Denn die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der …
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M., E., wird abgelehnt.
2. Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden abgelehnt.
3. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M., E., hat keinen Erfolg. Denn die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i. S. d. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
2. Die Anträge der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem sinngemäßen Inhalt,
1. im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, die Inobhutnahme für das Kind I. B. (Vatersname: G.), geb. am 10. November 2013, aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, das Kind an die Antragstellerin sofort herauszugeben,
2. hilfsweise, die Aufhebung der sofortigen Vollziehung anzuordnen bzw. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 5. Januar 2023 gegen die Inobhutnahme anzuordnen und das Kind an die Antragstellerin herauszugeben,
weiter hilfsweise,
3. festzustellen, dass der Widerspruch der Antragstellerin vom 5. Januar 2023 eine aufschiebende Wirkung hat,
4. der Antragsgegnerin eine weitere Vollziehung der Inobhutnahme zu untersagen,
5. eine Rückgängigmachung der faktischen Vollziehung, in Form der Herausgabe des Kindes an die Antragstellerin, anzuordnen,
haben keinen Erfolg.
Der von der Antragstellerin vorrangig gestellte Antrag auf Aufhebung der Inobhutnahme ihrer Tochter im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ist unzulässig. Dies ist ein verkappter Hauptsacheantrag auf Anfechtung einer Inobhutnahme i. S. d. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes justiziabel ist.
Der weitere hilfsweise gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, die Aufhebung der sofortigen Vollziehung anzuordnen bzw. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 5. Januar 2023 gegen die Inobhutnahme anzuordnen (wohl wiederherzustellen), hat ebenfalls keinen Erfolg.
Es fehlt der Antragstellerin insoweit an einem Rechtsschutzinteresse, da sie und ihr Mann sich in der Sitzung des Familiengerichts Bielefeld am 24. Oktober 2022 (Az.: 343 F 1642/22 und 343 F 2011/22) ausdrücklich mit einem Verbleib ihrer Tochter in der Jugendhilfeeinrichtung für die Dauer der Einholung eines Sachverständigen-gutachtens einverstanden erklärt haben. Zuvor hatte das Familiengericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es vor einer Entscheidung über die Anträge auf Übertragung der elterlichen Sorge im Wege der Amtsermittlung die Einholung eines Sachverständigengutachtens für erforderlich halte, welches erfahrungsgemäß mindestens sechs Monate (erfahrungsgemäß länger) in Anspruch nehmen werde. Die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin und ihres Mannes haben zudem ausdrücklich zu Protokoll erklärt, dass im einstweiligen Anordnungsverfahren (auf Herausgabe des Kindes) keine Anträge gestellt werden bzw. dass die angekündigten Anträge durch die Erklärungen der Kindeseltern erledigt sind. Das Familiengericht führte aus, dass im einstweiligen Anordnungsverfahren nur noch eine Kostenentscheidung getroffen und im Hauptsacheverfahren ein Sachverständigengutachten eingeholt werde. Nachfolgend erging am 4. November 2022 ein entsprechender Beweisbeschluss, worin an den Sachverständigen, neben einer erbetenen Empfehlung zur Ausübung der elterlichen Sorge und zum Lebensmittelpunkt des Kindes, auch die Frage nach der Erforderlichkeit eines (Teil-) Entzugs des Sorgerechts zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung gestellt wurde.
Vor diesem Hintergrund ist entgegen der Angaben der Antragstellerin in ihrer eidesstattlichen Versicherung nichts dafür ersichtlich, dass das von ihr und ihrem Mann ausdrücklich erklärte Einverständnis ungültig ist oder nur auf unbotmäßigen Druck erteilt wurde. Die anwaltlich vertretenen Eltern wurden ausweislich des Protokolls des Amtsgerichts durch die Richterin auf die voraussichtliche Dauer der Gutachtenerstellung hingewiesen und erklärten sodann ihr Einvernehmen mit dem Verbleib ihrer Tochter in der Jugendhilfeeinrichtung. Sofern dies nicht dem Willen der Antragstellerin entsprach, hätte sie in der mündlichen Verhandlung entweder selbst oder durch ihren Rechtsbeistand eine diesbezügliche Erklärung abgeben können und müssen. Dies ist jedoch nicht erfolgt.
Durch die Erklärung des Einverständnisses der Antragstellerin und ihres Mannes ist jedenfalls das Rechtsschutzinteresse für ihren Eilantrag vor dem Hintergrund zu verneinen, dass die Inobhutnahme ungeachtet der Frage ihrer Rechtmäßigkeit durch diese Zustimmung und den nachfolgenden Verbleib der Tochter der Antragstellerin in der Jugendhilfeeinrichtung endete. Mit dieser tatsächlichen Leistungserbringung, die mit der Wirkung nach § 42 Abs. 4 Nr. 2 SGB VIII zugleich eine konkludente Bewilligung der Hilfe nach § 34 SGB VIII beinhaltete, hat die Hilfe zur Erziehung als sog. „Anschlusshilfe“ die Inobhutnahme abgelöst, hinsichtlich der es damit nichts mehr zu regeln gab. Die eventuelle subjektive Vorstellung der Antragstellerin einer Fortsetzung der Inobhutnahme nach ihrem Widerspruch im Januar 2023 vermag bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise unter den gegebenen Umständen und vor dem Hintergrund, dass eine Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 SGB VIII nur als vorläufige Erstmaßnahme in Fällen dringender Gefahr erfolgen kann, die Rechtsnatur der neuen Maßnahme nicht entscheidend zu prägen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2012 - 12 B 726/12 -, juris Rn. 3 ff., m. w. N.
