Kein Ausschluss gutgläubigen Erwerbs nach § 892 BGB wegen Übergabevertrag unter Lebenden
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 1 hat die dem Beteiligten zu 2 für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens etwa entstandenen notwendigen Aufwendungen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 45.392,80 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Das verfahrensgegenständliche Grundstück, das Flurstück1 der Flur …, war ursprünglich auf Blatt … des bei dem Amtsgericht Weilburg - Grundbuchamt - geführten Grundbuchs von Ortsteil1 im Bestandsverzeichnis unter der lfd. Nr. 1 verzeichnet. Als Miteigentümer zu je ½ waren der am XX.XX.1938 geborene Vorname1 (Vorname 9 Vorname10) A, der Ehemann der Beteiligten zu 1, und die am XX.XX.1935 geborene Vorname2 A eingetragen.
Am XX.XX.2018 verstarb Vorname2 A (vgl. Bl. 200 d. A.). Sie wurde aufgrund notariellen Ehegattentestaments vom 06.05.2008 (Bl. 206 d. A.) von ihrem Ehemann, dem am XX.XX.1935 geborenen Vorname3 Vorname4 Vorname5 A (im Folgenden kurz: Vorname3 A) allein beerbt.
In der Folge wurde am 04.10.2018 von dem Grundbuchamt Vorname3 A als Alleineigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstücks eingetragen, und zwar teilweise - was offensichtlich unzutreffend ist - aufgrund bisherigen Eigentums und im Übrigen aufgrund des öffentlichen Testaments vom 06.05.2008. Zugleich wurde das Grundstück auf das Blatt … des Grundbuchs von Ortsteil1 übertragen und dort unter der lfd, Nr. 15 des Bestandsverzeichnisses gebucht. Das Blatt … wurde wegen Bestandsabschreibung geschlossen. Auf dem Blatt … waren weitere Grundstücke verzeichnet, die im Alleineigentum der Vorname2 A standen und für die gleichfalls am 04.10.2018 aufgrund Erbfolge Vorname3 A als Alleineigentümer eingetragen wurde.
Am 26.01.2019 schlossen Vorname3 A als Übergeber und der hier zu 2 Beteiligte sowie die Vorname6 Vorname11 A-D, geb. D - im Eingang des Vertrags als weichende Erbin bezeichnet - einen Grundstücksübergabevertrag (UR-Nr. … des Notars C-D in Stadt1; Bl. 210 ff. d. A.). Der Beteiligte zu 2 ist ein Enkel des Vorname3 A. Bei Vorname6 Vorname11 A handelt es sich um die Mutter des Beteiligten zu 2 und die Tochter des Vorname3 A. Gegenstand des Vertrags war die Übertragung von insgesamt fünf auf dem Blatt … des Grundbuchs von Ortsteil1 verzeichneten Grundstücken, darunter das verfahrensgegenständliche Grundstück, auf den Beteiligten zu 2. Nach § 2 (Schenkung) des Vertrags schenkte der Übergeber den vertragsgegenständlichen Grundbesitz dem Beteiligten zu 2 als Übernehmer zu Alleineigentum. Unter § 3 (Herauszahlungen) ist vereinbart, dass Herauszahlungen vom Übernehmer nicht zu leisten sind. Die Mutter des Beteiligten zu 2 erklärte als einziger Abkömmling des Übergebers, mit der Übertragung des Grundbesitzes einverstanden zu sein. Sie erklärte weiterhin, mit Wirkung für sich und ihre Abkömmlinge gegenüber dem Übergeber und dem Übernehmer auf ihr gesetzliches Pflichtteilsrecht und etwaige Pflichtteilsergänzungsansprüche gegenständlich beschränkt auf den mit der Urkunde überlassenen Grundbesitz zu verzichten. Unter § 5 der Urkunde erklärten Übergeber und Übernehmer die Auflassung des vertragsgegenständlichen Grundbesitzes. Wegen der weiteren Einzelheiten der Urkunde vom 26.01.2019 wird auf diese verwiesen.
Unter dem 12.02.2018 (Bl. 219 d. A.) beantragte der beurkundende Notar im Namen der Urkundsbeteiligten den Vollzug seiner vorgenannten Urkunde bei dem Grundbuchamt. Von diesem wurde das betroffene Grundstück am 02.05.2019 auf Blatt … (als lfd. Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses) übertragen und der Beteiligte zu 2 wurde dort als dessen Alleineigentümer eingetragen.
Ausweislich eines Vermerks einer Mitarbeiterin der Geschäftsstelle des Grundbuchamts vom 02.05.2023 (Bl. 263 d. A.) hat an diesem Tag die Notarin C angerufen. Diese habe um Überprüfung der Eintragung im Grundbuch von Ortsteil1, Blatt …, ersucht. Bei der Grundbuchberichtigung am 04.10.2018 sei offensichtlich Herr Vorname3 A als Alleineigentümer eingetragen und das Grundbuch nicht nur hinsichtlich seines Miteigentumsanteils berichtigt worden. Miteigentümer neben Frau Vorname2 A sei aber nicht deren Ehemann (Vorname3 A), sondern deren Schwager (Vorname1 A) gewesen. Herr Vorname1 A sei zwischenzeitlich ebenfalls verstorben und von seiner Ehefrau, der Beteiligten zu 1, beerbt worden. Diese habe nun eine Mitteilung eines Rechtsanwalts des Beteiligten zu 2 erhalten, mit welcher dieser Mieteinnahmen usw. des Grundbesitzes einfordere. Die Beteiligte zu 2 sei völlig überrascht gewesen, weil sie davon ausgegangen sei, Miteigentümerin des Grundbesitzes zu ½ zu sein.
Mit Schreiben vom 11.05.2023 (Bl. 274 d. A.) hat die Notarin C-D bei dem Grundbuchamt einen von ihr unter der UVZ-Nr. … öffentlich beglaubigten „Grundbuchberichtigungsantrag“ vom 08.05.2023 (Bl. 275 f. d. A.) betreffend den verfahrensgegenständlichen Grundbesitz eingereicht.
Mit diesem hat die Beteiligte zu 1 bei dem Grundbuchamt um die Eintragung eines Amtswiderspruchs und Grundbuchberichtigung von Amts wegen hinsichtlich des betroffenen Grundstücks dahingehend ersucht, dass der Beteiligte zu 2 und Vorname1 Vorname 9 Vorname10 A - und nach Berichtigung wegen Erbfalls die Beteiligte zu 1 - zu je ½ als Miteigentümer eingetragen werden. Insoweit hat sie auch die (nachfolgende) Grundbuchberichtigung aufgrund Erbfalls dahingehend beantragt, dass sie (sodann) aufgrund Erbscheins des Amtsgerichts Weilburg vom 26.01.2021 zu … anstelle ihres verstorbenen Ehemanns als Miteigentümerin eingetragen werde. Wegen der Einzelheiten der genannten Urkunde wird auf diese Bezug genommen.
