Zulassung der Berufung bei Lärmbeurteilung von Traktorgeräuschen KI-Titel
Lärmimmissionsschutz · TA Lärm · 18. BImSchV · Berufungszulassung · Verwaltungsverfahren
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 15. Februar 2021 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Unter Zugrundelegung des allein maßgeblichen Zulassungsvorbringens bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), weil die Klägerin weder einen tragenden Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Argumenten infrage stellt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18. März 2022 - 2 BvR 1232/20 - juris Rn. 23 und vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 - juris Rn. 32; jeweils m.w.N.). Das gilt auch bei Berücksichtigung des Schriftsatzes der Klägerin vom 9. Dezember 2022, mit dem die Klägerin den Zulassungsantrag in Erwiderung auf den Schriftsatz des Beklagten vom 12. Oktober 2021 weiter begründet hat. Dabei kann der Senat zugunsten der Klägerin unterstellen, dass die in dem Schriftsatz vom 9. Dezember 2022 enthaltenen Ausführungen, soweit sie an die fristgerecht innerhalb der Zweimonatsfrist aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfolgte Antragsbegründung vom 23. April 2021 anknüpfen, als bloße Vertiefung des früheren Vortrags zu bewerten und als solche bei der Entscheidung über den Zulassungsantrag zu berücksichtigen sind (vgl. für die Problematik z.B. VGH München, Beschluss vom 27. Januar 2025 - 22 ZB 24.549 - juris Rn. 21; VGH Mannheim, Beschluss vom 17. Februar 2025 - 2 S 1502/24 - juris Rn. 23; Happ/Käß, in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 124a Rn. 53).
a. Die Klägerin hält der erstinstanzlichen Entscheidung zunächst entgegen, die Entscheidung gehe fehlerhaft davon aus, dass sich die Lärmbeurteilung nicht nach der 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung) richte, sondern nach der TA Lärm. Damit dringt die Klägerin nicht durch.
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, für die Prüfung der in Rede stehenden Traktorgeräusche könne „wegen der Ähnlichkeit mit dem Betriebslärm gewerblicher Anlagen auf die wesentlichen Grundsätze der TA Lärm als Orientierung zurückgegriffenen werden“, soweit diese für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG und § 2 Abs. 1 LImSchG konkretisiere. Für seine Auffassung hat es sich unter anderem auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Saarlouis im Beschluss vom 8. Dezember 2014 - 2 B 363/14 - (juris Rn. 7) bezogen. Darin hat das Oberverwaltungsgericht Saarlouis ausgeführt, dass bei der Beurteilung von Lärmbelästigungen, die von einem bei der Fütterung von Tieren eingesetzten Traktor und Futtermischwagen ausgingen, trotz des in Nr. 1 Abs. 2 Buchst. c TA Lärm geregelten Ausschlusses von nicht genehmigungsbedürftigen landwirtschaftlichen Anlagen aus dem Anwendungsbereich der TA Lärm ihrerseits wegen der Ähnlichkeit mit dem Betriebslärm gewerblicher Anlagen auf die wesentlichen Grundsätze der TA Lärm zurückgegriffen werden könne. Den darin liegenden Gedanken hat das Verwaltungsgericht auf die Regelung in Nr. 1 Abs. 2 Buchst. a TA Lärm übertragen, wonach Sportanlagen, die der 18. BImSchV unterliegen, von der Anwendung der TA Lärm ausgenommen sind. Ausgehend hiervon hat es seinen (teilweisen) Rückgriff auf die TA Lärm anstatt der 18. BImSchV weiter damit begründet, dass vorliegend nicht „die typischen von einer Sportanlage ausgehenden Emissionen […] streitgegenständlich“ seien, „sondern Betätigungen der Klägerin zur Instandhaltung der Anlage mittels eines Traktors“.
Soweit die Klägerin gegen die Argumentation des Verwaltungsgerichts pauschal einwendet, das Oberverwaltungsgericht Saarlouis habe sich „mit einem komplett anderen Fall [befasst]“, legt sie damit ernstliche Richtigkeitszweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung nicht hinreichend im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dar. Das Verwaltungsgericht hat nicht an den konkreten Fall angeknüpft, sondern an den in der Entscheidung zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken. Gleiches gilt, soweit die Klägerin ansonsten im Wesentlichen nur noch darauf hinweist, dass die mittels des Traktors verrichteten Aufbereitungsarbeiten an der Trainierbahn für Rennpferde „in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem Betrieb der Sportanlage“ stünden und „zwingende Voraussetzung für die sichere Benutzung“ der Anlage seien, was einer Vergleichbarkeit mit dem Betriebslärm gewerblicher Anlagen entgegenstehe; die Trainierbahn sei dabei entweder bereits selbst als Sportanlage im Sinne von § 1 Abs. 1 der 18. BImSchV anzusehen oder zumindest als Nebenanlage im Sinne von § 1 Abs. 3 der 18. BImSchV. Mit ihren Ausführungen setzt die Klägerin der Bewertung des Verwaltungsgerichts letztlich nur ihre eigene Rechtsauffassung entgegen, ohne in einer die Berufungszulassung rechtfertigenden Weise darzutun, welche besseren Argumente für diese streiten sollten. Ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Sportanlage schließt ebenso wie ein unmittelbarer Zusammenhang mit einer landwirtschaftlichen Anlage die Ähnlichkeit des Traktorenlärms mit dem Betriebslärm gewerblicher Anlagen nicht aus.
