Aufenthaltserlaubnis und Fälschung von Aufenthaltstitel KI-Titel
Aufenthaltsgesetz · Fälschung von Dokumenten · § 80 Abs. 5 VwGO · Verwaltungsrecht
Sonstiges
Az.: 3 B 239/22
6 L 43/22
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
der
- Antragstellerin -
- Beschwerdeführerin -
prozessbevollmächtigt:
gegen
den Landkreis Zwickau vertreten durch den Landrat Robert-Müller-Straße 4 - 8, 08056 Zwickau
- Antragsgegner -
- Beschwerdegegner -
wegen
Aufenthaltsrecht; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel am 29. September 2022 beschlossen:
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 2. August 2022 - 6 L 43/22 - wird verworfen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt. Die Antragstellerin hat sich nicht mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses auseinandergesetzt. 1. Die ausweislich ihres Reisepasses 1979 geborene Antragstellerin ist kubanischer Staatsangehörigkeit. Sie ist zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und hat sich zunächst - ohne Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz - seit dem ... 2019 in B. und anschließend in F. aufgehalten. Am ... 2021 zog sie in den Landkreis des Antragsgegners und beantragte eine Aufenthaltserlaubnis. Im Rahmen ihrer Anhörung durch den Antragsgegner am ... 2021 gab sie an, dass sie zuvor in Belgien gelebt habe und dort verheiratet gewesen sei. Inzwischen sei sie geschieden und habe vor ihrem Ex-Mann nach Portugal fliehen müssen. Daher könne sie ihren belgischen Aufenthaltstitel nicht vorlegen. Sie wolle nun einen Deutschen heiraten, bei dem sie schon sechs Monate wohne. Sie legte eine portugiesische „Cartão de Residênca“ mit einer Gültigkeit bis. März 2022 vor. Die vom Antragsgegner veranlasste Kurzbewertung der Echtheit dieses Dokuments durch die Bundespolizeiinspektion Klingenthal ergab, dass es sich bei diesem um eine Totalfälschung handeln soll. Mit Bescheid vom ... 2022 forderte der Antragsgegner die Antragstellerin auf, das Bundesgebiet innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen (Nr. 1), drohte ihr die Abschiebung nach Kuba oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat an (Nr. 2) und erließ für den Fall der Abschiebung für die Dauer von 30 Monaten 1 2 3 ein Einreise- und Aufenthaltsverbot (Nr. 3). Hiergegen erhob die Antragstellerin am ... 2022 Widerspruch, über den - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden ist. Zugleich beantragte sie beim Verwaltungsgericht Chemnitz die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, dass sie vom... Oktober 2012 bis zum... April 2017 mit dem belgischen Staatsbürger F. verheiratet gewesen sei und mit diesem seit 2013 in Belgien gelebt habe. Die Ehe sei 2017 geschieden worden. Ihr Ex-Mann habe ihr ihre belgische Identitätskarte entzogen. Sie sei nur in Besitz eines „Permit für non-EU Family Members of an EU Citizen or Belgian National“, welcher sie zum Aufenthalt in Belgien bis 2022 berechtige. Ihre Ehe mit dem deutschen Staatsangehörigen werde voraussichtlich im ... 2022 geschlossen. Das Verwaltungsgericht hat ihren Antrag mit dem streitgegenständlichen Beschluss abgelehnt. Zur Begründung hat es zusammengefasst ausgeführt, dass es das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin dahingehend auslege, dass diese neben ihren Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 9. Februar 2022 hilfsweise die Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung einer Duldung im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erstrebe. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs sei zwar zulässig, aber unbegründet. Die Abschiebungsandrohung sei rechtmäßig, da die Antragstellerin nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels gemäß § 4 Abs. 1 AufenthG sei. Sie sei unstreitig nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels nach deutschem Recht. Da sie keine Unionsbürgerin sei, könne sie sich auch nicht auf die Personenfreizügigkeit nach den Art. 45 und 49 AEUV berufen. Ihr sei auch nicht nach § 38a Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Sie habe den hierfür erforderlichen Nachweis, dass sie im Besitz eines Aufenthaltstitels eines EU-Mitgliedsstaats mit der Bezeichnung „Daueraufenthalt - EU“ - in der jeweiligen Amtssprache - sei, nicht geführt. Die von ihr vorgelegte „Cartão de Residênca“ weise - unabhängig von der Frage der Echtheit dieses Dokuments - diesen Zusatz nicht auf und sei nur bis zum... März 2022 gültig gewesen. Auch in anderer Form habe die Antragstellerin ein Daueraufenthaltsrecht nicht nachgewiesen. Die von ihr vorgelegten Dokumente zur Eheschließung und Scheidung könnten ein durch die Ehe möglicherweise vermitteltes Aufenthaltsrecht nicht belegen. Ferner erwiesen sich die mit dem streitgegenständlichen Bescheid erlassene Ausreiseaufforderung und das angeordnete befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot als voraussichtlich rechtmäßig. 