Aufenthaltsrecht Abschiebungsandrohung trotz noch nicht beschiedenem Antrag auf Erteilung einer …
Aufenthaltsrecht Abschiebungsandrohung trotz noch nicht beschiedenem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, Duldung
Leitsatz
1. Die Berücksichtigung inlandsbezogener Belange nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erfordert keine umfassende Prüfung des Art. 8 Abs. 1 EMRK. Die bloße Duldung des Aufenthalts eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers kann genügen, um eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 EMRK abzuwenden.
2. Für einen zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erforderlichen Nachweis über das Bestehen von Grundkenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet genügt es nicht, dass ein Termin für einen entsprechenden Test vereinbart ist.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die Beschwerden gegen die Entscheidung zur Sache sowie gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 29. Juni 2026 werden zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens 6 MB 46/26.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der im Jahre 1973 geborene Antragsteller stammt aus Nordmazedonien und reiste nach eigenen Angaben erstmals im Jahre 2014 in das Bundesgebiet ein.
Aufgrund der bestehenden Ehe zu einer rumänischen Staatsangehörigen erhielt der Antragsteller im Juni 2015 in … eine Aufenthaltskarte (EU). Nach der Ehescheidung im April 2017 hörte die zuständige Ausländerbehörde ihn zur beabsichtigten Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts an. Daraufhin beantragte der Antragsteller die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 3 AufenthG i.V.m. § 29 BeschV. Er bestreite seinen Lebensunterhalt seit jeher unabhängig von jeglicher Unterstützung und verfüge über einen Arbeitsvertrag in Vollzeit.
Im April 2019 erfolgte die Verlustfeststellung. Gleichzeitig wurde der Antragsteller zur Ausreise aufgefordert und ihm die Abschiebung nach Mazedonien angedroht. Den dagegen erhobenen Widerspruch begründete er im Wesentlichen mit seiner durchgehenden Erwerbstätigkeit. Der Widerspruch wurde im November 2021 vor allem deshalb zurückgewiesen, weil diese Begründung an keinem Punkt einer möglichen Freizügigkeitsberechtigung ansetze. Im Übrigen fehle es sowohl an der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG als auch an den besonderen Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 3, § 19c Abs. 1 AufenthG oder § 29 Abs. 1 BeschV. Der Bescheid enthielt eine neue Frist zur Ausreise nebst Abschiebungsandrohung. Dagen erhob der Antragsteller Klage am Verwaltungsgericht …, die aufschiebende Wirkung entfaltete. Aufgrund eines gerichtlichen Vergleichsvorschlages von Anfang 2024 erhielt der Antragsteller nach negativer Sicherheitsabfrage beim LKA B-Stadt am 16. Juli 2024 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG (i.d.F. v. 31.12.2022), befristet bis zum 15. Januar 2026.
Noch im Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG beantragte der Antragsteller (zuletzt) die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25b Abs. 1 AufenthG und erhielt eine Fiktionsbescheinigung. Im Februar 2026 zog der Antragsteller in den Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners. Da sich die zum Nachweis der Erteilungsvoraussetzungen eingereichten Zertifikate (B1-Sprachzertifikat v. 24.11.2023 und „Leben in Deutschland“ v. 05.05.2025) als Fälschungen herausgestellt hatten, erstattete der Antragsgegner wegen dieses Sachverhalts Strafanzeige und teilte dem Antragsteller mit, dass er den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25b Abs. 1 AufenthG ablehnen werde. Daraufhin nahm der Antragsteller seinen Antrag am 11. Mai 2026 zurück.
Nach Hinweis auf die eingetretene Ausreisepflicht beantragte der Antragsteller am 9. Juni 2026 erneut die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25b Abs. 1 AufenthG, hilfsweise einer Duldung und teilte mit, dass er sich zu einer Sprachprüfung am 11. Juli 2026 angemeldet habe. Mit Schreiben vom 10. Juni 2026 bestätigte der Antragsgegner den Eingang des Antrags und wies auf die derzeit nicht vorliegenden Voraussetzungen des § 25b AufenthG und ein laufendes Ermittlungsverfahren hin. Zwecks Prüfung des Antrags werde dem Antragsteller nach dem Beratungstermin am 15. Juni 2026 eine Duldung erteilt.
