Versagung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und Abschiebungsandrohung eines unbegleiteten …
Versagung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und Abschiebungsandrohung eines unbegleiteten Minderjährigen
Leitsatz
1. Bei der Prüfung einer außergewöhnlichen Härte in der Person eines Minderjährigen sind auch die Grundrechte eines im Ausland lebenden Elternteils einzubeziehen sowie das Recht des Kindes auf Umgang mit diesem; beides würde durch ein Aufenthaltsrecht des Minderjährigen auf absehbare Zeit erheblich erschwert.2. Die Prüfung, ob der unbegleitete Minderjährige im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird (§ 58 Abs. 1a AufenthG), muss bereits vor Erlass der Rückkehrentscheidung erfolgen.
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 22. Juli 2026 wird in Nummern 2 und 3 (Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung) sowie in Nummer 4 (Einreise- und Aufenthaltsverbot) aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3 zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und die Aufhebung einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsandrohung nebst Einreise- und Aufenthaltsverbot.
Der Kläger ist ein am 30. September 2018 geborener chilenischer Staatsangehöriger (Bl. 1 der Behördenakte <BA>).
Er reiste am 26. Januar 2024 in die Bundesrepublik ein und zog in das Gebiet des Beklagten zu seiner Großtante und deren Ehemann (Bl. 21, 13 BA).
Mit E-Mail vom 7. März 2024 (Bl. 13 BA) teilte seine Großtante mit, dass sie den Kläger in A. angemeldet habe. Sein Vater sei schwer an Krebs erkrankt und die Mutter müsse sich der Pflege widmen. Die Eltern seien venezolanische Staatsangehörige und lebten im Exil in Buenos Aires (Argentinien). Dort hätten sie keine weiteren Familienangehörigen, die sich um den Kläger kümmern könnten. Aufgrund der beschriebenen außergewöhnlichen Situation bitte man um die Gewährung einer verlängerten Aufenthaltserlaubnis, mindestens aber von 180 Tagen statt der bisherigen 90 Tage als Tourist.
Mit Schreiben vom 14. Mai 2024 (Bl. 27 f. BA) teilte die Großtante mit, dass die Eltern des Klägers vor ca. sieben Jahren von Venezuela nach Chile ins Exil ausgewandert seien. Ende letzten Jahres sei beim Vater D. eine fortgeschrittene Krebserkrankung diagnostiziert worden. Inzwischen sitze er im Rollstuhl oder liege im Bett. Laufen sei ihm unmöglich. Aus medizinischen, behandlungstechnischen Gründen seien die Eltern Ende Januar 2024 nach Buenos Aires umgezogen. Die Mutter kümmere sich um den Vater und habe keine Zeit sich um den Sohn zu kümmern. Der Kläger lebe derzeit mit ihr und ihrem Mann in A. und sie kümmerten sich um ihn. Sie kämen für seinen Unterhalt auf und bescheinigten das auch gerne in einer vorzugebenden Form.
Im Rahmen einer Vorsprache am 11. Juli 2024 (Bl. 66 ff. BA) konnte geklärt werden, dass die Eltern des Klägers in Chile Aufenthaltserlaubnisse erhalten hatten. Welche genau, wusste die Familie in Deutschland nicht. Als venezolanische Staatsangehörige könne man in Südamerika frei reisen, ähnlich wie in der EU. Aktuell hätten die Eltern einen Daueraufenthalt in Argentinien. Es gebe keine Pläne für eine Rückkehr nach Chile. Die Großtante habe den Eltern angeboten, der Kläger könne für die Dauer der Behandlung des Vaters in Deutschland bei ihr bleiben. Die Großeltern (gemeint wohl: die Großtante und ihr Ehemann) besäßen ein argentinisches Dokument in dem bestätigt sei, dass die Eltern des Klägers die Erlaubnis erteilten, dass er sich bis zu seinem 18. Lebensjahr bei den Großeltern aufhalten dürfe. Dieses Dokument wurde durch das Den-Haager-Abkommen bestätigt (Apostille). Der Kläger könne auch nach Argentinien einreisen, es verhalte sich hier ähnlich wie in der EU.
