OLG · Hamburg 11. Zivilsenat Urteil

Rückgewähranspruch wegen insolvenzrechtlicher Vorsatzanfechtung KI-Titel

Insolvenzanfechtung · Vorsatzkenntnis · Gläubigerbenachteiligung · Zahlungsunfähigkeit · § 133 InsO

Insolvenzrecht Abgeändert

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. September 2024, Az. 336 O 187/20, abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 218.000,-- nebst Zinsen auf diesen Betrag i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. Januar 2015 bis zum 4. April 2017 sowie seit dem 29. Juli 2022 zu bezahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des jeweils zur Vollstreckung anstehenden Betrags leistet.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf € 218.000,-- festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger verfolgt mit der Berufung seinen bereits erstinstanzlich geltend gemachten Rückgewähranspruch unter dem Aspekt der insolvenzrechtlichen Vorsatzanfechtung gemäß § 133 InsO weiter.

2

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im landgerichtlichen Urteil verwiesen, § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Ob die Schuldnerin mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt habe, könne offenbleiben. Jedenfalls sei das Gericht nicht überzeugt, dass die Beklagte einen solchen etwaigen Vorsatz gekannt habe. Insoweit halte das Gericht nicht an der zwischenzeitlich im Prozess geäußerten Rechtsauffassung fest, nach der sich die Kenntnis schon mangels ausreichenden Bestreitens der Kenntnis bzw. mangels diesbezüglich weitergehenden Vorbringens der Beklagten ergebe. Die Umstände des Falles reichten sodann letztlich nicht aus, um die Kenntnis der Beklagten von einer drohenden oder eingetretenen Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin bzw. von einer dortigen Zahlungseinstellung zu belegen. Die Beklagte habe die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin auch nicht im Wege der Wissenszurechnung im Rechtssinne gekannt.

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Gegen das klagabweisende Urteil wendet sich die fristgerecht eingelegte und binnen verlängerter Berufungsbegründungsfrist begründete Berufung des Klägers.

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Mit ihr macht er in Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens geltend, dass die vorliegenden Indizien der Beklagten entgegen dem landgerichtlichen Urteil zwingend Kenntnis von einer zumindest drohenden, tatsächlich aber auch eingetretenen Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin vermittelt hätten und auch die weiteren Anfechtungsvoraussetzungen nach § 133 Abs. 1 InsO a.F. erfüllt seien. Für die Bewertung der Erkenntnislage der Beklagten sei zunächst deren Erwartungshorizont aus der Vorgeschichte – insbesondere den z.T. von der Beklagten selbst initiierten strafrechtlichen Ermittlungen und den flankierenden zivilprozessualen Maßnahmen – der angefochtenen Zahlung von Bedeutung. Seit Mai 2010 habe die Beklagte eine Insolvenzantragstellung bei der verlustträchtig arbeitenden Schuldnerin erwartet. Durch die von ihr, der Beklagten, selbst veranlassten Durchsuchungen und damit verbundenen Beschlagnahmen geschäftlicher Unterlagen habe sich ihr die tiefgreifende Krise der Schuldnerin vollumfänglich erschlossen. Aus den dem Kläger nicht im Einzelnen bekannten Unterlagen habe sich u.a. ein bilanziell nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag zum 31. Dezember 2011 i.H.v. über € 4 Mio. ergeben. Der Beklagten sei auch der – konsequente – Entschluss der Schuldnerin bekannt gewesen, ihren Geschäftsbetrieb zum Ende des Jahres 2012 einzustellen. Darüber hinaus habe die Beklagte seit Ende 2012 anhaltend Mahn- und Vollstreckungsdruck in Form von Arrestanordnungen und Kontenpfändungen gegenüber der Schuldnerin entfaltet. Die Schreiben der Schuldnerin vom 28. November und 10. Dezember 2014 hätten die Beklagte in ihrem Wissen um die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin bestätigt. In ihren Schreiben habe die Schuldnerin der Beklagten in erheblichem Umfang inkongruente Deckungen angeboten und insgesamt ein komplexes Konstrukt zur Begleichung der Schuld vorgeschlagen, was jeweils als weiteres Indiz zu würdigen sei. Ins Gewicht falle dabei auch, dass die begehrten Zahlungserleichterungen rechtlich gar nicht zulässig und damit deren Gewährung aussichtslos gewesen seien. Die Schuldnerin habe durch schlichtes Nichtzahlen eine Stundung erzwungen, was gleichfalls für eine Zahlungseinstellung spreche. Jedenfalls aber hätten die vorgenannten Umstände eine zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit dokumentiert, zumal hinzukomme, dass die Beklagte auch die bilanzielle Überschuldung aufseiten der Schuldnerin – infolge der Beschlagnahme der entsprechenden geschäftlichen Unterlagen – gekannt habe bzw. sich hätte erschließen können. Auf die vermeintliche Unkenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz dürfe sich die Beklagte als institutionelle Gläubigerin nicht berufen. Sie hätten Beobachtungs- und Erkundigungspflichten getroffen. Außerdem seien ihr im Wege der Wissenszurechnung die Erkenntnisse weiterer Behörden – insbesondere des Zollfahndungsamtes, welches umfassende Informationen über die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin erworben habe – zuzurechnen.