Der Beteiligte zu 2 hat zu dem Antrag mit Schriftsätzen seines Verfahrensbevollmächtigten vom 29.06.2023 (Bl. 278 d. A.) und vom 30.10.2023 (Bl. 285 d. A.) Stellung genommen. Er hat ausgeführt, bislang von seinem alleinigen Eigentum ausgegangen zu sein. Auch nach umfangreichen Recherchen sei es ihm nicht möglich gewesen, die genauen Eigentumsverhältnisse zu ermitteln. Insoweit obliege es dem Grundbuchamt die Eigentumsverhältnisse entsprechend dem Antrag zu prüfen.
Mit Schreiben vom 06.03.2024 (Bl. 286 d. A.) hat die Rechtspflegerin des Grundbuchamts die Notarin aufgefordert, den Antrag zurückzunehmen („Bitte nehmen Sie Ihren Antrag zurück.“). Die Rechtspflegerin hat insoweit die Voraussetzungen für die Eintragung eines Amtswiderspruchs nach § 53 Abs. 1 GBO dargestellt. Sie hat ausgeführt, dass die unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften herbeigeführte Unrichtigkeit noch zum Zeitpunkt der Eintragung des Amtswiderspruchs bestehen müsse. Eine solche Eintragung sei daher ausgeschlossen, wenn das Grundbuch z. B. durch einen zwischenzeitlich erfolgten gutgläubigen Erwerb richtig geworden sei. Das sei vorliegend der Fall, weil der Beteiligte zu 2 das Grundstück durch Urkunde vom 26.01.2019 am 02.05.2019 gutgläubig erworben habe.
Mit Schriftsatz vom 13.03.2024 (Bl. 289 d. A.) hat die Notarin dem Grundbuchamt mitgeteilt, dass eine Antragsrücknahme nicht erfolgen werde und eine rechtsanwaltliche Stellungnahme angekündigt. Mit Anwaltsschriftsatz vom 03.06.2024 (Bl. 295 f. d. A.) hat die Beteiligte zu 1 ausgeführt, die Voraussetzungen eines gutgläubigen Erwerbs durch den Beteiligten zu 2 lägen unproblematisch nicht vor. Dieser habe auch aufgrund der familiären Vorgeschichte positive Kenntnis von der materiell-rechtlichen Situation und der Unrichtigkeit des Grundbuchs gehabt, jedenfalls habe er diese kennen müssen. Dem Beteiligten zu 2 und insbesondere auch dessen Mutter sei durchgängig bekannt gewesen, dass „das Grundstück zu je ½ Anteil stehe“. Insoweit existiere auch Schriftverkehr, ausweislich dessen der Beteiligte zu 2 immer nur die Hälfte der entstehenden Kosten gefordert habe. Diesen hätte der Beteiligte zu 2 nicht geführt, wenn er davon ausgegangen wäre, gutgläubig Eigentümer geworden zu sein. Darüber hinaus existiere eine Vielzahl von Zeugen, die die Kenntnis des Beteiligten zu 2 bestätigen würden. Insbesondere sei der Beteiligte zu 2 immer davon ausgegangen, dass das Hausanwesen Eigentum der Beteiligten zu 1 sei. Er sei zu keinem Zeitpunkt davon ausgegangen, Alleineigentümer der Parzelle zu sein. Dem Schriftsatz beigefügt war ein Gutachten des Deutschen Notarinstituts (DNotI-Report 2019, 37 ff. d. A.) zum gutgläubigen Grundstückserwerb.
Mit weiterem Anwaltsschriftsatz vom 10.06.2024 (Bl. 302 ff. d. A.) hat die Beteiligte zu 1 ergänzend mitgeteilt, dass sich der Beteiligte zu 2 immer wieder und mehrfach dritten Personen gegenüber darüber ausgelassen habe, dass er sich in einer Grundstücksgemeinschaft mit der Beteiligten zu 1 befinde und an dieser zur Hälfte beteiligt sei. Zu dieser Behauptung hat die Beteiligte zu 1 Zeugen benannt. Sie hat weiterhin vorgetragen, dass weitere Zeugen im Streitfall bekunden könnten, dass der Beteiligte zu 2, dessen Mutter Vorname6 A und auch Herr Vorname7 D - in welchem Verhältnis dieser zu dem Beteiligten zu 2 steht, ist nicht angegeben - im Hinblick auf den Verkauf des Objekts im Bilde gewesen seien.
Der Beteiligte zu 2 hat mit Anwaltsschriftsatz vom 10.07.2024 (Bl. 307 f. d. A.) erwidert. Er sei am 26.01.2019 und auch am 02.05.2019 von der Richtigkeit und Vollständigkeit der Grundbucheintragung ausgegangen. Es habe für ihn keinen Anhaltspunkt gegeben, dass das Grundbuch unrichtig oder fehlerhaft sei. Nach seiner Kenntnis sei sein Großvater Vorname3 A Eigentümer des betroffenen Grundbesitzes wie im Grundbuch ausgewiesen gewesen. In der Folge sei ihm bekannt geworden, dass das Wohnhaus vermietet gewesen sei und die Beteiligte zu 1 die Mieteinnahmen eingezogen habe. Daraufhin habe der Beteiligte zu 2 an die Beteiligte zu 1 geschrieben und diese auf ihr fehlendes Recht zu Vermietung hingewiesen. Gleichzeitig habe er die von dieser seit Mai 2019 erzielten Mieteinnahmen herausverlangt. Seit 2019 sei der Beteiligte zu 2 Adressat sämtlicher öffentlichen Abgaben und habe diese auch als Eigentümer beglichen. Am 25.05.2023 habe der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1 für diese mitgeteilt, dass der Beteiligte zu 2 nicht Alleineigentümer sei, sondern Miteigentum für die Beteiligte zu 1 bestehe. Nach alledem habe der Beteiligte zu 2 keine Kenntnis von der Unrichtigkeit des Grundbuchs gehabt. Insoweit werde dem Vortrag der Beteiligten zu 1 widersprochen.
Mit Schreiben vom 15.08.2024 (Bl. 309 d. A.) hat die Rechtspflegerin des Grundbuchamts im Wesentlichen gleichlautend zu ihrem Schreiben an die Notarin vom 06.03.2023 im Einzelnen darauf hingewiesen, dass das Grundbuch aufgrund gutgläubigen Erwerbs durch den Beteiligten zu 1 richtig geworden sei. Der Antrag vom 11.05.2023 sei daher zurückzunehmen, wozu eine Frist von einem Monat gesetzt werde.
Nachdem der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 2 mit Schriftsatz vom 07.11.2024 (Bl. 312 d. A.) sich nach dem Sachstand erkundigt hatte, während sich die Beteiligte zu 1 bis dahin nicht mehr geäußert hatte, hat die Rechtspflegerin des Grundbuchamts mit vorliegend angefochtenem Beschluss vom 11.11.2024 (Bl. 313 m. Rs. d. A.), auf den wegen seiner Einzelheiten verwiesen wird, den Antrag vom 11.05.2023 auf Eintragung eines Amtswiderspruchs und Grundbuchberichtigung zurückgewiesen.
