Besetzung des Wahlprüfungsgerichts der Stadtverordnetenversammlung KI-Titel
Wahlprüfungsgericht · Parteienrepräsentation · einstweiliger Rechtsschutz · Wahlrecht · Verwaltungsverfahren
Sonstiges
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 B 22/24 VG: 1 V 68/24 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Partei Bürger in Wut, Landesverband Bremen, vertreten durch die Vorsitzende Julia Tiedemann, Ludwigstraße 20 27570 Bremerhaven, – Antragstellerin und Beschwerdeführerin – Prozessbevollmächtigter: g e g e n 1. die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven, vertreten durch den Stadtverordnetenvorsteher Torsten von Haaren, Hinrich-Schmalfeldt-Straße/Stadthaus 1, 27576 Bremerhaven, 2. das Wahlprüfungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, vertreten durch die Vorsitzende Präsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Jörgensen, Am Wall 198, 28195 Bremen, – Antragsgegner und Beschwerdegegner – Prozessbevollmächtigte: zu 1: hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel und den Richter am Oberverwaltungsgericht Till am 17. Januar 2024 beschlossen:
2 Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts – 1. Kammer – vom 12. Januar 2024 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Besetzung des Wahlprüfungsgerichts für die Stadtverordnetenversammlung Bremerhaven. Die Antragstellerin hat an der Wahl der Stadtverordnetenversammlung am 14.05.2023 teilgenommen und ist dort in der Folge durch über ihre Wahlliste gewählte Abgeordnete als Partei vertreten. Nach dem amtlichen Endergebnis entfielen auf die SPD 27 Prozent der Stimmen (13 Sitze), die CDU 20,3 Prozent (10 Sitze), die Bürger in Wut 19,6 Prozent (9 Sitze) und Bündnis 90/Die GRÜNEN 13,7 Prozent (6 Sitze). Die AfD, Die Linke und die FDP erhielten zwischen 5,9 und 5,3 Prozent (3 Sitze) und ein Einzelstadtverordneter von Die Partei 1,9 Prozent (1 Sitz) der Wählerstimmen. In ihrer konstituierenden Sitzung am 04.07.2023 wählte die Stadtverordnetenversammlung in geheimer Wahl vier Mitglieder des Wahlprüfungsgerichts (sowie deren Stellvertreter). Diese gehörten in zwei Fällen der SPD und in jeweils einem Fall der CDU sowie Bündnis 90/Die Grünen an. Die Vorschläge der über die Liste der Antragstellerin gewählten Stadtverordneten, die sich mittlerweile zur Fraktion „Bündnis Deutschland (BD)“ zusammengeschlossen hatten, erzielten keine Mehrheit. Mit Schreiben vom 17.07.2023 rügte die Fraktion „Bündnis Deutschland“ gegenüber der Antragsgegnerin zu 1., sie sei übergangen worden und das Wahlprüfungsgericht sei nicht vollzählig besetzt. Es fehle ein fünftes Mitglied, das durch sie vorzuschlagen sei. In der Sitzung am 13.09.2023 wurde durch die Antragsgegnerin zu 1. unter TOP 3.4 (Vorlage-Nr. StVV - V 63/2023) ein Mitglied der Partei Die Linke zum fünften Mitglied des Wahlprüfungsgerichts gewählt. Eine Stadtverordnete der Fraktion „Bündnis Deutschland“ erhielt in der geheimen Abstimmung keine Mehrheit. Auch ein von ihr vorgeschlagener Stellvertreter erhielt keine Mehrheit. Mit Schreiben vom 14.09.2023 beanstandete die Fraktion „Bündnis Deutschland“ gegenüber der Antragsgegnerin zu 1., auch diese Wahl sei rechtswidrig gewesen, weil allein ihr das Vorschlagsrecht für das fünfte Mitglied des Wahlprüfungsgerichts zustehe.