Unter dem 22. August 2024 (Bl. 80 f. BA) gab der Ehemann der Großtante des Klägers eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG für den Kläger ab.
Aus einem Vermerk des Beklagten vom 3. April 2025 (Bl. 93 f. BA) geht hervor, dass man anhand der Apostille und der Urkunde nicht davon ausgehe, dass die Großtante das Sorgerecht für den Kläger innehabe, sondern allenfalls eine Sorgevollmacht.
Mit Schreiben vom 13. Mai 2025 (Bl. 96 ff. BA) hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an. Der Kläger falle nicht unter die Bestimmungen zum Kindernachzug, da er nicht zu seinen Eltern nachziehe. Eine außergewöhnliche Härte im Sinne von § 36 Abs. 2 AufenthG sei nicht gegeben, da im Ausland andere Familienangehörige lebten, die zur Betreuung und Erziehung in der Lage seien. Für § 25 Abs. 5 AufenthG verbleibe neben § 27 ff. AufenthG kein Raum.
Mit Stellungnahme vom 13. Juni 2025 (Bl. 112 BA) teilte der Bevollmächtigte des Klägers mit, dass die Mutter derzeit weder willens noch in der Lage sei, den Kläger zu betreuen und zu versorgen. Sie lebe, soweit ersichtlich, illegal in Argentinien und sei nach dem nunmehrigen Tod des Ehemannes psychisch erkrankt. Der Kläger habe einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 oder § 25 Abs. 5 AufenthG.
Mit Bescheid vom 22. Juli 2025 (BL. 113 ff. BA) lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ab (Nr. 1), forderte ihn zur Ausreise aus der Bundesrepublik binnen 30 Tagen auf, drohte ihm für den Fall der Nicht-Ausreise die Abschiebung primär nach Chile an (Nr. 2 und Nr. 3) und befristete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Dauer von zwölf Monaten (Nr. 4).
Zur Begründung führte der Beklagte aus, es liege keine außergewöhnliche Härte im Sinne von § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vor, denn ein Nachzug minderjähriger betreuungsbedürftiger Kinder, deren Eltern im Herkunftsland leben, zu in Deutschland lebenden entfernten Verwandten scheide in aller Regel aus. Die Notwendigkeit einer solchen Beistandsgemeinschaft habe der Kläger nicht ausreichend dargetan. Die bloße Weigerung einer Mutter eines minderjährigen ausländischen Kindes, die ihr obliegende Personensorge wahrzunehmen, rechtfertige grundsätzlich nicht die Annahme einer außergewöhnlichen Härte. Auch lägen keinerlei Nachweise über eine mögliche psychische Erkrankung vor. Die Mutter habe sich gar nicht geäußert. Es sei zudem davon auszugehen, dass auch in Chile staatliche Hilfen und familiäre Unterstützungssysteme existierten und in Anspruch genommen werden könnten. Durch das Versterben des Vaters bestehe auch kein weiterer Grund mehr für seine Ehefrau in Argentinien zu verbleiben. Sie sei nach Aktenlage in Besitz einer bis zum 1. September 2027 gültigen chilenischen Identitätskarte und könne demnach jederzeit nach Chile zurückkehren. Soweit es um die finanzielle Unterstützung des Klägers gehe, könne seine Großtante dieser auch nachkommen, wenn der Kläger in Chile lebe. Angesichts des weitaus geringeren Lebensstandards in Chile und der Währungsrelationen zwischen Euro und chilenischem Peso genügten dort sogar weitaus geringere Aufwendungen als hier in Deutschland, um dem Kläger zu einem angemessenen Lebensunterhalt zu verhelfen. Dem Kläger sei eine freiwillige Rückkehr in sein Heimatland derzeit nicht unmöglich im Sinne von § 25 Abs. 5 AufenthG. Die familiären Belange seien bereits bei der Prüfung von § 36 Abs. 2 AufenthG hinreichend berücksichtigt und als nicht ausreichend befunden worden.
