OVG Berlin-Brandenburg 6. Senat Urteil LS

PFB BER: Baulicher Schallschutz

PFB BER; Baulicher Schallschutz; Kostenerstattung; Eigenleistung

Verwaltungsrecht Erledigt/eingestellt

Leitsatz

1. Ein Anspruch auf Kostenerstattung nach Teil A II 5.1.7 Nr. 1 PFB besteht nur, soweit nachgewiesene Aufwendungen für baulichen Schallschutz entstanden sind, der zur Gewährleistung des durch die Schutzauflagen vorgegebenen Niveaus geeignet und erforderlich ist.

2. Zur Frage des Bestehens eines Kostenerstattungsanspruchs bei in Eigenleistung durchgeführten Maßnahmen.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks mit der postalischen Anschrift X… das in dem für den Flughafen Berlin-Brandenburg festgesetzten Tag- und Nachtschutzgebiet liegt und mit einem 1986-1990 errichteten Einfamilienhaus bebaut ist, in dem die Kläger wohnen.

2

Auf den Antrag der Kläger auf Schallschutzmaßnahmen und nach durchgeführter schalltechnischer Objektbeurteilung erhielten die Kläger unter dem 30. März 2015 eine Anspruchsermittlung Schallschutz (ASE-B). Die Beklagte hatte darin erstattungsfähige Aufwendungen in Höhe von 24.401,31 EUR ermittelt. Von den Klägern geäußerte Bedenken u.a. hinsichtlich der Statik der Dachkonstruktion führten zu einer Überarbeitung der ASE-B, die die Kläger unter dem 15. Februar 2018 erhielten. Sie sah nunmehr erstattungsfähige Aufwendungen in Höhe von 38.235,28 EUR vor und wies zudem eine Position für einen ingenieurtechnischen Nachweis der Dachstatik aus.

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Mit Schreiben vom 20. September 2019 wandten die Kläger ein, im überarbeiteten Leistungsverzeichnis läge ein Nachweis der tatsächlichen Durchführbarkeit der im Leistungsverzeichnis enthaltenen Maßnahmen nicht vor. Das angestrebte Schutzziel sei mit den beschriebenen Maßnahmen nicht erreichbar. Der Kläger beabsichtige, den Schallschutz in eigener Regie zu realisieren und bat, die Summe von 38.235,28 EUR für die Weiterführung von nach seinen Angaben bereits 2017 begonnenen Schallschutzmaßnahmen zu überweisen.

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Eine Auszahlung ohne vorherige bauliche Umsetzung der in der ASE-B aufgeführten Leistungen lehnte die Beklagte ab. Darüber hinaus wies sie auf die Möglichkeit hin, etwaig zusätzlich erforderliche Maßnahmen durch einen Nachtrag geltend zu machen.

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Mit E-Mail vom 2. November 2020 an das von der Beklagten beauftragte N… legten die Kläger eine Tabelle über Leistungen für den Raum A1 (Wohnküche) im Zeitraum Juli bis November 2020 mit einem Betrag von 4.326,55 EUR vor. Mit Schreiben vom 11. November 2020 wandten sie sich an die Beklagte und baten um Erstattung ihrer Aufwendungen für Raum A1 i.H.v. insgesamt 10.663,83 EUR, davon Materialkosten in Höhe von 4.763,22 EUR.

6

Das Ingenieurbüro bat mit E-Mail vom 11. November 2020 Prüfzeugnisse der verbauten Fenster bzw. deren Verglasung nach Tabelle 40 der DIN 4109 vorzulegen und wies darauf hin, dass auch für die Rollladenkastendämmung ein Nachweis über das Schalldämmmaß notwendig sei. Weiter sei ausweislich der übersandten Rechnung für die Dreifachverglasung der Fenster ein Schalldämmwert von lediglich 39 dB angegeben. Erforderlich seien laut Leistungsverzeichnis der Beklagten jedoch resultierende Bauschalldämmmaße zwischen 41 und 45 dB. Die Kläger legten mit Mail vom gleichen Tag Unterlagen vor, die ihrer Meinung nach eine ausreichende Schalldämmung der Bauteile nachweisen sollten.

