LSG Hessen 8. Senat Urteil

Versicherungsstatus und Beitragserhebung bei Rentner mit Vorversicherungszeitproblem KI-Titel

Pflichtversicherung · Krankenversicherung der Rentner · Vorversicherungszeiten · Freiwillige Krankenversicherung · Beitragsfestsetzung

Sozialrecht Berufung zurückgewiesen

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Marburg vom 23. Juni 2022 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Versicherungsstatus des Klägers sowie die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung zur gesetzlichen Krankenversicherung durch die Beklagte.

Der Kläger war ab dem 15. August 1997 arbeitslos ohne Leistungsbezug. Vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2016 war er aufgrund des Bezugs von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bei der Beklagten pflichtversichert, § 5 Abs. 1 Nr. 2a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Seit dem 1. Januar 2017 erhält der Kläger eine gesetzliche Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung Bund. Mit Bescheid vom 9. August 2016 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger nicht pflichtversichert in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) sei, weil er die hierfür nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V erforderlichen Vorversicherungszeiten nicht erfülle. Mit weiterem Bescheid vom 13. Juni 2017 stellte sie zudem fest, dass der Kläger bei ihr freiwillig krankenversichert sei. Die sich hieraus ergebenden Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung (wie auch zur Pflegeversicherung) stellte die Beklagte erstmals mit Bescheid vom 14. August 2018 fest.

Es folgten weitere Beitragsbescheide, unter anderem die hier streitgegenständlichen Bescheide vom 16. Dezember 2020 und 17. Dezember 2020. Mit dem Bescheid vom 16. Dezember 2020 setzte die Beklagte die Beiträge für den Zeitraum Juli bis August 2020 auf Grundlage der Mindestbemessungsgrenze fest. Mit dem Bescheid vom 17. Dezember 2020 stellte sie fest, dass die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 1. September 2020 durch das Sozialamt der Stadt Marburg zu tragen seien, weil der Kläger sich seitdem dort im Bezug von Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) befinde.

Die Widersprüche, die der Kläger gegen die Bescheide vom 9. August 2016, 13. Juni 2017 und 14. August 2018 sowie gegen die nachfolgenden Beitragsbescheide vom 19. Dezember 2018 und 23. Januar 2019 erhob, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2019 zurück. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 21. Oktober 2020 ab. Der Senat wies die Berufung hiergegen mit Urteil vom heutigen Tage (L 8 KR 89/21) unter Einbeziehung aller nachfolgend ergangenen Beitragsbescheide (§ 96 SGG) als unbegründet zurück.

Aufgrund der Nichtzahlung der Beiträge erhielt der Kläger einen ersten Forderungsbescheid vom 22. September 2018, mit dem die Beklagte Beiträge für Juli 2017 bis August 2018 festsetzte sowie Säumniszuschläge und Mahngebühren erhob. Es folgten weitere solcher Forderungsbescheide bis heute, unter anderem ein hier ebenfalls streitgegenständlicher Bescheid vom 23. Januar 2021. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2019 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen die bis dahin ergangenen Forderungsbescheide zurück. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Sozialgericht Marburg mit Gerichtsbescheid vom 21. Oktober 2020 ab. Die Berufung wies der Senat mit Urteil vom heutigen Tage unter Einbeziehung sämtlicher zwischenzeitlich ergangenen Forderungs- und Mahnbescheide zurück (L 8 KR 289/21).

Der Kläger legte jeweils auch gesonderten Widerspruch gegen die hier streitgegenständlichen Bescheide vom 16. Dezember 2020, 17. Dezember 2020 und 23. Januar 2021 ein, die die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. April 2021 zurückwies. Die Klage hiergegen wies das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 23. Juni 2022 unter Verweis auf die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 8. April 2021, § 136 Abs. 3 SGG, als unbegründet ab.

Hiergegen richtet sich die hiesige Berufung des Klägers. Er weist darauf hin, dass seine Klage sich nur gegen die BARMER in ihrer Funktion als Krankenkasse, nicht gegen die BARMER Pflegekasse richte. Das zwischenzeitlich von dem Senat erweiterte Rubrum sei entsprechend zurückzuberichtigen. Der Kläger ist der Auffassung, dass ab dem 1. Januar 2017 keine obligatorische Anschlussversicherung bei der Beklagten bestanden haben könne. Er schulde der Beklagten keine Beiträge, diese dürfe solche nicht von ihm fordern.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger unter anderem die Berichterstatterin, Richterin am Landessozialgericht Dr. XY., für befangen erklärt, die Besetzung des Senats gerügt und Verlegung des Termins beantragt.