3 Nach einem Antrag der Fraktion „Bündnis Deutschland“ widersprach der Oberbürgermeister der Stadt Bremerhaven unter Berufung auf § 39 Abs. 1 VerfBrhv mit Schreiben vom 28.09.2023 der durch die Antragsgegnerin zu 1. am 13.09.2023 gefassten Entscheidung. Die Wahl sei rechtswidrig, da die Berücksichtigung der Stärkeverhältnisse der Parteien und Wählervereinigungen zwingend sei. Unter Bezugnahme auf den Widerspruch schlug der Stadtverordnetenvorsteher der Antragsgegnerin zu 1. für deren Sitzung am 30.11.2023 (Vorlage Nr. StVV-V 96/2023 vom 17.11.2023) vor, unter Berücksichtigung der Stärke der Parteien und Wählervereinigungen, wie diese in der Stadtverordnetenversammlung vertreten seien, ein fünftes Mitglied und dessen Stellvertretung für das Wahlprüfungsgericht und eine Stellvertretung zu wählen. Die Antragsgegnerin zu 1. beschloss jedoch einen Änderungsantrag (Nr. StVV-Ä-AT 11/2023) nach dem lediglich eine Stellvertretung für das fünfte Mitglied des Wahlprüfungsgerichts zu wählen war. In der Folge wurde in geheimer Wahl eine Kandidatin der Partei Die Linke gewählt. Wahlvorschläge von „Bündnis Deutschland“ erhielten nicht die erforderliche Mehrheit. Am 11.01.2024 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Die Antragsgegnerin zu 1. solle dazu verpflichtet werden, gegenüber der Vorsitzenden des Wahlprüfungsgerichts zu erklären, dass die Wahl der durch sie zu wählenden Mitglieder des Wahlprüfungsgerichts nicht wirksam vollzogen sei und entgegenstehende Mitteilungen widerrufen würden. Zudem solle die Antragsgegnerin zu 1. in ihrer nächsten Sitzung die zuletzt auf Vorschlag der Partei Die Linke erfolgten Wahlen eines Mitglieds des Wahlprüfungsgerichts und seiner Stellvertreterin annullieren und an deren Stelle Mitglieder der Antragstellerin wählen. Die Antragsgegnerin zu 2. solle es unterlassen, in Verfahren zur Überprüfung der Wahl zur Stadtverordnetenversammlung 2023 zu tagen oder inhaltliche Entscheidungen zu treffen, solange das Wahlprüfungsgericht nicht im Sinne der Antragstellerin zusammengesetzt sei. Mit Beschluss vom 12.01.2024 hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag abgelehnt. Dieser sei zulässig, wobei das Verwaltungsgericht davon ausging, dass es sich um die Antragstellung einer Fraktion handle. Ein Anordnungsanspruch sei aber nicht glaubhaft gemacht. Die gerichtliche Kontrolle parlamentarischer Entscheidungen sei beschränkt. Dem darin zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Freiheit der Wahl entspreche die Formulierung in § 47 Abs. 1 Satz 2, 3 i.V.m. § 37 Abs. 1 Satz 3 BremWahlG, nach der die Stadtverordnetenversammlung aufgerufen sei, die von ihr zu wählenden Mitglieder des Wahlprüfungsgerichts unter Berücksichtigung der Stärke der Parteien und Wählervereinigungen, wie diese in der Stadtverordnetenversammlung vertreten seien, zu bestimmen. Die Stadtverordnetenversammlung habe dies offensichtlich getan und sich in mehreren Sitzungen mit
4 der Wahl des Wahlprüfungsgerichts befasst. Dabei seien die Mehrheitsverhältnisse bekannt und deren Bedeutung für die Zusammensetzung des Wahlprüfungsgerichts von verschiedener Seite vor Augen geführt worden. Ein Ermessensfehler sei der Stadtverordnetenversammlung dabei nicht unterlaufen, da die Grenzen des Ermessens erst überschritten würden, wenn sich das Wahlergebnis als verfassungsrechtlich unerträglich erweise, weil es im Einzelfall zu einer einseitig parteipolitischen Besetzung des Wahlprüfungsgerichts führe. Dies sei hier nicht der Fall. Auch im Falle eines offenen Ausgangs eines etwaigen Klageverfahrens führe eine Folgenabwägung zur Ablehnung des Antrages. Hiergegen hat die Antragstellerin am 15. Januar 2024 Beschwerde