LSG Niedersachsen-Bremen Urteil LS

Solange sich die Krankenkasse nach § 66 SGB X für eine der beiden Vollstreckungsmöglichkeiten entschieden hat …

Sozialrecht

Leitsatz

1. Solange sich die Krankenkasse nach § 66 SGB X für eine der beiden Vollstreckungsmöglichkeiten entschieden hat - Verwaltungsvollstreckung nach Landesvollstreckungsrecht oder Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der ZPO - und danach vollstreckt, ist die Vollstreckung nach der anderen Möglichkeit ausgeschlossen.

2. Zur Frage der Anwendbarkeit des § 850f Abs 2 ZPO im Rahmen des § 55 VwVG ND.

3. Nach § 850f Abs 2 ZPO steht das über § 850c ZPO hinaus pfändbare Einkommen der Pfändung nur bei entsprechender Entscheidung des Vollstreckungsgerichts (Vollstreckungsbehörde) offen. Enthält der Vollstreckungstitel keine Feststellungen zur Schuldform, dann muß das Vollstreckungsgericht (Vollstreckungsbehörde) selbständig prüfen, ob der Schuldner vorsätzlich gehandelt hat.

4. Die Anwendung des § 850f Abs 2 ZPO setzt voraus, daß die Zwangsvollstreckung gerade wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben wird. Eine Zwangsvollstreckung nach § 850f Abs 2 ZPO ist nicht zulässig, wenn sie wegen ohnedies geschuldeter Gesamtsozialversicherungsbeiträgen nebst Kosten und Säumniszuschlägen erfolgt.

5. Die Entscheidung nach § 850f Abs 2 ZPO ist eine Ermessensentscheidung.