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Der Kläger beantragt vor diesem Hintergrund:

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Unter Abänderung des am 16. Oktober 2024 verkündeten und am 17. Oktober 2024 zugestellten Urteils des Landgerichtes Hamburg zum Geschäftszeichen 336 O 187/20 wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 218.000,00 € nebst 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz seit dem 28. Januar 2015 bis zum 4. April 2017 sowie seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt

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Zurückweisung der Berufung.

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Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil als zutreffend. Der Kläger habe bei zutreffender Betrachtung schon einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz aufseiten der Schuldnerin nicht nachgewiesen. Die Beklagte habe auch von einem etwaigen Vorsatz keine Kenntnis gehabt. Die vom Kläger behaupteten Erkundigungspflichten hätten aus Rechtsgründen nicht bestanden; auch die Voraussetzungen einer Wissenszurechnung lägen nicht vor. Die vom Kläger unterbreiteten Indizien gäben keinen Anlass, auf eine Kenntnis der Beklagten von einer eingetretenen oder drohenden Zahlungsunfähigkeit zu schließen.

II.

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Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg.

12

1. Der vom Kläger geltend gemachte Zahlungsanspruch besteht auf der Grundlage von §§ 133 Abs. 1 (in der bis zum 4. April 2017 geltenden Fassung, Art. 103j EGInsO), 143 Abs. 1 InsO.

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a. Die streitgegenständliche Zahlung ist eine objektiv gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung. Sie fällt in den in § 133 Abs. 1 S. 1 InsO a.F. vorgesehenen 10-Jahres-Zeitraum vor Insolvenzantragstellung.

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b. Die Schuldnerin hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 InsO) mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt.

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aa. Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners setzt voraus, dass der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 InsO) die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge seiner Rechtshandlung erkannt und gebilligt hat. Die Beweislast für den Benachteiligungsvorsatz und die Kenntnis des Gläubigers liegt beim anfechtenden Insolvenzverwalter.

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Da es sich beim Benachteiligungsvorsatz sowie bei der Kenntnis des Anfechtungsgegners hiervon um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt, können die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung in aller Regel nur mittelbar aus objektiven (Hilfs-)Tatsachen hergeleitet werden. Aufgabe des Tatrichters ist es, die ihm unterbreiteten Hilfstatsachen auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der mündlichen Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme gemäß § 286 Abs. 1 ZPO umfassend und widerspruchsfrei zu würdigen und die Rechtsprechung des BGH zu den für und gegen den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und die Kenntnis von diesem sprechenden Beweisanzeichen zu berücksichtigen. Die einzelnen Beweisanzeichen dürfen allerdings nicht schematisch angewandt werden. Insoweit hat der Tatrichter sämtliche für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz sprechende Indizien zu prüfen, sofern er sich nicht bereits auf Grundlage einzelner Beweisanzeichen von einem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners überzeugen kann. Auch wenn einzelne Hilfstatsachen jeweils für sich genommen nicht ausreichen, den Schluss auf den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz zu begründen, können doch mehrere von ihnen in ihrer Gesamtheit und gegebenenfalls in Verbindung mit dem übrigen Prozessstoff eine tragfähige Grundlage für die Überzeugungsbildung des Tatrichters sein (vgl. etwa BGH, Versäumnisurteil vom 17. Juli 2025 – IX ZR 184/22, beck-online Rn. 19).

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Zu den Beweisanzeichen, die für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners sprechen, zählen die erkannte drohende, die erkannte bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit und die erkannte insolvenzrechtliche Überschuldung. Die Gewährung einer inkongruenten Deckung ist ein eigenständiges Beweisanzeichen. Dieses ist - spiegelbildlich aufseiten des Empfängers - schon dann zu berücksichtigen, wenn die Wirkungen der Rechtshandlung zu einem Zeitpunkt eintraten, als zumindest aus der Sicht des Empfängers der Leistung Anlass bestand, an der Liquidität des Schuldners zu zweifeln (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2024 - IX ZR 239/22, beck-online Rn. 14 m. w. Nachw.).

18

bb. Dies in rechtlicher Hinsicht zugrunde gelegt, hat die Schuldnerin im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zahlung mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt. Der Vorsatz ergibt sich aus einer Würdigung der gesamten Umstände des vorliegenden Einzelfalls. Diese Umstände ließen hier auf eine Zahlungseinstellung und damit die eingetretene Zahlungsunfähigkeit schließen; sie belegen außerdem den auch zukunftsgerichteten Vorsatz der Schuldnerin.