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Mit Schreiben vom 28. November 2021 machten die Kläger für den Raum A1 nunmehr Kostenerstattung in Höhe von insgesamt 15.801,94 EUR und für den Raum A3 Gesamtkosten von 4.862,32 EUR geltend. Unter der hierzu vorgelegten Tabelle ist vermerkt: „in der Summe Raum A3 von € 10.663,83 sind Materialkosten gemäß Anlage von € 4.360,02 enthalten. (Anlage)“. Zudem kündigten die Kläger an, die Umsetzung von Schallschutzmaßnahmen für den Raum A2 (Schlafzimmer) werde im Jahr 2022 erfolgen, für die Schallschutzmaßnahme Dachdämmung/Decke für Raum A1 und A3 werde die Beklagte zeitnah ein Angebot/Nachtrag erhalten.

8

In der Folge teilte die Beklagte den Klägern mit, dass es sich bei den im Leistungsverzeichnis angegebenen Preisen um Komplettpreise handele, die sowohl die Kosten für das Material als auch für die Arbeitsleistung sowie Ein- und Ausbau einschließlich Entsorgung umfassten. Bei einer Ausführung in Eigenleistung könnten nur die Materialkosten erstattet werden. Sie forderte zu den Materialkosten weitere Nachweise und Prüfzeugnisse zum Nachweis der Schalldämmung für die Fenster und Rollladenkasten sowie eine Bestätigung über den fachgerechten Einbau.

9

Unter Hinweis auf die Problematik der Deckendämmung beantragten die Kläger im Februar 2023 eine Entschädigung.

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Das nunmehr von der Beklagten beauftragte Ingenieurbüro, die n…, führte am 8. Januar 2024 eine Mittelverwendungsprüfung im klägerischen Objekt durch und kam zu dem Ergebnis, die erforderlichen Schalldämmmaße seien in keinem Raum erreicht. Relevant sei die Schalldämmung des gesamten Fensters und nicht ausschließlich der Verglasung. Eine Erstattung der Kosten sei nicht möglich.

11

Mit anwaltlichem Schreiben vom 24. Februar 2025 forderten die Kläger die Beklagte zur Zahlung des ermittelten Erstattungsbetrages in Höhe von 38.235,28 EUR auf.

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Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 10. April 2025 ab. Die vorgenommenen Maßnahmen erfüllten die im Schallschutzprogramm BER maßgeblichen schalltechnischen Anforderungen nicht, das einzuhaltende Schutzziel werde in keinem Raum erreicht.

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Am 15. Dezember 2025 haben die Kläger Klage erhoben. Die im Zeitraum Juli bis November 2020, 2021 und 2022 ausgeführten Leistungen hätten Baukosten i.H.v. 19.943,48 EUR, davon 8.377,25 EUR Lohnkosten verursacht, deren Erstattung sie begehren. Die Belege für die Materialkosten seien vollständig übersandt worden.

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Zudem treten sie der Auffassung der Beklagten entgegen, wonach die Maßnahmen den Anforderungen des Schallschutzprogramms BER nicht entsprächen. Die von den Klägern im Zeitraum vom 16. bis 23. Juni 2025 durchgeführten Messungen bewiesen, dass die Maßnahmen die schalltechnischen Anforderungen erfüllten. Die Messungen seien fachgerecht durchgeführt worden und hinreichend. Es sei unzutreffend, dass nur Langzeitmessungen geeignet seien, die Einhaltung der Schalldämmwerte zu dokumentieren. Die gemessenen Pegelüberschreitungen seien kein Fluglärm, sondern stammten von Baulärm im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben der Deutschen Bahn AG in unmittelbarer Nähe zum klägerischen Grundstück.

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Die Fenster und die Tür erfüllten die erforderlichen Schalldämmwerte, was sich aus der ergänzenden Berücksichtigung der Rahmen ergebe. Das in den Rahmen verbaute Meranti weise eine höhere Dichte als das üblicherweise verwendete Kiefernholz auf. Das belegten auch die übersandten Unterlagen und werde ein Sachverständigengutachten bestätigen. Die Feststellungen des Ingenieurbüros in der Mittelverwendungsprüfung seien nicht verwertbar, da die einzig zuverlässige Untersuchungsmethode, die schallschutztechnische Messung, nicht angewandt worden sei. Die Inaugenscheinnahme sei nicht hinreichend. Die festgestellten Schalldämmwerte seien überdies nicht nachvollziehbar und berücksichtigten die Rahmen nicht. Die Feststellungen zur Rollladenkastendämmung seien nicht nachvollziehbar und berücksichtigten den tatsächlich vorhandenen Bautenstand nicht. Die Rollladenkastendämmungen seien mittels Dämmfolie fachgerecht hergestellt, so dass der erforderliche Schalldämmwert eingehalten werde.