4 Auch der Antrag auf vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung einer Duldung sei unbegründet, da kein Anordnungsanspruch bestehe. Dieser folge insbesondere nicht aus der beabsichtigen Eheschließung mit einem deutschen Staatsbürger. Für eine Unzumutbarkeit einer zeitweisen Trennung der künftigen Eheleute gäbe es keine Anhaltspunkte. Zur Begründung ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde macht die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 5. September 2022 geltend, dass sie im Verfahren einen „Permit for non-EU Family Members of an EU Citizen or Belgian National“ vorgelegt habe. Mit dieser Identitätskarte, welche bis zum... Juli 2022 gültig gewesen sei, lasse sich ihre Aufenthaltsberechtigung für Belgien nachweisen. Sie habe sich von der belgischen Botschaft telefonisch bestätigen lassen, dass diese Aufenthaltskarte existiert habe. Eine Neuausstellung sei inzwischen nicht mehr möglich, da die Gültigkeitsdauer abgelaufen sei. Der Antragsgegner sei verpflichtet gewesen, diesen Aufenthaltstitel zu verlängern. Jedenfalls habe sie, was das Verwaltungsgericht außer Acht gelassen habe, einen Aufenthaltstitel, der sie berechtigte, sich auf die Personenfreizügigkeit nach Art. 45 und 49 AEUV zu berufen. Mit Schriftsatz vom 28. September 2022 führt sie aus, dass sie beantrage, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 8. Februar 2022 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 21. Januar 2022 anzuordnen. Inzwischen lägen alle Formalien für die Eheschließung vor und der Eheschließungstermin stehe unmittelbar bevor. Ihr Verlobter habe nur eine Sehkraft von acht Prozent. Sie unterstütze ihn in jeder Hinsicht liebevoll und aufopfernd. Sie erfülle auch nicht den Straftatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG. Sie halte sich nicht illegal im Bundesgebiet auf. Sie habe sich zu jeder Zeit bei den deutschen Behörden registriert. Gegenstand des Ermittlungsverfahrens sei allein die Echtheit des portugiesischen Visums. Sie habe sich auch sehr gut in der Bundesrepublik integriert und bemühe sich, sehr gut Deutsch zu sprechen. Sie habe einen Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer im Ausland erworbenen Nachweise mit einer Befähigung für die Ausübung des Lehrerberufs im Freistaat Sachsen gestellt. 2. Das Vorbringen im Schriftsatz vom 5. September 2022 führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. Diese ist jedenfalls deswegen unzulässig, weil ihre Begründung nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entspricht. Überdies ist das Vorbringen nicht geeignet, eine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses zu rechtfertigen. Das Vorbringen im Schriftsatz vom 28. September 2022, mit dem sie ihr Vorbringen vom 5. September nicht nur vertieft, ist nicht zu berücksichtigen, weil dieses nach 5 6 7 8 Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingegangen ist. 2.1 Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Inhaltlich muss die Beschwerdebegründung somit darlegen oder zumindest erkennen lassen, aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen der erstinstanzliche Beschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss nicht nur die Punkte bezeichnen, in denen der Beschluss angegriffen werden soll, sondern auch angeben, aus welchen Gründen er die angefochtene Entscheidung in diesem Punkt für unrichtig hält. Hierfür reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, außer in Fällen des Offenlassens des früheren Vortrags, grundsätzlich ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen ausreichend sind (SächsOVG, Beschl. v. 18. Juli 2017 - 3 B 147/17 -, juris Rn. 2 m. w. N.). Das Darlegungsgebot soll zu einer sorgfältigen Prüfung vor Einlegung des Rechtsmittels anhalten und dem Oberverwaltungsgericht anhand eines strukturierten Vorbringens eine Überprüfung des erstinstanzlichen Beschlusses ermöglichen. Hierzu bedarf es einer geordneten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung (OVG Schl.