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(1) Die Schuldnerin hatte, von ihr selbst erkannt, im Zahlungszeitpunkt ihre Zahlungen eingestellt.

20

Mit Urteil vom 6. Mai 2021 hat der IX. Senat des Bundesgerichtshofs (IX ZR 72/20, beck-online Rn. 41 f.) den Maßstab konkretisiert, den der Tatrichter bei der Feststellung der Zahlungseinstellung anzuwenden hat. Entscheidend ist danach die am Beweismaß des § 286 ZPO zu messende, in umfassender und widerspruchsfreier Würdigung des Prozessstoffs zu gewinnende Überzeugung, der Schuldner könne aus Mangel an liquiden Zahlungsmitteln nicht zahlen. Eine besonders aussagekräftige Grundlage für diese Überzeugung ist die eigene Erklärung des Schuldners. Erklärt der Schuldner, eine fällige und nicht unbeträchtliche Verbindlichkeit binnen drei Wochen nicht – und zwar auch nicht nur ratenweise – begleichen zu können, wird in aller Regel von einer Zahlungseinstellung des Schuldners im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung auszugehen sein. Dies gilt erst recht, wenn der Schuldner darüber hinaus ausdrücklich erklärt, zahlungsunfähig zu sein. Fehlt es an einer (ausdrücklichen) Erklärung des Schuldners, müssen die für eine Zahlungseinstellung sprechenden Umstände ein der Erklärung entsprechendes Gewicht erreichen. Zahlungsverzögerungen allein, auch wenn sie wiederholt auftreten, reichen dafür häufig nicht. Es müssen dann Umstände hinzutreten, die mit hinreichender Gewissheit dafürsprechen, dass die Zahlungsverzögerung auf der fehlenden Liquidität des Schuldners beruht. Die zusätzlich erforderlichen Umstände können darin zu sehen sein, dass der Schuldner Forderungen solcher Gläubiger nicht begleicht, auf deren (weitere) Leistungserbringung er zur Aufrechterhaltung seines Geschäftsbetriebs angewiesen ist. Ferner kann der Mahn- und / oder Vollstreckungsdruck des Gläubigers der Zahlungsverzögerung ein größeres Gewicht verleihen. Ein schematisches Vorgehen verbietet sich auch hier. Maßgebend ist, dass die zusätzlichen Umstände im konkreten Einzelfall ein Gewicht erreichen, das der Erklärung des Schuldners entspricht, aus Mangel an liquiden Mitteln nicht zahlen zu können.

21

Nach vorstehender Maßgabe ergibt sich die Zahlungseinstellung der Schuldnerin hier primär aus ihren eigenen Erklärungen (über den von ihr beauftragten Rechtsanwalt) vom 28. November bzw. 10. Dezember 2014 (Anlagen K 13, K 14), welche vor dem Hintergrund der individuellen Vorgeschichte dieser Schreiben zu bewerten sind.

22

Wie bereits in der Hinweisverfügung des Berufungsgerichts vom 6. November 2025 ausgeführt, stellt sich die für die Interpretation der Schreiben aussagekräftige Vorgeschichte des Erlasses der maßgeblichen Bescheide vom 13. und 14. November 2014 und der hierauf bezogenen Schreiben der Schuldnerin wie folgt dar:

23

Die Beklagte hielt es frühzeitig für möglich, dass sie es bei der späteren Schuldnerin mit einer Steuerhinterzieherin zu tun habe. Sie ließ steuerstrafrechtlich ermitteln. Sie erwartete dabei von Anfang an erhebliche Hinterziehungsbeträge (s. Anlage K 3, S. 3: „ca. 5.000.000 € Zoll und 9.500.000 € Einfuhrumsatzsteuer“) und damit auch entsprechende Steuerforderungen. Die Beklagte brachte deshalb erstmals per Ende des Jahres 2012 einen Arrest des aus Anlage K 26 ersichtlichen Inhalts aus, da sie befürchtete, dass durch den Gesellschafter und ehemaligen Geschäftsführer der Schuldnerin W.W., gegen den strafrechtlich ermittelt wurde, Gelder aus der Schuldnerin abgezogen werden könnten. Die Beklagte hatte zudem Hinweise darauf, dass die Schuldnerin ihren Betrieb Ende 2012 einstellen wollte, was letztendlich auch geschah.