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Die Beklagte habe daher die erforderlichen, ortsüblichen und angemessen Kosten zu erstatten. Dazu gehörten auch die Arbeitskosten für die Vornahme in Eigenleistung bis zu der Höhe der von der Beklagten veranschlagten Komplettpreise.

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Die Kläger haben ihren schriftsätzlich angekündigten Antrag, wonach festzustellen sei, dass das Schlafzimmer im Untergeschoss des streitgegenständlichen Objekts im Rahmen der schalltechnischen Objektbeurteilung zu berücksichtigen und die Beklagte verpflichtet sei, an die Kläger Aufwendungsersatz in zu bestimmender Höhe zu zahlen, in der mündlichen Verhandlung nicht mehr gestellt und beantragen nur noch,

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die Beklagte wird verurteilt, im Rahmen der schalltechnischen Objektbeurteilung und der Umsetzung des Schallschutzkonzeptes nach den planfestgestellten Lärmschutzauflagen in A II Ziffer 5.1.2. und Ziffer 5.1.3 des Planfeststellungsbeschlusses zum Ausbau des Flughafens Berlin Schönefeld vom 13.08.2004 in der Gestalt des Planergänzungsbeschlusses vom 20.10.2009, in der derzeitigen Fassung, an die Kläger Aufwendungsersatz in Höhe von 19.943,48 EUR für baulichen Schallschutz im Wohngebäude X…, zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

20

die Klage abzuweisen.

21

Der Vortrag der Kläger sei widersprüchlich. Nachdem sie zunächst die Auffassung vertreten hätten, die von der Beklagten ermittelten Maßnahmen seien zur Einhaltung der Schutzziele unzureichend, behaupteten sie nunmehr, die vorgelegten Messergebnisse belegten die Einhaltung der Schutzziele auch mit den geringer dimensionierten Maßnahmen. Aufgrund der Ergebnisse der Prüfung der Unterlagen sowie der Mittelverwendung durch das beauftragte Ingenieurbüro, wonach keines der Bauteile das erforderliche resultierende Bauschalldämmmaß aufweise und der Einbau nicht fachgerecht erfolgt sei, schieden bereits aus diesem Grund Ansprüche auf Aufwendungsersatz aus. Der Vortrag sei zudem unschlüssig. Es sei insbesondere nicht ersichtlich, wie die Kläger mit den vorgenommenen Kurzzeitmessungen von rund 10 bis 20 Minuten methodisch die Einhaltung der geforderte Schutzziele nachweisen wollten. Zudem fehlten den vorgelegten Messprotokollen jegliche Erläuterungen. Sollte es sich bei den ausgewiesenen Pegeln um A-bewertete Maximalpegel handeln, so wären jedenfalls in zwei Räumen bereits während der kurzen Messphasen jeweils höhere A-bewertete Maximalpegel als 55 dB(A) aufgetreten. Die Messungen in den Schlafzimmern seien nicht während der Nachtzeit, sondern tagsüber durchgeführt worden.

22

Die Kläger seien bei der baulichen Umsetzung von der ASE-B der Beklagten abgewichen. Es hätte daher nach den entsprechenden Regelungen des PFB ihnen oblegen, gegenüber der Beklagten den Nachweis zu führen, dass die Schutzziele auch mit der abweichenden Ausführung eingehalten seien. Dies sei bis heute nicht geschehen. Zudem seien bei Eigenleistung die Kosten über die Materialkosten hinaus auch nicht bis zu dem in der ASE-B ausgewiesenen Betrag erstattungsfähig. Den Klägern seien entsprechende Aufwendungen nicht entstanden. Soweit die Kläger einen Widerspruch darin sähen, dass die Beklagte grundsätzlich auch in Eigenleistung erbrachte Leistungen überprüfe, würden sie verkennen, dass die Überprüfung der Erforderlichkeit und Angemessenheit der Materialkosten sowie der Einhaltung der Schutzziele auch bei Eigenleistung erforderlich sei.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten einschließlich der Anlagen und den Schallschutzvorgang der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Senats gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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A. Die Kläger haben den angekündigten Feststellungsantrag bezüglich des Raums im Keller des streitgegenständlichen Wohnhauses in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Darin ist eine teilweise Klagerücknahme zu sehen, so dass das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO insoweit einzustellen ist.