Unabhängig davon ist für den Senat aufgrund des Vorbringens der Klägerin nicht ohne Weiteres erkennbar, inwiefern der (mutmaßlich) zu Unrecht erfolgte Rückgriff des Verwaltungsgerichts auf die TA Lärm anstatt der 18. BImSchV die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung infrage stellen sollte (vgl. für diese Erfordernis z.B. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - BVerwG 7 AV 4.03 - juris Rn. 9; VGH München, Beschluss vom 9. Juli 2026 - 4 ZB 25.1456 - juris Rn. 6). Die Klägerin selbst weist darauf hin, dass die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel und die Richtwerte für einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen nachts nach der 18. BImSchV und der TA Lärm identisch seien. Soweit sie geltend macht, dass sie im Fall einer Anwendung der 18. BImSchV von der dort in § 5 Abs. 4 geregelten Privilegierung von Altanlagen profitiere, führt ihr Vorbringen nicht weiter. Dem Senat drängt sich nicht auf, dass die Vorschrift des § 5 Abs. 4 der 18. BImSchV hier tatbestandlich, vor allem aber auch hinsichtlich ihrer an die „Festsetzung von Betriebszeiten“ anknüpfenden Rechtsfolge zugunsten der Klägerin einschlägig sein könnte. Eine generelle Erhöhung der Richtwerte bei der Beurteilung der von ihr erfassten Altanlagen rechtfertigt die Regelung nicht. Es ist darin kein allgemeiner Zuschlag von 5 dB(A) zu sehen (vgl. u.a. BVerwG, Urteile vom 10. Mai 2022 - BVerwG 4 CN 2.20 - juris Rn. 18 und vom 23. September 1999 - BVerwG 4 C 6.98 - juris Rn. 24; VGH München, Urteil vom 10. Oktober 2019 - 2 N 17.1002 - juris Rn. 35). Auf der Grundlage der Zulassungsbegründung der Klägerin erschließt sich nicht, inwiefern § 5 Abs. 4 der 18. BImSchV in ihrem Fall anwendbar sein und die im Klageweg angefochtene Ordnungsverfügung abweichend von der Einschätzung des Verwaltungsgerichts als rechtswidrig erscheinen lassen könnte.
b. Ohne Erfolg rügt die Klägerin weiter, das erstinstanzliche Urteil erweise sich deshalb als unrichtig, weil der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung im Zeitpunkt ihres Erlasses keine tragfähigen Erkenntnisse zur (Un-)Zumutbarkeit der nächtlichen Lärmbelastung zugrunde gelegen hätten; es hätten lediglich Beschwerden eines einzelnen Anwohners vorgelegen, eine (überschlägige) Immissionsprognose habe der Beklagte erst nachträglich, im laufenden Klageverfahren erstellt und vorgelegt.
Die Klägerin zeigt nicht hinreichend auf, dass und warum es dem Verwaltungsgericht verwehrt gewesen sein sollte, die nachträgliche Immissionsprognose bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten des Beklagten auf der Grundlage von § 15 Satz 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 LImSchG erfüllt sind. Ihr Vorbringen, im Rahmen von Anfechtungsklagen sei entscheidend die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung, berücksichtigt nicht, dass die Immissionsprognose nichts an der Sach- und Rechtslage geändert haben dürfte. Insbesondere dürfte die Prognose keine neue Tatsache sein, sondern lediglich eine neue Erkenntnis hinsichtlich der ursprünglichen, unverändert fortbestehenden Sachlage. Insoweit dürfte für sie nichts anderes gelten als beispielsweise für ein nachträglich erstelltes Sachverständigengutachten, das in der Regel ebenfalls keine Änderung der Sachlage bedeutet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. März 1999 - BVerwG 1 DB 7.97 - juris Rn. 10; OVG Münster, Urteil vom 29. April 2026 - 20 A 1539/21 - juris Rn. 74 [jeweils im Zusammenhang mit § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG]; für eine Ausnahme: BVerwG, Urteil vom 11. September 2025 - BVerwG 7 C 7.24 - juris Rn. 18 ff [geänderte Bewertung vorhandener Tatsachen, wenn diese auf neuen fachlichen Erkenntnissen beruht]). So bleibt nach dem Dargelegten offen, warum durch die nachträgliche Immissionsprognose eine Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten sein sollte.
Unbeschadet dessen übersieht die Klägerin bei ihrem Einwand, dass sich die angegriffene Entscheidung nicht ausdrücklich dazu verhält, welchen Zeitpunkt das Verwaltungsgericht als maßgeblich angesehen hat. Dass das Verwaltungsgericht zumindest der Sache nach auf den Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung abgestellt hat, führt die Klägerin nicht begründet aus. Tatsächlich spricht einiges dafür, dass es sich bei der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung als Untersagungsverfügung um einen Dauerverwaltungsakt handelt, bei dem der maßgebliche Zeitpunkt für die gerichtliche Prüfung auf die letzte tatsachengerichtliche Entscheidung verschoben wird (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2024 - BVerwG 10 C 8.23 - juris Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Oktober 2025 - OVG 7 A 5/25 - juris Rn. 36).
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang noch auf die Entscheidung des 11. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg im Beschluss vom 21. Dezember 2015 - OVG 11 S 43.15 - (juris Rn. 10) hinweist, ist ihr Vorbringen unergiebig. Die Entscheidung lässt offen, ob in dem dortigen Fall zur Rechtfertigung einer immissionsschutzrechtlichen Ordnungsverfügung auf nachträglich erfolgte Messungen zurückgegriffen werden konnte; darauf kam es nach den gerichtlichen Feststellungen nicht an. Daraus folgt hier für den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nichts. Der Entscheidung lassen sich mangels weitergehender Überlegungen des 11. Senats zu der Problematik keine konkreten Gründe entnehmen, die im vorliegenden Fall auf eine Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung führen könnten.
Im Übrigen legt der Zulassungsantrag auch nicht mit Erfolg dar, dass die Ordnungsverfügung infolge einer unzureichenden Sachverhaltsaufklärung durch den Beklagten zumindest an einem Verfahrensfehler leiden könnte, der sich nach Maßgabe der verwaltungsverfahrensrechtlichen Fehlerfolgenregelungen in §§ 45, 46 VwVfG im Verwaltungsprozess als beachtlich erweisen und die Rechtswidrigkeit der Verfügung nach sich ziehen könnte. Ebenso wenig ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen ernstliche Richtigkeitszweifel mit Blick darauf, ob der Beklagte nach der Vorlage der nachträglichen Immissionsprognose seine Ermessenserwägungen hätte ergänzen müssen und – wenn ja – ob eine solche Nachsteuerung der Ermessensausübung unterblieben ist. Dazu verhält sich der Zulassungsantrag nicht.