erhoben. Die Antragsgegnerinnen sind dieser entgegengetreten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Die von ihr im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Gründe, auf die der Senat bei seiner Prüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angegriffenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass es an einem Anordnungsanspruch fehlt. Die Wahlen der Mitglieder des Wahlprüfungsgerichts in den Sitzungen der Antragsgegnerin zu 1. vom 04.07.2023 und vom 13.09.2023 verletzen die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. 1. Hinsichtlich der Frage des Rechtsweges ist der Senat durch § 17a Abs. 5 GVG gebunden. Eine Ausnahme hiervon liegt nicht vor (vgl. dazu OVG Bremen, Beschl. v. 20.11.2018 - 2 B 266/18, juris Rn. 14). Des Weiteren kann dahinstehen, ob die Antragstellerin als Partei in Bezug auf die Geltendmachung von Rechten aus § 47 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 37 Abs. 1 Satz 3 BremWahlG antragsbefugt ist (siehe zur grundsätzlich fehlenden unmittelbaren Postulationsfähigkeit von Parteien in einer Volksvertretung StGH Bremen, Urt. v. 07.01.1977 - St 2/75, juris Rn. 20), oder ob die Rüge eines etwaigen Verstoßes nicht allein den für sie in die Stadtverordnetenversammlung gewählten Stadtverordneten – die auch die Möglichkeit einer Wahl in das Wahlprüfungsgericht hätten – und gegebenenfalls noch einer von ihnen gebildeten Fraktion zusteht. Die Beschwerde kann nämlich jedenfalls deshalb keinen Erfolg haben, weil kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht ist. 2. Ein Anordnungsanspruch folgt nicht aus § 47 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 37 Abs. 1 Satz 3 BremWahlG. Zwar sind danach die durch die Stadtverordnetenversammlung zu bestimmenden Mitglieder des Wahlprüfungsgerichts und ihre Stellvertreter von der Stadtverordnetenversammlung unter Berücksichtigung der Stärke der Parteien und Wählervereinigungen, wie diese dort vertreten sind, zu wählen. Die damit normierte Berücksichtigungspflicht
5 der Mehrheitsverhältnisse in der Stadtverordnetenversammlung kann aber nicht so verstanden werden, dass zwingend eine mathematisch aus der Sitzverteilung herzuleitende Besetzung einzuhalten wäre. Vielmehr wurde den sich aus § 47 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 37 Abs. 1 Satz 3 BremWahlG ergebenden Anforderungen vorliegend genügt. a) § 37 Abs. 1 Satz 3 BremWahlG soll keinen Parteienproporz garantieren, sondern lediglich verhindern, dass es zu einer einseitig parteipolitischen Besetzung kommt (vgl. zum im Wortlaut ähnlichen Art 139 Abs. 3 Satz 2 BremLV, nach dem bei der Wahl zum Staatsgerichtshof die Stärke der Fraktionen nach Möglichkeit berücksichtigt werden soll, BremStGH, Urt. v. 07.01.1977 - St 2/75, juris Rn. 19 [zu Art. 139 Abs. 3 Satz 1 BremLV a.F., der dem heutigen Satz 2 entspricht]). Dass dem Gesetzgeber nicht etwa die unbedingte Schaffung eines „verkleinerten Abbildes“ des Plenums der Stadtverordnetenversammlung vor Augen stand, zeigt bereits der Umstand, dass dem Wahlprüfungsgericht neben den fünf von dieser entsandten Mitgliedern zwei Berufsrichter angehören müssen, die nicht anhand „der Stärke“ der in dieser vertretenen Partei zu besetzen sind. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, warum mit der vorgesehenen Wahl keine echte, sondern eine durch die Sitzverteilung in der Stadtbürgerschaft beschränkte Wahl gemeint sein sollte. Die Norm ist daher zugunsten der Wahlfreiheit der Stadtverordneten auszulegen, also im Sinne eines weiten Ermessens. Solange die Wahl daher nicht ohne Rücksicht auf die „Stärke der Parteien“ vorgenommen wird und damit nicht gegen den Grundsatz verstößt, dass die Besetzung des Wahlprüfungsgerichts nicht einseitig politisch erfolgen darf, sind die Grenzen des Wahlermessens, die ihrer Natur nach weiter gesteckt sind als die des Ermessens der Behörden, im Rahmen der ihnen obliegenden Befugnisse pflichtgemäß zu entscheiden, nicht überschritten (siehe BremStGH, a.a.O., juris Rn. 22). Dies kann vorliegend angesichts der Besetzung des Wahlprüfungsgerichts mit Mitgliedern der zwei nach Stimmanteilen und Sitzen in der Stadtverordnetenversammlung am stärksten vertretenen Parteien sowie zweier weiterer schwächer vertretener Parteien nicht angenommen werden. b) Die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung Bremerhaven verfügen – entgegen der Ansicht der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren – über ein freies Mandat, das für eine dessen Bedeutung sichernde Auslegung des § 37 Abs. 1 Satz 3 BremWahlG streitet. Landesrechtlich folgt dies zunächst aus § 25 Abs. 1 VerfBrhv. Demnach dürfen die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung sich bei ihrer Tätigkeit ausschließlich durch ihre freie, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmte Überzeugung leiten lassen. Sie sind an Verpflichtungen, durch die die Freiheit ihrer Entschließung beschränkt wird, nicht gebunden. Damit haben sie dieselbe Stellung wie Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft bzw. der Stadtbürgerschaft (siehe Art. 83 Abs. 1 BremLV, Art. 148 Abs. 1 Satz 2
6 BremLV). Dem Gesetzgeber mussten bei der Schaffung des § 37 Abs. 1 Satz 3 Brem-WahlG, der erst seit dem Jahre 2018 auch bei der Wahl der Stadtverordnetenversammlung Bremerhaven zur Anwendung kommt (vgl. Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Wahlgesetzes und weiterer wahlrechtlicher Vorschriften vom 04.09.2018, Brem.GBl. S. 411), die in der Landesverfassung abgesicherte und Bürgerschaftsabgeordnete geltende Wahlfreiheit sowie das mit dieser einhergehende grundsätzlich weite Wahlermessen bekannt sein. Vor diesem Hintergrund hätte es nahegelegen, wäre eine zwingende Besetzung nach Parteienproporz gewollt gewesen, eine entsprechende ausdrückliche Regelung zu schaffen. Das freie Mandat der Stadtverordneten Bremerhavens ist überdies auch bundesrechtlich abgesichert. Insofern ist von einem dem Prinzip der repräsentativen Demokratie zuzuordnenden freien Mandat der Gemeinderatsmitglieder auszugehen. Die Rechtsstellung der gewählten Gemeindevertreter ist in ihren Grundzügen durch Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG vorgezeichnet. Das Volk muss in den Ländern, Kreisen und Gemeinden eine Vertretung haben, die aus unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Diese Bestimmung überträgt die in Art. 20 Abs. 1 und 2 GG getroffene Grundentscheidung für die Prinzipien der Volkssouveränität und der Demokratie auf die Ebene der Gemeinden. Dem Umstand, dass die Gemeindevertretung die Gemeindebürger repräsentiert, muss die gesetzliche Ausgestaltung der Rechtsstellung ihrer Mitglieder Rechnung tragen. Die Gemeindevertreter haben daher nach Maßgabe der Eigenverantwortlichkeit, wie sie dem verfassungsrechtlich geformten Bild der in den staatlichen Aufbau integrierten kommunalen Selbstverwaltung entspricht, ein „freies Mandat“ (BVerwG, Urt. v. 27.03.1992 - 7 C 20.91, juris Rn. 9; ebenso VGH BW, Urt. 31.05.2023 - 1 S 3351/21, juris Rn. 118; s.a. BayVGH v. 03.04.1990, 4 B 90.182, juris Rn. 16; BayVerfGH, Beschl. v. 23.07.1984 - Vf. 15-VII-83, LS 2, juris; vgl. auch Barth, in: Dietlein/Suerbaum; BeckOK Kommunalrecht Bayern, 20. Ed. 01.11.2023, Art. 30 BayGO Rn. 11 sowie Sodan/Ziekow, GK ÖffR, 10. Aufl. 2023; § 60 Rn. 11 [S. 487]). Die in der Bremischen Landesverfassung