-H., Beschl. v. 1. Oktober 2021 - 4 MB 42/21 -, juris Rn. 21 m. w. N.). Die Beschwerdebegründung der Antragstellerin vom 5. September 2022 genügt diesen Darlegungsanforderungen nicht. Sie setzt sich in ihrem Begründungsschriftsatz nicht im oben dargestellten Sinn mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinander. Ihr Schriftsatz erschöpft sich in der Wiederholung eines Teils ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Eine Auseinandersetzung mit den Gründen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung erfolgt nicht. So verweist sie nur auf die Vorlage ihres „Permit for non-EU Family Members of an EU Citizen or Belgian National“. Sie geht aber nicht auf die Argumente des Verwaltungsgerichts, dass dieses Dokument nicht den für § 38a Abs. 1 AufenthG erforderlichen Zusatz „Daueraufenthalt-EU“ - in der jeweiligen Amtssprache - enthält, ein. Auch legt sie nicht dar, dass es sich bei diesem Dokument um eine sonstige schriftliche Bestätigung der Behörden eines EU-Mitgliedstaats zum Nachweis eines Daueraufenthaltsrechts-EU handeln soll, oder, warum ihrer Meinung 9 10 11 nach entgegen der substantiierten Begründung des Verwaltungsgerichts eine Aufenthaltsberechtigung eines anderen EU-Mitgliedsstaats ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland vermitteln können soll. Soweit sie darauf verweist, dass sie ihr belgischer Aufenthaltstitel zur Inanspruchnahme der sich aus Art. 45 und 49 AEUV ergebenden Rechte ermächtige, stellt auch dies eine bloße Behauptung dar, ohne dass sie sich mit dem Argument des Verwaltungsgerichts, dass dem die fehlende Unionsbürgerschaft der Antragstellerin entgegenstehe, auseinandersetzt. Eine Rechtsgrundlage für die behauptete Verlängerungsbefugnis des Antragsgegners für einen belgischen Aufenthaltstitel benennt sie nicht. 2.2 Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob ihre Beschwerde auch deswegen als unzulässig zu verwerfen gewesen wäre, weil für diese entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO kein Antrag formuliert worden war (vgl. dazu SächsOVG, Beschl. v. 23. November 2016 - 3 B 249/16 -, juris). 2.3 Jedenfalls führen aber auch die vorgebrachten Gründe nicht zu einer von der des Verwaltungsgerichts abweichenden Beurteilung. Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass sie sich wegen ihres belgischen Aufenthaltstitels vom... Juli 2017 auf Personenfreizügigkeit gemäß Art. 45 und 49 AEUV berufen könne, verkennt sie bereits, dass die Gültigkeitsdauer des Titels am... Juli 2022 abgelaufen ist und ihr jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt kein Aufenthaltsrecht mehr vermitteln kann. Dass sie eine Verlängerung dieses Titels rechtzeitig in Belgien beantragt hat, macht sie schon selbst nicht geltend. Ihr in der Bundesrepublik gestellter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kann den Antragsgegner mangels Rechtsgrundlage ersichtlich nicht dazu ermächtigen, den - rein nationalen - Aufenthaltstitel eines anderen EU-Mitgliedstaats zu verlängern. Darüber hinaus würde ihr - worauf das Verwaltungsgericht schon zutreffend hingewiesen hat - auch ein aktuell gültiger Aufenthaltstitel im vorgenannten Sinn keine Inanspruchnahme der Rechte aus Art. 45 und 49 AEUV ermöglichen. Es entspricht der allgemeinen Meinung und ständigen Rechtsprechung des EuGH, der auch der Senat folgt, dass sich nur Staatsangehörige eines Mitgliedsstaats auf die vorgenannten Rechte berufen können (vgl. EuGH, Urt. v. 5. Juli 1984 - 238/83 -, juris; Franze, in: Streinz, EUV/AEUV, 3. Aufl. 2018, Art. 45 Rn. 37 und 41 jeweils m. w. N.; Müller-Graff, in; Streinz, a. a. O. Art. 49 Rn. 26). Auch der Abschluss 12 13 14 eines Assoziationsabkommen mit Kuba, welches möglicherweise der Arbeitnehmerfreizügigkeit oder der Niederlassungsfreiheit vergleichbare Rechte vermitteln könnte, ist nicht vorgetragen (und auch nicht ersichtlich). Auch wenn man das Vorbringen dahingehend verstünde, dass mit diesem den Ausführungen des Verwaltungsgerichts in Bezug auf § 38a Abs. 1 AufenthG entgegengetreten werden soll, ist eine Unrichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht dargetan. Gemäß § 38a Abs. 1 AufenthG ist einem Ausländer, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er sich länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten will. Da die Norm der Umsetzung von Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (sog. Daueraufenthaltsrichtlinie) gilt, muss nach allgemeiner Meinung der jeweilige mitgliedstaatliche Aufenthaltstitel die Bezeichnung „Daueraufenthalt - EU“ in der jeweiligen Amtssprache enthalten oder eine gleichwertige schriftliche Auskunft der zuständigen mitgliedstaatlichen Behörden vorgelegt werden (vgl. BT-Drs. 16/5056, S. 