Die Aufforderung zur Ausreise und die Androhung der Abschiebung stünden im Einklang mit Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungs-RL) und dem Grundsatz der Nichtzurückweisung. Vom Kläger seien keine gesundheitsbezogenen Abschiebungshindernisse geltend gemacht worden.
Am 11. Dezember 2025 (Bl. 173 f. BA) wandte sich der Beklagte an die die deutsche Botschaft in Chile und fragte an, welche staatlichen Strukturen in Chile existierten, die das Kindeswohl von Minderjährigen ohne Eltern berücksichtigen, ob es einen Kinderschutzbeauftragten oder ähnliches gebe, der den Minderjährigen am Flughafen empfange und in eine Notaufnahme für schutzbedürftige Kinder bringe und ob andere adäquate staatliche Stellen existierten, die eine vorläufige Obhut und weitere Betreuung gewährleisten könnten.
Die Deutsche Botschaft teilte am 12. Dezember 2025 (Bl. 175 BA) mit, man solle sich an die Chilenische Botschaft in Deutschland wenden.
Am 16. Dezember 2025 (Bl. 176 BA) wandte sich der Beklagte per Mail an die Botschaft Chiles in Deutschland. Der Inhalt war gleich zu der Mail an die Deutsche Botschaft in Chile.
Mit E-Mail vom 12. Februar 2026 (Bl. 192 f. BA) fragte der chilenische Konsul in Berlin an, wo sich der Kläger befinde und seit wann er in Deutschland sei. Hierauf antwortete der Beklagte mit Mail vom 13. Februar 2026 (Bl. 192 BA).
Mit E-Mail vom 19. Februar 2026 (Bl. 194 ff. BA) teilte der chilenische Konsul in Berlin dem Beklagten mit, dass die chilenische Seite sowohl ein offizielles bzw. förmliches Gesuch durch die zuständige deutsche Behörde benötige, als auch zusätzliche Informationen, um die Bearbeitung beginnen zu können. Dazu zählten Erläuterungen über jegliche Schutzmaßnahmen, die seitens deutscher Behörden zum Zweck des Kindeswohl bereits unternommen wurden, sowie der Gründe, aus denen die Großtante des Minderjährigen als nahestehende Familienangehörige abgelehnt werde, vor allem in Anbetracht dessen, dass sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitze und das Kind sich bisher in ihrer Obhut befunden habe. Außerdem seien Angaben zu den zu findenden und zu beurteilenden Verwandten in Chile erforderlich.
Unter dem 19. Dezember 2025 (Bl. 184 BA) erteilte der Beklagte dem Kläger eine Duldung mit Gültigkeit bis zum 18. Juni 2026. Diese wurde zuletzt verlängert bis zum 18. Dezember 2026.
Am 22. August 2025 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.
Zur Begründung bezieht er sich auf den Vortrag im Verwaltungsverfahren.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Juli 2025, Aktenzeichen: … zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG, hilfsweise § 25 Abs. 5 AufenthG, zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte bezieht sich auf seinen Bescheid und ergänzt, dass er sich in aktivem Austausch mit der chilenischen Botschaft in Berlin zwecks Prüfung der Rückführungsmöglichkeit befinde. Der Anwalt des Klägers habe bereits maßgebende Unterlagen zur Verfügung gestellt. Letzte Rückmeldungen (Zentrale Ausländerbehörde des Regierungspräsidiums E.) stünden noch aus. Anschließend werde man einen förmlichen Antrag an das Generalkonsulat von Chile in G. stellen. Die weitere Bearbeitung werde allerdings noch etwas Zeit beanspruchen.
