SG Kassel · Hessen 9. Kammer Gerichtsbescheid

Feststellung weiterer Folgen eines Arbeitsunfalls KI-Titel

Arbeitsunfall · Heilbehandlungskosten · Verletztengeld · Kausalität · Hohlfußkonfiguration

Sozialrecht Klage abgewiesen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung weiterer Folgen eines Arbeitsunfalles nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) VII sowie daraus längere Zahlung von Verletztengeld und Heilbehandlungskosten.

Der 1978 geborene Kläger knickte am 29.10.2017 während seiner abhängigen Beschäftigung mit dem rechten Fuß um. Der aufgesuchte Durchgangsarzt Prof. Dr. C. diagnostizierte eine OSG-Distorsion rechts. Am 24.11.2017 sah er eine zystische Läsion, die im MRT am 06.12.2017 laut Dr. E. am 11.12.2017 als Marködem identifiziert wurde. Ab 09.01.2018 ging der Kläger seiner beruflichen Tätigkeit wieder nach. Mit einem neuerlichen MRT am 17.05.2018 wurden die Behandlungen am 21.05.2018 in der BG-Unfallklinik beendet: Es lässen sich in Zusammenschau mit dem MRT am 06.12.2017 doch ausgeprägte Distorsionsfolge am rechten Sprunggelenk belegen, die nun allerdings vollständig abgeklungen seien.

Ab Dezember 2018 machte der Kläger geltend, dass er Schmerzen im Fuß habe, die er auf das Ereignis am 29.10.2017 zurückführe. Als sich in einem neuerlichen MRT jedoch kein Korrelat für die Beschwerden fand, kam Prof. Dr. K. in der BG-Unfallklinik am 18.02.2019 zu dem Schluss, dass es sich wohl um Belastungsbeschwerden bei Hohlfußkonfiguration handele.

Mit Bescheid vom 08.03.2019 erkannte die Beklagten als Folgen des Arbeitsunfalles vom 29.10.2017 eine Zerrung des rechten oberen Sprunggelenkes an mit einem Anspruch auf Heilbehandlung und Verletztengeld bis 08.01.2018. Der erlittene Gesundheitserstschaden einer Zerrung des rechten oberen Sprunggelenkes mit Knochenmarködem sei bis dahin folgenlos ausgeheilt. Die weiter beklagten Beschwerden beruhten auf einer unfallunabhängigen Hohlfuß-Konfiguration.

Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 25.03.2019 legte der Kläger Widerspruch ein. Im MRT am 17.05.2019 sei von ausgeprägten Distorsionsfolgen die Rede. Erst in der BG-Unfallklinik am 17.02.2019 tauche als unfallunabhängig eine Hohlfuß-Konfiguration auf. Weitere Ermittlungen seien erforderlich, die Beschwerden seien seines Erachtens überwiegend wahrscheinlich auf den Arbeitsunfall zurückzuführen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13.08.2019 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers unter Darstellung der bei MRTs und Untersuchungen getroffenen Feststellungen zurück.

Am 10.09.2019 hat der Kläger durch seine Bevollmächtigten Klage zum Sozialgericht Marburg erhoben (Az. S 3 U 64/19). Mit Beschluss vom 31.10.2019 hat das Sozialgericht Marburg sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Kassel verwiesen.

Der Kläger ist der Auffassung, dass am 17.05.2018 Frakturen festgestellt worden seien und seine bleibenden Schmerzen am Fuß und die zunehmenden Knieschmerzen Folgen des Arbeitsunfalles seien.

Der Kläger beantragt (mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 31.07.2020),

den Bescheid der Beklagten vom 08.03.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.08.2019 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, bei dem Kläger aufgrund des Arbeitsunfalls vom 29.10.2017

1) als Folgen des Arbeitsunfalls die Verletzung des rechten Fußes, insbesondere die Distorsion der rechten Fußwurzel, das Distorsionsödem am Taluskopf, die Schmerzen, die Verletzung des Sprunggelenkes, des vorderen Fersenbeinausläufers, des Würfelbeins und des Sprungbeinkopfes sowie die Frakturen des Kalkaneus, des Würfelbeins und des Talus sowie Kniebeschwerden und Bewegungseinschränkungen anzuerkennen,

2) anzuerkennen, dass die unter Ziffer 1 genannten Folgen des Arbeitsunfalls, nicht folgenlos ausgeheilt sind,

3) Verletztengeld für den Zeitraum vom 03.12.2018 bis 31.05.2020 zu gewähren,

4) die Kosten der Heilbehandlung in Form von Osteopathie Behandlungen und chirotherapeutische Behandlung nebst Beratung und Untersuchung für die Vergangenheit und Zukunft zu übernehmen sowie bereits geleistete Zahlungen in Höhe von 152,58 Euro zu erstatten und

5) die Kosten für eine computergestützte Ganganalyse zu übernehmen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält an ihren Entscheidungen fest.

