halbsatz AufenthG abgesehen werden könnte (vgl. Hailbronner, a. a. O. § 25b Rn. 81 f.). Soweit das Verwaltungsgericht auch die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 5 AufenthG als nicht gegeben angesehen hat, fehlt es dem Beschwerdevorbringen schon an der nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderlichen Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck
Kober
Nagel
14 15 16 17