Zu den Gründen hat sie ihre Ausführungen in den beiden Schreiben vom 06.03.2023 und vom 15.08.2024 im Wesentlichen wortgleich wiederholt. Weil ein gutgläubiger Erwerb durch den Beteiligten zu 2 stattgefunden habe, seien die Eintragung eines Amtswiderspruchs und damit auch eine Grundbuchberichtigung nicht mehr möglich. Der Antrag vom 11.05.2023 sei daher zurückzuweisen gewesen.
Mit bei dem Oberlandesgericht am gleichen Tag eingegangenem Anwaltsschriftsatz vom 18.11.2024 (Bl. 1 f. des elektronischen Rechtsmittelbands, im Folgenden: eAkte) hat die Beteiligte zu 1 gegen den Beschluss des Grundbuchamts vom 11.11.2024 unter Angabe der Blatt-Nrn. …, … und … Beschwerde eingelegt und zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung angeregt.
Der Berichterstatter des Senats hat mit Schreiben vom 19.11.2024 (Bl. 11 d. A.) mit dem Zusatz „EILT!“ unter Hinweis auf den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei dem Grundbuchamt die drei genannten Grundakten des Grundbuchs von Ortsteil1 angefordert. Mit Schreiben vom 26.11.2024 (Bl. 325 d. A.; die zugrundeliegende Verfügung findet sich nicht in den vorgelegten Akten) hat die Rechtspflegerin des Grundbuchamts mitgeteilt, dass eine Übersendung der Akten per Post unterbleiben solle, da diese im Falle eines Verlusts nicht rekonstruiert werden könnten. Alle relevanten Unterlagen (aus der Grundakte zu Bl. …) seien eingescannt worden, von der Übersendung der Akte zu Bl. … sei abgesehen worden. In dieser befänden sich keine den Fall betreffenden Unterlagen. Die Akte zu Bl. … sei derzeit nicht auffindbar.
Nachdem der Berichterstatter des Senats mit Schreiben vom 03.12.2024 (Bl. 327 d. A.) an die Direktorin des Amtsgerichts um dringende Übersendung der angeforderten Grundakten im Original ersucht hatte, sind dem Senat die Grundakten zu Bl. … und Bl. … im Original vorgelegt worden.
Der Berichterstatter des Senats hat unter dem 19.11.2024 (Bl. 11 f. d. A.) bei dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1 u. a. angefragt, ob eine weitere Begründung der Beschwerde vorgesehen sei. Er hat zugleich mitgeteilt, dass im Hinblick auf den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 76 GBO, welche in die alleinige Zuständigkeit des Senats falle, beabsichtigt sei, von einer Weiterleitung der Beschwerdeschrift an das Grundbuchamt zur Durchführung eines Abhilfeverfahrens abzusehen. Der Beteiligten zu 1 ist eine Äußerungsfrist von einer Woche gesetzt werden.
Nach Fristverlängerung hat die Beteiligte zu 1 die Beschwerde mit Anwaltsschriftsatz vom 29.11.2024 (Bl. 24 ff. d. eAkte), korrigiert mit Schriftsatz vom 04.12.2024 (Bl. 195 d. eAkte), begründet. Sie ist weiterhin der Auffassung, der Beteiligte zu 2 sei nicht gutgläubig gewesen.
Sie hat nähere Darlegungen zu einem Ereignis am 03.09.2015 gemacht: Vorname8 A, der Sohn der Beteiligten zu 1, habe zu diesem Zeitpunkt in dem auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück befindlichen Wohnhaus gewohnt. An dem genannten Tag habe Vorname8 A gegenüber dem Beteiligten zu 2 erwähnt, dass er von seinem Vater die Hälfte des Grundstücks übernehmen und anbauen wolle. Im weiteren Verlauf des Jahres und im Jahr 2016 habe, Vorname8 A bei weiteren konkret bezeichneten Anlässen immer wieder über die geplante Übernahme des Anwesens gesprochen. Auch bei einer Familienfeier am 23.08.2014 sei in Anwesenheit des Beteiligten zu 2, der sich sogar an den Anbauplänen beteiligt habe, darüber gesprochen worden, dass Vorname8 A das Haus in Ortsteil1 übernehmen und anbauen wolle.
Nach Eingang der vorgelegten Akten hat der Berichterstatter des Senats mit Schreiben vom 04.12.2024 (Bl. 202 f. d eAkte) der Beteiligten zu 1 Gelegenheit gegeben, dazu vorzutragen, woraus sich im Hinblick auf den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die konkrete Gefahr des Eintritts eines Schadens ergebe. Dem Beteiligten zu 2 hat er unter dem gleichen Datum Gelegenheit zur Stellungnahme auf den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegeben.
Die Beteiligte zu 1 hat mit Anwaltsschriftsatz vom 10.12.2014 (Bl. 205 d. eAkte) erklärt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nur als Anregung verstanden zu haben.
Der Beteiligte zu 2 ist mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 13.12.2024 (Bl. 211 f. d. eAkte) der Beschwerde entgegengetreten. Er hat im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und ausgeführt, er sei am 26.01.2019 und auch am 02.05.2019 von der Richtigkeit der Eintragung seines Großvaters als Eigentümer ausgegangen. Nach seiner Kenntnis sei sein Großvater wie im Grundbuch eingetragen (Allein-)Eigentümer des betroffenen Grundstücks gewesen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten wird letztlich auch auf die zu den Akten gelangten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
A. 1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Grundbuchamts vom 11.11.2024, mit welchem das Grundbuchamt deren Anregung auf Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Eintragung des Beteiligten zu 2 als Alleineigentümer des betroffenen Grundstücks und auf Eintragung der Beteiligten zu 1 als Miteigentümerin zu ½ zurückgewiesen hat, ist nach 71 Abs. 1 GBO, § 11 Abs. 1 RPflG statthaft. Denn auch die Ablehnung der Anregung, einen Widerspruch von Amts wegen einzutragen, ist wie die Zurückweisung eines Eintragungsantrags mit der Beschwerde anfechtbar (vgl. Demharter, GBO, 33. Aufl., § 53 GBO, Rn. 31 und § 71 GBO, Rn. 26).
Soweit die Beteiligte zu 1 mit der Beschwerde nicht nur gegen die Zurückweisung ihrer Anregung auf Eintragung eines Amtswiderspruchs richtet, sondern formal auch gegen die Zurückweisung ihres Berichtigungsantrags macht sie damit tatsächlich eine Eintragung, nämlich die des Beteiligten zu 2 als Alleineigentümer, zum Gegenstand ihres Rechtsmittels. Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist aber nach § 71 Abs. 2 GBO nur mit dem Ziel der Eintragung eines Widerspruchs nach § 53 GBO oder der Vornahme einer Löschung zulässig, so dass letztlich nur die Eintragung eines Widerspruchs Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 25.01.2022, 34 Wx 437/21, juris Tz. 13).
