Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich die behaupteten ernstlichen Zweifel an der …
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.400,‑‑ DM festgesetzt.
Gründe
Der zulässige Antrag war als unbegründet abzulehnen.
Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (Zulassungsgrund gemäß §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht.
Die Frage, ob das vom Antragsgegner dargelegte öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Ordnungsverfügung vom 19. Juli 1999 entfallen könnte, falls eine "unmittelbar bevorstehende Legalisierung des Gebäudes" der Antragstellerin in Rede stünde, bedarf keiner Entscheidung. Eine dahingehende Tatsachenlage ergibt sich aus dem von der Antragstellerin mitgeteilten Umstand, der Stadtentwicklungsausschuß habe ausweislich der überreichten Kopie eines Artikels im L. Stadt-Anzeiger vom 16. September 1999 die Aufstellung eines Bebauungsplans für den Bereich der um den B.-pfad entstandenen Siedlung beschlossen, nicht. Ob an dem im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans erst vorliegenden Bebauungsplanentwurf Änderungen vorgenommen werden, ob und wann er schließlich als Satzung beschlossen wird, läßt sich anhand des Beschlusses über die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht bestimmen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß §§ 146 Abs. 6 Satz 2, 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.