24

Die Ermittlungen ergaben aus Sicht der Beklagten, dass die Schuldnerin tatsächlich Steuern hinterzogen hatte. Die Beklagte erließ erste nachfordernde Bescheide gegen die Schuldnerin (Einfuhrabgabenbescheid vom 8. August 2013 über rd. € 328.000,--). Außerdem zeichnete sich aus Sicht der Beklagten ab, dass es weitere Nachforderungen geben würde. Mit Blick hierauf ausgebrachte weitere Sicherungsmaßnahmen Ende des Jahres 2013 (Arrestanordnung gem. Anlage K 27) reichten nicht mehr für eine umfängliche Sicherung des Hauptzollamtes aus. Eine Kontenpfändung im Arrestwege griff nur noch i.H.v. untergeordneten rd. € 118.000,--.

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Die Schuldnerin, welche Gegenstand der Ermittlungen und Ziel der geschilderten Maßnahmen war, musste folglich – bereits deutlich vor dem Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zahlung – annehmen, dass ihr Geschäftsmodell von den Behörden als unzulässig identifiziert war und dies entsprechende negative, insbesondere finanzielle Konsequenzen für sie haben würde. Es spricht insoweit einiges dafür, dass der sich anbahnende Konflikt der Schuldnerin mit diversen Behörden und allen sich hieran knüpfenden Begleiterscheinungen ein Grund für die Einstellung des Geschäftsbetriebs war. Jedenfalls aber stellte sie ihren Geschäftsbetrieb ein, sodass sie in der Folge nicht mehr oder allenfalls noch am Rande Beiträge zu einem dauerhaften wirtschaftlichen Erfolg ihres Unternehmens generieren konnte – wie auch der erwähnte überwiegend fehlgeschlagene zweite Arrest der Beklagten zeigte.

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Die Schreiben der Schuldnerin vom 28. November 2014 (Anlage K 13) und 10. Dezember 2014 (Anlage K 14) auf die jetzt konkretisierten erheblichen Nachforderungen der Beklagten (Bescheide vom 13. bzw. 14. November 2014 über insgesamt rd. € 1,6 Mio., Anlagen K 11, K 12) lassen sich vor diesem Hintergrund nur dahin lesen, dass die Schuldnerin die geschuldeten Beträge, wie ihr bewusst war, nicht mehr würde aufbringen können:

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In den Schreiben offenbarte die Schuldnerin sinngemäß, dass sie selbst über die erforderlichen Gelder zur Begleichung der Bescheidforderungen nicht verfüge (s. insbes. Anlage K 14: „... ist sicherlich nachvollziehbar, dass meine Mandantin derart hohe Beträge nicht ohne weiteres so kurzfristig zur Verfügung hat“), bat um Ratenzahlung und stellte diverse Deckungsbeiträge mit – objektiv betrachtet – unklarer Aussicht auf Realisierung in Aussicht, insbesondere namhafte Beiträge von dritter Seite. Dabei mag noch als eher unproblematisch einzuordnen sein, dass die Schuldnerin die Beklagte wegen eines Teilbetrags ihrer Forderungen auf das im Vorwege im Arrestwege gepfändete Guthaben verweisen wollte; auch wenn dieser avisierte Deckungsbeitrag als inkongruent zu bewerten sein sollte, käme dem kein erhebliches Gewicht zu, weil der Vorschlag auch als pragmatische Abkürzung des Zahlungsweges interpretierbar erscheint. Soweit die Schuldnerin in den Schreiben wegen weiterer Teilbeträge auf ein angeblich in Kürze zu erhaltendes Darlehen der EZD über rd. € 223.000,-- und auf Mittel aus einer vermeintlichen Vorsteuererstattung zugunsten der Schuldnerin verwies, begründete dies – auch aus Sicht der Schuldnerin selbst – nicht mehr als eine vage Aussicht. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass die Schuldnerin verbindlich Anspruch auf die in Aussicht gestellte Darlehensgewährung gehabt hätte. Die weiterhin in Aussicht gestellte (angebliche) Vorsteuererstattung, welche die Beklagte aus Sicht der Schuldnerin für sich sollte nutzen können, stand mindestens unter dem Vorbehalt, dass insoweit nicht anderweitige Verrechnungen durch das Finanzamt zu gewärtigen sein würden. Hinsichtlich eines Restbetrags von knapp € 252.000,-- stellte das Schreiben schließlich überhaupt keine ganz zeitnahe Erstattung mehr in Aussicht, sondern bot lediglich noch Ratenzahlung ab Januar 2015 an, ohne dass irgendwie unterlegt worden wäre, wie genau es zu diesen Ratenzahlungen kommen solle. Angesichts der oben geschilderten Vorgeschichte wie auch der übrigen Ausführungen der Schuldnerin in deb Schreiben musste sehr zweifelhaft, wenn nicht ausgeschlossen erscheinen, dass die wirtschaftlich inaktive Schuldnerin selbst die Beträge aufbringen könne. Weitere Beiträge Dritter standen aber offenbar auch nicht zur Debatte.