2. Die Beteiligte zu 1 ist beschwerdeberechtigt. Denn beschwerdeberechtigt ist jeder, dessen Rechtsstellung durch die angefochtene Entscheidung unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt wäre, falls diese in dem vom Beschwerdeführer behaupteten Sinne unrichtig wäre. Die Beteiligte nimmt für sich in Anspruch, als Alleinerbin des Vorname1 A Miteigentümerin zu ½ des betroffenen Grundbesitzes zu sein, so dass sie beschwerdeberechtigt ist.
3. Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, § 73 GBO.
4. Von einer Vorlage der bei dem Oberlandesgericht angebrachten Beschwerde an das Grundbuchamt zur Durchführung des in § 75 GBO vorgesehenen Abhilfeverfahrens hat der Senat abgesehen. Das Beschwerdegericht ist berechtigt, auch ohne vorheriges Abhilfeverfahren sogleich über eine bei ihm eigereichte Beschwerde in der Sache zu entscheiden (vgl. Demharter, a. a. O., § 75 GBO, Rn. 1). Von dieser Befugnis hat der Senat vorliegend Gebrauch gemacht, weil mit der Beschwerde zugleich der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 76 Abs. 1 GBO angeregt war, was aber in die alleinige Zuständigkeit des Senats als Beschwerdegericht gefallen wäre.
5. Der Einräumung einer Stellungnahmemöglichkeit für die Beteiligte zu 1 auf den Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2 vom 13.12.2024 vor einer Entscheidung des Senats bedurfte es nicht, weil dieser kein neues Vorbringen enthält, auf das der Senat die vorliegende Entscheidung gestützt hätte.
B. Die Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg.
1. Die Voraussetzungen zur Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Eintragung des Beteiligten zu 2 als Alleineigentümer liegen nicht vor, wobei offenbleiben kann, welchen Inhalt ein solcher Widerspruch haben müsste. Die Eintragung eines Widerspruchs gegen die bereits gelöschte Eintragung des Voreigentümers kommt ohnehin nicht in Betracht.
Voraussetzung der Eintragung eines Widerspruchs von Amts wegen nach § 53 Abs. 1 S. 1 GBO ist, dass das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine dem öffentlichen Glauben unterliegende Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist. Dabei muss die Gesetzesverletzung feststehen; im Hinblick auf die Grundbuchunrichtigkeit genügt hingegen deren Glaubhaftmachung (vgl. BayObLG, Beschluss vom 09.02.2000, 2Z BR 139/99, juris Tz. 31). Der Widerspruch stellt nämlich nur ein vorläufiges Sicherungsmittel dar (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.06.2011, 3 Wx 56/11, juris Tz. 15).
Zwar ist die Eintragung des Beteiligten zu 2 als Alleineigentümer unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften erfolgt; das Grundbuch ist aufgrund dieser Gesetzesverletzung aber nicht (mehr) unrichtig.
a) Die Eintragung des Beteiligten zu 2 als Alleineigentümer ist unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften im vorgenannten Sinne erfolgt.
Zwar sind bei dessen Eintragung als Alleineigentümer am 01.10.2019 selbst keine gesetzlichen Vorschriften verletzt worden. Eine Gesetzesverletzung muss aber nicht bei Vornahme der Eintragung vorliegen, gegen die sich der Amtswiderspruch richten soll; vielmehr genügt auch eine solche bei Eintragung eines Rechtsvorgängers des jetzt eingetragenen Berechtigten (vgl. OLG München, Beschluss vom 25.01.2022, 34 Wx 437/21, juris Tz. 23).
So verhält es sich vorliegend. Der Beteiligte zu 2 wurde als Alleineigentümer des Grundbesitzes auf Grundlage der Auflassung in dem Übergabevertrag vom 26.09.2019 mit seinem Großvater Vorname3 A eingetragen. Dieser war vorhergehend seinerseits als Alleineigentümer des noch auf Blatt … verzeichneten Grundbesitzes eingetragen worden. Diese Eintragung von Vorname3 A als Alleineigentümer am 04.10.2018 war aber unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften erfolgt.
Als Gesetzesverletzung in diesem Zusammenhang ist jede Fehlanwendung von für die Führung des Grundbuchs verbindlichen Rechtsquellen zu verstehen, zu denen auch die gesetzlichen Vorschriften des materiellen Rechts gehören (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 02.08.2010, I-15 W 265/10, juris Tz. 15). Eine objektive Gesetzesverletzung genügt, ein Verschulden ist also nicht erforderlich (Demharter, a. a. O., § 53 GBO, Rn. 21). Zwar ist im Eintragungsverfahren die Rechtmäßigkeit des Handelns des Grundbuchamts vornehmlich durch die gesetzlichen Eintragungsvoraussetzungen bestimmt. Zu weitergehenden Prüfungen der materiellen Rechtslage ist das Grundbuchamt regelmäßig weder berechtigt noch verpflichtet. Wird im vorliegenden Fall der Grundbuchberichtigung aufgrund gesetzlichen Rechtsübergangs die Bewilligung nach § 19 GBO durch den Nachweis der Unrichtigkeit nach § 22 Abs. 1 S. 1 GBO - hier durch notarielles Testament - ersetzt, liegt aber eine Gesetzesverletzung vor, wenn das Grundbuchamt fehlerhaft von einer dem Unrichtigkeitsnachweis nicht entsprechenden materiellen Rechtsfolge ausgeht.
Vorliegend waren zunächst Vorname2A und Vorname1 (Vorname9 Vorname10) A als Miteigentümer zu je ½ des verfahrensgegenständlichen Grundstücks im Grundbuch zu Blatt … von Ortsteil1 eingetragen. Das Grundstück war auf diesem Blatt unter der lfd. Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses als einziges dort verzeichnetes Grundstück gebucht. Mit dem Tod der Vorname2 A erwarb deren aufgrund des notariellen Ehegattentestaments vom 06.05.2008 zum Alleinerben berufener Ehemann Vorname3 A von Gesetzes wegen (§ 1922 Abs. 1 BGB) außerhalb des Grundbuchs deren Miteigentumsanteil, aber keine weiteren Rechte. Miteigentümer zu weiteren ½ blieb unverändert Vorname1 Vorname9 Vorname10 A. Die von dem Grundbuchamt daran geknüpfte Rechtsfolge eines Erwerbs des Alleineigentums durch den Vorname3 A stellt eine Verletzung materiellen Rechts und damit gesetzlicher Vorschriften dar, so dass das Grundbuch aufgrund der demgemäß erfolgten Eintragung unrichtig wurde.
b) Eine nach Eintragung des Beteiligten zu 2 als Eigentümer weiterhin noch vorliegende Unrichtigkeit des Grundbuchs ist aber nicht glaubhaft.