Von ihrer Willenserklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht, mit der sie zumindest konkludent zum Ausdruck gebracht hat, die ihr von der Antragsgegnerin angediente Jugendhilfemaßnahme für ihre Tochter während der Dauer der Gutachtenerstellung auch in Anspruch nehmen zu wollen, ist die Antragstellerin erstmals mit ihrem Widerspruch vom 5. Januar 2023 abgerückt und hat dies mit ihrem Antrag auf Kindesherausgabe im Wege der einstweiligen Anordnung vor dem Familiengericht vom 30. Januar 2023 bekräftigt. Selbst wenn damit der weiteren Unterbringung ihrer Tochter in der Jugendhilfeinrichtung die rechtliche Grundlage entzogen worden sein sollte, hat die Maßnahme dennoch ihren Charakter als an die Stelle der Inobhutnahme getretene Anschlusshilfe beibehalten.
Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass es die Einschätzung der Antragsgegnerin hinsichtlich der Beurteilung eines Aufklärungsbedarfes teilt, auch wenn das Amtsgericht bisher über das am 10. Januar 2023 (Bl. 240 des Verwaltungsvorgangs) und 31. Januar 2023 (Bl. 286 des Verwaltungsvorgangs) geäußerte Begehren der Antragsgegnerin, eine Ergänzungspflegschaft für die Teilbereiche Aufenthalt und Umgang einzurichten, also der Antragstellerin in Teilen das Sorgerecht für ihre Tochter einstweilen zu entziehen, bisher nicht entschieden hat. In dem Beschluss des Familiengerichts vom 4. November 2022 über die Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens, wird die Interessenlage auch nach Auffassung dieses Gerichts zutreffend berücksichtigt. Vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Angaben der Kindeseltern zu den Hintergründen und dem Zustandekommen der aktuellen Situation, des Umstandes, dass die Antragstellerin und ihre Tochter in den vergangenen Jahren nur gelegentlichen telefonischen Kontakt hatten und das Kind, ausweislich verschiedener Vermerke im Verwaltungsvorgang, mehrfach den Wunsch äußerte, beim Vater leben zu wollen, bedarf es zunächst der Klärung, welche Regelung in Bezug auf den zukünftigen Aufenthalt des Kindes und die Ausübung der Personensorge dem Kindeswohl gerecht wird, um Schäden für die weitere Entwicklung des Kindes zu vermeiden.
Vor diesem Hintergrund bleibt auch dem weiteren Antrag der Antragstellerin, das Kind an sie herauszugeben, der Erfolg vor dem Verwaltungsgericht versagt. Dabei kann es auf sich beruhen, ob ein solcher Antrag auf § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO gestützt werden kann oder ob er - wovon die Kammer eher ausgeht - im Hinblick auf § 151 Nr. 3 FamFG an das zuständige Familiengericht zu richten wäre, wie es die Antragstellerin zwischenzeitlich am 30. Januar 2023 getan hat.
Auch die Anträge der Antragstellerin, festzustellen, dass ihr Widerspruch vom 5. Januar 2023 aufschiebende Wirkung hat, oder darauf eine faktische Vollziehung rückgängig zu machen, sind ebenfalls unstatthaft. Voraussetzung für einen derartigen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO analog ist, dass der jeweilige Antragsgegner mit einer Vollziehung eines Verwaltungsaktes droht oder einen Verwaltungsakt vollzieht, obwohl keine sofortige Vollziehbarkeit gegeben ist. Vorliegend wurde durch die Antragsgegnerin jedoch im Bescheid über die Inobhutnahme vom 6. Oktober 2022 die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ausdrücklich angeordnet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in formaler Hinsicht auch nicht zu beanstanden.
Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Im Rahmen des § 80 Abs. 3 VwGO, der die Behörde dazu zwingen soll, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden, ist jede schriftliche Begründung ausreichend, die - sei sie sprachlich oder gedanklich auch noch so unvollkommen - zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Es handelt sich um ein formales, den Mindestinhalt der Begründung betreffendes Erfordernis, an das keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verlangt nicht, dass die angeführten Gründe auch materiell überzeugen und damit auch inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen. Die Begründung der sofortigen Vollziehung im Inobhutnahmebescheid vom 6. Oktober 2022 genügt diesen Mindestanforderungen. Sie zeigt, dass sich die Antragsgegnerin des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst war und sie enthält die Erwägungen, die sie für die Anordnung als maßgeblich angesehen hat. Dem Widerspruch der Antragstellerin gegen die Inobhutnahme kommt damit keine aufschiebende Wirkung zu, und damit liegt auch kein Fall einer faktischen Vollziehung vor, deren Beseitigung die Antragstellerin im Wege eines Eilrechtsschutzverfahrens verlangen könnte.
Schließlich steht der Antragstellerin auch kein Anspruch auf Untersagung einer weiteren Vollziehung der Inobhutnahme zu, da sich diese, wie bereits zuvor dargelegt, bereits vor Antragstellung erledigt hatte.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch der Gerichtskostenfreiheit folgt § 188 Satz 1, Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.