Zur Aufklärung des medizinischen Sachverhaltes hat das Gericht ein Leistungsverzeichnis der Krankenversicherung des Klägers angefordert: hiernach endete Arbeitsunfähigkeit am 29.08.2021.

Zur weiteren Aufklärung des medizinischen Sachverhaltes hat das Gericht, nach Zusammentragen von Bildunterlagen, ein medizinisches Sachverständigengutachten bei dem Facharzt für Orthopädie Dr. H. in Auftrag gegeben, das dieser auf Untersuchung des Klägers am 29.02.2024 mit Datum 01.03.2024 erstattet hat.

Mit Schreiben vom 15.06.2024 hat das Gericht die Beteiligten zu einer beabsichtigten Entscheidung des Rechtsstreits durch Gerichtsbescheid angehört, wobei dieses Schreiben nach den vorliegenden Empfangsbekenntnissen den Bevollmächtigten der Klägerin und der Beklagten am 24.06.2024 zugegangen ist. Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 17.07.2024 hat der Kläger Einverständnis erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten und Unterlagen, insbesondere des weiteren Vorbringens der Beteiligten, wird auf die Gerichtsakten sowie auf die beigezogene Akte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand dieser Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Der Rechtsstreit konnte ohne mündliche Verhandlung gemäß § 105 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid in Beschluss Besetzung - ohne ehrenamtliche Richter - entschieden werden, nachdem die Beteiligten zu einer solchen Entscheidung binnen angemessener Frist angehört worden sind. Die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf, und der Sachverhalt ist erklärt. Der Gerichtsbescheid wirkt insoweit als Urteil (§ 105 Abs. 3 1. HS SGG).

Die Klage hat keinen Erfolg.

Dabei geht der Klageantrag zu 2) bereits in den übrigen Klageanträgen auf und ist für sich nicht ausurteilbar. Der Klageantrag zu 5) und derjenige zu 6) sind dann nur teilweise bzw. nicht zulässig. Eine (allgemein) auf Leistungen zur Heilbehandlung zielende Klage ist bereits unzulässig, weil sie weder auf konkrete Leistungen gerichtet ist noch die Beklagte in ihren Bescheiden über entsprechende konkrete Leistungen entschieden hat. Über diese Leistungen kann - bei fehlender Konkretisierung - durch das Gericht auch nicht durch Grundurteil (§ 130 Abs. 1 SGG) entschieden werden. Soweit es sich um eine Sachleistung wie die Heilbehandlung handelt, ist diese einer Zuerkennung durch Grundurteil von vornherein nicht zugänglich (vgl. BSG vom 07.09.2004 – B 2 U 35/03; Hess. LSG vom 11.09.2020 – L 3 U 150/18; Hess. LSG vom 18.12.2017 – L 9 U 153/17; LSG B.-W. vom 25.08.2017 – L 8 U 1894/17; Hess. LSG vom 28.04.2015 – L 3 U 9/12; alle juris). Im Übrigen liegen zu den konkreten Behandlungen, ebenso wie zu den mit Klageantrag zu 1) geltend gemachten Kniebeschwerden (und zu im späteren Vortrag des Klägers geltend gemachten psychischen Folgen) keine Verwaltungsentscheidungen der Beklagten vor. Ein Teil der am Fuß geltend gemachten Unfallfolgen – rechtlich genauer muss hier von Gesundheitserstschäden gesprochen werden – hat die Beklage mit Bescheid vom 08.03.2019 längst anerkannt, nämlich "Zerrung des rechten oberen Sprunggelenkes mit Knochenmarködem", andere Teile führt der Kläger sprachlich redundant an.

Jedenfalls ist die Klage insgesamt unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 08.03.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.08.2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten. Dabei hat die Beklagte – wenn auch sprachlich ungenau – mit Bescheid vom 08.03.2019 einen Arbeitsunfall am 29.10.2017 anerkannt bei Gesundheitserstschaden Zerrung des rechten oberen Sprunggelenkes mit Knochenmarködem.

Nach § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Für einen Arbeitsunfall ist danach grundsätzlich erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (sachlicher oder innerer Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis – geführt (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität) (vgl. BSG vom 27.04.2010 – B 2 U 11/09 R, juris).

