Inlandsbezogene Belange, so auch das Wohl des Kindes oder familiäre Bindungen im Sinne von Art. 5 Halbs. 1 …
Leitsatz
1. Inlandsbezogene Belange, so auch das Wohl des Kindes oder familiäre Bindungen im Sinne von Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b Richtlinie 2008/115/EG, ermöglichen nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2025 1 C 4.24 BVerwGE 186, 1 Rn. 8 ff.).
2. Zu den Voraussetzungen, unter denen das Kindeswohl und familiäre Bindungen der Abschiebung entgegenstehen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG).
Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 5. Januar 2024 – 4 A 1061/21 HGW – wird geändert.
Der Bescheid des Bundesamtes vom 4. Juni 2021 wird in den Ziffern 5 und 6 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht tragen der Kläger zu 9/10 und die Beklagte zu 1/10. Die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht tragen der Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn der Vollstreckungsgläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Feststellung von Abschiebungsverboten.
Der Kläger ist ägyptischer Staatsangehöriger. Er wurde am 26. Dezember 2020 in der Bundesrepublik Deutschland geboren und stellte am 22. März 2021 einen Asylantrag. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 4. Juni 2021 den Antrag des Klägers auf Asylanerkennung ab (Ziffer 2) und erkannte ihm die Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) und den subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) nicht zu. Das Bundesamt stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Es forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen und drohte seine Abschiebung nach Ägypten an (Ziffer 5). Das Bundesamt ordnete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6).
Der Kläger hat Klage zum Verwaltungsgericht Greifswald erhoben und in der mündlichen Verhandlung beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 4. Juni 2021 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, und weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote aus § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 5. Januar 2024 – 4 A 1061/21 HGW – unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 4. Juni 2021 verpflichtet, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen und die Klage im Übrigen abgewiesen.
Auf den Antrag der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 29. Februar 2024 – 4 LZ 20/24 OVG – die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Der Beschluss ist der Beklagten am 5. März 2024 zugestellt worden. Am 6. März 2024 hat die Beklagte die Berufung begründet. Die Berufungsbegründung ist dem Kläger am 5. April 2024 zugestellt worden. Am 6. April 2024 hat sich der Kläger der Berufung angeschlossen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass familiäre Bindungen, die einer Abschiebung entgegenstehen könnten, nicht bereits bei der Feststellung von Abschiebungsverboten durch das Bundesamt zu berücksichtigen seien. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG könnten nur solche Umstände begründen, aus denen sich eine Unzumutbarkeit des Aufenthalts im Zielstaat des Ausländers ergebe (zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote).
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 5. Januar 2024 – 4 A 1061/21 HGW – zu ändern und die Klage abzuweisen, sowie die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen, sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 5. Januar 2024 – 4 A 1061/21 HGW – zu ändern und den Bescheid des Bundesamtes vom 4. Juni 2021 auch in den Ziffern 5 und 6 aufzuheben.
Der Kläger hält die Berufung der Beklagten für unzulässig. Die Berufungsbegründung genüge nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 6 Satz 3 VwGO. Im Umfang der weiteren Anfechtung des Klägers erweise sich das Urteil des Verwaltungsgerichts als unrichtig, weil es mit Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG nicht vereinbar sei. Angesichts des Alters des Klägers gebiete es das Kindeswohl, dass eine Aufenthaltsbeendigung nicht ohne seine Eltern stattfinde. Der Europäische Gerichtshof habe entschieden, dass derartige Fragen vor der Rückkehrentscheidung zu prüfen und abschließend zu entscheiden seien. Eine Abschiebungsandrohung könne daher als Vollstreckungsgrundlage nur dann unbeanstandet bleiben, wenn sie bereits verbindlich an den Aufenthalt oder die Abschiebung der Eltern des Kindes anknüpfe.
Dem Vater des Klägers wurde eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG erteilt. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG als fortbestehend. Der Mutter des Klägers wurde eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG erteilt, der Schwester des Klägers eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 AufenthG. Der Kläger lebt mit seinen Eltern und seiner Schwester in häuslicher Gemeinschaft.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
II.