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B. Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg.

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I. Sie ist zulässig, insbesondere sind die Kläger klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO. Sie sind Eigentümer eines Grundstücks, das am 15. Mai 2000 mit einem Wohnhaus bebaut war und ist und in dem für den Flughafen Berlin-Brandenburg festgesetzten Tag- und Nachtschutzgebiet liegt. Ein Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für den Einbau erforderlicher Schallschutzeinrichtungen entsprechend der planfestgestellten Lärmschutzauflagen gegenüber der Beklagten ist daher nicht per se ausgeschlossen.

27

II. Die Klage ist jedoch unbegründet.

28

Der geltend gemachte Anspruch steht den Klägern nicht zu. Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 19.943,48 EUR als Aufwendungsersatz für baulichen Schallschutz für das Wohngebäude auf ihrem Grundstück.

29

1. Anspruchsgrundlage für das Begehren der Kläger ist der Planfeststellungsbeschluss „Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld“ vom 13. August 2004 in Verbindung mit dem Planergänzungsbeschluss „Lärmschutzkonzept BBI“ zum Vorhaben „Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld“ vom 20. Oktober 2009 (im Folgenden: PFB). Gemäß der Lärmschutzauflage in Teil A II Ziffer 5.1.2. PFB (S. 105 f.) sind für Wohnräume, Büroräume, Praxisräume und sonstige nicht nur vorübergehend betrieblich genutzte Räume in der Umgebung des Flughafens geeignete Schallschutzvorrichtungen nach näher bezeichneten Maßgaben vorzusehen. Innerhalb des Tagschutzgebietes haben die Träger des Vorhabens auf Antrag des Eigentümers eines Grundstücks, das am 15.05.2000 bebaut oder bebaubar war, für geeignete Schallschutzvorrichtungen an den Räumen Sorge zu tragen. Nach Teil A II Ziffer 5.1.7 Abs. 1 PFB (S. 108) können die Träger des Vorhabens Schallschutzeinrichtungen im Sinne der Auflagen 5.1.2 bis 5.1.4 selbst einbauen lassen oder dem Betroffenen auf Nachweis die Aufwendungen für den Einbau der erforderlichen Schallschutzeinrichtungen erstatten.

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2. Ein Anspruch auf Kostenerstattung nach Ziffer 5.1.7 der Lärmschutzauflagen besteht daher nur, soweit nachgewiesene Aufwendungen für baulichen Schallschutz entstanden sind, der zur Gewährleistung des durch die Schutzauflagen vorgegebenen Niveaus geeignet und erforderlich ist (vgl. Senatsurteile vom 8. Dezember 2014 - OVG 6 A 13.14 -, juris Rn. 23 und vom 13. Dezember 2021 – OVG 6 A 8/20 –, juris Rn 49).

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2.1 Der Senat geht dabei davon aus, dass dieses Schutzniveau mit den von der Beklagten in der auf Basis einer Objektbegehung erstellten Anspruchsermittlung - ASE - nebst Leistungsverzeichnis - LV - vorgesehenen Maßnahmen regelmäßig erreicht wird. Die ASE versetzt die Grundstückseigentümer in die Lage, die zur Erreichung der Schallschutzziele des PFB geeigneten baulichen Schallschutzmaßnahmen bei einem bauausführenden Unternehmen zu beauftragen. Entsprechend ihrer Verantwortung für die Einhaltung der Lärmschutzziele des Planfeststellungsbeschlusses führt die Beklagte nach Durchführung der baulichen Schallschutzmaßnahmen eine Mittelverwendungsprüfung durch und prüft, ob die ausgeführten Arbeiten den in der Schalltechnischen Objektbeurteilung und dem Leistungsverzeichnis vorgesehenen Maßnahmen entsprechen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Juni 2024 – OVG 6 A 11/23 –, juris Rn. 31). Ergibt die Mittelverwendungsprüfung eine Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen, besteht in der Regel auch der Erstattungsanspruch. Die in diesem Sinne „erforderlichen Schallschutzeinrichtungen“ haben die Kläger vorliegend nicht umgesetzt.

