(Geltung der verkürzten Klagefrist des AsylVfG 1992 § 74 Abs 1 für Klagen des Bundesbeauftragten)
Gründe
Der Antrag des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor dieses Beschlusses näher bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt ist gemäß § 78 Abs. 4 AsylVfG statthaft, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg, da der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht gegeben ist.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG hat ein Asylstreitverfahren nur dann, wenn es eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und die über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. beispielsweise Beschluß vom 13. März 1996 - 13 UZ 195/96 -).
Diese Voraussetzungen erfüllt das Vorbringen des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten in seiner Antragsschrift vom 17. Juli 1997 nicht.
Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten wendet sich mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die seine Klage als verfristet abweisende Entscheidung des Gerichts erster Instanz und dessen Auffassung, die einwöchige Klagefrist des § 74 Abs. 1, 2. Halbsatz AsylVfG gelte auch in Fällen, in denen der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten sich im Wege der Klage gegen eine Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge wendet, in der ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt, gleichzeitig aber Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG zugesprochen wird. Insoweit erachtet es der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten für grundsätzlich klärungsbedürftig, "ob die Verkürzung der Klagefrist in § 74 Abs. 1 AsylVfG für die 'vollständige Asylklage' i. w. S. sowie alle potentiellen Kläger gilt".
Zur Klärung dieser Rechtsfragen bedarf es indes nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens, weil sie sich anhand des Wortlautes des § 74 Abs. 1 AsylVfG sowie dessen Sinn und Zweck beantworten lassen.
Die einwöchige Klagefrist des § 74 Abs. 1, 2. Halbsatz AsylVfG gilt zum einen für alle in Betracht kommenden Kläger, also auch für den Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten, und zum anderen nicht nur, wie der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten meint, für Klagen gegen Entscheidungen des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im Hinblick auf Art. 16 a Abs. 1 GG, § 51 Abs. 1 AuslG, sondern auch dann, wenn ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt und lediglich das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG festgestellt worden ist.
Nach § 74 Abs. 1, 2. Halbsatz AsylVfG ist "die Klage" innerhalb einer Woche zu erheben, wenn der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO innerhalb einer Woche zu stellen ist (§ 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG). Hinsichtlich welcher Klage die Wochenfrist gelten soll, läßt sich der Bestimmung des § 74 Abs. 1, 2. Halbsatz AsylVfG unmittelbar nicht entnehmen. Da der Gesetzgeber die einwöchige Klagefrist jedoch im 2. Halbsatz des § 74 Abs. 1 AsylVfG und nicht in einem besonderen Satz, Absatz oder Paragraphen geregelt hat, bringt er damit hinlänglich deutlich zum Ausdruck, daß er den Begriff der Klage im Sinne des § 74 Abs. 1, 2. Halbsatz AsylVfG so versteht wie den Begriff der Klage im 1. Halbsatz desselben Absatzes. Danach gilt § 74 Abs. 1, 2. Halbsatz AsylVfG allgemein für "die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz", das heißt nach dem Asylverfahrensgesetz. Entscheidungen nach dem Asylverfahrensgesetz sind jedoch nicht nur Entscheidungen über Art. 16 a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG (vgl. § 13 Abs. 1 AsylVfG) sowie über den Erlaß einer Abschiebungsandrohung (§ 34 AsylVfG), sondern auch die durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge nach § 31 Abs. 3 AsylVfG zu treffende Entscheidung, ob Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen (so auch GK-AsylVfG, Stand: 49. Ergänzungslieferung April 1997, § 74 Rdnr. 91).
Anhaltspunkte für eine einschränkende Auslegung der Bestimmung des § 74 Abs. 1 AsylVfG dahingehend, daß für Entscheidungen nach §§ 31 Abs. 3 AsylVfG, 53 AuslG zwar § 74 Abs. 1, 1. Halbsatz AsylVfG nicht jedoch § 74 Abs. 1, 2. Halbsatz AsylVfG gelten soll, sind nicht gegeben. Derartige Anhaltspunkte lassen sich auch nicht der Regelung des § 30 Abs. 1 AsylVfG entnehmen, wonach als "offensichtlich unbegründet" nur Entscheidungen zu Art. 16 a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG abgelehnt werden können, nicht aber Entscheidungen zu § 53 AuslG. Aus dieser Regelung ergibt sich entgegen der Auffassung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten nicht, daß auch nur hinsichtlich der Streitgegenstände des Art. 16 a Abs. 1 GG und des § 51 Abs. 1 AuslG, verbunden mit der entsprechenden Abschiebungsandrohung, die verkürzte Klagefrist gelten soll, nicht aber hinsichtlich der Entscheidung zu § 53 AuslG. Vielmehr ist dem Asylverfahrensgesetz zu entnehmen, daß die Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG im Hinblick auf dagegen zulässige Rechtsbehelfe/Rechtsmittel das Schicksal der Entscheidung über den eigentlichen Asylantrag (§ 13 Abs. 2 AsylVfG) teilt. Dies ist für den Rechtsmittelausschluß gegen Urteile der Verwaltungsgerichte in § 78 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG ausdrücklich geregelt. Diese Bestimmung besagt nämlich, daß der Rechtsmittelausschluß wegen Abweisung einer Klage als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet für die Entscheidung nach § 53 AuslG auch dann gilt, wenn nur die Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter und/oder auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im übrigen hingegen als (einfach) unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist. Dieser Rechtsgedanke liegt, wie der eindeutige Wortlaut der Bestimmung zeigt, auch der Regelung des § 74 Abs. 1, 2. Halbsatz AsylVfG zugrunde.