1. Der Senat entscheidet über die Berufung der Beklagten und über die Anschlussberufung der Klägerin gemäß § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss, weil er sie jeweils einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 130a Satz 1 VwGO kann auch wegen der Anschlussberufung des Klägers erfolgen, weil der Gegenstand der Anschlussberufung bereits Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht gewesen ist (Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 130a Rn. 40 im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 10. September 1998 – 8 B 102.98 – juris Rn. 7).
Die Voraussetzungen für eine Entscheidung im vereinfachten Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung liegen vor. Die Sache weist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine außergewöhnlichen Schwierigkeiten auf. Aus dem Vorbringen der Beteiligten ergeben sich keine Fragen, die sich nur durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und nicht schon unter Heranziehung der Akten und der schriftlichen Erklärungen der Beteiligten angemessen klären lassen. Auf die Glaubwürdigkeit eines Beteiligten oder Zeugen oder sonstige schwierige Fragen der Beweiswürdigung kommt es nach Auffassung des Senats nicht an. Auch Unionsrecht spricht nicht gegen eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 – 1 B 95.21 – juris Rn. 11 ff. m. w. N. zu den Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 130a Satz 1 VwGO). Die Beteiligten sind zum beabsichtigten Verfahren gehört worden (§ 130a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
2. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen (§ 124 Abs. 1 VwGO). Die Beklagte hat die Berufung fristgemäß begründet (§ 124a Abs. 3 Satz 3, Abs. 6 VwGO). Die Begründung enthält einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen angeführten Gründe der Anfechtung (§ 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO). Die Bezugnahme auf den ausführlich begründeten Antrag auf Zulassung der Berufung genügt dabei dem Begründungserfordernis (BVerwG, Beschluss vom 29. November 2021 – 2 B 14.21 – juris Rn. 6).
3. Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Die Entscheidung des Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten in Ziffer 4 des Bescheides des Bundesamtes vom 4. Juni 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist deshalb zu ändern und die Klage des Klägers auch insoweit abzuweisen.
4. Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG stellt das Gericht in Streitigkeiten nach diesem Gesetz auf die Sach- und Rechtslage in dem Zeitpunkt ab, in dem die Entscheidung gefällt wird. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens sind daher das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 221) geändert worden ist, und das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 222) geändert worden ist.
5. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass dem Bundesamt im Zuge der Entscheidung über Asylanträge zwar gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG die ausdrückliche Feststellung obliegt, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. § 60 Abs. 5 AufenthG verweist indes lediglich insoweit auf die Europäische Menschenrechtskonvention, als sich aus ihr Abschiebungsverbote ergeben, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielland der Abschiebung drohen (sog. zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote). Inlandsbezogene Belange, so auch das Wohl des Kindes oder familiäre Bindungen im Sinne von Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b Richtlinie 2008/115/EG, ermöglichen nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Sie sind im Einklang mit § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG und § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG allein in dem von der Richtlinie geregelten Rückkehrverfahren zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2025 – 1 C 4.24 – BVerwGE 186, 1 Rn. 8 ff.).
Das Oberverwaltungsgericht schließt sich dieser Rechtsprechung an. Die Wahrung der Familieneinheit, auf die sich der Kläger beruft, stellt einen inlandsbezogenen Belang dar, der im Rückkehrverfahren zu berücksichtigen ist. Der Gesetzgeber regelt diesen Umstand folgerichtig als tatbestandliche Voraussetzung der Abschiebungsandrohung, die gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG nur erlassen werden darf, wenn der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen des Ausländers entgegenstehen. Diese durch Art. 2 Nr. 9 Buchst. b des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung vom 21. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 54) mit Wirkung vom 27. Februar 2024 eingeführte Vorschrift setzt die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 5 Buchst. a und b Richtlinie 2008/115/EU um (OVG Greifswald, Urteil vom 17. Juni 2024 – 4 LB 215/20 OVG – juris Rn. 92). Weitere Umstände, die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen könnten, macht der Kläger nicht geltend.