Mit Schriftsätzen vom 26. August 2025 (Bl. 31 der Gerichtsakte <GA>) und vom 8. September 2025 (Bl. 38 GA) haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt.
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung am 22. Juli 2026 die Zeugin F. über die familiären Bindungen des Klägers vernommen; wegen des Ergebnisses der Vernehmung wird auf die Verhandlungsniederschrift von diesem Tage verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den Behördenvorgang und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter § 87a Abs. 2 und 3 VwGO.
Die Klage hat nur teilweise Erfolg.
Sie ist hinsichtlich der Nummer 1 des Bescheides vom 22. Juli 2025 als Verpflichtungsklage zulässig, aber unbegründet und hinsichtlich der in Nummern 2 bis 4 getroffenen Regelungen als Anfechtungsklage zulässig und begründet.
I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis. Der Beklagte hat in dem streitgegenständlichen Bescheid zu Recht den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Es wird zunächst auf die Ausführungen in dem streitgegenständlichen Bescheid verwiesen, denen das Gericht folgt und die es sich entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO zu eigen macht.
1. Der Kläger hat keinen Anspruch aus § 36 Abs. 2 AufenthG auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, da er die besonderen Erteilungsvoraussetzungen der Norm nicht erfüllt.
a) Der von § 36 Abs. 2 AufenthG zugelassene Familiennachzug ist auf seltene Ausnahmefälle beschränkt, in denen die Verweigerung des Aufenthaltsrechts und damit der Familieneinheit im Lichte des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, Art. 8 EMRK grundlegenden Gerechtigkeitsvorstellungen widerspräche, also schlechthin unvertretbar wäre. Eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 36 Abs. 2 AufenthG setzt daher grundsätzlich voraus, dass der schutzbedürftige Familienangehörige ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe dringend angewiesen ist, und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden kann. Die spezifische Angewiesenheit auf familiäre Hilfe in Deutschland als Voraussetzung für den Nachzug sonstiger Familienangehöriger stellt eine höhere Hürde dar als die in den §§ 28 ff. AufenthG sonst geregelten Voraussetzungen für den Nachzug von Kindern, Eltern oder Ehegatten, weil sie eine gesonderte Begründung dafür verlangt, dass die Herstellung der Familieneinheit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland unzumutbar wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 – 1 C 15.12 –, BVerwGE 147, 278, juris, Rn. 11 ff.).
Das Merkmal der außergewöhnlichen Härte stellt praktisch die höchste tatbestandliche Hürde dar, die der Gesetzgeber aufstellen kann. Die Besonderheiten des Einzelfalls müssen nach Art und Schwere so ungewöhnlich und groß sein, dass die Folgen der Nichterteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Berücksichtigung des Zwecks der Nachzugsvorschriften, die Herstellung und Wahrung der Familieneinheit zu schützen, sowie des Schutzgebots des Art. 6 GG schlechthin unvertretbar sind. Da nicht nur eine „besondere“ Härte verlangt wird, ist ein erhebliches Abweichen vom Regeltatbestand notwendig, das wegen individueller Besonderheiten nach Art und Schwere ungewöhnliche Schwierigkeiten bereitet. Die Annahme einer außergewöhnlichen Härte setzt voraus, dass der schutzbedürftige Familienangehörige ein eigenständiges Leben im Ausland nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe dringend angewiesen ist, und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur im Bundesgebiet erbracht werden kann. Zur Klärung der Frage, ob ein