Auch Sinn und Zweck der Vorschrift des § 74 Abs. 1 AsylVfG sprechen dafür, daß die einwöchige Klagefrist im Falle der Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet oder unbeachtlich auch für Entscheidungen des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu § 53 AuslG gilt. Die Vorschrift soll die im Anschluß an die Ablehnung des Asylantrages möglichen asyl- und ausländerrechtlichen Gerichtsverfahren konzentrieren und damit beschleunigen (vgl. hierzu Kanein/Renner, Ausländerrecht, 6. Aufl., München 1993, § 74 AsylVfG Rdnr. 2). Dieser Absicht liefe es zuwider, wenn man im Falle der Ablehnung eines Asylantrages durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge als unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet für die Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Feststellungen der Voraussetzungen des § 51 AuslG eine andere Klagefrist annehmen wollte, als für die Klage auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG.
Auch zur Klärung der vom Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten aufgeworfenen Rechtsfrage, ob die Klagefrist des § 74 Abs. 1, 2. Halbsatz AsylVfG auch dann gilt, wenn er gegen die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge Klage erhebt, bedarf es der Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht. Diese Frage läßt sich ebenfalls anhand des Wortlauts des Gesetzes beantworten. Die Regelung des § 74 Abs. 1, 2. Halbsatz AsylVfG bestimmt ohne Einschränkung, daß in den Fällen, in denen ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO innerhalb einer Woche (§ 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG) zu stellen ist, auch die Klage innerhalb einer Woche erhoben werden muß. Daß die Wochenfrist nur für Klagen der Asylbewerber, nicht jedoch für Klagen des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten gelten soll, kann der Bestimmung nicht entnommen werden. Eine derartige Einschränkung läßt sich auch nicht aus der Bezugnahme des § 74 Abs. 1, 2. Halbsatz AsylVfG auf die gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG innerhalb einer Woche zu stellenden Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO ableiten. Durch diese Bezugnahme wird die Geltung der einwöchigen Klagefrist gegenständlich dahingehenden umschrieben, daß sie nur dann gilt, wenn der Asylantrag als unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist (§§ 36 Abs. 3 und Abs. 1, 75 AsylVfG). Eine Einschränkung dahingehend, daß die kurze Klagefrist auch in persönlicher Hinsicht nur für denjenigen gelten soll, der nach § 80 Abs. 5 VwGO auch gegen die Abschiebungsandrohung vorgehen kann, kann dieser Bezugnahme nicht entnommen werden.
Auch im übrigen gibt es keine Gründe, die es rechtfertigten, die nach ihrem Wortlaut auch für Klagen des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten geltende Bestimmung des § 74 Abs. 1, 2. Halbsatz AsylVfG dahingehend einzuschränken, daß die kurze Frist nur auf Klagen eines Asylbewerbers Anwendung findet. Der bestandskräftige Abschluß von Asylverfahren, der durch die Bestimmung des § 74 Abs. 1, 2. Halbsatz AsylVfG gefördert werden soll, wird durch Klagen des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten ebenso hinausgezögert wie durch Klagen des Asylbewerbers. Folglich ist es gerechtfertigt und entspricht im übrigen auch dem Gebot der Gleichbehandlung, die verkürzte Klagefrist nicht nur auf Klagen der Asylbewerber, sondern auch auf solche des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten anzuwenden.
Da der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten mit seinem Antrag erfolglos bleibt, hat er die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Infolgedessen bedarf es keiner Festsetzung eines Streitwertes für das Antragsverfahren.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 Satz 2, 80 AsylVfG).
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