Mit Bescheid vom 15. Juni 2026 wies der Antragsgegner den Antragsteller auf seine Ausreisepflicht hin (1.), setzte ihm eine Ausreisefrist von 30 Tagen (2.), drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Nordmazedonien an (3.) und verhängte für den Fall der Abschiebung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von 24 Monaten (4.). Mit weiterem Schreiben vom 15. Juni 2026 teilte der Antragsgegner mit, dass dem Antragsteller erneut eine Duldung erteilt werde, sollte er seiner Ausreisepflicht bis zur gesetzten Frist nicht nachkommen.
Am 21. Juni 2026 erhob der Antragsteller gegen den Bescheid vom 15. Juni 2026 Widerspruch. Gleichzeitig hat er beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung hat er auf den langjährigen Aufenthalt und eine entsprechende Verwurzelung, auf den bevorstehenden Termin zwecks Sprachprüfung und die Absicht, sich zu dem Test „Leben in Deutschland“ anzumelden, verwiesen. Zudem stehe er in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, sein Lebensunterhalt sei gesichert. Der Prozessbevollmächtigten sei im Beratungstermin am 15. Juni 2026 mitgeteilt worden, dass die Duldung des Antragstellers im Termin am 16. Juli 2026 um weitere sechs Monate verlängert werden solle.
Er hat beantragt,
1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 15. Juni 2026 anzuordnen, soweit darin die Ausreise verlangt und die Abschiebung angedroht wird,
2. hilfsweise, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, bis zur Entscheidung in der Hauptsache von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen und dem Antragsteller eine Duldung zu erteilen,
3. dem Antragsteller Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Unterzeichnerin zu bewilligen.
Der Antragsgegner hat beantragt,
den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abzulehnen.
Mit Beschluss vom 29. Juni 2026 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Der Hauptantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO sei bereits unzulässig, soweit er gegen die Ausreiseaufforderung aufgrund einer Ausreisepflicht gerichtet sei. Soweit er sich gegen die Abschiebungsandrohung richte, sei er unbegründet. Die gebotene Interessenabwägung gehe zugunsten des öffentlichen Vollziehungsinteresses aus, da sich die Abschiebungsandrohung als offensichtlich rechtmäßig erweise. Der Hilfsantrag nach § 123 Abs. 1 VwGO sei ebenfalls unbegründet, da das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht sei.
Dagegen hat der Antragsteller am 10. Juli 2026 Beschwerde eingelegt mit dem Antrag,
den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 29.06.2026 – Az. 11 B 116/26 – abzuändern und
1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 15. Juni 2026 anzuordnen, soweit darin die Abschiebung angedroht wird,
2. hilfsweise, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen und dem Antragsteller eine Duldung zu erteilen,
dem Antragsteller unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz sowie für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung der Unterzeichnerin zu bewilligen.
Der Antragsgegner hat sich hierzu nicht mehr verhalten.
II.
A. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt, weil die Beschwerde gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.d. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet.
B. Den Beschwerden gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29. Juni 2026 bleibt der Erfolg sowohl hinsichtlich der Ablehnung der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (I.) als auch hinsichtlich der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (II.) versagt.
I. Die form- und fristgerecht eingelegte und gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO statthafte Beschwerde gegen die im Beschluss des Verwaltungsgerichts enthaltenen Entscheidungen zu Haupt- und Hilfsantrag ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen den angefochtenen Beschluss nicht in Frage.
1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, den Hauptantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom15. Juni 2026 abzulehnen, greift der Antragsteller ausweislich des nunmehr gestellten Antrages zu 1 nur noch in Bezug auf die unter Ziffer 3 des Bescheides ausgesprochene Abschiebungsandrohung an. An der Richtigkeit dieser Entscheidung ergeben sich anhand des Beschwerdevorbringens aber keine Zweifel. Dabei geht der Senat davon aus, dass der Antragsteller den ersten Teil seines Vorbringens auf die Ablehnung des vorbezeichneten Hauptantrages bezieht, auch wenn er dies eingangs nicht entsprechend kenntlich gemacht hat. Erst am Ende dieses Teils heißt es: „Selbst wenn das Gericht die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht als vollständig erfüllt ansehen sollte, hätte jedenfalls der hilfsweise gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung …“.
