Ablehnung des Erwerbs einer Nähmaschine in der Sicherungsverwahrung KI-Titel
Sicherungsverwahrung · Vollzugsdisziplin · Ermessen der Vollzugsbehörde · Gebrauchswertgrenze · Prozesskostenhilfe
Sonstiges
Vf. 199-IV-20
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn R.,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl
am 8. März 2021
beschlossen:
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I.
Mit seiner am 5. November 2020 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Justizvollzugsanstalt Bautzen vom 13. März 2020 sowie die Beschlüsse des Landgerichts Görlitz Außenkammern Bautzen vom 9. Juni 2020 (14a StVK 98/20) und des Oberlandesgerichts Dresden vom 12. Oktober 2020 (2 Ws 367/20).
Der Beschwerdeführer, welcher derzeit in der Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt Bautzen (künftig: Antragsgegnerin) untergebracht ist, begehrte mit Antrag vom 25. Februar 2020 die schenkungsweise Übernahme einer einem anderen Untergebrachten gehörenden Nähmaschine. Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin mit Verfügung vom 10. März 2020 unter Verweis auf § 52 des Gesetzes über den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz – SächsSVVollzG) vom 16. Mai 2013 (SächsGVBl. S. 294) sowie einer Regelung in der Hausordnung ab, wonach Gegenstände, die einen Gebrauchswert von über 70 EUR haben, anderen Untergebrachten nicht überlassen werden dürfen. Mit Antrag vom 12. März 2020 begehrte der Beschwerdeführer den Kauf der Nähmaschine zum Preis von 70 EUR. Dieser Antrag wurde mit der angefochtenen Verfügung vom 13. März 2020 unter Verweis auf die Gründe der Verfügung vom 10. März 2020 ebenfalls abgelehnt. Es sei gleich, ob die Überlassung als Kauf oder als Schenkung erfolge. Wesentlich sei, dass die Überlassung dauerhaft und abschließend sei und der Gebrauchswert der Nähmaschine oberhalb der Grenze liege.
Ein hiergegen vom Beschwerdeführer gestellter Antrag auf gerichtliche Entscheidung verbunden mit einem Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts und auf Gewährung von Prozesskostenhilfe blieb erfolglos. In dem angefochtenen Beschluss vom 9. Juni 2020 (14a StVK 98/20) führte das Landgericht Görlitz Außenkammern Bautzen u.a. aus, dass die Antragsgegnerin von dem Zustimmungsvorbehalt nach § 52 SächsSVVollzG nach pflichtgemäßem Ermessen Gebrauch gemacht habe. Mangels Erfolgsaussichten sei der Antrag auf Prozesskostenhilfe abzulehnen gewesen, ebenso die darauf gegründete Beiordnung eines Rechtsanwaltes.
Am 16. Juli 2020 legte der Beschwerdeführer zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bautzen (290 AR 317/20) Rechtsbeschwerde ein und beantragte die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts. Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages trug er vor, dass er bereits mit Schreiben vom 5. Juli 2020 an das Landgericht Görlitz Außenkammern Bautzen die Vorführung zur Aufnahme der Rechtsbeschwerde beantragt habe. Termin sei auf den 16. Juli 2020 bestimmt worden. Eine frühere Vorführung sei nicht möglich gewesen, weil gegen den Beschwerdeführer ab dem 2. Juli 2020 eine 14-tägige Quarantäne wegen der Befürchtung einer möglichen Coronavirus-Infektion verhängt worden sei, nachdem er die Abstandsregeln gegenüber einem Besucher fahrlässig nicht eingehalten hätte.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 12. Oktober 2020 (2 Ws 367/20) wies das Oberlandesgericht Dresden den Antrag auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet zurück und verwarf die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers als unzulässig. Zugleich lehnte es den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Rechtsbeschwerdeverfahren wegen Aussichtslosigkeit der Hauptsache ab. Die Rechtsbeschwerde sei unzulässig, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Notfrist formgerecht eingelegt worden sei. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte Rechtsmittelfrist sei unbegründet, weil die Säumnis des Beschwerdeführers nicht unverschuldet gewesen sei. Der Senat nehme insoweit auf seine Ausführungen im Beschluss vom 25. September 2020 in der Parallelsache – 2 Ws 365/20 – Bezug.
Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens aus dem Ausgangsverfahren die unzureichende Umsetzung der bundesrechtlichen Leitlinien nach § 66c StGB durch den Landesgesetzgeber und die Nichtbeachtung der aus dem Rechtsschutz- und Unterstützungsgebot herrührenden Vorgaben durch die Justiz. In der Folge seien insbesondere die Grundrechte „aus Art. 14, 16 Abs. 1 sowie Art. 37 und 38 SächsVerf“ verletzt, was mit einer unzulässigen Beschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit, der Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehung, des Verbots der Doppelbestrafung und der allgemeinen Verletzung des Willkür- und Diskriminierungsverbotes einhergehe. Ebenfalls sei eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren „i.V.m. Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf sowie § 109 Abs. 3 StVollzG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG“ zu beklagen. Ferner habe sich das Oberlandesgericht nicht lediglich auf den Sachvortrag des offenbar auch im hiesigen Verfahren beteiligten Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung beziehen dürfen. So sei dem Beschwerdeführer– ebenso wie bereits im Parallelverfahren – keine Möglichkeit gegeben worden, auf die Stellungnahme des Ministeriums zu erwidern. Dies stelle eine unzulässige Verkürzung der Gewährung rechtlichen Gehörs dar.
Darüber hinaus beantragt der Beschwerdeführer für das Verfassungsbeschwerdeverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts.
Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist schon deswegen unzulässig, weil der Beschwerdeführer die Möglichkeiten fachgerichtlichen Rechtschutzes (§ 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG) nicht erschöpft bzw. den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gewahrt hat.
1. Hinsichtlich der gerügten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf) hat der Beschwerdeführer von der Möglichkeit, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden gemäß § 110 Satz 2 SächsSVVollzG i.V.m. § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG i.V.m. § 356a StPO Anhörungsrüge zu erheben, keinen Gebrauch gemacht (vgl. zur Anhörungsrüge als Teil des Rechtsweges: SächsVerfGH, Beschluss vom
23. Januar 2020 – Vf. 102-IV-19 m.w.N.; st. Rspr.). Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass eine solche Anhörungsrüge – in deren Rahmen der Beschwerdeführer hätte geltend machen können, dass ihm eine Möglichkeit zur Erwiderung auf die Stellungnahme des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung, auf die das Oberlandesgericht in dem Parallelverfahren 2 Ws 365/20 ausdrücklich Bezug nahm, nicht eingeräumt worden sei – offensichtlich aussichtslos gewesen wäre. Anhaltspunkte dafür, dass es dem Beschwerdeführer nach § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG ausnahmsweise nicht zugemutet werden konnte, die fachgerichtliche Anhörungsrüge zu erheben, sind ebenfalls weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
2. Die unterlassene Erhebung der Anhörungsrüge hat nach dem Grundsatz der Subsidiarität zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf den behaupteten Gehörsverstoß, sondern insgesamt – auch hinsichtlich anderer von dem Beschwerdeführer geltend gemachter Grundrechtsverstöße – unzulässig ist (SächsVerfGH, Beschluss vom
10. September 2020 – Vf. 94-IV-20 m.w.N.; st. Rspr.).
III.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist in entsprechender Anwendung von §§ 114 ff. ZPO abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den dargelegten Gründen bereits keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
IV.
Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
V.
Die Entscheidung ist gemäß § 17 Abs. 4 GOVerfGH im Umlaufverfahren ergangen.
VI.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).
gez. Grünberg
gez. Berlit
gez. Herberger
gez. Hoven
gez. Jäger
gez. Schurig
gez. Strewe
gez. Uhle
gez. Wahl