aa) Für die Unrichtigkeit des Grundbuchs kommt es zwar zunächst auf den Zeitpunkt der Buchung an. Sie muss aber zum Zeitpunkt der Eintragung des Amtswiderspruchs noch bestehen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.01.2020, 14 W 126/19, juris Tz. 11). Die Unrichtigkeit des Grundbuchs wird grundsätzlich nicht dadurch beseitigt, dass das Recht auf einen Dritten überschrieben wird. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn durch zwischenzeitliche Veränderungen der materiellen Rechtslage das Grundbuch nachträglich richtig geworden ist. Solches ist u. a. dann der Fall, wenn der nunmehr eingetragene Dritte das Recht gutgläubig erworben hat. Denn nach § 892 Abs. 1 S. 1 BGB gilt einem Dritten, der ein Grundstück durch Rechtsgeschäft erwirbt, der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, ein Widerspruch gegen die Richtigkeit ist eingetragen oder die Unrichtigkeit ist dem Erwerber bekannt.
bb) Mit der Eintragung des Vorname3 A ist das Grundbuch vorliegend zunächst unrichtig geworden, weil dessen im Grundbuch verlautbarte Stellung als Alleineigentümer die tatsächliche materielle Rechtslage - Miteigentum zu ½ neben Vorname1 (Vorname9 Vorname10) A - unzutreffend wiedergab.
cc) Wie das Grundbuchamt aber im Ergebnis zutreffend angenommen hat, muss davon ausgegangen werden, dass der Beteiligte zu 2 nach § 892 Abs. 1 S. 1 BGB das Alleineigentum an dem Grundbesitz gutgläubig erwarb, weil dessen Bösgläubigkeit nicht glaubhaft ist.
(1) Ein gutgläubiger Erwerb in Anwendung des § 892 BGB durch den Beteiligten zu 1 war nicht schon wegen der Gestaltung des Übertragungsvertrags ausgeschlossen.
(a) Nach § 892 Abs. 1 S. 1 BGB gilt zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, der Inhalt des Grundbuchs als richtig. Der Schutz eines rechtsgeschäftlichen Erwerbers ist allerdings nur dann gerechtfertigt, wenn der Erwerb aufgrund eines Verkehrsgeschäfts in dem Sinne erfolgt, dass Erwerber und Veräußerer nicht jedenfalls wirtschaftlich identisch sind (vgl. BGH, Urteil vom 29.06.2007, V ZR 5/07, BGHZ 173, 71, juris Tz. 22 m. w N.). Zudem sind Erwerbstatbestände, bei denen sich der Eigentumsübergang kraft Gesetzes vollzieht, ebenfalls nicht von § 892 BGB geschützt, weil es sich dabei schon nicht um rechtsgeschäftliche Erwerbe handelt.
(b) Nach einer verbreiteten Auffassung (weitgehend als - noch - herrschende Meinung angesehen), auf welche auch das von dem Beteiligten zu 1 zum Gegenstand ihres Vortrags gemachte Gutachten des DNotI (DNotI-Report 2919, 37, 38) abstellt, soll vor diesem Hintergrund der Gutglaubensschutz des § 892 BGB auch dann nicht durchgreifen, wenn die Übertragung eines Liegenschaftsrechts eine Vorwegnahme der Erbfolge darstellt (mit teilweise differierender Begründung u. a. BayObLG, Beschlüsse vom 17.04.1986, BReg 2 Z 79/85, Tz. 21 und vom 18.02.1988, BReg 2 Z 36/87, Tz. 15; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30.08.1999, 3 W 125/99, Tz. 9; wohl auch: OLG München, Urteil vom 17.08.2022, 7 U 4125/19, Tz. 92; alle juris; Picker in Staudinger, BGB, Neubearb. 2019, Updatestand 31.12.2021, § 892 BGB, Rn. 87; Staudinger in Schulze, BGB, 12. Aufl., § 892 BGB, Rn. 13; Eckert in BeckOK BGB, 72. Ed. Stand: 01.11.2024, § 892 BGB, Rn. 8; Artz in Erman, BGB, 17. Aufl., § 892 BGB, Rn. 17; Toussaint in jurisPK-BGB, 10. Aufl. Stand: 15.03.2023, § 892 BGB, Rn. 32; Schöner / Stöber, GrundbuchR, 16. Aufl., Rn. 349; unter Differenzierung zwischen das Erbrecht vorwegnehmenden Rechtsgeschäften unter Lebenden und vorweggenommener Erbfolge sowie im Hinblick auf letztere mit ausdrücklichen Zweifeln an der h. M.: H. Schäfer in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl., § 892 BGB, Rn. 31; offenlassend: BGH, Beschluss vom 13.07.1959, V ZB 6/59, BGHZ 30, 255 ff. sowie Urteil vom 02.10.1981, V ZR 126/80, BGHZ 81, 395 ff und zuletzt Urteil vom 08.03.2024, V ZR 176/22; jeweils juris). Diese Ansicht beruht im Wesentlichen auf der Annahme, dass kein Anlass bestehe, den Erwerber eines Grundstücks im Wege einer vorweggenommenen Erbfolge besser zu stellen, als wenn er das Vermögen des Erblassers durch Universalsukzession erwerben bzw. im Wege der Auseinandersetzung mit weiteren Erben erhalten würde. In beiden genannten Fällen ist ein gutgläubiger Erwerb ausgeschlossen, weil sich der Anfall der Erbschaft von Gesetzes wegen (§ 1922 Abs. 1 BGB) vollzieht und im Fall der Auseinandersetzung einer Miterbengemeinschaft der erwerbende Miterbe auch als Veräußerer beteiligt ist, so dass es sich um kein Verkehrsgeschäft handelt.
(c) Dieser Ansicht wird entgegengehalten, dass sie auf einer wertungsmäßigen Gleichstellung eines rechtsgeschäftlichen Erwerbsvorgangs mit einem solchen aufgrund gesetzlicher Universalsukzession nach § 1922 Abs. 1 BGB beruhe, die aber im Gesetz keine Stütze finde und zudem erhebliche Unterschiede der Erwerbsvorgänge ausblende; zudem sei eine Abgrenzung zu Schenkungen unter nahen Angehörigen nicht sinnvoll möglich (u. a.: LG Görlitz, Urteil vom 12.12.2003, 2 S 46/03; LG Bielefeld, Beschluss vom 26.08.1998, 25 [3] T 855/97, beide juris; Hertel in BeckOGK BGB, Stand: 01.12.2024, § 892 BGB; 26; Ulrich Krause in NK-BGH: SachenR, 5. Aufl., § 892 BGB, 40; die Abgrenzungsschwierigkeiten einräumend auch: Picker in Staudinger, a. a. O., § 892 BGB, Rn. 87).