c. Die Ausführungen der Klägerin dazu, warum die nachträgliche Immissionsprognose als Grundlage für die Beurteilung der Traktorgeräusche „nicht geeignet und ausreichend“ sei, begründen ebenfalls keine ernstlichen Richtigkeitszweifel.
aa. Die Klägerin bemängelt, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit der nur als überschlägige Prognose (ÜP) erstellten Immissionsprognose zufriedengeben dürfen. Schon ausgehend von den eigenen Überlegungen des Gerichts zur Anwendbarkeit der TA Lärm anstatt der 18. BImSchV wäre nach Nr. A.2.1 des Anhangs zur TA Lärm wenigstens eine detaillierte Prognose (DP) durchzuführen gewesen, die den Anforderungen von Nr. A.2.3 des Anhangs zur TA Lärm genügt. Die TA Lärm könne „nicht einerseits zugrunde gelegt werden, andererseits aber hinsichtlich bestimmter entgegenstehender Punkte für unbedeutend erklärt werden“. Dieser Einwand geht an der Argumentation des Verwaltungsgerichts vorbei.
Das Verwaltungsgericht hat den in Nr. 1 definierten Anwendungsbereich der TA Lärm in der vorliegenden Fallgestaltung nicht als eröffnet erachtet, sondern zur Beurteilung der in Rede stehenden Traktorgeräusche lediglich auf „die wesentlichen Grundsätze der TA Lärm als Orientierung“ zurückgegriffen (s.o.). Hieran hat das Verwaltungsgericht bei seiner Argumentation, warum es abweichend von Nr. A.2.1 des Anhangs zur TA Lärm keine detaillierte Prognose als erforderlich angesehen hat, angeknüpft. Ausgehend von der Feststellung, dass es bei den in Rede stehenden Traktorgeräuschen nicht um typischen Sportanlagenlärm gehe, ist die Argumentation des Verwaltungsgerichts konsequent und in sich stimmig. Denn rechnet man die Traktorgeräusche nicht der Sportanlage zu, so lassen sich die Geräusche auch sonst nicht auf eine Anlage im Sinne von Nr. 1 TA Lärm zurückführen, die als genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige Anlage den Anforderungen des Zweiten Teils des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegt. Das hat zur Folge, dass der TA Lärm in Zusammenhang mit der Ermittlung und Beurteilung dieser Geräusche insgesamt nicht die Funktion einer normkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift zukommt. Die Möglichkeit, einzelne ihrer Vorschriften als Orientierung heranziehen, bleibt hiervon jedoch unberührt. Entsprechendes ist auch in anderen Zusammenhängen anerkannt, in denen die TA Lärm nicht unmittelbar einschlägig ist (vgl. VGH München, Beschluss vom 12. Oktober 2017 - 22 CS 17.1664 - juris Rn. 48; VG Hannover, Urteil vom 24. Januar 2019 - 4 A 3641/18 - juris Rn. 35 f.; jeweils für Freiluftgaststätten, für die sich die TA Lärm nach Nr. 1 Abs. 2 Buchst. b keine Geltung beimisst).
Des Weiteren geht die Rechtsprechung in derartigen Fällen davon aus, dass zur Feststellung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Geräusche unterschiedliche Erkenntnisquellen bis hin zu Nachbarbeschwerden sowie behördlichen und polizeilichen Aufzeichnungen in Betracht kommen, solange diese nach den Umständen des Einzelfalls die erforderliche Gewissheit darüber erbringen können, dass die Grenze zur Unzumutbarkeit überschritten worden ist (vgl. nur VGH München, Beschluss vom 24. Mai 2012 - 22 ZB 12.46 - juris Rn. 21; VG Hannover, Urteil vom 24. Januar 2019 - 4 A 3641/18 - juris Rn. 37; s. ferner etwa auch schon BVerwG, Beschluss vom 20. November 1991 - BVerwG 7 B 165.91 - juris Rn. 2 [zu Lärmbelästigungen durch nächtliches Hundegebell in einem allgemeinen Wohngebiet]). Das schließt grundsätzlich auch die Möglichkeit ein, für die Lärmbeurteilung eine überschlägige Prognose heranzuziehen. Im Einklang damit hat das Verwaltungsgericht angenommen, die gebotene „Einzelfallbetrachtung“ ergebe „vorliegend bereits auf Grundlage der methodisch nicht zu beanstandenden überschlägigen Prognose eine mit so großer Klarheit erkennbare Überschreitung des zulässigen Immissionsrichtwertes angesichts der in zum Teil nur geringer Entfernung liegenden Wohnbebauung“, dass der Verzicht des Beklagten auf eine detaillierte Prognose oder gar ein messergebnisbasiertes Gutachten nicht zu beanstanden sei. Hinreichende Gründe dafür, dass sich eine überschlägige Prognose außerhalb der in Nr. A.2.1 Abs. 2 des Anhangs zur TA Lärm genannten Fälle als Erkenntnismittel für die Lärmbeurteilung schlechterdings als untauglich darstellen könnte, benennt der Zulassungsantrag nicht. Erst recht kann die Klägerin nicht mit ihrer weitergehenden Annahme durchdringen, in Fällen wie hier sei die Lärmbeurteilung letztlich generell nur auf der Grundlage eines Gutachtens bzw. konkreter Messungen möglich. Soweit die Klägerin davon ausgeht, dass konkrete Messungen die Ergebnisse der von dem Beklagten durchgeführten überschlägigen Prognose „widerlegen“ würden, verweist dies auf keine Mängel der Immissionsprognose. Zudem handelt es sich dabei um eine bloße Mutmaßung.
bb. Der Einwand der Klägerin, es sei nicht nachvollziehbar, wie das Verwaltungsgericht zu der Einschätzung gelange, der Traktor würde vorliegend mit einer mittleren Geschwindigkeit von 20 km/h „an dem Wohnhaus des einen Beschwerdeführers“ vorbeifahren, erschüttert nicht die Plausibilität der von dem Gericht zur Grundlage seiner Entscheidung gemachten Immissionsprognose als solche. Die Klägerin führt selbst aus, dass sich diese Geschwindigkeit nicht aus der Immissionsprognose selbst ergebe. Es erschließt sich nicht, warum die Prognose als Erkenntnismittel für die Lärmbeurteilung gleichwohl untauglich gewesen sein soll, zumal die Klägerin auch nicht vorgetragen hat oder für den Senat sonst ohne Weiteres ersichtlich ist, dass die von dem Beklagten für die Prognose herangezogenen Datenblätter für Traktoren die Schalleistungspegel für eine Geschwindigkeit von 20 km/h ausweisen.