Als Voraussetzung für die Feststellung von Unfallfolgen und die Bewilligung von Leistungen müssen die versicherte Tätigkeit, der Unfall und die Gesundheitsschädigung im Sinn des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. Der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Unfall und einem Gesundheitsschaden bzw. der Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung der Entschädigungspflicht ist nach der auch sonst im Sozialrecht geltenden Lehre von der wesentlichen Bedingung zu bestimmen; dafür reicht grundsätzlich die "hinreichende" Wahrscheinlichkeit – nicht allerdings die bloße Möglichkeit – aus (vgl. BSG vom 02.04.2009 – B 2 U 29/07 R, juris). Eine solche Wahrscheinlichkeit ist anzunehmen, wenn nach vernünftiger Abwägung aller Umstände den für den Zusammenhang sprechenden Faktoren ein deutliches Übergewicht zukommt, sodass darauf die richterliche Überzeugung gestützt werden kann (vgl. BSG vom 02.02.1978 – 8 RU 66/77, juris). Hierbei trägt der Versicherte, also die Klägerseite, die objektive Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen, d. h. deren etwaige Nichterweislichkeit geht zu ihren Lasten (vgl. BSG vom 05.02.2008 – B 2 U 10/07 R, juris).

Ausgehend von diesen Grundsätzen sind Frakturen der Fußknochen nach Überzeugung des Gerichts nicht eingetreten. Nicht ein medizinischer Bericht spricht von Frakturen. Zur Überzeugung des Gerichts überinterpretiert der Kläger insofern den Bericht der BG-Unfallklinik vom 21.05.2018 zu doch ausgeprägten Distorsionsfolgen, wobei er gleichzeitig den hinteren Teil des Satzes weglässt, dass diese nun vollständig abgeklungen seien. Der Gerichtssachverständige Dr. H. hat in seinem Gutachten vom 01.03.2024 knöcherne Unfallschäden ausdrücklich ausgeschlossen. Auch ausgeschlossen hat Dr. H. eine Unfallbetroffenheit der Knie, was für das Gericht nachvollziehbar ist angesichts dessen, dass zeitnah zum Ereignis am 29.10.2017 sich keine ärztlichen Notizen, nicht einmal Beschwerdeangaben des Klägers zu den Knien finden.

Nach den vorliegenden ärztlichen Unterlagen, insbesondere dem Gutachten von Dr. H., ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass der Arbeitsunfall am 29.10.2017 nur rechtlich wesentlich war für eine Distorsion des Sprunggelenkes, die nach vorübergehender Ausbildung eines Knochenmarködems folgenlos ausgeheilt ist. Für das Gericht schlüssig und nachvollziehbar weist Dr. H. darauf hin, dass sich solche Gesundheitsschäden binnen weniger Monaten zurückbilden, der Kläger ab 09.01.2018 arbeitsfähig war und ein Crescendo der Beschwerden, wie vom Kläger zu Dezember 2018 angegeben, völlig untypisch ist.

Arbeitsunfähigkeit und damit Anspruch auf Verletztengeld bestand damit, wie von der Beklagten festgestellt, nur bis 08.01.2018. So musste das Gericht auch nicht der Frage weiter nachgehen, wie lange der Kläger ab 03.12.2018 wieder krankgeschrieben war, mit Klageantrag begehrt hat er die Zeit bis 31.05.2020.

Da für den Zeitraum 09.01.2018 bis 17.05.2019 vom Kläger keine Heilbehandlungskosten geltend gemacht werden und für das Gericht auch nicht ersichtlich ist, dass die Beklagte nicht die damaligen Behandlungskosten getragen hätte, muss das Gericht den Überlegungen von Dr. H. zu Heilbehandlung zu diesem Zeitraum nicht weiter nachgehen.

Das Gericht sieht keinen Anlass, an der Richtigkeit der in dem Gutachten vom 01.03.2024 vertretenen Einschätzung des Gerichtssachverständigen Dr. H. zu zweifeln, und hält weitere Ermittlungen nicht für geboten. Sind schon körperliche Schäden 2017 nicht so eingetreten, wie vom Kläger geltend gemacht, muss das Gericht 2024 erstmals vorgetragenen etwaigen psychischen Folgen nicht nachgehen, zumal insofern keine Verwaltungsentscheidung vorliegt. Das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass – unter Würdigung der Ausführungen des Sachverständigen, der sich ausführlich mit den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers, dessen Vortrag und den ihm vorliegenden Unterlagen der Behandler auseinandergesetzt hat – der Einschätzung des Sachverständigen Dr. H. in vollem Umfang zu folgen ist. Die Ausführungen sind in sich schlüssig, widerspruchsfrei und überzeugend. Soweit der Kläger auf Unterlagen der Rentenversicherung von Ende 2019 verweist, die seines Erachtens seine Meinung stützen würden, muss das Gericht diesen aufgrund der zeitlichen Ferne und der Fremdheit einer Kausalitätsbewertung im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung nicht weiter nachgehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache selbst.

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