Ausländer einer „außergewöhnlichen Härte“ im vorgenannten Sinne ausgesetzt wäre, sind alle im Einzelfall relevanten, auf die Notwendigkeit der Herstellung oder Erhaltung der Familiengemeinschaft bezogenen, konkreten Umstände zu berücksichtigen und zu würdigen. Diese Würdigung hat wiederum in Auseinandersetzung mit dem migrationspolitischen Anliegen des Gesetzgebers zu erfolgen, das in der Ausgestaltung des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG als enge Härtefallregelung zum Ausdruck kommt, sowie mit den verfassungs- und konventionsrechtlichen Gewährleistungen, die – abhängig von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls – mit sehr unterschiedlichem Gewicht zum Tragen kommen können. Wenn § 36 Abs. 2 AufenthG voraussetzt, dass die familiäre Lebenshilfe zumutbarerweise nur in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden kann, bedeutet dies umgekehrt, dass es dem im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen möglich sein muss, die Lebenshilfe zu erbringen. Dies kann etwa bei Patchwork-Familien der Fall sein, wenn eines der Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Selbst aus einer deutschen Staatsangehörigkeit folgt für sich genommen allerdings nicht automatisch, dass dem deutschen Kind eine Fortsetzung der familiären Lebensgemeinschaft im Ausland ohne Hinzutreten besonderer Umstände stets unzumutbar wäre. Ob ein Fall der Unzumutbarkeit vorliegt, hängt davon ab, welche Folgen eine – gegebenenfalls bis zur Volljährigkeit andauernde, aber jedenfalls vorübergehende – Fortführung der Familiengemeinschaft mit den Eltern hätte, ob und gegebenenfalls welche Alternativen denkbar wären und wie sich ein derartiger Aufenthalt im Ausland gegebenenfalls auf die – rechtlich gesicherte – Möglichkeit einer späteren Rückkehr und Reintegration in Deutschland auswirken würde. Immer ist dabei der Zweck des Familiennachzugs, nämlich Herstellung und Wahrung der Familiengemeinschaft, im Blick zu behalten. Außerhalb dieses Schutzbereichs liegende Beeinträchtigungen bleiben deshalb in der Regel unbeachtet, insbesondere Schwierigkeiten aufgrund der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat. Gleichgültig ist, ob der nachzugswillige oder der bereits im Bundesgebiet lebende Familienangehörige besondere Nachteile der Trennung zu tragen hat. Die Zusammenführung in Deutschland zur Vermeidung der außerordentlichen Härte muss aber immer zwingend geboten sein. Dies ist nicht der Fall, wenn die familiäre Verbundenheit und die gegenseitigen Beziehungen durch gelegentliche Besuche, schriftliche oder fernmündliche Unterhaltung und finanzielle Unterstützungen aufrechterhalten werden können oder wenn im Ausland andere Familienangehörige leben, die zur Betreuung von kranken oder pflegebedürftigen Eltern, (volljährigen) Kindern, Geschwistern oder sonstigen Verwandten in der Lage sind. Sonstigen minderjährigen ledigen Familienangehörigen kann der Nachzug zu (entfernteren) Verwandten (Großeltern, Onkel/Tanten und andere) nur gestattet werden, wenn sie in besonderer Weise auf familiäre Hilfe im Bundesgebiet angewiesen sind und die Ablehnung sie ganz ungewöhnlich hart träfe. Dies kann bei Vollwaisen und anderen Kindern angenommen werden, deren Betreuung und Erziehung durch personensorgeberechtigte Eltern (rechtlich oder tatsächlich) nicht gewährleistet sind (zum Ganzen: Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, 15. Aufl. 2025, § 36 AufenthG, Rn. 30 ff.).
b) Hieran gemessen ist eine außergewöhnliche Härte in der Person des Klägers, zu deren Meidung er einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG bedürfte, nicht ersichtlich.