Der Kläger beantragt ausdrücklich,

den Gerichtsbescheid vom 23. Juni 2022 aufzuheben und festzustellen, dass keine obligatorische Anschlussversicherung des Klägers bei der Beklagten bestand.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie erachtet das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend und nimmt auf die Gründe des Widerspruchsbescheides vom 8. April 2021 Bezug.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Gerichtsakte verwiesen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Der Senat entscheidet über die Beschwerde unter Mitwirkung von Richterin am Landessozialgericht Dr. XY. Soweit der Kläger diese als befangen abgelehnt hat, ist das Befangenheitsgesuch als unzulässig zu verwerfen, da sich dieses als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt. Das Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit ist unzulässig, wenn kein Ablehnungsgrund genannt wird oder die Begründung zur Rechtfertigung eines Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet ist (nur Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 2. Juni 2005, 2 BvR 625/01, NJW 2005, 3410, 3412).

Der Antragsteller hat die Berichterstatterin zunächst zu einem frühen Zeitpunkt in der mündlichen Verhandlung als Reaktion darauf, dass diese bat, nicht während des Diktats durch ihn unterbrochen zu werden, als befangen abgelehnt. Ein im Rahmen gebotener richterlicher Verfahrensweise liegendes Verhalten – wie hier die Handlung der Richterin, die sich darauf beschränkte, einen Beteiligten in sachlicher Form darauf hinzuweisen, dass er den geordneten Ablauf der Verhandlung nicht stören und ein ununterbrochenes Diktat gewährleisten möge – ist indes von Vornherein nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (BSG, Beschluss vom 31. August 2015 – B 9 V 26/15 B –, Rn. 15, juris). Wie sich aus der Bitte, nicht unterbrochen zu werden, für den Kläger hier anderes hätte aufdrängen können, ist dem Senat nicht ersichtlich.

Der Kläger hat seine Besorgnis der Befangenheit ein weiteres Mal am Ende der mündlichen Verhandlung mit der Begründung vorgebracht, dass die Berichterstatterin diese trotz seines Antrags auf Terminsverlegung unter Begründung darauf, dass eine rechtzeitige Ladung nicht erfolgt sei, weil die Ladung nicht habe öffentlich zugestellt werden dürfen und die Bekanntmachung über seine Postadresse zu spät erfolgt sei, nicht verschoben habe. Auch dieser am Ende der mündlichen Verhandlung erfolgte Verweis darauf, dass die Besorgnis der Befangenheit sich aus der Durchführung der mündlichen Verhandlung selbst ergebe, kann zur Überzeugung des Senats vorliegend nur als rechtsmissbräuchlich betrachtet werden. Die Ladung hat den Kläger, wie seine Anwesenheit im Termin zur mündlichen Verhandlung am 13. Februar 2025 belegt hat, tatsächlich rechtzeitig erreicht, um ihm die Teilnahme zu ermöglichen. Dass er, nachdem die Ladung ihm zusätzlich zur öffentlichen Zustellung (Aushang am 20. Dezember 2024) am 3. Februar 2025 auch per Brief bekannt gegeben wurde (die Zustellung erfolgte bei der von ihm benannten Postadresse laut Postzustellungsurkunde bereits am 30. Dezember 2024, der Kläger holte seine Post dort aber nach Auskunft der Beratungsstelle erst am 3. Februar 2024 ab), zeitliche oder andere Schwierigkeiten in der Vorbereitung der Verhandlung gehabt habe, hat er nicht vorgetragen und ist auch sonst in keiner Form ersichtlich. Auch eine Verlegung zur Ermöglichung der Beauftragung einer Prozessbevollmächtigten nach Genehmigung der von dem Kläger mit Schriftsatz vom 10. Februar 2025 (erneut) in allen Verfahren beantragten Prozesskostenhilfe war nach Ablehnung der Gewährung derselben mit Beschlüssen vom 12. Februar 2025 in der mündlichen Verhandlung kein Thema mehr. Im Übrigen hat der Kläger sich – trotz der von ihm eingangs gerügten und mit der Berichterstatterin diskutierten Frage seiner rechtzeitigen Ladung im Wege der öffentlichen Zustellung – auf die fast zweistündige mündliche Verhandlung eingelassen und diese durchgängig aktiv geführt. Wie sich vor diesem Hintergrund – unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der Durchführung der Verhandlung (dazu sogleich) – aus dieser die Besorgnis der Befangenheit ergeben sollte, erschließt sich für den Senat nicht.