Anders als die Klägerin meint, ist das Verwaltungsgericht mit der von ihr beanstandeten Passage zudem auch nicht „von falschen Annahmen und von einer unzutreffenden Tatsachenfeststellung“ ausgegangen. Die Klägerin verzerrt die wesentliche Überlegung des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen einer Plausibilitätsbetrachtung ausgeführt, dass es sich bei dem von dem Beklagten zugrunde gelegten, aus unterschiedlichen Datenblättern von Traktoren gebildeten Schallleistungspegel von 105 dB(A) „um einen für das Fahrgeräusch von Traktoren gängigen Wert“ handele. Es hat in diesem Zusammenhang lediglich beispielhaft angeführt, dass sich aus dem Praxisleitfaden Schalltechnik in der Landwirtschaft, Umweltbundesamt Österreich, 2013, für das Fahrgeräusch von Traktoren bei einer mittleren Geschwindigkeit von 20 km/h ein Schallleistungspegel von 104,7 dB(A) entnehmen lasse. Dass das Verwaltungsgericht damit die Unterstellung verbunden hätte, der Traktor bewege sich auch vorliegend mit einer Geschwindigkeit von 20 km/h, lässt sich dem angegriffenen Urteil nicht entnehmen.
Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung weiter darauf abgestellt, dass es an einer substantiierten Darlegung der Klägerin fehle, welche Eingabewerte stattdessen in der Lärmberechnung zu verwenden wären. Hierauf geht der Zulassungsantrag zunächst lediglich insoweit ein, als die Klägerin auf den im Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht geltenden Untersuchungsgrundsatz gemäß § 24 VwVfG bzw. § 86 VwGO verweist und daran anknüpfend meint, der Beklagte habe den Sachverhalt von Amts wegen ermitteln müssen. Auch das richtet sich nicht gegen die Immissionsprognose als solche, deren inhaltliche Richtigkeit bzw. Nachvollziehbarkeit von dem Vorbringen unberührt bleibt. Im Weiteren behauptet die Klägerin sodann im Wesentlichen allein noch, der in der Immissionsprognose zugrunde gelegte Schalleistungspegel LWAeq von 105 dB(A) sei „deutlich zu hoch abgeschätzt“. Einen abweichenden Schallleistungspegel für den konkret von ihr verwendeten Traktor benennt sie nicht. Ebenso wenig legt sie ein Datenblatt für den Traktor vor. Vielmehr erschöpfen sich ihre weiteren Ausführungen im Kern in dem Hinweis auf eine (mutmaßlich) andere, mit dem Zulassungsantrag allerdings nicht vorgelegte Quelle („Praxisleitfaden – Schalltechnik in der Landwirtschaft, Umweltbundesamt“). Danach sei auf der Grundlage einer messtechnischen Erfassung von 16 Fahrzeugen mit Baujahren zwischen 1976 und 2009 und einem Nennleistungsspektrum von 25 bis 101 kW für die Fahrzeugemissionen von Traktoren im Arbeitseinsatz und bei der Vorbeifahrt von einem Schalleistungspegel LWAeq von 99 dB(A) mit einer Standartabweichung von 2 dB(A) auszugehen. Das ist gleichermaßen nicht ausreichend, um einen möglichen Mangel der Immissionsprognose aufzuzeigen und damit ernstliche Zweifel im Sinne des Zulassungsrechts zu begründen. Dass ein Schallleistungspegel von 105 dB(A) einem gängigen Kennwert für Traktoren entspricht und auch hier als Eingangswert für die Immissionsprognose taugt, zieht die Klägerin mit ihrem Vorbringen nicht durchgreifend infrage.
cc. Ernstliche Zweifel im Sinne des Zulassungsrechts begründet es ferner nicht, wenn die Klägerin weiter geltend macht, der Traktor fahre „am Wohnhaus des einen Beschwerdeführers“ zunächst noch ohne den Einsatz eines Bodenbearbeitungsgerätes vorbei, ehe das Arbeitsgerät dann erst auf der Trainierbahn verwendet werde. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, hat der Beklagte die durch den Arbeitsvorgang mit Bodenbearbeitungsgeräten hervorgerufenen (zusätzlichen) Geräuschemissionen in die Immissionsprognose nicht eingestellt. Soweit sich die Klägerin in diesem Zusammenhang an der Überlegung des Verwaltungsgerichts stößt, der Beklagte sei „bei den einzusetzenden Parametern von für die Klägerin günstigen Werten“ ausgegangen, trifft das die Richtigkeit bzw. Nachvollziehbarkeit der Prognose als solche nicht. Nachdem die Berechnung des Beklagten – wie das Verwaltungsgericht weiter richtig festgestellt hat – „gleichwohl zu einer Überschreitung der nach der TA Lärm zulässigen Nachrichtwerte geführt [hat]“, hätte die Klägerin dartun müssen, dass die Berechnung zu ihrem Nachteil von falschen Eingangsdaten ausgeht. Dies leistet sie nicht, indem sie mit ihrem Einwand im Kern nur bestätigt, dass der Beklagte aus ihrer Sicht im Ergebnis zu Recht nicht einen noch höheren Schallleistungspegel zugrunde gelegt habe.