158; BayVGH, Urt. v. 24. Juli 2014 -19 B 13.1293 -, juris Rn. 40; Marx, in: GK-AufenthG II, Stand: Mai 2013, § 38a Rn. 9; Dollinger, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 34. Ed., Stand: 1. Juli 2020, § 38a Rn. 7 f. m. w. N.). Die Beweislast trifft dabei den Antragsteller (BayVGH a. a. O.). Sinn und Zweck dieser formalisierten Anforderungen ist die Entlastung der mitgliedstaatlichen Behörden von der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Daueraufenthaltsberechtigten in einem anderen EU-Mitgliedstaat. Daher ist es auch nicht ausreichend darzutun, dass in dem anderen Mitgliedstaat ein Anspruch auf die Einräumung einer solchen Rechtsstellung bestanden hätte. Ferner besteht der Anspruch aus § 38a Abs. 1 AufenthG auch dann nicht mehr, wenn der Aufenthaltstitel des anderen EU-Mitgliedstaats abgelaufen ist (Hailbronner, Aufenthaltsgesetz, Loseblatt-Sammlung Stand: Dezember 2019, § 38a Rn. 11f.). Die Antragstellerin hat weder dargetan noch bewiesen, dass sie in einem anderen Mitgliedstaat der EU die Rechtsstellung einer langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat. Soweit sie sich mit ihrem Beschwerdevorbringen auf den „Permit for non-EU Family Members of an EU Citizen or Belgian National“ bezieht, gilt dies bereits deshalb, weil dieser Aufenthaltstitel - wie ausgeführt - inzwischen keine Gültigkeit mehr besitzt. Darüber hinaus weist das Dokument auch nicht die Bezeichnung „Daueraufenthalt - EU“ - 15 16 17 auch nicht in einer Amtssprache der EU (vgl. dazu Nr. 38a 1.1.1 AufenthG-VwV vom 26. Oktober 2009) - auf. Es ist auch nicht als gleichwertige Auskunft zu qualifizieren, da sich dem Dokument keinerlei Aussage über ein mögliches Daueraufenthaltsrecht entnehmen lässt. 2.4 Schließlich rechtfertigt auch ihr Vorbringen mit Schriftsatz vom 28. September 2022 keine Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Unabhängig davon, dass es auch diesem Vorbringen an einer Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung fehlt, ist dieses auch deswegen vom Senat nicht zu berücksichtigen, weil es erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingegangen ist. Ausweislich des elektronischen Empfangsbekenntnisses ist der angefochtene Beschluss der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gemäß § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 175 Abs. 1 i. V. m. § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3, § 130a ZPO am 5. August 2022 zugestellt worden. Die Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist daher am 5. September 2022 abgelaufen (§ 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB) und damit vor dem am 28. September 2022 eingegangenen Schriftsatz. Mit diesem wird das bisherige Vorbringen auch nicht nur vertieft, sondern es werden vielmehr Aspekte in das Beschwerdeverfahren eingeführt, die bisher noch nicht dessen Bestandteil waren, wie der Umstand der vorstehenden Hochzeit, die Sehbehinderung des Verlobten der Antragstellerin, die gegen sie geführten Ermittlungsverfahren und schließlich auch ihre Integrationsbemühungen. Nur ergänzend weist der Senat daher darauf hin, dass der Umstand der Hochzeit, die im Übrigen ursprünglich auch schon für März 2022 als unmittelbar bevorstehend angegeben worden war, zu keiner anderen Sachbewertung führt. Unabhängig davon, dass auch jetzt kein Hochzeitstermin glaubhaft gemacht wird, hat das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt, dass nichts dafür ersichtlich ist, dass auch den künftigen Ehegatten eine zweitweise Trennung zur Nachholung eines ordnungsgemäßen Visumverfahrens unzumutbar sein könnte. Dies gilt auch in Ansehung der Sehbehinderung ihres Verlobten, denn insoweit ist weder dargetan noch glaubhaft gemacht, dass dieser auf ihren persönlichen Beistand angewiesen ist. Soweit die Antragstellerin auf ihre Integrationsbemühungen verweist, bleibt ihr Vortrag vage und unsubstantiiert. Konkrete Integrationsbemühungen werden nicht dargelegt. Soweit sie auf ihre zwischenzeitlich erworbenen Sprachkenntnisse verweist, erschöpft 18 19 20 21 22 sich ihr Vortrag ebenfalls in einer entsprechenden Behauptung. Ein Sprachzertifikat oder einen sonstigen Nachweis hat sie nicht vorgelegt. Auf Inhalt und Umfang geführter Ermittlungsverfahren kommt es vor diesem Hintergrund schon nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 8.3 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und folgt der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
gez.: v. Welck
Kober
Nagel
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