Der Antragsteller meint, das Verwaltungsgericht habe die Bedeutung des fortbestehenden Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG und die Bedeutung der bereits konkret terminierten Sprachprüfung sowie der Anmeldung für den Test „Leben in Deutschland“ verkannt. Dies berücksichtigend habe die sofortige Aufenthaltsbeendigung nicht betrieben werden bzw. erfolgen dürfen, zumal der Antragsgegner seine Abkehr von der zuvor ausdrücklich angekündigten Verfahrensweise nicht nachvollziehbar begründet habe. Die vom Antragsteller erbrachten Integrationsleistungen hätten im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung berücksichtigen werden müssen, bevor man es zu einer „sofortigen Aufenthaltsbeendigung“ als schwerstmöglichen Eingriff kommen lasse. Stattdessen könne der Antragsteller entsprechend der zuvor abgegebenen behördlichen Erklärung bis zum Abschluss des Ermittlungsverfahrens und bis zur Vorlage der angekündigten Nachweise geduldet werden. Weshalb hiervon ohne nachvollziehbare Begründung abgewichen worden sei, erschließe sich nicht. Dieses Vorbringen führt schon deshalb nicht zum Erfolg, weil der Antragsteller offenbar sowohl den vom Verwaltungsgericht angelegten Prüfungsmaßstab (a.), die an eine rechtmäßige Abschiebungsandrohung zu stellenden Anforderungen (b.) als auch deren Charakter (c.) verkennt.
a. Entscheidungen nach § 80 Abs. 5 VwGO ergehen zwar auf der Grundlage einer Interessenabwägung, doch ist diese Abwägung in erster Linie an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszurichten. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig, hätte ein Rechtsmittel in der Hauptsache also keine oder eine nur geringe Erfolgsaussicht, fällt die Abwägung regelmäßig zugunsten der Behörde aus, wenn der Sofortvollzug gesetzlich angeordnet ist (so auch die std. Rspr. des Senats, vgl. nur Beschl. v. 02.07.2026 – 6 MB 26/26 –, juris Rn. 16, Beschl. v. 21.05.2026 – 6 MB 14/26 –, juris Rn. 14 m.w.N.). Einen solchen Fall hat das Verwaltungsgericht angenommen. Eine weitergehende Interessenabwägung hatte sich damit erübrigt.
b. Gründe, die gegen eine offensichtliche Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung sprechen, sind der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen. Das Verwaltungsgericht hat die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach Maßgabe des § 59 Abs. 1 AufenthG sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht als erfüllt angesehen. Insbesondere sei weder ersichtlich noch substantiiert dargelegt, dass der Abschiebung die in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bezeichneten Belange oder etwaige Abschiebungsverbote entgegenstehen. Damit setzt sich die Beschwerdebegründung nicht, jedenfalls nicht erkennbar, auseinander.