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Soweit die Schuldnerin vor der streitgegenständlichen Zahlung sodann noch eine Teilschuld i.H.v. € 50.000,-- von dritter Seite begleichen ließ, stellte sich dies als ein inkongruenter Deckungsbeitrag dar (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 – IX ZR 3/12, Fehler! Linkreferenz ungültig. Rn. 46). Inkongruente Deckungen sind, wie bereits ausgeführt, ein eigenständiges Indiz für eine Zahlungseinstellung, wenn die Wirkungen der Rechtshandlung zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem aus Sicht des Leistungsempfängers Zweifel an der Liquidität des Schuldners begründet sind (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2024 - IX ZR 239/22, beck-online Rn. 14; Urteil vom 17. September 2020 – IX ZR 174/19, beck-online Rn. 18 ff.). Letzteres war hier der Fall. Dass die Schuldnerin in finanziell beengten Verhältnissen operierte, erschließt sich seinerseits aus dem Inhalt der erwähnten Schreiben vom 28. November bzw. 10. Dezember 2014, auch in Zusammenschau mit dem vorangegangenen, überwiegend fehlgeschlagen Arrest der Beklagten Ende des Jahres 2013 und dem Umstand, dass die Schuldnerin ihren Betrieb eingestellt hatte. Im vorliegenden Fall gilt hinsichtlich der Indizwirkung der Inkongruenz lediglich die Maßgabe, dass die inkongruente Deckung nicht unmittelbar die streitgegenständliche angefochtene Zahlung betrifft, sondern dieser zeitlich geringfügig vorgelagert war. Dabei hat die Inkongruenz entgegen der Auffassung des landgerichtlichen Urteils kein lediglich untergeordnetes Gewicht. Bei der Gewährung inkongruenter Leistungen handelt es sich nicht nur regelmäßig um einer eher starkes Indiz (BGH, Urteil vom 17. September 2020 – IX ZR 174/19, beck-online Rn. 23). In ihr bestätigte sich hier auch gerade die Information der Schuldnerin, dass sie selbst nicht zur Begleichung der Schuld in der Lage sei und vielschichtige Tilgungsbeiträge – gerade auch von dritter Seite – benötige, wobei sich die von der J.J. beigesteuerte Summe zudem als angesichts der Gesamtforderungen eher marginaler, kleinteiliger Beitrag erwies, der als solcher die Schwierigkeiten der Schuldnerin nochmals verdeutlichte.

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(2) Darüber hinaus ließe sich die Zahlungseinstellung und damit der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin – ohne dass es hierauf allerdings noch entscheidend ankäme – ergänzend auch aus dem Zahlungsverhalten der Schuldnerin gegenüber der Beklagten herleiten:

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Die Schuldnerin hat die Bescheide der Beklagten vom 13. und 14. November bei Fälligkeit nicht bezahlen können, und jedenfalls ein erheblicher Teil der durch die Bescheide (und den weiteren Bescheid aus August 2013) begründeten Verbindlichkeiten ist bis zur Insolvenzeröffnung unbeglichen geblieben, wie die Anmeldung einer Restverbindlichkeit von immerhin noch rd. € 80.000,-- zur Tabelle belegt (Anlage K 21, lfd. Nr. 6). Auch das belegt, dass die Schuldnerin ihre Zahlungen eingestellt hatte i.S.v. § 17 Abs. 1 S. 2 InsO (vgl. etwa BGH, Urteil vom 28. April 2022 – IX ZR 48/21, beck-online Rn. 41).

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Dass die Schuldnerin gegen die Bescheide aus November 2014 Einspruch eingelegt hat, die Bescheidforderungen also streitig waren (und geblieben sind), steht der indiziellen Wirkung der Nichtzahlung nicht entgegen. Wie der Bundesgerichtshof unlängst festgehalten hat, ist bei der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit eine solche streitige Forderung grundsätzlich berücksichtigungsfähig, über die ein vorläufig vollstreckbarer Titel existiert, wenn die Voraussetzungen der Vollstreckung vorliegen und der Titelgläubiger die Vollstreckung eingeleitet hat (BGH, Urteil vom 23. Januar 2025 – IX ZR 229/22). Diese Grundsätze lassen sich auf den vorliegenden Fall zumindest sinngemäß übertragen. Die Steuerbescheide der Beklagten waren als solche – auch nach Einspruch – unmittelbar vollstreckungsfähig. Die Beklagte war als Behörde nach dem Legalitätsprinzip grundsätzlich verpflichtet, die aus ihren Bescheiden resultierenden Forderungen zu vollstrecken. Sie hatte sich darüber hinaus in der Vergangenheit bereits wegen ihrer Forderungen gegenüber der Beklagten gesichert und die gewonnenen Sicherheiten für sich verwertet, mithin die entsprechenden Bescheide am Ende zwangsweise durchgesetzt. Eine solche Sicherung hatte sie gerade auch hinsichtlich der Bescheide aus November 2014 im Vorfeld angestrebt und zumindest teilweise realisieren können. Angesichts dessen hatte die Schuldnerin im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zahlung weiterhin davon auszugehen, dass es der Beklagten mit der zeitnahen Realisierung ihrer Bescheide ernst sei und folglich die zwangsweise Durchsetzung der Forderungen zu erwarten sei bzw. – in Form der teilweise geglückten Sicherung per Arrest – bereits begonnen hatte.

