Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist auf die Anfechtung der Festsetzung von Kostenbeiträgen in Höhe von …
Verwaltungsrecht Beschwerde verworfen
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
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Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 4 VwGO nicht statthaft.
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Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist auf die Anfechtung der Festsetzung von Kostenbeiträgen in Höhe von insgesamt 743,75 DM gerichtet, stellt also eine eine Geldleistung betreffende Klage im Sinne des § 131 Abs. 2 Satz 1. Nr. 1. VwGO dar und bedarf somit nach § 131 Abs. 2 VwGO der Zulassung der Berufung.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2, 166 VwGO iVm § 127 Abs. 4 ZPO.
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Der Beschluß ist unanfechtbar.