Zunächst sieht das Gericht, dass es dem siebenjährigen Kläger naturgemäß unmöglich ist, auf sich allein gestellt ein eigenständiges Leben in seinem Herkunftsland zu führen, denn er ist auf eine umfassende (familiäre oder sonstige) Betreuung angewiesen. Entscheidend ist aber, dass diese Betreuung nicht allein durch die in Deutschland lebende Großtante und deren Ehemann in der Bundesrepublik erbracht werden kann. Denn eine familiäre (als auch letztlich eine anderweitige) Lebenshilfe kann zumutbar in anderen Ländern, auch in Chile, erbracht werden. Der Gesetzgeber und die Rechtsprechung gehen im Rahmen von § 36 Abs. 2 AufenthG davon aus, dass ein Nachzug zu sonstigen Familienangehörigen nur in ganz engen Ausnahmefällen möglich sein soll, wenn die Eltern nachweislich nicht mehr in der Lage sind, die Personensorge auszuüben. Es ist aber nicht nachgewiesen, dass die Mutter des Klägers, die auch weiterhin Inhaberin des Personensorgerechts ist, dieses nicht für den Kläger ausüben kann. Dass diese arbeitet, ist grundsätzlich kein Hindernis. Im Gegenteil dürfte dies zu der Annahme beitragen, dass sie den Kläger kindeswohlgerecht versorgen kann. Nachweise oder auch substantiierter Vortrag über eine etwaige psychische Erkrankung der Mutter, insbesondere eine solche, die Pflege und Erziehung eines Kindes ausschlössen, liegen nicht vor. Dass die Mutter das Sorgerecht nicht ausüben will, führt nicht zur Annahme einer außergewöhnlichen Härte, denn dies sagt noch nichts darüber aus, dass sie es nicht kann. Dass Betreuung und Erziehung durch ein personensorgeberechtigtes Elternteil (rechtlich oder tatsächlich) nicht gewährleistet sind, ergibt sich hieraus gerade noch nicht. Es besteht auch Kontakt (bzw. entsprechende Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme) zur Kindesmutter (diese scheint auch in der Lage, aus Argentinien notarielle Vollmachten zu senden) und weiteren Verwandten des Klägers in Chile, jedenfalls insoweit, dass sich dieser auch intensivieren ließe (vgl. S. 4 d. Sitzungsprotokolls). Dass insbesondere die personensorgeberechtigte Mutter dauerhaft als Betreuungsperson für den Kläger ausfällt und dass die Betreuung des Klägers einzig in Deutschland erbracht werden könnte, steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest. Demgegenüber sieht das Gericht sehr wohl, dass der Kläger seinen Lebensmittelpunkt seit rund zweieinhalb Jahren in Deutschland bei seiner Großtante und deren Ehemann hat. Diese nunmehr dauerhaft gelebte, kindeswohlgerechte Betreuungsgemeinschaft unterfällt dem Schutz des Familiengrundrechts aus Art. 6 Abs. 1 Fall 2 GG. Das Gericht sieht hierbei auch, dass eine Trennung vom bisherigen Lebensmittelpunkt in Deutschland das Kindeswohl in einer Weise beeinträchtigt, die über die normalen Belastungen eines Orts- oder Staatwechsels deutlich hinausgeht. Indes sind auch spiegelbildlich Grundrechte der Kindesmutter und des Klägers in dieser Beziehung in die Abwägung einzubeziehen. Das Grundgesetz geht von der Überzeugung aus, dass es die Eltern sind, die auf Grund ihrer natürlichen Verbundenheit mit ihrem Kind am ehesten in der Lage sind, das Kindeswohl zu fördern (Robbers, in: Huber/Voßkuhle, 8. Aufl. 2024, Art. 6 GG, Rn. 146). Das Grundrecht des Art. 6 Abs. 2 GG gibt Vater und Mutter das Recht, ihr Kind zu pflegen und zu erziehen. Damit korrespondiert ein Anspruch des Kindes auf Pflege, Erziehung und Beaufsichtigung durch die Eltern, der auch einfachgesetzlich abgesichert ist (§ 1684 Abs. 1 BGB). Denn Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verleiht dem Kind ein Recht auf staatliche Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung. Die den Eltern durch Art. 6 Abs. 1 GG auferlegte Pflicht zur Pflege und Erziehung ihres Kindes besteht nicht allein dem Staat, sondern auch dem Kind gegenüber. Mit eben dieser elterlichen Pflicht korrespondiert das Recht des Kindes auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (Badura, in: Dürig/Herzog/Scholz, 109. EL Januar 2026, Art. 6 GG Rn. 133).