Der Senat ist als sogenannter kleiner Senat in Form der Berichterstatterin und der zwei ehrenamtlichen Richter*innen zur Entscheidung in der Sache berufen. Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 19. Dezember 2024 auf die Berichterstatterin des Senats übertragen, die zusammen mit den ehrenamtlichen Richter*innen entscheidet, § 153 Abs. 5 SGG. Der Übertragungsbeschluss wurde dem Kläger bekanntgegeben, so dass etwaige Zustellungsmängel – sollten solche, wie von ihm behauptet, vorliegen – jedenfalls geheilt wären, § 189 Zivilprozessordnung. Entgegen der Ansicht des Klägers ist mit dem Wechsel in der Berichterstattung von der Richterin am Landessozialgericht XW. auf die Richterin am Landessozialgericht Dr. XY. auch die übertragene Zuständigkeit für die Berufung auf die neue Berichterstatterin übergegangen, weil die Übertragung gemäß § 153 Abs. 5 SGG nicht personalisiert nur auf die im Zeitpunkt des Beschlusses zuständige Berichterstatter*in erfolgt.

Ebenfalls geht der Einwand des Klägers, dass die vorliegend zur Entscheidung berufenen ehrenamtlichen Richter*innen nicht hinreichend qualifiziert seien, um einem Senat anzugehören, der über Beitragsstreitigkeiten entscheide, fehl. Juristische Fachkenntnisse einer besonderen Art sind nicht Voraussetzung für die Berufung in das Amt der ehrenamtlichen Richter*in bei den Sozialgerichten und Landessozialgerichten.

Schließlich konnte der Senat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 2025 hin entscheiden, ohne den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör zu verletzen. Der Kläger wurde rechtzeitig zur mündlichen Verhandlung geladen.

Gemäß § 110 Abs. 1 Satz 1 SGG bestimmt der Vorsitzende Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung und teilt sie den Beteiligten in der Regel zwei Wochen vorher mit. Nach § 217 ZPO, der über § 202 SGG Anwendung findet, beträgt die Frist, die in einer anhängigen Sache zwischen der Zustellung der Ladung und dem Terminstag liegen soll (Ladungsfrist), in Anwaltsprozessen mindestens eine Woche, in anderen Prozessen mindestens drei Tage. Es handelt sich jeweils nur um Sollvorschriften (Stäbler, in jurisPK-SGG, 2. Auflage, § 110 [Stand: 19.08.2024], Rn. 16). Im Falle der Übertragung der Berufung auf die Berichterstatterin erfolgt die Bestimmung und Mitteilung durch diese anstelle des Vorsitzenden.

Der Termin zur mündlichen Verhandlung fand am 13. Februar 2025 statt. Die Ladung des Klägers hierzu erfolgte einerseits im Wege der öffentlichen Zustellung (Aushang am 20. Dezember 2024), andererseits per Brief an die von ihm benannte Postanschrift (Zugang dort laut Postzustellungsurkunde am 30. Dezember 2024). Beide Zustellungen erfolgten damit bereits deutlich außerhalb der Zweiwochenfrist des § 110 Abs. 1 Satz 1 SGG. Die öffentliche Zustellung wurde von dem Senat als ultima ratio angeordnet, weil eine formale Zustellung bei der von dem Kläger angegebenen Postanschrift – wie der Kläger in anderen Zusammenhängen selbst wiederholt geltend machte – nicht möglich ist. Insbesondere kann die Zustellung dort nicht nach § 178 Abs. 1 ZPO (Übergabe), § 180 ZPO (Einlegung in den Briefkasten der Wohnung oder Geschäftsräume) oder im Wege der Niederlegung gemäß § 181 ZPO erfolgen, weil der Kläger beim Diakonischen Werk A., Fachberatung Wohnen, weder über eine Wohnung noch über Geschäftsräume verfügt noch es sich um eine Gemeinschaftseinrichtung handelt, in der der Kläger wohnen könnte. Der Senat verweist hierzu im Einzelnen auf die Entscheidungsgründe seines Beschlusses vom 19. Dezember 2024 zum Az. L 8 KR 9/23 RG. Eine andere Wohnanschrift bzw. ein anderer ständiger Aufenthalt des Klägers war dem Senat nicht bekannt. Der Umstand, dass der Kläger zwei Tage vor dem Termin vorgetragen hat, in zeitlich deutlich vor der Ladung liegenden Zeiträumen immer wieder (verschiedene) Hotelzimmer angemietet zu haben und dass dem Sozialamt der Stadt Marburg diese Unterkünfte im Nachhinein bekannt gegeben worden seien, kann weder eine ladungsfähige, von dem Senat zu berücksichtigende Adresse begründen, noch leiten sich hieraus unzureichende Nachforschungen des Senats in Bezug auf die Erreichbarkeit des Klägers ab, die eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen könnten.