Mit Blick auf die geltend gemachten Integrationsleistungen sei angemerkt, dass diese im Rahmen des § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG keine Rolle spielen. Mit Neufassung des § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG durch das Rückführungsverbesserungsgesetz (v. 21.02.2024, BGBl. I Nr. 54, Art. 1 Nr. 12a) hat der Gesetzgeber die vom Gerichtshof der Europäischen Union anhand des Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG (ABl. EU L 358 v. 24.12.2008, sog. Rückführungsrichtlinie) entwickelten Vorgaben umgesetzt, weil es sich bei der Abschiebungsandrohung um eine Rückkehrentscheidung i.S.d. Rückführungsrichtlinie handelt (BVerwG, Urt. v. 16.02.2022 – 1 C 6.21 –, juris Rn. 41; Beschl. d. Senats v. 23.09.2025 – 6 MB 30/25 –, juris Rn. 25). Entsprechend kommt der Erlass einer Abschiebungsandrohung bei Vorliegen der in Art. 5 lit. a) - c) der Rückführungsrichtlinie aufgeführten Gründe für ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis – Kindeswohl, familiäre Bindungen und Gesundheitszustand – oder bei Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung (Non Refoulement), d.h. bei Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote nicht in Betracht (BT-Drs. 20/9463, S. 44 f.). Andere als die hier genannten inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse stehen der Abschiebungsandrohung nicht entgegen. Dies gilt auch für die vom Antragsteller behauptete soziale Verwurzelung, wie sie im Zusammenhang mit dem von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Recht auf Achtung des Privatlebens relevant werden kann. Der Regelungsgehalt des § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erschöpft sich in der Beachtung der vorgenannten Belange und des Grundsatzes der Nichtzurückweisung, erfordert aber keine umfassende Prüfung des Art. 8 EMRK. Insoweit sind die Vorschriften des Art. 5 der Rückführungsrichtlinie und des § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gerade nicht mit den tatsächlichen und rechtlichen Gründen, die einer Abschiebung gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK i.V.m. § 60a AufenthG entgegenstehen können, deckungsgleich (VGH Kassel, Beschl. v. 23.12.2025 – 3 B 2782/25 –, juris Rn. 50 f.; BeckOK MigR/Zimmerer, 25. Ed. 01.03.2026, AufenthG § 59 Rn. 3.5). Die bloße Duldung des Aufenthalts eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers kann genügen, um eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 EMRK abzuwenden (BVerwG, Urt. v. 22.05.2025 – 1 C 4.24 – juris Rn. 22).
c. Hieraus folgt zugleich, dass der Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht mit einer „sofortigen Aufenthaltsbeendigung“ gleichzusetzen ist und sich der Antragsgegner deshalb auch nicht in Widerspruch zu seiner mitgeteilten Absicht setzt, dem Antragsteller eine Duldung ausstellen zu wollen. Die Abschiebungsandrohung ist zwar Voraussetzung für den Vollzug der Ausreisepflicht durch Abschiebung, widerspricht aber nicht der Aussetzung des Vollzuges (Duldung) wegen einer inlandsbezogenen tatsächlichen oder rechtlichen Unmöglichkeit i.S.d. § 60a Abs. 2 AufenthG.
2. Hinsichtlich des weiter verfolgten Hilfsantrages nach § 123 Abs. 1 VwGO bleibt die Beschwerde ebenfalls ohne Erfolg. Das Bestehen eines Anordnungsanspruches ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen selbst dann nicht, wenn man das zum Hauptantrag erfolgte – und insoweit ins Leere gehende –Vorbringen zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 25b AufenthG und zu seinen nach Auffassung des Antragstellers im Rahmen einer Abwägung zu berücksichtigenden Interessen hinzunimmt (a.). Zudem ergibt sich auch aus § 60a Abs. 2 AufenthG kein Anordnungsanspruch (b.). Auf das Vorliegen eines Anordnungsgrundes kommt es nach alledem nicht mehr an (c.).
a. Zutreffend führt das Verwaltungsgericht aus, dass ein geltend gemachter Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nur in Ausnahmefällen über die einstweilige Anordnung sicherungsfähig ist; hierunter fallen auch Ansprüche aus § 25b und § 25 Abs. 5 AufenthG. Diese Ausnahme dient gerade der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes i.S.d. Art. 19 Abs. 4 GG, erfordert aber, dass die Voraussetzungen des jeweiligen Anspruches auch gegeben sind (vgl. dazu Beschl. d. Senats v. 06.06.2025 – 6 MB 15/25 –, juris Rn. 16 und 32 m.w.N.). Die ausnahmsweise Anerkennung eines solchen Anspruchs hat das Verwaltungsgericht verneint, ohne dass sich aus dem Beschwerdevorbringen Gegenteiliges ergibt. Ein faktisches Entwerten des anhängigen Antragsverfahrens auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis steht damit nicht zu befürchten.