Die Zuerkennung eines letztlich dauerhaften Aufenthaltsrecht des Klägers für die Bundesrepublik würde dazu führen, dass der deutsche Staat entgegen seiner besonderen Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 2 GG die Ausübung des Erziehungsrechts der sorgeberechtigten Mutter und das Recht des Kindes auf Umgang mit seiner Mutter de facto auf absehbare Zeit erheblich erschwert, wenn nicht gar unmöglich machen würde. Vor diesem Hintergrund vermag das Gericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht zu der Überzeugung zu gelangen, dass alles andere als die Zuerkennung einer Aufenthaltserlaubnis für den Kläger grundlegenden Gerechtigkeitsvorstellungen widerspräche, also schlechthin unvertretbar wäre.
2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch aus § 25 Abs. 5 AufenthG auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, da er die besonderen Erteilungsvoraussetzungen der Norm nicht erfüllt.
Unabhängig davon, ob der Kläger zulässigerweise einen Anspruch auf Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis geltend machen kann, ist jedenfalls nicht dargetan oder sonst zu sehen, dass ihm die Ausreise absehbar dauerhaft unmöglich wäre. Aus der bisherigen Korrespondenz des Beklagten mit den chilenischen Behörden zur Sicherstellung einer Rückkehr des Klägers nach Chile ergibt sich jedenfalls, dass eine Aufnahme durch chilenische Behörden vor Ort grundsätzlich möglich ist, wenn ein entsprechendes Gesuch erfolgt. Auch ist grundsätzlich eine weitere Großtante des Klägers in Chile aufhältig und die personensorgeberechtigte Mutter ist Inhaberin einer chilenischen Aufenthaltserlaubnis. Eine freiwillige Rückkehr des Klägers, ggf. mit Flugbegleitung durch Verwandte, ist daher nicht auf absehbare Zeit ausgeschlossen.
II. Die gegenüber dem Kläger verfügte Abschiebungsandrohung mit dem primären Zielstaat Chile ist hingegen rechtswidrig.
Rechtsgrundlage einer Abschiebungsandrohung ist § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG.
Zwar ist der Kläger nach der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Versagung einer Aufenthaltserlaubnis vollziehbar ausreisepflichtig; auch hat der Beklagte ihm eine im Rahmen des § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG liegende Ausreisefrist gesetzt und ihm gegenüber eine § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG entsprechende Zielstaatsbestimmung verfügt.
Der Beklagte ist aber den besonderen Anforderungen für eine Abschiebungsandrohung Minderjähriger nicht nachgekommen.
Bei der Abschiebung unbegleiteter Minderjähriger sind für die Rechtmäßigkeit der Abschiebung die zwingenden Vorgaben des § 58 Abs. 1a AufenthG zu beachten (Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, 15. Aufl. 2025, § 58 AufenthG, Rn. 4).
Hiernach hat sich die Behörde vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird. Die Ausländerbehörde (regelmäßig in Zusammenarbeit mit den Vertretungen des Auswärtigen Amtes) – und gegebenenfalls die Verwaltungsgerichte – müssen sich in jedem Einzelfall die Überzeugungsgewissheit davon verschaffen, dass die Übergabe des unbegleiteten Minderjährigen an eine in der Vorschrift genannte Person oder Einrichtung im Zielstaat nicht nur möglich ist, sondern tatsächlich auch erfolgen wird (Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, 15. Aufl. 2025, § 58 AufenthG, Rn. 6).
Im Anwendungsbereich der Rückführungs-RL ergibt sich eine Vorverlagerung der Prüfung des § 58 Abs. 1a AufenthG, da die Prüfung, ob der unbegleitete Minderjährige im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird, bereits vor Erlass der Rückkehrentscheidung, d.h. der Abschiebungsandrohung, erfolgen muss, vorliegend also durch die örtliche Ausländerbehörde, die die Rückkehrentscheidung erlassen hat (Zimmerer, in: BeckOK MigR, 25. Ed. 1.3.2026, § 58 AufenthG, Rn. 24; Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, 15. Aufl. 2025, § 58 AufenthG, Rn. 7).