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(3) Die Schuldnerin hatte im maßgeblichen Zeitpunkt auch den erforderlichen zukunftsgerichteten Vorsatz, d.h. sie wusste oder nahm zumindest in Kauf, ihre weiteren Gläubiger auch zukünftig nicht befriedigen zu können.

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Insoweit ist rechtlich von folgendem auszugehen: Der Schluss von der erkannten Zahlungsunfähigkeit auf den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz fügt sich im Falle der Gewährung einer kongruenten Deckung nicht ohne Bruch in die Systematik der Anfechtungstatbestände ein. Entsprechendes gilt für die Systematik des § 133 InsO selbst. Die Annahme der subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung allein aufgrund erkannter Zahlungsunfähigkeit lässt vor diesem Hintergrund einen entsprechenden Willen des Gesetzgebers zweifelhaft erscheinen. Es kommt hinzu, dass die erkannte Zahlungsunfähigkeit für sich genommen in einer nicht zu vernachlässigenden Zahl der Fälle nicht mit hinreichender Gewissheit (§ 286 ZPO) auf die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung schließen lässt. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Schuldner aus der maßgeblichen Sicht ex ante trotz eingetretener Zahlungsunfähigkeit berechtigterweise davon ausgehen durfte, noch alle seine Gläubiger befriedigen zu können. Der Bundesgerichtshof hat deshalb entschieden, dass im Falle der Gewährung einer kongruenten Deckung nicht mehr allein von der erkannten Zahlungsunfähigkeit auf den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz geschlossen werden kann. Ist der Schuldner im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung erkanntermaßen zahlungsunfähig, kommt es vielmehr zusätzlich darauf an, ob er wusste oder jedenfalls billigend in Kauf nahm, seine anderen Gläubiger auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht vollständig befriedigen zu können. Darlegungs- und beweisbelastet für die tatsächlichen Umstände, die über die erkannte Zahlungsunfähigkeit hinaus für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und die Kenntnis von diesem erforderlich sind, ist der Insolvenzverwalter. Dies gilt auch, soweit es sich – wie bei dem Umstand, dass keine begründete Aussicht auf Beseitigung der Illiquidität bestand – um negative Tatsachen handelt. Dass keine begründete Aussicht auf Beseitigung der Deckungslücke bestand, ist allerdings regelmäßig anzunehmen, wenn die Ursache für die Entstehung der Zahlungsunfähigkeit nicht beseitigt war oder absehbar beseitigt werden würde (vgl. zum Vorstehenden insgesamt BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20).

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Im vorstehenden Sinne konnte sich die Schuldnerin hier angesichts der gesamten Umstände im Zahlungszeitpunkt der Erkenntnis nicht verschließen, dass sie auch zukünftig, auch im Verhältnis zu weiteren Gläubigern, nicht leistungsfähig sein werde. Sie hatte ihren Geschäftsbetrieb eingestellt; der Zugriff auf ihr Geschäftskonto durch die Beklagte Ende des Jahres 2013 hatte gezeigt, dass für eine vollumfängliche Sicherung der zu erwartenden Forderungen der Beklagten keine ausreichenden liquiden Mittel mehr vorhanden waren. Dass sich diese Situation bis November 2014 nicht geändert hat, zeigen die Schreiben gemäß Anlage K 13 und K 14, aus denen sich ergibt, dass (weiterhin) keine ausreichenden Mittel zur zeitnahen Bedienung auch nur der streitgegenständlichen Forderungen des Hauptzollamtes existierten. Insgesamt war die Ursache für die wirtschaftliche Krise – nämlich das Betreiben eines steuerlich problematischen Geschäftsmodells, welches zudem zwischenzeitlich eingestellt war – nicht behoben, sodass die Schuldnerin keinerlei Anlass für die zukunftsbezogene Hoffnung haben konnte, sie werde ihre Gläubiger zukünftig befriedigen können.

35

Der Umstand, dass die Schuldnerin, wie sie wusste, neben der Beklagten erwartbar weitere Gläubiger hatte bzw. zwingend erwarten musste, erschließt sich dabei auch aus den Anmeldungen zur Insolvenztabelle (Anlage K 21).