6. Die Anschlussberufung des Klägers ist gemäß § 127 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Berufungsbegründungsschrift eingelegt und begründet worden (§ 127 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 VwGO).
7. Die Anschlussberufung des Klägers ist ebenfalls begründet. Die Abschiebungsandrohung (Ziffer 5) und das Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 6) im Bescheid des Bundesamtes vom 4. Juni 2021 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist deshalb insoweit zu ändern und die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot im Bescheid des Bundesamtes vom 4. Juni 2021 aufzuheben.
7.1. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung liegen nicht vor. Der Abschiebung des Klägers stehen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung das Kindeswohl und familiäre Bindungen entgegen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG).
Diese Vorschrift setzt die unionsrechtlichen Maßgaben von Art. 5 Richtlinie 2008/115/EU um, der im Hinblick auf seinen Zweck, im Rahmen des mit der Richtlinie eingeführten Rückkehrverfahrens die Wahrung mehrerer Grundrechte zu gewährleisten, nicht eng ausgelegt werden darf. Der betreffende Mitgliedstaat muss vor dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegenüber einem Minderjährigen eine umfassende und eingehende Beurteilung der Situation des Minderjährigen vornehmen und dabei das Wohl des Kindes gebührend berücksichtigen (EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 – C-484/22 – BeckRS 2023, 2302 Rn. 23, 26).
Die Rechtsbegriffe des Kindeswohls und der familiären Bindungen sind vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Zielsetzung in Art. 5 Richtlinie 2008/115/EU im Sinne von Art. 8 EMRK sowie von Art. 7 und Art. 24 GRC auszulegen (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 17. Juni 2024 – 4 LB 215/20 OVG – juris Rn. 93 im Anschluss an OVG Schleswig, Urteil vom 22. Juni 2023 – 4 LB 6/22 – juris Rn. 97). Danach gilt Folgendes:
Der traditionelle Kern des Familienbegriffs sind Ehepartner und Kinder. Maßgeblich ist das tatsächlich bestehende Familienleben. Geschützt werden auch Familienbeziehungen, wenn die Beteiligten außerhalb einer Ehe zusammenleben. Der Familienbegriff des Art. 8 Abs. 1 EMRK umfasst sowohl das eheliche als auch das sonstige partnerschaftliche Zusammenleben. In der Regel ist eine gelebte Beziehung zwischen einem Mann und einer Frau erforderlich. Anhaltspunkte hierfür sind ein gemeinsamer Haushalt, die Art und die Länge der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, beispielsweise durch gemeinsame Kinder oder andere Umstände. Neben der partnerschaftlichen Beziehung fällt auch die Beziehung zu Kindern unter den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK. Ein aus einer solchen Beziehung hervorgegangenes Kind ist vom Zeitpunkt seiner Geburt an Teil dieses Familienverbands. Daher besteht zwischen dem Kind und seinen Eltern eine Verbindung, die einem Familienleben entspricht. Dies gilt auch für junge Erwachsene, die noch keine eigene Familie gegründet haben und bei den Eltern wohnen. Der Anspruch von Kindern auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen wird zudem durch Art. 24 Abs. 3 GRC gewährleistet. Grundsätzlich bestehen auch zu sonstigen nahen Verwandten, also zu Geschwistern sowie zwischen Großeltern und Enkeln, Familienbeziehungen im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK. Sie haben in der Regel jedoch nicht die gleiche Bedeutung wie innerhalb der Kernfamilie. Daher genießen Beziehungen zwischen Erwachsenen nur dann als Familienleben Schutz, wenn zusätzliche Elemente der Abhängigkeit vorliegen, die über die gefühlsmäßigen Beziehungen hinausgehen (vgl. Hofmann, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand Oktober 2024, Art. 8 EMRK, Rn. 16 ff. m. w. N.; BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2014 – 1 BvR 2926/13 – BVerfGE 136, 382 Rn. 22 f. und Kammerbeschluss vom 25. Oktober 1995 – 2 BvR 901/95 – juris Rn. 8 zum Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 GG).