aa. Der Antragsteller meint, dass ein Anordnungsanspruch ausreichend glaubhaft gemacht sei, weil er einen fortbestehenden Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG gestellt und konkrete Integrationsbemühungen nachgewiesen habe; zudem sei der Lebensunterhalt nachhaltig gesichert. Damit stellt er die Verneinung eines auf § 25b AufenthG gegründeten Anordnungsanspruches aber nicht in Frage. Denn das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung vorrangig auf die Feststellung gestützt, dass es gemäß § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an einem Nachweis über das Bestehen von Grundkenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet fehlt. An einem solchen Nachweis fehlt es weiterhin. Allein das Feststehen eines Termins für einen entsprechenden Test (im September 2026) genügt nicht. Mit Blick auf die nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AufenthG erforderlichen Deutschkenntnisse kommt hinzu, dass der Antragsteller zwar vorgetragen hat, am 11. Juli 2026 einen Sprachtest ablegen zu wollen, bis heute aber weder ein Ergebnis noch auch nur die tatsächliche Teilnahme mitgeteilt hat.
Offen bleiben kann deshalb, ob der Antragsteller tatsächlich noch eine unbefristete Arbeitsstelle hat, durch welche er seinen Lebensunterhalt jedenfalls überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert i.S.d. § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG. Hierzu gehört, dass durch Erwerbstätigkeit ein Einkommen erwirtschaftet wird, das (unter Berücksichtigung der Maßgaben des § 2 Abs. 3 AufenthG) einen gegebenenfalls hinzutretenden Sozialleistungsanspruch in der Höhe übersteigt. Dabei muss die Erwerbstätigkeit über eine bloß punktuelle Betrachtung hinaus prognostisch eine gewisse Stabilität aufweisen (BVerwG, Urt. v. 18.12.2019 – 1 C 34.18 –, juris Rn. 52; OVG Schleswig, Beschl. v. 14.10.2021 – 4 MB 49/21 –, juris Rn. 9; Beschluss d. Senats v. 20.05.2026 – 6 MB 10/26 –, n.v.). Zweifel könnten sich insoweit ergeben, als der Antragsteller laut Verwaltungsvorgang seit März 2025 bis mindestens Ende Oktober 2025 Krankengeld bezog (vgl. Bescheinigung der AOK v. 27.10.2025, BA Bl. 491), möglicherweise aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit gemäß ICD-10-Code M54.12 G (vgl. Atteste v. 15.07., 03.09. und 12.09.2025, BA Bl. 471 ff.). Hierzu verhält sich der Antragsteller nicht.
bb. Einen sicherungsfähigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 EMRK – Schutz des Privatlebens – hat das Verwaltungsgericht verneint, ohne dass der Beschwerdebegründung Gegenteiliges zu entnehmen ist.
Das Verwaltungsgericht bezweifelt bereits eine umfängliche Integration („Verwurzelung“) des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland, da es weiterhin an einem Nachweis über das Bestehen ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache und über eine Integration in die Rechts- und Gesellschaftsordnung durch Bestehen des Tests „Leben in Deutschland“ fehle. Unabhängig davon fehle es jedenfalls erkennbar an der zusätzlich erforderlichen „Entwurzelung“ des Antragstellers aus seinem Herkunftsstaat. Der Antragsteller sei im Alter von 41 Jahren in die Bundesrepublik gekommen, so dass anzunehmen sei, dass ihm die Sprache und die Lebensverhältnisse in Nordmazedonien hinlänglich vertraut seien. Auf diese Kenntnisse und Fähigkeiten werde er im Falle der Rückkehr selbst dann prognostisch aufbauen können, wenn es im Herkunftsstaat an verwandtschaftlichen Beziehungen fehlen sollte. Anhaltspunkte dafür, dass die Eingewöhnung in Nordmazedonien, der Aufbau eines Privatlebens und die Eingliederung in das Wirtschaftsleben für den im erwerbsfähigen Alter befindlichen Antragsteller unmöglich oder gänzlich unzumutbar sein könnten, seien nicht ansatzweise ersichtlich.
An dieser Einschätzung ändert sich im Beschwerdeverfahren nichts. Der Antragsteller pocht zwar wiederholt auf seine Integrationsleistungen (die nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt und die eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts), verhält sich zur Frage der Entwurzelung jedoch nicht.
b. Ein Anordnungsanspruch lässt sich weiterhin nicht aus § 60a Abs. 2 AufenthG herleiten, weil die Abschiebung des Antragstellers aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich wäre und er deshalb geduldet werden müsste. Eine rechtliche Unmöglichkeit ergibt sich weder – wie soeben unter 2.a.bb. aufgezeigt – aus Art. 8 Abs. 1 EMRK noch aus einer etwaigen Zusicherung der Erteilung einer Duldung.