32

Die verbauten Schallschutzfenster entsprechen nach der im Schallschutzvorgang enthaltenen Dokumentation der Mittelverwendungsprüfung der von der Beklagten hiermit beauftragten n… vom 4. Juli 2024, bis auf die Fenster im Raum A2, nicht den Anforderungen der ASE-B. Aus den von den Klägern vorgelegten Unterlagen zum Schalldämmwert der Fenster ergibt sich nichts Abweichendes. Soweit dort der Schalldämmwert der verbauten Fenster mit einem Wert angegeben ist, der der ASE-B numerisch entspricht, berücksichtigen die Kläger nicht, dass damit lediglich das bewertete Schalldämmmaß Rw,P ausgewiesen ist. Dieser Wert ist der im Labor unter idealen und genormten Bedingungen ermittelte Schalldämmwert (Prüfwert). Nur für diesen Wert haben die Kläger entsprechende Nachweise vorgelegt. Abweichend davon kommt es auf den Rw,R (Rechenwert des bewerteten Sachalldämmmaßes) an, der berücksichtigt, dass im realen Gebäude durch Montagetoleranzen und Schallnebenwege schlechtere Werte erreicht werden. Das bedeutet faktisch einen Abschlag von 2 dB als Sicherheitsbeiwert von dem Prüfwert. Dies entspricht dem Korrekturwert nach Ziffer 5.2 der DIN 4109, die die Beklagte ihren ASE-B regelmäßig zugrunde legt (vgl. auch Senatsurteil vom 19. August 2025 - OVG 6 A 1/24 -, juris Rn. 43). Der Hinweis der Kläger, die erforderlichen Schalldämmwerte ergäben sich unter Berücksichtigung der Fensterrahmen, die aufgrund der verwendeten Holzart vorliegend eine größere Dichte als üblich aufwiesen, vermag die erforderlichen konkreten Angaben zum Schalldämmwert der Fenster nicht zu ersetzen.

33

Nachvollziehbar erscheinen weiter die im Rahmen der Mittelverwendungsprüfung von der Beklagten geäußerten Zweifel am fachgerechten Einbau der Fenster. In der hierzu von der Beklagten als Anlage B 18 vorgelegten Foto-Dokumentation heißt es, ein fachgerechter Einbau ohne Ausbau der Fensterbänke sei unwahrscheinlich. Nach den von den Klägern vorgelegten Rechnungen sei Fensterschaum ohne Nachweis eingesetzt worden, die für den Einbau an sich erforderlichen Kompri-Bänder tauchten in den Rechnungen nicht auf. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung ohne nähere Erläuterung angibt, Kompri-Bänder beim Einbau verwendet zu haben, räumt das die dargelegten Zweifel nicht hinreichend aus.

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Hinsichtlich der Rollladenkastendämmungen ist die Mittelverwendungsprüfung, wonach die geforderten Schalldämmwerte auch insoweit nicht erreicht werden, ebenfalls nicht zu beanstanden. Nach der Anlage B 18 sind die Deckel, Seiten und Fronten der Rollladenkästen nur zum Teil mit Rieger-Folie gedämmt; außerdem fehlen Dichtungen an den Fugen. Die Plausibilität dieser Angaben hat der Kläger nicht in Abrede gestellt. Er hat in der mündlichen Verhandlung vielmehr eingeräumt, jedenfalls den Deckel entgegen der Prüfzeugnisse und den Herstellervorgaben zum Einbau nur zum Teil mit Rieger-Folie gedämmt zu haben. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Schallschutzziele des PFB durch die in Eigenleistung der Kläger durchgeführten Maßnahmen nicht erfüllt werden.

35

2.2 Die von den Klägern vorgelegten Protokolle über die Messung von Umgebungsgeräuschen sind nicht geeignet zu belegen, die durchgeführten Maßnahmen seien zur Erreichung der Schallschutzziele des PFB gleichwohl ausreichend.