(d) Der Senat folgt der letztgenannten Auffassung. Jedenfalls in Fällen, in denen wie vorliegend Gegenstand eines Übergabevertrags unter Lebenden - auch wenn dieser erbrechtliche Bezüge hat - ein einzelnes Grundstück ist, das nicht den wesentlichen Vermögensgegenstand des Übergebers darstellt (der Übergeber hatte vorliegend von seiner Ehefrau weiteren werthaltigen Grundbesitz ererbt), ist im Kontext des § 892 BGB eine Rechtsfigur der vorweggenommene Erbfolge mit der Rechtsfolge, dass es sich um kein Verkehrsgeschäft handeln soll, nicht anzuerkennen.
(aa) Die erstgenannte Ansicht geht auf zwei Urteile des Reichsgerichts (vom 15.12.1928, V 550/27, RGZ 123, 52 ff. und vom 23.04.1932, V 325/31, RGZ 136, 148 ff.) zurück. In der ersten Entscheidung aus dem Jahr 1928 hat das Reichsgericht einen den Gutglaubensschutz ausschließenden Erwerb im Wege vorweggenommener Erbfolge in einem Fall angenommen, in dem durch einen Gutsüberlassungsvertrag der gesamte das wesentliche Vermögen des Übergebers bildende Grundbesitz in Form einzelner Grundstücke jeweils zu Alleineigentum auf dessen beide Kinder übertragen wurde, so dass eine Vermögensübernahme im Sinne des § 419 BGB a. F. vorlag. Das Reichsgericht hat in der nachfolgenden Entscheidung aus dem Jahr 1932 (RGZ 136, 148. 150) klargestellt, dass ein den Gutglaubensschutz des § 892 BGB ausschließender Erwerb im Wege vorweggenommener Erbfolge auch dann vorliegen könne, wenn nur ein einzelnes Grundstück übertragen werde, das auch nicht den wesentlichen Vermögensgegenstand des Übergebers darstellen müsse. Entscheidend sei - so das Reichsgericht - vielmehr, dass der Schutz des § 892 BGB dem Übernehmer ebenso wie einem Erben dann nicht zugestanden werden könne, wenn eine ihm günstige Vorwegnahme später zu erwartenden Erbgangs mit nachfolgender Erbauseinandersetzung in einer Geschäftsgestaltung erfolge, die das unter Lebenden geschlossene Rechtsgeschäft einem späteren Erbgang gleichwertig und gleichbedeutend erscheinen lasse. Abzustellen sei dabei sowohl auf die tatsächliche Gestaltung des Rechtsgeschäfts als auch auf den Willen der Beteiligten. Solches solle nur ausnahmsweise dann einzutreten haben, wenn das Geschäft seiner Gesamtgestaltung nach so deutlich die Züge einer Vorwegnahme der Erbfolge an sich trage, dass zweifelsfrei eine Anwendung des § 892 BGB seinem Zwecke nach nicht begründet sei. Keineswegs solle eine jede von Eltern auf Kinder unter Lebenden stattfindende Übertragung eines Grundstücks, welches das Kind ohne solche möglicherweise in späterer Zeit erben würde, des Schutzes des § 892 BGB entkleidet werden.
(bb) Die Rechtsprechung (insbesondere OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30.08.1999, 3 W 125/99, juris Tz. 9) hat versucht, Kriterien aufzustellen, welche die unbestimmten von dem Reichsgericht definierten Voraussetzungen einer vorweggenommenen Erbfolge bei Übertragung eines einzelnen Grundstücks konkretisieren sollen. Danach soll eine solche vorliegen, wenn die Übertragung des Vermögens bzw. eines Teiles davon durch den (künftigen) Erblasser auf einen oder mehrere als Erben in Aussicht genommene Empfänger stattfinde. Die Übertragung müsse aufgrund eines Übergabevertrags zwischen dem Erblasser und solchen Personen erfolgen, die diese Vermögensmasse im Erbfall voraussichtlich aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder letztwilliger Verfügung erhalten hätten. In aller Regel enthalte der Vertrag neben der Übertragung des Vermögens oder eines Vermögensteils auf den begünstigten Erben Abfindungsregelungen zugunsten der weichenden Erben oder Erbverzichtserklärungen, eine Versorgung und Sicherstellung des Erblassers sowie die Bestimmung dessen künftiger Rechtsstellung hinsichtlich der vorzeitig übertragenen Erbmasse.
Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat diese Kriterien wiederum einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 01.02.1995 (IV ZR 36/94, juris Tz. 11) entnommen. Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs hatte allerdings die Auslegung eines ausdrücklich als Vorwegnahme der Erbfolge bezeichneten Übergabevertrags, in welchem sich die Übergeber einen Nießbrauch an dem übergebenen Grundstück hatten einräumen lassen, dahingehend zum Gegenstand, ob es sich trotz der vereinbarten Gegenleistung um eine Schenkung handelte. Eine wiederum von dem Bundesgerichtshof insoweit hinsichtlich der Voraussetzungen einer vorweggenommenen Erbfolge in Bezug genommene frühere Entscheidung beschäftigt sich mit der Frage, ob ein Vermögensgegenstand im Sinne des § 1374 Abs. 2 BGB mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erworben wurde (BGH, Urteil vom 27.06.1990, XII ZR 95/89, juris).
(cc) Bei den genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ist der Begriff der vorweggenommenen Erbfolge demnach im Zusammenhang mit der Frage verwendet worden, ob trotz der Vereinbarung einer Gegenleistung der Erwerb einem solchen aufgrund Erbfolge bzw. durch Schenkung unter Lebenden gleichzustellen ist. Entsprechendes gilt auch für die Verwendung des Begriffs der Vorwegnahme der Erbfolge in der Vorschrift des § 13 Abs. 1 S. 3 HöfeO, die eine solche zugunsten des Begünstigten von der für Veräußerungsgeschäfte entstehenden Entschädigungspflicht ausnimmt.
Die vorgenannten Entscheidungen des Reichsgerichts werfen aber die Frage einer Abgrenzung einer als Verkehrsgeschäft einzuordnenden Schenkung unter nahen Angehörigen von einer in der Regel ebenfalls unentgeltlichen Übertragung eines Vermögensgegenstands auf, bei der es sich zulasten des Erwerbers um eine kein Verkehrsgeschäft darstellende Vorwegnahme der Erbfolge handeln soll.
(dd) Auch lassen sich der Vorschrift des § 593a BGB, der wiederum in anderem Zusammenhang den Begriff der vorweggenommenen Erbfolge verwendet, keine Kriterien entnehmen, unter denen eine solche vorliegen soll, unabhängig davon, ob insoweit inhaltliche Deckungsgleichheit zu der von dem Reichsgericht in den genannten Entscheidungen entwickelten Figur der vorweggenommenen Erbfolge besteht.
(ee) Die von dem Oberlandesgericht Zweibrücken angewendeten Abgrenzungskriterien sind vor diesem Hintergrund im hier fraglichen Zusammenhang ungeeignet, weil sie für gänzlich andere Fallgestaltungen entwickelt worden sind. Da dabei gerade die Vereinbarung einer Gegenleistung ein bestimmendes Kriterium darstellen soll, ergäbe sich auch ein nicht auflösbarer Wertungswiderspruch, wenn zwar Schenkungen unter nahen Angehörigen ein Verkehrsgeschäft darstellen sollen, solche Verfügungen, für die eine Gegenleistung gegebenenfalls auch im Hinblick auf die mögliche Erbenstellung des Begünstigten vereinbart ist, aber zur gegenteiligen Einordnung führen sollen.