Das von den Beteiligten insoweit in den Blick genommene Schreiben vom 10. Juni 2026 erfüllt nach Auffassung des Verwaltungsgerichts bereits nicht das für eine Zusicherung geltende Schriftformerfordernis i.S.d. § 108a Abs. 1 Satz 1 LVwG bzw. die elektronische Form i.S.d. § 52a Abs. 2 Satz 1 und 2 LVwG. Zudem fehle es an einem eindeutig erkennbaren und bedingungslosen Rechtsbindungswillen. Zwar führe der Antragsgegner aus, dass eine Duldung erteilt „wird“, verweise zugleich aber darauf, dass vor der Erteilung der Duldung ein Beratungstermin durchgeführt werde.
Mit beiden Argumenten setzt sich die Beschwerdebegründung nicht substantiiert auseinander. Es wird lediglich die Behauptung wiederholt, dass der Antragsgegner ausdrücklich erklärt habe, den Antragsteller bis zum Abschluss des Ermittlungsverfahrens sowie bis zum Vorliegen der Sprachzertifikate zu dulden und dass der Antragsteller auf diese ausdrückliche Erklärung habe vertrauen dürfen. Ob die abgegebene Erklärung aber die vom Verwaltungsgericht formulierten Anforderungen (nach OVG Münster, Beschl. v. 01.04.2026 – 6 B 298/26 –, juris Rn. 20) erfüllt, um sie von einer bloßen Auskunft, einem Hinweis oder einer sonstigen Erklärung abzugrenzen, bei der die Behörde möglicherweise zwar Erwartungen weckt, eine Maßnahme aber ohne Bindungswillen lediglich in Aussicht stellt, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht und drängt sich auch nicht auf. Weder ist der Rechtsbindungswille durch Aufnahme der Erklärung in einem Bescheidtenor dokumentiert noch ist sonst unzweifelhaft zu erkennen, dass sich die Ausländerbehörde mit dieser Erklärung für die Zukunft binden und einen entsprechenden Anspruch des Antragstellers auf eine Duldung begründen wollte (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urt. v. 04.04.2012 – 4 C 8.09 u.a. –, juris Rn. 39; OVG Bremen, Urt. v. 17.10.2018 – 2 LB 105/18 –, juris Rn. 37 m.w.N.).
Nichts anderes ergibt sich im Übrigen aus dem Schreiben vom 15. Juni 2026, wonach dem Antragsteller bei einer Vorsprache am 16. Juli 2026 „erneut“ eine Duldung erteilt werden sollte, sofern er seiner Ausreisepflicht bis zur gesetzten Frist nicht nachkomme.
c. Ob für das hilfsweise weiterverfolgte Begehren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch ein Anordnungsgrund vorliegt, bedarf keiner Entscheidung mehr. Der Senat ist deshalb der Frage, ob der Antragsgegner dem Antragsteller im Rahmen einer geplanten Vorsprache am 16. Juli 2026 eine Duldung erteilt hat, nicht mehr nachgegangen.
II. Die Beschwerde gegen die im Beschluss des Verwaltungsgerichts enthaltene Versagung von Prozesskostenhilfe für die erste Instanz ist zulässig, aber ebenfalls unbegründet. Die Ausführungen zu B.I. bestätigen, dass der Eilantrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.d. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO hatte.
III. Die Kostenentscheidung im Verfahren 6 MB 46/26 (Beschwerde in der Sache) folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Im Übrigen ist eine Kostenentscheidung nicht veranlasst. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens nach Ablehnung von Prozesskostenhilfe (6 O 20/26) hat der Antragsteller als Beschwerdeführer von Amts wegen zu tragen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 GKG); die Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Auch im Beschwerdeverfahren stehen zwei selbständige Gegenstände, nämlich ein Anspruch des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Abschiebungsandrohung sowie der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Streit. Jeder Streitgegenstand ist mit 5.000,- Euro zu bemessen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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