Bei der Beurteilung, ob eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, die das Familienleben beeinträchtigt, gerechtfertigt ist, sind insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen (vgl. Hofmann, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand Oktober 2024, Art. 8 EMRK, Rn. 42 m. w. N.):
- der Umfang der Unterbrechung des Familienlebens, wobei die wohlverstandenen Interessen von Kindern besonders zu berücksichtigen sind,
- der Grad der Einbindung in den Aufnahmestaat,
- die Existenz unüberwindlicher Hindernisse für ein Leben der Familie im Herkunftsland eines oder mehrerer Familienmitglieder,
- Aspekte der Einwanderungskontrolle, zum Beispiel wiederholte Verstöße gegen das Einwanderungsrecht oder die Kenntnis, dass der Aufenthaltsstatus bei der Gründung des Familienlebens prekär war,
- Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die zugunsten eines Ausschlusses ins Gewicht fallen,
- die Entstehung des Familienlebens in einem Zeitraum, in dem sich die beteiligten Personen des prekären Aufenthaltsstatus und der damit einhergehenden Unsicherheit für ein Familienleben im Aufenthaltsstaat bewusst waren.
Nach diesen Maßstäben werden das Kindeswohl und familiäre Bindungen einer Rückkehrentscheidung regelmäßig entgegenstehen, wenn es zwischen einem Kind und seinen Eltern bzw. innerhalb einer schutzwürdigen familiären Gemeinschaft aus rechtlichen Gründen auf unabsehbare Zeit zu einer Trennung kommen könnte. Jedenfalls für einen Säugling, ein Kleinkind bzw. ein Vorschulkind ist eine Trennung von seinen Eltern auch für einen nur vorübergehenden Zeitraum aus Gründen des Kindeswohls rechtlich ausgeschlossen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. Juni 2024 – 4 LA 21/24 – juris Rn. 15 f.; OVG Bautzen, Beschluss vom 14. Oktober 2024 – 4 A 303/23.A – juris Rn. 11 f.; Pietzsch, in: Kluth/Heusch BeckOK Ausländerrecht, Stand Oktober 2024, § 34 AsylG Rn. 24a).
Im vorliegenden Fall stehen das Kindeswohl und die familiären Bindungen des Klägers zu seinen Eltern und seiner Schwester dem Erlass einer Abschiebungsandrohung entgegen. Die Familienmitglieder des Klägers, mit denen er in häuslicher Gemeinschaft lebt, verfügen über Aufenthaltserlaubnisse und halten sich rechtmäßig und auf unabsehbare Zeit in der Bundesrepublik Deutschland auf. Eine auch nur vorübergehende Trennung des Klägers von seiner Familie ist schon wegen seines Alters rechtlich ausgeschlossen.
7.2. Nach Aufhebung der Abschiebungsandrohung war auch die Entscheidung des Bundesamts nach § 11 AufenthG aufzuheben. Nach der Definition des Einreise- und Aufenthaltsverbots muss ein Einreiseverbot im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG immer mit einer Rückkehrentscheidung einhergehen (Art. 3 Nr. 6 Richtlinie 2008/115/EG). Ein Einreiseverbot kann nicht ohne Rückkehrentscheidung bestehen (BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 – 1 C 6.21 –, juris Rn. 53). Ein Einreiseverbot, das unter die Richtlinie 2008/115/EG fällt, kann nach der Aufhebung der Rückkehrentscheidung nicht aufrechterhalten werden (EuGH, Urteil vom 3. Juni 2021 – C-546/19 –, BeckRS 2021, 12682 Rn. 54; OVG Greifswald, Urteil vom 7. Dezember 2022 – 4 LB 233/18 OVG – juris Rn. 77).
8. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO, § 78 Abs. 8 Satz 1 AsylG liegen nicht vor.