Der Einwand der Klägerin könnte allenfalls die vom Verwaltungsgericht mit seiner Überlegung geteilte Einschätzung des Beklagten infrage stellen, der Prognoseansatz stelle damit „noch nicht einmal den ungünstigsten Fall dar“ (so der Beklagte im Schriftsatz vom 18. Dezember 2018, S. 3). Dabei übergeht die Klägerin allerdings, dass die Immissionsprognose eine Berechnung der maßgeblichen Pegel (Mittelungspegel LAeq[Sm] und Beurteilungspegel) auch in einer Entfernung zwischen Traktor und Immissionsort von 200 m durchführt, wobei in die Berechnung auch für diesen Fall nur die reinen Fahrgeräusche einfließen. Mit ihrem Zulassungsvorbringen führt die Klägerin nicht dazu aus, ob der Traktor in einer Entfernung von 200 m zum Immissionsort immer noch nicht „unter Last“ steht, was angesichts der Angaben der Klägerin im Klageverfahren allerdings zweifelhaft erscheinen könnte (vgl. Schriftsatz vom 18. April 2019, S. 2, wonach sich die eigentliche Trainierbahn in einem Abstand von ca. 160 m zu der durch die Ordnungsverfügung geschützten Wohnbebauung befinde und nur ein kleiner Teilbereich den 200 m-Umkreis unterschreite). Unbeschadet dessen ist für den Ausgang des Zulassungsverfahrens aus den genannten Gründen letztlich ohne Bedeutung, ob der Immissionsprognose ein klägerfreundliches oder ein realitätsgerechtes Szenario zugrunde liegt.
dd. Durchgreifende Einwände gegen die überschlägige Immissionsprognose und mit ihr das erstinstanzliche Urteil formuliert die Klägerin weiterhin nicht, soweit sie ausführt, die mit stehenden Punktschallquellen in Entfernungen von 5 m und 200 m rechnende Prognose berücksichtige die Fahrt bzw. den Fahrweg des Traktors nicht oder jedenfalls nicht in einer ausreichenden und fachgerechten Weise. Die Klägerin zeigt nicht hinreichend im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO auf, aus welchen Gründen der Beklagte auf die von ihr für richtig gehaltene Methode der Lärmberechnung unter Zugrundelegung einer Linienschallquelle mit einem längenbezogenen Schallleistungspegel hätte zurückgreifen müssen. Die von der Klägerin benannte Methode mag zwar – wozu sie nicht ausreichend vorträgt – im Rahmen einer detaillierten Prognose als Standard anzusehen sein und dem Stand der Technik entsprechen. Demgegenüber liegt es jedoch im Wesen einer überschlägigen Prognose, mit Vereinfachungen zu arbeiten. Das Zulassungsvorbringen verhält sich nicht dazu, warum es in einer überschlägigen Prognose generell oder jedenfalls im konkreten Fall ausgeschlossen sein sollte, eine Linienschallquelle aus Vereinfachungsgründen in mehrere Punktschallquellen zu zerlegen. Darüber hinaus legt die Klägerin auch nicht hinreichend dar, dass dem Beklagten bei der Anwendung dieser Methode ein Fehler unterlaufen sein könnte.
Das gilt insbesondere, soweit die Klägerin geltend macht, der geringste Abstand zwischen dem maßgeblichen Immissionsort und dem Fahrweg des Traktors betrage etwa 20 m und nicht wie in der Immissionsprognose zugrunde gelegt 5 m. Zur Substantiierung dieser Behauptung führt die Klägerin aus, der Abstand ergebe sich bereits „auf der Grundlage eines Blicks auf den Lageplan“. Mit diesem unbestimmten Verweis auf eine weder mit dem Zulassungsantrag vorgelegte noch für den Senat ohne Weiteres identifizierbare Unterlage bleibt die Klägerin hinter den Anforderungen zurück, die § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO an eine ausreichende Aufbereitung der aus Sicht des Antragstellers maßgeblichen Rechts- und Tatsachenfragen stellt. Danach muss die Antragsbegründung in der Regel so abgefasst sein, dass sie aus sich selbst heraus verständlich ist und eine Entscheidung ohne weitere Ermittlungen ermöglicht (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. März 2009 - OVG 12 N 5.09 - juris Rn. 2; OVG Koblenz, Beschluss vom 6. März 2025 - 8 A 11244/24.OVG - juris Rn. 11; Roth, in: Posser/Wolff/Decker [Hrsg.], BeckOK VwGO, 78. Ed., Stand: 1. Juli 2026, § 124a Rn. 70). Im Übrigen hat der Senat allerdings auch weder der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts noch den vom Beklagten mit Schriftsatz vom 27. März 2018 an das Verwaltungsgericht übersandten Verwaltungsvorgängen einen hinreichend aussagekräftigen Lageplan oder eine anderweitige Unterlage entnehmen können, die den von der Klägerin angegebenen Abstand belegen könnte.
Dessen ungeachtet lässt der Zulassungsantrag Überlegungen der Klägerin dazu vermissen, inwiefern die Tauglichkeit der Immissionsprognose als Grundlage für die Beurteilung der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung durch das Verwaltungsgericht insgesamt überhaupt dadurch in Zweifel gezogen sein könnte, dass der Beklagten den Minimalabstand zwischen dem Fahrweg des Traktors und dem Immissionsort (vermeintlich) zu gering angesetzt hat. Vor dem Hintergrund der in der Immissionsprognose berechneten Beurteilungspegel von 45,2 bzw. 44 dB(A) bei einem Abstand von 200 m und 53,4 bzw. 63,4 dB(A) bei einem Abstand von 5 m wären solche Überlegungen aus Sicht des Senats durchaus angezeigt gewesen. So erschließt sich nicht ohne Weiteres, warum aus der Prognose nicht weiterhin der Schluss zu ziehen sein sollte, dass die untersagten Auflockerungsarbeiten in einer Entfernung von bis zu 200 m geeignet sind, die Nachtruhe der umliegenden Wohnbevölkerung zu stören. Selbst wenn der Abstand von 5 m nicht dem Fahrweg des Traktors entsprechen sollte, wird die Berechnung des Beurteilungspegels weder für diesen Abstand noch für den Abstand von 200 m allein dadurch infrage gestellt. Dass es gleichwohl bereits ab einem Abstand von 20 m zu keiner Überschreitung des als maßgeblich angesehenen Immissionsrichtewertes von 45 dB(A) mehr kommen kann, dürfte angesichts dessen eher fernliegen (vgl. insoweit zudem auch die der Immissionsprognose beigefügte Tabelle, die Richtwertüberschreitungen für weitere Abstände feststellt, sowie die Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 10. Oktober 2018, S. 4, die ebenfalls auf andere Entfernungen eingehen).
