Ist am 31. März 1995 nach § 69 BSHG aF tatsächlich Pflegegeld gewährt worden, ist es nach Art 51 Abs 1 …
Leitsatz
1. Ist am 31. März 1995 nach § 69 BSHG aF tatsächlich Pflegegeld gewährt worden, ist es nach Art 51 Abs 1 PflegeVG auch dann als "Besitzstandsleistung" weiterzugewähren, wenn objektiv bereits am 31. März 1995 die Voraussetzungen für die Gewährung des Pflegegeldes nach § 69 BSHG aF nicht (mehr) vorgelegen haben und der Träger der Sozialhilfe die Bewilligung für die Zeit vor dem 1. April 1995 nicht nach Maßgabe des § 45 SGB X (SGB 10) rückwirkend (vollziehbar) zurückgenommen und die gewährten Leistungen nach § 50 SGB X (SGB 10) zurückgefordert hat.
2. Die Besitzstandsleistungen nach Art 51 Abs 1 PflegeVG entfallen nach Art 51 Abs 5 S 2 Nr 1 PflegeVG kraft Gesetzes nur dann, wenn sich nach dem 31. März 1995 der Gesundheitszustand des Pflegebedürftigen so weit verbessert hat, daß die Voraussetzungen des § 69 BSHG aF "nicht mehr" vorliegen (wie NdsOVG, Beschl v 26. Februar 1996 - 4 M 5543/95 ).