und auch der Verfassung für die Stadt Bremerhaven enthaltenen Regelungen zur freien Entscheidungsfindung sind daher gewissermaßen selbstverständlich (vgl. Mehde, in: Dietlein/Mehde, BeckOK Kommunalrecht Niedersachsen, 27. Ed. 01.10.2023, § 54 NKomVG Rn. 1a). c) Aus dem (bundes-)verfassungsrechtlichen Grundsatz der Spiegelbildlichkeit folgt nichts anderes. Er gilt für die Besetzung der aus der Gemeindevertretung abgeleiteten Gremien, die an der Erfüllung der dem Plenum zugewiesenen Aufgaben als Vertretung des (Gemeinde-)Volkes mitwirken. Die Wahlrechtsgrundsätze des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG, aus denen sich der Spiegelbildlichkeitsgrundsatz ergibt, sind verfassungsrechtlich zwingend daher nur für die Wahl zu den kommunalen Vertretungsorganen vorgeschrieben und auf
7 die Bildung ihrer Teil- und Hilfsorgane zu übertragen, die an der Vertretungsfunktion teilhaben (BVerwG, Urt. v. 28.04.2010 - 8 C 18.08, juris Rn. 22 f.). Kommunale Vertretungsorgane und ihre Teil- und Hilfsorgane sind der Gemeinde- bzw. Stadtrat und Kreistage sowie ihre jeweiligen Ausschüsse und Unterausschüsse (siehe OVG Bremen, Beschl. v. 25.11.2022 - 1 LA 454/21, juris Rn. 14; OVG NRW, Beschl. v. 26.04.2011 - 15 A 693/11, juris Rn. 8). Hierzu gehört das Wahlprüfungsgericht nicht. Das Wahlprüfungsgericht ist weder ein Ausschuss noch ein Gericht, sondern eine materiell verfassungsrechtliche Institution sui generis (siehe BremStGH, Urt. v 13.08.2020 - St 3/19, juris Rn. 44). Es wirkt weder von Verfassungs wegen noch auf Grundlage des einfachen Rechts an einer dem Plenum der Stadtverordnetenversammlung zugewiesenen Aufgabe mit. Die Wahlprüfung hat in Bremen auf Verfassungsebene keine Regelung erfahren (vgl. Rinken, in: Fischer-Lescano u.a., Verfassung der Freien Hansestadt Bremen, 1. Aufl. 2016, Art. 140 Rn. 56). Der Landesverfassung kann daher weder entnommen werden, wem die Aufgabe der Wahlprüfung obliegen soll oder muss, noch ob sie als (gemeinde-)parlamentarische Aufgabe zu qualifizieren ist (insofern zu Letzterem anders im Falle der Überprüfung von Landtagswahlen nach dem hessischen Verfassungsrecht, HessStGH, Beschl. v. 09.08.2000 - P.St. 1547, juris Rn. 9; unter Verweis auf diesen Beschluss, jedoch ohne Befassung mit den Unterschieden in der Rechtslage, für das Bremische Recht eine „parlamentarische Angelegenheit“ annehmend, indes Barczak, in: Kaiser/Michl, Landeswahlrecht, 2020, S. 215). Auch das Bremische Wahlgesetz weist die Aufgabe der Wahlprüfung nicht dem Plenum der (Stadt-)Bürgerschaft bzw. im Fall Bremerhavens der Stadtverordnetenversammlung zu, sondern schafft mit dem Wahlprüfungsgericht als „erste Instanz“ ein eigenständiges Organ. Dieses ist weder eine gewählte Volksvertretung, noch ist es – anders als ein Ausschuss – Teil einer solchen, sondern hat als eigenständiges (Kommunal- )Organ eigene Aufgaben und Zuständigkeiten (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 28.04.2010 - 8 C 18.08, juris Rn. 25). Es stellt zudem schon von Gesetzes wegen kein verkleinertes Abbild des Plenums der Stadtverordnetenversammlung dar. Ihm gehören vielmehr neben den fünf von diesem entsandten Mitgliedern auch zwei Berufsrichter an, deren Mitgliedschaft unabhängig von der Stärke der in der Stadtverordnetenversammlung vertretenen Parteien ist. Gremien, die an der Erfüllung anderer als der dem Gemeindeparlament zugewiesenen Aufgaben mitwirken, müssen nicht schon deshalb spiegelbildlich beschickt werden, weil ihnen auch Mitglieder desselben angehören (vgl. NdsStGH, Urt. v. 15.01.2019 - 1/18, juris Rn. 68; s.a. Butzer, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, 56. Ed. 15.08.2023, Art. 38 Rn. 194b).
