OLG Hamm · Nordrhein-Westfalen 4.Strafsenat Beschluss

Unzulässigkeit der Prozesskostenhilfe für Klageerzwingungsverfahren KI-Titel

Prozesskostenhilfe · Klageerzwingungsverfahren · StPO § 172 · Darlegungslast · Verletzteneigenschaft

Strafrecht Antrag verworfen

Tenor

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

Gründe

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Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Klageerzwingungsverfahren gegen einen Bescheid der Generalstaatsanwältin in Hamm.

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Das Prozesskostenhilfegesuch erweist sich als unzulässig. Gemäß § 172 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz StPO gelten für die Prozesskostenhilfe im Klageerzwingungsverfahren dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Damit ist auch auf die Vorschrift des § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO verwiesen, nach der in dem Prozesskostenhilfeantrag das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen ist. Das Prozesskostenhilfegesuch muss danach zwar nicht den für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung geltenden strengen Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO entsprechen, die Darstellung des Streitverhältnisses muss den Senat aber zumindest in groben Zügen unter Angabe der Beweismittel über den für strafbar erachteten Sachverhalt informieren, so dass dem Gericht die vorläufige Prüfung ermöglicht wird, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. OLG Hamm, 5. Senat, Beschlüsse vom 11. April 2000 - 5 Ws 58/00 - und vom 25. Juli 2000 - 5 Ws 119/00 -; OLG Hamm, 4. Senat, Beschluß vom 5. Oktober 1999 - 4 Ws 326/99 -; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Auflage, § 172 Rdnr. 21 a m.w.N.). Diese Möglichkeit eröffnet die vorliegende Antragsschrift nicht, weil der für strafbar erachtete Sachverhalt nicht hinreichend dargelegt wird. Es wird bereits nicht mitgeteilt, wer konkret Beschuldigter des Verfahrens ist. Zudem ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund die von den Polizeibeamten durchgeführte Identitätsfeststellung unrechtmäßig gewesen sein soll. Ferner fehlen Angaben zum Gang des Verfahrens wie etwa die Einlassung der Beschuldigten.

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Soweit der Antragsteller den Vorwurf der Nichtverfolgung von Straftaten im Amt erhebt, fehlt es bereits an der Verletzteneigenschaft des Antragstellers i.S.v. § 172 Abs. 1 S. 1 StPO, da als Verletzter ausschließlich der Vater des Antragstellers in Betracht kommt.

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Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse lag dem Senat vor.

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Da der Antrag nach § 172 Abs. 3 StPO nur für den Fall der Prozesskostenhilfe-bewilligung gestellt worden ist, bedurfte es einer entsprechenden Entscheidung nicht.