36

Die am 16., 22. und 23. Juni 2025 für die Dauer von rund 12 bis rund 49 Minuten in verschiedenen Räumen des Hauses durchgeführten insgesamt sieben Messungen sind schon deshalb unzureichend, weil nicht die Einhaltung der Schallschutzwerte an beliebigen Tagen verlangt ist. Nach dem PFB ist vielmehr für den Tagschutz (Teil A II 5.1.2 PFB) zu gewährleisten, dass durch die An- und Abflüge am Flughafen im Rauminnern bei geschlossenen Fenstern keine höheren A-bewerteten Maximalpegel als 55 dB(A) auftreten und für den Nachtschutz (Teil A II 5.1.3. PFB) zudem ein energieäquivalenter Dauerschallpegel von 35 dB(A) nicht überschritten wird, wobei nicht der tatsächliche Lärm, sondern der nach der AzB-DLR (Anleitung zur Berechnung des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt e.V.) für das Szenario 20XX berechnete Fluglärm heranzuziehen ist (Seite 587 ff. PFB, Seite 6 ASE-B; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. April 2013 – OVG 11 A 14.13 –, juris Rn. 59; BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 – 4 A 1075/04 –, juris Rn. 343). Maßgeblich ist daher nicht ein konkreter, gemessener Lärm, sondern eine Berechnung von Maximalpegeln und Pegelhäufigkeiten anhand eines angenommenen Flugaufkommens.

37

Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Messungen auch deshalb als ungeeignet, weil das nach dem PFB zulässige Lärmniveau gegenwärtig (noch) nicht erreicht wird. Zulässig ist danach ein unabhängiger, gleichzeitiger Start- und Landebetrieb auf dem Parallelbahnsystem mit bis zu 360.000 Flugbewegungen pro Jahr (vgl. etwa Teil B II 1, S. 222 sowie Teil C 2.2.4, S. 333 PFB). Die gegenwärtige Auslastung liegt deutlich darunter. Ausweislich des Verkehrsberichts für August 2026 (abrufbar unter https://corporate.berlin-airport.de/de/unternehmen-presse/ber/verkehrsstatistik.html) fanden in der Zeit von Januar bis einschließlich August 2026 insgesamt 123.204 Flugbewegungen statt. Das entspricht 15.400,5 Flugbewegungen pro Monat, auf das gesamte Jahr gerechnet sind das 184.806 Flugbewegungen. Das Flugaufkommen erreicht demnach prognostisch gegenwärtig nur etwa 50 % der zulässigen Kapazität. Im Monat der klägerischen Messungen (Juni 2025) lag mit insgesamt 17.149 Flugbewegungen ein vergleichbares Flugaufkommen vor (etwa 57 % der zulässigen Kapazität).

38

Hinzu kommt, dass nach den vorgelegten Messprotokollen in Raum A2 (Schlafzimmer) eine Überschreitung des Innenpegelwertes von 55 dB(A) festzustellen ist. Soweit die Kläger dazu vortragen, diese Pegelüberschreitungen seien nicht auf Fluglärm, sondern auf Baulärm der Deutschen Bahn AG zurückzuführen, rechtfertigt dies keine andere Einschätzung, sondern belegt vielmehr die mangelnde Eignung der Messungen zur Überprüfung der Einhaltung der Lärmschutzziele des PFB. Es wird lediglich der Innenraumpegel unter dem Einfluss externer Störgeräusche dargestellt, nicht hingegen die Einhaltung der geforderten Bauschalldämmmaße der Außenbauteile.

39

2.3 Entgegen der Ansicht der Kläger ist die Beklagte nicht verpflichtet, weitere Prüfungen zur Erreichung der Schallschutzziele über die erfolgte Anspruchsermittlung und Mittelverwendungsprüfung hinaus vorzunehmen. Die Beklagte hat – wie oben dargelegt – nachvollziehbar aufgezeigt, dass die von den Klägern durchgeführten Maßnahmen die Schallschutzziele des PFB nicht erreichen. Die Kläger sind dem nicht substanziiert entgegengetreten.

40

2.4 Die Frage, ob die Kläger den in den Kostenpositionen der ASE-B enthaltenen Lohnanteil für sich beanspruchen können, wenn sie die Maßnahmen in Eigenleistung durchführen, kann vor dem dargelegten Hintergrund auf sich beruhen.

41

C. Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich der Teilrücknahme aus § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

42

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

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