8 3. Soweit die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren erstmalig vorgetragen hat, dass im Zuge des ersten Wahlvorgangs am 04.07.2023 gegen Bestimmungen der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung verstoßen worden wäre, ist nicht ersichtlich, inwiefern dadurch ihr als Partei zustehende eigene Rechten verletzt sein könnten. Überdies könnte dieser angebliche Mangel soweit ersichtlich selbst dann nicht durchgreifen, wenn er von der Fraktion der Stadtverordnetenversammlung, der die Mitglieder der Antragstellerin angehören, oder einzelnen von diesen geltend gemacht worden wäre. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich nicht, dass die Fraktion „Bündnis Deutschland“ oder ihr angehörende Stadtverordnete die angeblichen Geschäftsordnungsverstöße zeitnah gegenüber der Stadtverordnetenversammlung geltend gemacht hätten. Durch die Fraktion wurde lediglich auf den angeblichen Verstoß gegen § 47 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 37 Abs. 1 Satz 3 BremWahlG verwiesen. Die fehlende Rüge weiterer Fehler nunmehr im gerichtlichen Verfahren „nachzuholen“ verstieße gegen die Pflicht zur Organtreue, die eine rechtzeitige Rüge der beanstandeten Maßnahme oder Beschlussfassung gegenüber dem Organ selbst verlangt (siehe zu dieser ausführlich OVG Bremen, Beschl. v. 10.03.2023 - 1 B 59/23, juris Rn. 11 ff.). Dieser Grundsatz ist im Kommunalrecht anerkanntermaßen anzuwenden, etwa im Verhältnis des Gemeinderats zu seinen Mitgliedern oder Fraktionen und Gruppen (OVG NRW, Urt. v. 06.12.2011 - 15 A 1544/11, juris Rn. 83). 2. Auf die weiteren im angegriffenen Beschluss enthaltenen Erwägungen dazu, dass der Antrag auch im Falle der Annahme eines offenen Ausgangs eines Hauptsacheverfahrens in Folge einer Folgenabwägung abzulehnen sei und es zudem an einem Anordnungsanspruch fehle, kommt es nicht an. III. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Eine Anwendung der Rechtsprechung des Senats, nach der eine Kostenerstattung in einem „Insichprozess“ zweier Funktionsträger einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft grundsätzlich nicht in Betracht kommt (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 20.04.2010 - 1 A 192/08, juris Rn. 54), ist nicht anwendbar. Die Antragstellerin ist als Partei kein Organ der Antragsgegnerin zu 1. und steht auch zur Antragstellerin zu 2. in keinem organschaftlichen Verhältnis. Es kommt daher die allgemeine Regelung des § 154 Abs. 2 VwGO zur Anwendung. Hinsichtlich des Streitwertes hält es der Senat angesichts der Ähnlichkeiten des Verfahrens zu einem Kommunalverfassungsstreit für angebracht, bei der auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG beruhenden Festsetzung auf die Wertung der Ziff. 22.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 zurückzugreifen. Eine Reduzierung im Eilverfahren ist nicht angezeigt (vgl. Ziff. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs).
9 Hinwies: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez. Prof. Sperlich gez. Stybel gez. Till