Die Bekanntgabe der Ladung des Klägers per Brief erfolgte zusätzlich vorsorglich mit Blick auf das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör, ist zur Überzeugung des Senats nach den vorstehenden Ausführungen aber bereits nicht mehr Voraussetzung für die Rechtzeitigkeit der Ladung.

Schließlich handelt es sich bei der Vorschrift des § 110 Abs. 1 Satz 1 SGG, wie dargelegt, um eine Soll-Vorschrift. Der Senat erachtet die Einhaltung einer hinreichend langen Ladungsfrist in diesem Sinne im Wege des ihm zustehenden Ermessens für gewahrt, selbst wenn man für die Ladung erst den Zeitpunkt der Bekanntgabe am 3. Februar 2025 (der Tag, an dem der Kläger erstmals in 2025 seine Post bei der Fachberatung Wohnen abholte), zugrundelegte. Die dem Kläger damit zur Verfügung stehenden zehn Tage vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung waren zur Überzeugung des Senats mit Blick auf die Umstände des vorliegenden Falles ausreichend, um von der Rechtzeitigkeit der Ladung auszugehen. Die Ladung erfolgte früh genug, um dem Kläger die Teilnahme an dem Termin zu ermöglichen, wie seine Anwesenheit im Termin bewies. Wie schon dargelegt, hat der Kläger auch weder vorgetragen, dass ihm eine angemessene Vorbereitung auf den Termin zeitlich nicht möglich gewesen wäre, noch hat sich dieser Eindruck dem Senat sonst aufgedrängt. Sonstige Gründe, warum die Durchführung des Termins zur mündlichen Verhandlung den Kläger in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzen könnte, hat dieser nicht vorgebracht. Allein das formale Beharren des Klägers auf Einhaltung einer längeren Ladungsfrist kann es mit Blick auf dessen eigenes Verhalten – seltene, unregelmäßige und für die Gerichte nicht zu kalkulierend Abholung der Post – aus Sicht des Senats nicht begründen, dass ihm dies hier hätte eingeräumt und die Verhandlung hätte verlegt werden müssen. Dies gilt nicht zuletzt, als die Ladung bereits am 30. Dezember 2024 per PZU an die von dem Kläger angegebene Postadresse zugestellt wurde und der Kläger damit bei regelmäßiger Abholung seiner Post – wie er sie an sich schriftlich zugesagt hatte – noch sehr viel eher von dem Termin hätte erfahren können.

In der Sache hat die Berufung keine Aussicht auf Erfolg. Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Diese war nicht nur, wie vom Sozialgericht zutreffend festgestellt, unbegründet – insofern verweist der Senat auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung, § 153 Abs. 3 SGG, und damit im Durchgriff auf die ausführliche Begründung des Widerspruchsbescheides der Beklagten, und macht sich diese nach eigener Prüfung zu eigen –, sondern bereits wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig. Denn die Bescheide der Beklagten vom 16. und 17. Dezember 2020 (in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. April 2021) waren gemäß § 96 SGG bereits Gegenstand des Verfahrens S 14 KR 86/19 bzw. nachfolgend L 8 KR 89/21, der Bescheid vom 23. Januar 2021 (in Gestalt desselben Widerspruchsbescheides vom 8. April 2021) war bereits Gegenstand des Verfahrens S 14 KR 285/19 bzw. nachfolgend L 8 KR 289/21 geworden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG, die Nichtzulassung der Revision aus § 160 Abs. 2 SGG.

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