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Und auch die vorangegangenen defizitären Jahresabschlüsse der Schuldnerin sprechen dagegen, dass die Schuldnerin irgendwelche fundierten Hoffnungen hätte haben können, wirtschaftlich in die Erfolgszone zurückzukehren.

37

Ob die gegenüber den Bescheidforderungen erheblich reduzierte zur Tabelle angemeldete Restforderung der Beklagten von noch rd. € 78.000,-- deshalb so gering ausgefallen ist, weil die Schuldnerin sich wider dem Erwartbaren noch Gelder zur Tilgung hat besorgen können, hat sich in tatsächlicher Hinsicht nicht aufklären lassen (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 5. Mai 2025, S. 2). Selbst wenn die Schuldnerin aber, z.B. vonseiten ihr wirtschaftlich verbundener Unternehmen, in der Lage gewesen sein sollte, Gelder zur Tilgung zu erhalten, ist nicht ersichtlich, dass sie hierauf verbindlich Anspruch gehabt hätte oder sonst ausreichenden Grund hatte, auf solche Zuflüsse zu vertrauen. Ohnehin hätten etwaige Zuflüsse, sollten diese der Grund für die Reduktion der Forderungen der Beklagten gewesen sein, auch nicht ausgereicht, um auch nur die Beklagte vollumfänglich zu befriedigen.

38

c. Die Beklagte kannte den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin.

39

Die Beklagte kannte, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, die aus dem Verhalten der Schuldnerin gerade ihr gegenüber herzuleitende Zahlungsunfähigkeit bzw. die hierauf hindeutenden tatsächlichen Umstände. Damit traf sie die in § 133 Abs. 1 S. 2 InsO vorgesehene Vermutung, welche sie nicht hat widerlegen können (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2023 – IX ZR 112/22).

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Umgekehrt spricht – was allerdings nach dem Vorstehenden nicht mehr entscheidend ist – für die umfassende Kenntnis der Beklagten auch auf ihrer Seite, dass sie die Schreiben von November bzw. Dezember 2014 als Schreiben einer „aufgeflogenen“ Steuerbetrügerin zu lesen hatte, die ihren Geschäftsbetrieb, naheliegenderweise in Reaktion auf ihre Entdeckung, aufgegeben hatte und bei der der letzte, aktuelle Versuch eines sichernden Zugriffs auf Vermögenswerte im Vorfeld (Ende des Jahres 2013) weitgehend ins Leere gelaufen war.

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In gewisser Weise mag bei der gegebenen Situation überraschend anmuten bzw. angemutet haben, dass die Schuldnerin mit ihren vorgenannten Schreiben überhaupt noch Anstrengungen in Aussicht stellte und jedenfalls ansatzweise auch unternahm, die Forderungen der Beklagten zum Ausgleich zu bringen. Dies ändert aber nichts an der erkennbar extrem kritischen wirtschaftlichen Gesamtsituation der Schuldnerin.

42

Auch der Beklagten musste zudem klar sein, dass die Schuldnerin weitere Gläubiger haben musste, mag die Einstellung des Geschäftsbetriebs durch die Schuldnerin auch schon einige Zeit zurückgelegen haben. In einer solchen Situation ist es durchaus (weiterhin) lebensnah, dass (Alt-)Gläubiger aus der Zeit des aktiven Wirtschaftens existieren, angesichts der steuerrelevanten Gebahrens nicht zuletzt weitere (wenn auch rechtlich möglicherweise nicht selbstständige) behördliche Gläubiger wie Finanzbehörden.

43

Ob die Kenntnis der Beklagten vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin auch noch nach den Grundsätzen der Wissenszurechnung begründbar wäre, bedarf keiner Entscheidung mehr.

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d. Die Klagforderung ist nicht verjährt.

45

Gemäß § 146 Abs. 1 InsO richtet sich die Verjährung des Anfechtungsanspruchs nach der regelmäßigen Verjährungsfrist des Bürgerlichen Gesetzbuchs gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. Diese Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