ee. Die Berufungszulassung rechtfertigt sich auch nicht aufgrund der Rüge der Klägerin, der in die überschlägige Prognose eingegangene und durch das Verwaltungsgericht gebilligte Tonzuschlag von 6 dB (vgl. Nr. A.2.5.2 des Anhangs zur TA Lärm) sei nicht nachvollziehbar. Die Klägerin behauptet im Wesentlichen nur, Fahrgeräusche wiesen „in der Regel“ keine Tonhaltigkeit auf. Auch bei den hier in Rede stehenden Traktorgeräuschen sei eine „angebliche deutliche Tonhaltigkeit (…) in Zweifel zu ziehen“. Weitergehende Nachweise oder Belege benennt die Klägerin für ihre Auffassung nicht. Wie sie unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen im Beschluss vom 4. März 2019 - 2 LA 16/17 - (juris Rn. 51) selbst einräumt, gibt es für die Tonhaltigkeit im Übrigen keine objektiven Kriterien. Vielmehr ist der Zuschlag aufgrund einer wirkungsbezogenen Wertung festzusetzen, sodass gewisse Spielräume für die Beurteilung verbleiben dürften (vgl. Feldhaus/Tegeder/Bittner, in: Feldhaus, BImSchG, 204. Akt., Werkstand: 1. August 2025, TA Lärm, A.2.5 Berechnung des Beurteilungspegels, Rn. 25). Soweit die Klägerin hieraus weitergehend folgert, die Ermittlung und Bewertung der Tonhaltigkeit könne stets nur mittels eines Sachverständigengutachtens erfolgen, stützt sie sich auch hierfür auf keine Quelle, die ihre Ansicht unterlegen könnte. Gegen die Ansicht der Klägerin dürfte sich schon anführen lassen, dass der Tonzuschlag nach Nr. A.2.5.2 Abs. 3 des Anhangs zur TA Lärm auch auf der Grundlage von Erfahrungswerten festgesetzt werden kann. Weiterhin genügt die Klägerin dem Darlegungserfordernis aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO auch nicht, soweit sie den Tonzuschlag zumindest der Höhe nach für verfehlt hält.
ff. Der Einwand, das Verwaltungsgericht habe im Rahmen der vorzunehmenden Güterabwägung die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit sowie „wertende Elemente wie die Herkömmlichkeit“ und die soziale Adäquanz des seit 152 Jahren bestehenden Rennbahnbetriebs ausgeblendet, berührt nicht die Eignung der Immissionsprognose. Darüber hinaus überzeugt der Einwand auch in der Sache nicht.
Das Verwaltungsgericht hat bei der Bestimmung des als maßgeblich anzusehenden Immissionsrichtwertes zugunsten der Klägerin ausdrücklich berücksichtigt, dass die Wohngrundstücke im Bereich der Rennbahn M_____ „einer gewissen Vorbelastung durch den seit mehr als 100 Jahren vorhandenen Betrieb der Rennbahn ausgesetzt sind“. Obwohl nach den tatsächlichen Umständen vom Vorliegen eines allgemeinen Wohngebiets mit einem Schutzanspruch von „allenfalls 40 dB(A)“ nachts auszugehen sei, hat es die Zumutbarkeitsschwelle mit Rücksicht hierauf im Einklang mit dem Beklagten auf den nach Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. d TA Lärm für Kern-, Dorf- und Mischgebiete geltenden Richtwert von 45 dB(A) erhöht. Weiterhin hat es in diesem Zusammenhang angenommen, dass nach der TA Lärm nächtliche Immissionsrichtwerte, die über 45 dB(A) hinausgingen, nur noch für Gewerbe- und Industriegebiete denkbar seien, in denen eine Wohnnutzung unzulässig bzw. nur ausnahmsweise unter engen Voraussetzungen möglich sei. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Zulassungsantrag nach dem Verständnis des Senats nicht. Im Gegenteil, hat sie der Ansicht des Verwaltungsgerichts zuletzt ausdrücklich zugestimmt und in Auseinandersetzung mit dem Beklagten ausgeführt, es bleibe „bei der Anwendbarkeit der für Dorf- und Mischgebiete geltenden Immissionsrichtwerte“.
Soweit die Klägerin demgegenüber meint, der von ihr angeführte „Umstand der Schutzwürdigkeit und Herkömmlichkeit“ hätte „nicht nur im Zusammenhang mit dem maßgeblichen Immissionsrichtwert Berücksichtigung finden müssen“, bleibt ihr Vorbringen weitgehend vage und unbestimmt. Eine Berufungszulassung rechtfertigt sich aufgrund ihrer dahingehenden Ausführungen nicht.
gg. Die Klägerin dringt ferner nicht mit dem Einwand durch, in die „Güterabwägung“ hätte einfließen müssen, dass von einer Ruhestörung „allenfalls gegen Ende der Nachtzeit, also in der Stunde zwischen 5:00 und 6:00 Uhr“ ausgegangen werden könne. Auch mit diesem Argument stellt die Klägerin zunächst nicht die Immissionsprognose als solche infrage. Im Übrigen zeigt sie auch nicht hinreichend auf, warum der nachbarliche Schutzanspruch, der auf eine Einhaltung des vom Verwaltungsgericht und dem Beklagten als maßgeblich angesehenen Immissionsrichtwertes von nachts 45 dB (A) gerichtet ist, zum Ende der Nachtzeit hin gemindert sein sollte. Ihr Vorbringen, es mache einen „Unterschied, ob die vermeintliche Ruhestörung mitten in der Nacht oder an den Randzeiten“ erfolge, überzeugt nicht. Die TA Lärm, die das Verwaltungsgericht als Orientierung für die Bestimmung der Zumutbarkeitsschwelle herangezogen hat, differenziert in Nr. 6.1 lediglich zwischen Richtwerten für die Tagzeit und solchen für die Nachtzeit. Dass hier eine weitergehende Ausdifferenzierung der nächtlichen Zumutbarkeitsgrenze angezeigt gewesen sein könnte, lässt sich anhand des Zulassungsvorbringens nicht feststellen und überzeugt auch sonst nicht. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem in anderem Zusammenhang, nämlich bei der Auseinandersetzung mit der Ermessensausübung durch den Beklagten erfolgten Hinweis der Klägerin auf die Regelung in Nr. 6.4 Abs. 2 TA Lärm. Die Regelung sieht ebenfalls keine Ausdifferenzierung des Schutzanspruchs zur Nachtzeit vor, sondern erlaubt lediglich, dass die regelhaft von 22:00 bis 6:00 Uhr andauernde Nachtzeit insgesamt unter bestimmten Voraussetzungen bis zu eine Stunde auf 23:00 bis 7:00 Uhr hinausgeschoben oder auf 21:00 bis 5:00 Uhr vorverlegt wird (vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 109. EL Jan. 2026, TA Lärm Nr. 6 Rn. 10).