Es blieben demnach als Abgrenzungskriterien nur die von dem Reichsgericht aufgestellten, wonach das Geschäft seiner Gesamtgestaltung nach so deutlich die Züge einer Vorwegnahme der Erbfolge an sich tragen müsse, dass zweifelsfrei eine Anwendung des § 892 BGB seinem Zwecke nach nicht begründet sei. Nach Auffassung des Senats ist aber insoweit auch unter Heranziehung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls eine Abgrenzung zu einer Schenkung unter nahen Angehörigen mit der erforderlichen Trennschärfe nicht sachgerecht möglich.
Hinzu kommt, dass das Reichsgericht die vorgenannte Rechtsprechung ergebnisorientiert mit dem Ziel einer Billigkeitskorrektur im Zusammenhang mit der Aufwertung von Hypotheken entwickelt hat. Zudem gründet diese auf der Annahme, als Erben in Betracht kommende nahe Angehörige hätten regelmäßig Kenntnis von den Eigentumsverhältnissen an Grundstücken im Vermögen des potenziellen Erblassers. Solches mag für den Sonderfall von dem bewirtschaftenden Landwirt als Erben eines landwirtschaftlichen Betriebs in Aussicht genommener Kinder gelten, die bereits in dem Betrieb tätig sind. Dies kann aber ansonsten nach Auffassung des Senats nicht generell unterstellt werden. Zudem führte tatsächliche Kenntnis des Zuwendungsempfängers von den Vermögensverhältnissen bei Anwendung des § 892 BGB im Einzelfall zu dessen Bösgläubigkeit.
Schließlich ist auch die wertungsmäßige Gleichsetzung der Übergabe eines einzelnen Vermögensgegenstands mit dem Erwerb im Wege der Erbfolge nicht frei von Wertungswidersprüchen. Zum einen wird unterstellt, dass eine zum Zeitpunkt der Zuwendung unter Lebenden als Erbe in Aussicht genommene Person tatsächlich auch geworden wäre, was von einem konstanten Willen eines Erblassers bis zum Zeitpunkt seines Todes ausgeht. Eine solche Regel der Lebenserfahrung kann aber nach Auffassung des Senats, der auch für Beschwerden in Nachlasssachen zuständig ist, nicht aufgestellt werden. Denn Erblasser neigen bei mehreren in Frage kommenden Begünstigten gerade dann, wenn sie ihre Zuwendungen von erwarteten Gegenleistungen abhängig machen wollen, dazu, Erbeinsetzungen auch wieder abzuändern. Schließlich ist auch die Unterstellung zweifelhaft, dass ein einzelner unter Lebenden übertragener Vermögensgegenstand von Todes wegen im Wege der Einsetzung zum (Mit-)Erben und gegebenenfalls einer Teilungsanordnung dem Bedachten zugewendet worden wäre. Naheliegender wäre in einem solchen Fall aber die Zuwendung im Wege eines Vermächtnisses (§ 1939 BGB; vgl. auch: § 2087 Abs. 2 BGB). Der Erwerb eines Grundstücks in Erfüllung eines Vermächtnisanspruchs (§ 2174 BGB), selbst als Vorausvermächtnis an einen Miterben, stellt aber ein Verkehrsgeschäft dar (vgl. OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.02.2003 - 11 Wx 19/02, juris Tz. 8; Artz in Erman, BGB, 17. Aufl., § 892 BGB, Rn. 16), so dass im Falle dessen Vorwegnahme durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nach Auffassung des Senats nichts anderes gelten kann.
Ist nach alledem ein Ausschluss der Einordnung eines Übergabevertrags betreffend ein Grundstück als Verkehrsgeschäft unter dem Gesichtspunkt einer Vorwegnahme der Erbfolge abzulehnen, ist trotz der erbrechtlichen Bezüge des vorliegenden Übergabevertrags § 892 BGB anwendbar.
(2) Für das hier gegenständliche Verfahren der Eintragung eines Amtswiderspruchs ist mit dem Grundbuchamt davon auszugehen, dass der Beteiligte zu 2 das Eigentum an dem Grundstück auch gutgläubig erworben hat, weil dessen Bösgläubigkeit zum Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs am Tag seiner Eintragung als Alleineigentümer am 02.05.2019 nicht glaubhaft ist.
(a) Hängt die Grundbuchunrichtigkeit im Sinne des § 53 Abs. 1 S. 1 GBO davon ab, dass das unrichtige Grundbuch nicht durch einen Erwerb kraft guten Glaubens des Erwerbers wieder richtig geworden ist, muss die Bösgläubigkeit des Erwerbers glaubhaft sein (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.01.20209, 14 W 126/19, juris; Demharter, a. a. O., § 53 GBO, Rn. 28; Holzer in BeckOK GBO, 55. Ed. Stand 09.12.2024, § 53 GBO, Rn. 32). Denn das Fehlen des guten Glaubens hätte im streitigen Verfahren der Gegner des Erwerbers zu beweisen, wobei nur die positive Kenntnis der Unrichtigkeit der Eintragung den gutgläubigen Erwerb verhindert und sich die Kenntnis auf die wirkliche dingliche Rechtslage am Grundstück beziehen muss, fahrlässige Unkenntnis demnach nicht genügt (vgl. Picker in Staudinger, a. a. O., § 892 BGB, Rn 145).
(b) Weil auf die demnach erforderliche positive Kenntnis als innere Tatsache regelmäßig nur aufgrund äußerer Tatsachen geschlossen werden kann, müssen diese, um die Eintragung eines Widerspruchs von Amts wegen zu rechtfertigen, jedenfalls überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Erwerber positive Kenntnis von der Unrichtigkeit der Eintragung hatte.
Dass vorliegend der Beteiligte zu 2 als Erwerber zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt (§ 892 Abs. 2 BGB) der Stellung des Antrags auf Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt am 21.02.2019 positive Kenntnis davon gehabt hätte, dass sein Großvater entgegen der Verlautbarung im Grundbuch nicht Alleineigentümer des Grundbesitzes war, lässt sich auch unter Zugrundelegung des bestrittenen Vortrags der Beteiligten zu 1 aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen.