46

Bei Insolvenzanfechtungsansprüchen beginnt die Verjährungsfrist insoweit frühestens mit Ende des Jahres, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Erlangt der Insolvenzverwalter erst nach dem Eröffnungsbeschluss Kenntnis vom tatsächlichen Vorliegen der Anfechtungsvoraussetzungen und von der Person des Anfechtungsgegners, beginnt die Frist mit dem Ende des Jahres der Kenntniserlangung (BGH, Urteil vom 25. Februar 2021 – IX ZR 156/19, juris Rn. 10). Grob fahrlässige Unkenntnis des Insolvenzverwalters von den tatsächlichen Anfechtungsvoraussetzungen setzt bei ihm eine besonders schwere, auch subjektiv vorwerfbare Vernachlässigung seiner Ermittlungspflichten voraus. Grobe Fahrlässigkeit kann insbesondere vorliegen, wenn der Insolvenzverwalter einem sich aufdrängenden Verdacht nicht nachgeht oder auf der Hand liegende, Erfolg versprechende Erkenntnismöglichkeiten nicht ausnutzt oder sich die Kenntnis in zumutbarer Weise ohne nennenswerte Mühen und Kosten beschaffen könnte (BGH, Urteil vom 27. Juli 2023 IX ZR 138/21, juris Rn. 21 f.). Im Regelfall ist spätestens mit Ablauf von drei Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Grenze der Angemessenheit erreicht. Abhängig von den Umständen des Einzelfalls kann der Insolvenzverwalter im Sinne des Beschleunigungsgrundsatzes verpflichtet sein, die genannten Ermittlungsmaßnahmen zügiger durchzuführen (BGH a.a.O., juris Rn. 31). Wie viel Zeit dem Insolvenzverwalter zur Ermittlung und Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen zuzubilligen ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Insbesondere bei umfangreichen Verfahren ist es dem Insolvenzverwalter nicht verwehrt strukturiert vorzugehen. Er darf die Buchhaltung zunächst auf inkongruente Zahlungen innerhalb des letzten Monats vor Antragstellung prüfen, die Untersuchung sodann auf Zahlungen der letzten drei Monate ausdehnen und anschließend zeitlich weiter zurückgehen. Allein der Umstand, dass dem Insolvenzverwalter die Geschäftsunterlagen vorliegen, begründet noch keine grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2016 – IX ZR 224/15).

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Darlegungs- und beweisbelastet für die Umstände, die den Verjährungsbeginn gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB auslösen, ist grundsätzlich der Schuldner. Den Gläubiger trifft jedoch eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich solcher Tatsachen, die ausschließlich in seiner Sphäre liegen und dem Schuldner regelmäßig nicht bekannt sind. Er hat insoweit eine Mitwirkungspflicht an der Sachverhaltsaufklärung (BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2016 – IX ZR 224/15, juris Rn. 8).

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In Anwendung der vorstehenden rechtlichen Grundsätze ist im vorliegenden Fall nicht vor dem Jahr 2019 von einer den Verjährungsbeginn auslösenden Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis von den streitgegenständlichen Ansprüchen auszugehen. Die Beklagte hat keinen konkreten Umstand vorgetragen, aus dem sich die Kenntnis des Insolvenzverwalters im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB herleiten ließe. Dem Insolvenzverwalter ist vor dem Jahr 2019 – drei Jahre nach Eröffnung – auch keine grob fahrlässige Unkenntnis vorzuwerfen. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass eine wirtschaftliche Verflechtung der Schuldnerin mit weiteren Gesellschaften bestand. Darüber hinaus liefen internationale strafrechtliche Ermittlungen wegen diverser Delikte, sodass der Insolvenzverwalter eine Vielzahl an Unterlagen und Quellen auswerten musste. Trotz der vergleichsweise überschaubaren Anzahl von am Ende lediglich acht Forderungsanmeldungen war die Aufarbeitung aufgrund der Komplexität der wirtschaftlichen Zusammenhänge und der parallelen strafrechtlichen Verfahren eher aufwendig. Diese Umstände schließen die Annahme grob fahrlässiger Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vor Ablauf des Dreijahreszeitraums aus. Dementsprechend hemmte die Klageerhebung im Jahr 2022 die Verjährung vor Ablauf der Verjährungsfrist.

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Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Veranlassung der Zustellung des Ende Dezember 2019 von Klägerseite bei Gericht eingereichten PKH-Antrags im November 2020 (Bl. 38 d.A.) die Verjährung des streitgegenständlichen Anspruchs gehemmt hat, § 204 Abs. 1 Nr. 14 ZPO, sodass für den Eintritt der Verjährung eine (nach den vorstehenden Ausführungen indessen nicht anzunehmende) grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers bereits im Jahr 2016 anzunehmen sein müsste.

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Ob nicht angesichts der allein aufseiten des Gerichts liegenden Gründe für die verzögerte Weiterleitung der Antragsunterlagen an den Gegner sogar noch eine rückwirkende Anknüpfung der Hemmung auf den Zeitpunkt der Einreichung im Dezember 2019 in Betracht käme (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2006 – IV ZR 23/05 zur Zustellung „demnächst“), bedarf keiner abschließenden Bewertung.

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2. Die Zinsforderung besteht auf der Grundlage von § 143 Abs. 1 S. 2 InsO in der bis zum 4. April 2017 geltenden Fassung i.V.m. §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291 BGB sowie für den Zeitraum ab Rechtshängigkeit (Klagezustellung am 28. Juli 2022 – Bl. 234 d.A. 1. Instanz) nach § 291 BGB.

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3. Die Kostentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.