d. Dem Zulassungsantrag gelingt es weiterhin nicht in zureichender Weise darzutun, dass dem Verwaltungsgericht bei der Prüfung der Ausnahmefähigkeit gemäß § 10 Abs. 3 LImSchG ein Fehler unterlaufen sein könnte.
Die Klägerin legt nicht erfolgreich dar, dass eine Ausnahme von dem Verbot des § 10 Abs. 1 LImSchG entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts aufgrund eines öffentlichen Interesses gegeben sein könnte. Zur Begründung seiner Einschätzung hat das Verwaltungsgericht unter anderem ausgeführt, der Klägerin sei es „laut eigenem Vortrag möglich, für die Anfahrt der Trainierbahn eine alternative Wegeführung zu nutzen, wodurch ein direktes Vorbeifahren des Traktors an der P_____allee bzw. G_____ Straße vermieden werden“ könne. Damit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht oder jedenfalls nicht in der gebotenen Weise auseinander. Insbesondere genügt insoweit nicht der Vortrag der Klägerin, aufgrund der fehlgeschlagenen Einigungsbemühungen zwischen ihr und dem Beklagten sei für sie „offensichtlich“ geworden, „dass auch etwaige Änderungen des Betriebs, wie z.B. eine Änderung des Fahrtverlaufs, ihre belastete Stellung nicht verbessern würden, da der Beklagte jedenfalls nie gewillt“ gewesen sei, „die Ordnungsverfügung zurückzunehmen“. Angesichts dessen geht es weitgehend ins Leere, wenn die Klägerin weiter ausführt, die Ordnungsverfügung mache ihr „ein Training wie bisher auch in den Morgenstunden (…) unmöglich“, wodurch nicht nur „eine Gefahr für Leib und Leben der Reiter, aber auch der Pferde (…) vorherzusehen“ wäre, sondern letztlich die Existenz des Rennbahnbetriebs bedroht sei.
Ebenso wenig legt der Zulassungsantrag mit Erfolg dar, dass das Verwaltungsgericht fehlerhaft ein besonderes überwiegendes Interesse der Klägerin an einer Ausnahmegewährung gemäß § 10 Abs. 3 LImSchG verneint haben könnte. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zunächst darauf abgestellt, dass es „schon am Kriterium der zeitlichen Beschränkung“ fehle, „welches zur Erfüllung des Ausnahmecharakters der Vorschrift (…) zwingend erforderlich“ sei. Diesem rechtlichen Ansatz widerspricht die Klägerin nicht. Vielmehr wendet sie sich gegen die Überlegung des Verwaltungsgerichts im Wesentlichen nur mit dem Argument, sie sei „auf die frühe Zeit nur in den Sommermonaten angewiesen“, weshalb sich auch die begehrte Ausnahme „nur auf die Sommermonate“ beziehe. Letzteres hat das Verwaltungsgericht indes erkannt. Es hat demgegenüber aber als maßgeblich angesehen, dass die streitigen Tätigkeiten damit nicht nur „an wenigen, überschaubaren Tagen im Jahr“ durchgeführt werden sollten, „sondern jedenfalls in den Sommermonaten täglich“. Die Klägerin zeigt nicht hinreichend auf, warum bei einer solchen Sachlage dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen „Kriterium der zeitlichen Beschränkung“ noch genüge getan sein sollte. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht auch nicht erkennen können, dass die Tätigkeiten zwingend zur Nachtzeit durchgeführt werden müssten. Es hat sich dabei darauf bezogen, dass die Klägerin im Schriftsatz vom 6. Februar 2020 selbst erklärt habe, „sie könne den Einsatz des Traktors derart einrichten, dass die an die Wohnbebauung angrenzenden Flächen in einer Entfernung von weniger als 200 m erst ab 6 Uhr bearbeitet würden“. Dem hält die Klägerin mit dem Zulassungsvorbringen keinen hinreichend konkreten Vortrag entgegen.
e. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung der behördlichen Ermessensausübung nach § 114 Satz 1 VwGO sieht sich ausgehend von dem Zulassungsvorbringen ebenfalls keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln ausgesetzt.
Ohne Erfolg beanstandet die Klägerin, das Verwaltungsgericht habe sich bei der Ermessenskontrolle „zunächst ausschließlich“ an der vom Beklagten vorgelegten überschlägigen Immissionsprognose „orientiert“. Zur weiteren Begründung dieses Einwandes verweist die Klägerin auf ihre bisherigen Ausführungen, wonach aus ihrer Sicht schon keine ruhestörende Betätigung im Sinne von § 15 Satz 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 LImSchG vorliege. Einen Ermessensfehler zeigt die Klägerin damit nicht auf.