(aa) Soweit dem Beteiligten zu 2 nach dem Vortrag der Beteiligten zu 1 im September 2015 bekannt gewesen sei, dass der Sohn der Beteiligten zu 1 und des Vorname1 A (des zu diesem Zeitpunkt zu ½ im Grundbuch eingetragenen Miteigentümers) in dem Haus gewohnt und sich zu diesem Zeitpunkt und auch schon im Jahr 2014 wiederholt dahingehend geäußert habe, er wolle von seinem Vater - dem Vorname1 A - die Hälfte des Grundstücks übernehmen und wolle anbauen bzw. er wolle das Haus in Ortsteil1 übernehmen und anbauen, lassen sich aus diesen Äußerungen schon keine konkreten Schlüsse auf die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse ziehen. Die von der Beteiligten zu 1 wiedergegebenen Äußerungen lassen offen, ob danach die Liegenschaft im Alleineigentum des Ehemanns der Beteiligten zu 1 stand, wofür eine Absicht der Übernahme des Hauses sprechen könnte, und ob - sofern von einer Hälfte des Grundstücks die Rede ist - in welcher Weise eine etwaige hälftige Berechtigung ausgestaltet gewesen wäre. Die beabsichtigte Übernahme einer Hälfte des Grundstücks zum Zwecke der Errichtung eines Anbaus lässt eher auf eine reale als eine ideelle Teilung schließen. Dass sich aufgrund dieser Äußerungen der Beteiligte zu 2 bei Übertragung des Grundbesitzes im Jahr 2019 durch seinen Großvater eine konkrete Vorstellung dahingehend gebildet hätte, dass dieser zu diesem Zeitpunkt nur zu ½ Miteigentümer gewesen wäre und Vorname1 A zur weiteren Hälfte, liegt fern. Nicht darauf ankommen kann es, ob die Widersprüche zwischen dem ausweislich des Grundbuchs bestehenden und dem Übergabevertrag zugrunde gelegten Alleineigentum des Vorname3 A und den - gleichfalls untereinander widersprüchlichen - Äußerungen des Sohns der Beteiligten zu 1 eine Nachfrage und Aufklärung durch den Beteiligten zu 2 nahegelegt hätten. Unabhängig davon, dass auch in den mehr als drei zwischen den Äußerungen des Sohnes der Beteiligten zu 1 und dem Übergabevertrag vergangenen Jahren ein Erwerb des Miteigentumsanteils des Vorname1 A durch den Vorname3 A in Betracht käme, führte - wie ausgeführt - selbst fahrlässige Unkenntnis der wahren Rechtsverhältnisse nicht zur Bösgläubigkeit im Sinne des § 892 Abs. 1 S. 1 BGB.
(bb) Auch lässt sich aus Verhaltensweisen des Beteiligten zu 2 zeitlich nach dem Antrag auf Wahrung des Übergabevertrags bei dem Grundbuchamt - wiederum den Vortrag der Beteiligten zu 1 zugrunde gelegt - nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf dessen positive Kenntnis von den tatsächlichen Eigentumsverhältnissen zum Eintragungszeitpunkt schließen. Soweit die Beteiligte zu 1 vorträgt, der Beteiligte zu 2 habe sich - zu nicht näher bezeichneten Zeitpunkten - dahingehend geäußert, sich in einer Grundstücksgemeinschaft mit „Frau A“ zu befinden, an der er zur Hälfte beteiligt sei, setzte schon die Bezugnahme auf das Miteigentum einer „Frau A“, wenn es sich dabei um die Beteiligte zu 1 handeln sollte, voraus, dass die Äußerungen nach dem Tod des Vorname1 A am 19.12.2019 erfolgt wären, dessen Alleinerbin zu sein die Beteiligte zu 1 für sich in Anspruch nimmt.
Solche späteren Äußerungen, die sich zudem auf ein Miteigentum mit einer Dritten richten, die zu keinem Zeitpunkt im Grundbuch eingetragen war, lassen aber ebenfalls keine hinreichenden Schlüsse auf eine positive Kenntnis des Beteiligten von den tatsächlichen Eigentumsverhältnissen im Februar 2019 zu.
(cc) Auch aus der von der Beteiligten zu 1 behaupteten Kenntnis der Mutter des Beteiligten zu 2 und weiterer Personen zu den Eigentumsverhältnissen lässt sich nicht auf dessen positive Kenntnisse schließen. Dass spätere Korrespondenz der Beteiligten zu der Berechtigung an den Mieteinkünften der Immobilie nach dem Tod des Vorname1 A geführt wurde, begründet gleichfalls keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Beteiligte zu 2 im maßgeblichen Zeitpunkt Kenntnis von den tatsächlichen Eigentumsverhältnissen gehabt hätte.
(c) Weil der Senat die von der Beteiligten zu 1 in das Wissen von ihr benannter Zeugen gestellten bestrittenen Tatsachen als wahr unterstellen konnte, bedurfte es insoweit auch keiner weiteren Ermittlungen nach § 26 FamFG (zum Umfang der Ermittlungspflicht im Amtsverfahren der Eintragung eines Widerspruchs vgl. Demharter, a. a. O., § 53 GBO, Rn. 17).
Ist nach alledem das Grundbuch nach gutgläubigem Erwerb des Alleineigentums an dem verfahrensgegenständlichen Grundbesitz durch den Beteiligten zu 2 gemäß § 892 BGB nicht (mehr) unrichtig, hat das Grundbuchamt im Ergebnis zu Recht die Anregung auf Eintragung eines Amtswiderspruchs zurückgewiesen bzw. ist die Beschwerde mit diesem Rechtsschutzziel unbegründet.
2. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 76 GBO war kein Raum mehr, weil eine solche von dem Beschwerdegericht nur vor einer Entscheidung in der Sache getroffen werden kann (vgl. auch § 76 Abs. 2 GBO). Einer Zurückweisung der insoweit erfolgten Anregung bedurfte es nicht, weil das Beschwerdegericht über den Erlass einer einstweiligen Anordnung von Amts wegen erkennt.
III.
A. Dass die Beteiligte zu 1 die Gerichtskosten des Verfahrens ihrer erfolglosen Beschwerde zu tragen hat, ergibt sich bereits aus der Anwendung der gesetzlichen Vorschriften, § 22, § 25 GNotKG, so dass es eines ausdrücklichen Ausspruchs dazu nicht bedarf.
Die zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens entstandenen notwendigen Aufwendungen (§ 80 S. 1 FamFG) des Beteiligten zu 2 waren gemäß § 84 FamFG der Beteiligten zu 1 aufzuerlegen, deren Beschwerde der Erfolg versagt bleibt. Für eine Abweichung von der genannten Regel hat der Senat keine Veranlassung gesehen.
B. Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 61 Abs. 1, § 46 GNotKG, wobei der Senat für die Bestimmung des Grundstückswerts die Angabe im notariellen Vertrag vom 26.01.2019 zugrunde gelegt hat.
C. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die vorliegend entscheidungserhebliche Frage, ob im Fall der Übertragung eines Grundstücks unter nahen Angehörigen ein Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs nach § 892 BGB nach den Grundsätzen einer vorweggenommenen Erbfolge in Betracht kommt, ist von grundsätzlicher Bedeutung und erfordert zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, § 78 Abs. 2 GBO. Denn der Senat weicht insoweit von der genannten Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Oberlandesgerichts Zweibrücken ab und eine Entscheidung zu der genannten Frage hat der Bundesgerichtshof noch nicht getroffen.
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