Hieran gemessen genügt das bisherige Vorbringen des Beklagten den Anforderungen nicht. Im Bescheid finden sich insoweit keinerlei Ausführungen. Unstreitig lebt keine zur Personensorge des Klägers berechtigte Person in Chile. Die chilenischen Behörden haben mit E-Mail vom 19. Februar 2026 mitgeteilt, dass die chilenische Seite zur Prüfung der Übernahme des Klägers zunächst ein offizielles bzw. förmliches Gesuch durch die zuständige deutsche Behörde benötigt, sowie zusätzliche Informationen, um die Bearbeitung beginnen zu können. Dass der Beklagte ein solches Gesuch an die chilenischen Behörden gerichtet hätte oder diesen weitergehende Informationen zur Verfügung gestellt hätte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ein offizielles Gesuch an die chilenischen Behörden hat der Beklagte auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht gestellt (S. 2 d. Sitzungsprotokolls). Dass der Kläger weitere aufnahmefähige und -bereite Verwandte in Chile hätte, ist jedenfalls derzeit nicht ersichtlich. Zwar hat die Zeugin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, sie habe noch eine Schwester dort. Ob diese den Kläger aufnehmen kann, steht aber nicht mit der für § 58 Abs. 1a AufenthG nötigen Gewissheit fest. Das Gericht ist vor diesem Hintergrund nicht in der Lage sich die notwendige Vergewisserung zu bilden, dass der Kläger im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben werden wird.
Da sich die Ausreiseaufforderung unter Fristsetzung und die Abschiebungsandrohung nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes als einheitliche Rückkehrentscheidung darstellen (EuGH, Urteil vom 1. August 2025 – C-636/23 und C-637/23 –, juris, Rn. 78), sind Nummern 2 und 3 des Bescheides vom 22. Juli 2025 aufzuheben.
III. Das in den Nummer 4 des Bescheides vom 22. Juli 2025 auf zwölf Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot ist ebenfalls rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Dass dieses nicht ausdrücklich und entgegen dem eindeutigen, auch schon bei Bescheiderlass geltenden Gesetzeswortlaut verfügt ist, kann dahinstehen. Denn soweit es an die Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung im Sinne der Rückführungs-RL anknüpft, erweist es sich nach Aufhebung dieser Rückkehrentscheidung als (materiell) unionsrechtswidrig (vgl. näher BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 – 1 C 6/21 –, BVerwGE 175, 16, juris, Rn. 53 m.w.N. zur Rechtsprechung des EuGHs).
IV. Soweit die übrigen Nummern des Bescheides überhaupt explizit angefochten sind, sind insoweit keine Gründe erkennbar, die zur Annahme einer Rechtswidrigkeit führen würden. Das Gericht verweist insoweit auf den Bescheid, § 117 Abs. 5 VwGO.
V. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und berücksichtigt, dass der Kläger insbesondere in Bezug auf die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot obsiegt, hinsichtlich der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis aber unterliegt.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO entsprechend.
Beschluss
Der Streitwert wird endgültig auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Hinsichtlich der Höhe des Streitwerts hat das Gericht in Ermangelung ausreichender tatsächlicher Anhaltspunkte für die Bemessung der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache den Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 EUR hinsichtlich der beantragten Aufenthaltserlaubnis unter Berücksichtigung von Nr. 8.1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 (abrufbar unter http://www.bverwg.de/rechtsprechung/streitwertkatalog) zugrunde gelegt. Die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot wirken sich nicht streitwerterhöhend aus (vgl. Nr. 8.1.2 des genannten Streitwertkatalogs). Die vorläufige Streitwertfestsetzung wird damit gegenstandslos.
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