Ähnliches gilt, soweit die Klägerin weiter geltend macht, das Verwaltungsgericht habe die von ihr ergriffenen Lärmminderungsmaßnahmen im Rahmen der Ermessenskontrolle nicht berücksichtigt. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe „nicht näher substantiiert“, inwieweit die betreffenden Maßnahmen (Einbau eines Endschalldämpfers, weitere Geräuschdämmung im Motorraum) „Lärmminderungspotential“ aufwiesen. Damit setzt sich die Klägerin nicht hinreichend auseinander. Insbesondere legt sie auch im Zulassungsverfahren keine weiteren Belege zur Wirksamkeit der Minderungsmaßnahmen vor. Erst recht geht aus dem Zulassungsantrag nicht hervor, dass die „deutliche“ Überschreitung des Nachrichtwertes von 45 dB(A), aufgrund derer das Verwaltungsgericht ein Einschreiten des Beklagten als erforderlich erachtet hat, durch die Maßnahmen in einer zumindest für die Ermessensausübung beachtlichen Weise gemindert sein könnte. Die Klägerin zieht sich in diesem Zusammenhang im Wesentlichen nur darauf zurück, dass der als maßgeblich anzusehende Sachverhalt „in diesem Punkt“ bzw. weitergehend bezüglich der Lärmbeurteilung insgesamt „ggfs. nicht erschöpfend aufgeklärt“ gewesen sei. Das führt auf keine ernstlichen Richtigkeitszweifel. Das Zulassungsvorbringen gibt keine schlüssigen Argumente dafür her, dass der Beklagte für eine ordnungsgemäße Ermessensausübung zunächst noch in weitere eigene Ermittlungen hätte eintreten müssen.
Eine Nachtzeitverschiebung nach Nr. 6.4 Abs. 2 TA Lärm (als „milderes Mittel“) hat das Verwaltungsgericht mit der Erwägung abgelehnt, es sei „bereits nicht ersichtlich, welche besonderen örtlichen oder zwingenden betrieblichen Verhältnisse eine solche Verschiebung erfordern könnten“, zumal die Klägerin selbst vorgetragen habe, „dass sie ihren Betrieb entsprechend der Vorgaben des Beklagten einrichten“ könne. Das Zulassungsvorbringen ist nicht geeignet, die Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern. Soweit die Klägerin meint, mit ihrem erstinstanzlichen Vorbringen und im Zulassungsverfahren „mehr als ausführlich (…) erläutert“ zu haben, warum die betrieblichen Verhältnisse die Verschiebung erforderlich machten, kann das dem Zulassungsantrag aus den bereits im Zusammenhang mit der Erörterung der Ausnahmevorschrift des § 10 Abs. 3 LImSchG genannten Gründen nicht zum Erfolg verhelfen. Dass entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts von zwingenden betrieblichen Verhältnissen im Sinne von Nr. 6.4 Abs. 2 TA Lärm auszugehen sein könnte, legt der Zulassungsantrag nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dar.
Soweit die Klägerin auf die Möglichkeit verweist, die Ordnungsverfügung – für sie „verkraftbar“ – auf die Winterzeit zu beschränken, handelt es sich dabei nicht um ein gleich geeignetes Mittel. Warum der Beklagte eine zeitlich beschränkte Untersagung gleichwohl in seine Ermessenserwägungen hätte einstellen müssen, lässt der Zulassungsantrag nicht erkennen. Insbesondere zeigt er auch nicht mit Erfolg auf, dass die Ordnungsverfügung mit der vorgesehenen ganzjährigen Dauer abweichend von der Ansicht des Verwaltungsgerichts die Anforderungen an die Angemessenheit (= Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) verfehlen könnte, sodass der Beklagte gegebenenfalls auf eine zeitlich beschränkte Untersagung hätte zurückfallen müssen.
Schließlich führt die Klägerin auch sonst keine zureichenden Argumente dafür auf, dass die Ermessenserwägungen des Beklagten an einem beachtlichen und von dem Verwaltungsgericht verkannten Fehler leiden könnten. Das gilt insbesondere, soweit sie geltend macht, es liege eine Fehlgewichtung der entscheidungserheblichen Gesichtspunkte vor.
2. Eine Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) hat die Klägerin nicht ausdrücklich erhoben. Soweit ihr Vorbringen zumindest der Sache nach als Verfahrensrüge zu bewerten sein sollte, kann sie auch damit nicht durchdringen.
Ein Verstoß gegen die verwaltungsgerichtliche Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1, 1. Hs. VwGO lässt sich dem Zulassungsvorbringen nicht hinreichend entnehmen. Den Anforderungen an eine erfolgreiche Aufklärungsrüge wird der Zulassungsantrag jedenfalls nicht gerecht. Die Klägerin legt schon nicht substantiiert dar, dass auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunktes des Verwaltungsgerichts noch weiterer Aufklärungsbedarf bestand und welche tatsächlichen Feststellungen im Zuge der von ihr für erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen voraussichtlich getroffen worden wären, die zu einer für sie günstigeren Entscheidung hätten führen können. Darüber hinaus zeigt die Klägerin, die sich im erstinstanzlichen Verfahren unter Verzicht auf die mündliche Verhandlung mit einer schriftlichen Entscheidung einverstanden erklärt hat, auch nicht auf, dass sie sich in der Vorinstanz ausreichend um eine weitere Sachverhaltsaufklärung bemüht hat oder sich dem Verwaltungsgericht weitere Ermittlungen von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. für diese Anforderungen nur BVerwG, Beschlüsse vom 9. April 2024 - BVerwG 4 B 10.23 - juris Rn. 19 und vom 26. April 2022 - BVerwG 4 BN 28.21 - juris Rn. 18). Ihr Vorbringen beschränkt sich im Wesentlichen auf die Behauptung, für das Verwaltungsgericht hätte es „nahegelegen, entsprechende Nachweise sowohl für die Lärmminderungsmaßnahmen als auch ohnehin für die Einhaltung der Immissionswerte durch die Beteiligten einholen zu lassen, also ein entsprechendes (Sachverständigen-)Gutachten anzuregen oder selbst die Beiziehung eines Sachverständigen vorzunehmen“. Das reicht nicht aus.
Auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) ist auf der Grundlage des Zulassungsantrags nicht feststellbar. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht gegen seine Hinweispflicht aus § 86 Abs. 3 VwGO verstoßen hätte und die Entscheidung aus diesem Grund in prozessual unzulässiger Weise überraschend war. Allein der Umstand, dass das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt oder aus ihnen Schlussfolgerungen zieht, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Beteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden, führt regelmäßig auf keine unzulässige Überraschungsentscheidung (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2017 - BVerwG 5 B 75.15 D - juris Rn. 11; OVG Münster, Beschluss vom 20. August 2026 - 10 A 1867/26.A - juris Rn. 8).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).