Öffentlicher Dienst – Beamte
Europäische Kommission gegen HM
Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Beamte – Einstellung – Bekanntmachung des Auswahlverfahrens EPSO/AST-SC/03/15 – Nichtzulassung zur Teilnahme an den Prüfungen des Auswahlverfahrens – Antrag auf Überprüfung – E-Mail des Europäischen Amtes für Personalauswahl (EPSO) – Unterbliebene Übermittlung des Antrags durch das EPSO an den Prüfungsausschuss des Auswahlverfahrens – Grund für die Weigerung – Verspätung – Einstufung der E-Mail des EPSO – Zurückweisung des Antrags auf Überprüfung – Befugnisse – Fehlende Rechtsgrundlage – Aufhebung
Tenor
1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 21. November 2018, HM/Kommission (T-587/16, EU:T:2018:818), wird aufgehoben.
2. Die Sache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.
3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
| Rossi | Malenovský | Biltgen |
Gründe
Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 21. November 2018, HM/Kommission (T-587/16, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2018:818), mit dem das Gericht die Entscheidung des Europäischen Amtes für Personalauswahl (EPSO) vom 17. August 2015 aufgehoben hat, den Antrag auf Überprüfung der Entscheidung des Prüfungsausschusses, HM nicht zur nächsten Phase des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AST-SC/03/15-3 zuzulassen, nicht zu berücksichtigen.
Rechtlicher Rahmen
Art. 7 von Anhang III des Statuts der Beamten der Europäischen Union in seiner auf den vorliegenden Rechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Statut) bestimmt:
„(1) Die Organe beauftragen nach Stellungnahme des Statutsbeirats das [EPSO], die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass in den Ausleseverfahren für Beamte der [Europäischen] Union sowie bei der Beurteilung und in den Prüfungsverfahren gemäß den Artikeln 45 und 45a des Statuts einheitliche Kriterien angewandt werden.
(2) Das [EPSO] hat folgende Aufgaben:
a) [E]s führt auf Antrag einzelner Organe allgemeine Auswahlverfahren durch;
b) es leistet auf Antrag eines einzelnen Organs die technische Unterstützung bei der Durchführung interner Auswahlverfahren, die das Organ selbst organisiert;
c) es legt den Inhalt aller von den Organen durchgeführten Prüfungen fest, um sicherzustellen, dass die Anforderungen nach Artikel 45a Absatz 1 Buchstabe c) des Statuts auf einheitliche und kohärente Weise erfüllt werden;
d) es trägt die allgemeine Verantwortung für die Definition der sprachlichen Fähigkeiten der Beamten und die Durchführung der Beurteilung dieser Fähigkeiten, um sicherzustellen, dass die Anforderungen von Artikel 45 Absatz 2 des Statuts auf einheitliche und kohärente Weise erfüllt werden.
(3) Auf Antrag eines Organs kann das [EPSO] im Zusammenhang mit der Auswahl von Beamten weitere Aufgaben wahrnehmen.
…“
Am 1. März 2014 veröffentlichte das EPSO im Amtsblatt der Europäischen Union „Allgemeine Vorschriften für Allgemeine Auswahlverfahren“ (ABl. 2014, C 60 A, S. 1, im Folgenden: Allgemeine Vorschriften), die aus drei Kapiteln bestehen.
Zum dritten Kapitel („Allgemeine Informationen“) der Allgemeinen Vorschriften gehört ein Unterkapitel 3.1 („Kommunikation“), in dem es heißt:
„3.1.1. EPSO: Mitteilungen an die Bewerber
Die Ergebnisse Ihrer Tests und alle Einladungen erhalten Sie … ausschließlich über Ihr EPSO-Konto.
Bitte konsultieren Sie Ihr EPSO-Konto regelmäßig, d. h. mindestens zweimal pro Woche, um die einzelnen Phasen des Auswahlverfahrens zu verfolgen und sich über den Stand Ihrer Bewerbung zu informieren.
Ist Ihnen dies aufgrund eines technischen Problems seitens EPSO nicht möglich, teilen Sie dies EPSO bitte unverzüglich über das Online-Kontaktformular mit …
Allgemeine Hinweise zu den Phasen der Auswahlverfahren finden Sie auf der EPSO-Website (www.eu-careers.eu).
3.1.2. Bewerber: Fragen an EPSO
Bevor Sie Kontakt zu EPSO aufnehmen, vergewissern Sie sich bitte, dass sich die gewünschte Information nicht in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens, in den Allgemeinen Vorschriften oder auf der EPSO-Website (‚Häufig gestellte Fragen‘) … befindet.
Kontaktangaben sind der EPSO-Website zu entnehmen … Im Schriftverkehr im Zusammenhang mit Ihrer Bewerbung sind stets der Name, unter dem die Bewerbung läuft, die Nummer des Auswahlverfahrens sowie die Bewerbernummer anzugeben.
EPSO ist sehr auf die Einhaltung des Kodex für gute Verwaltungspraxis [(ABl. 2000, L 267, S. 63)] bedacht. Allerdings behält sich das [EPSO] demzufolge auch das Recht vor, den Schriftverkehr einzustellen, wenn es immer wieder gleichlautende Schreiben bzw. Schreiben mit beleidigendem Inhalt oder Äußerungen ohne erkennbaren Sinn und Zweck erhält.
3.1.3 Bewerber: Kontaktaufnahme zum Prüfungsausschuss
Um die Unabhängigkeit des Prüfungsausschusses zu gewährleisten, ist es nicht zum Prüfungsausschuss gehörenden Personen ausdrücklich untersagt, zu einem seiner Mitglieder Kontakt aufzunehmen – mit einer Ausnahme: Bewerber dürfen über das [EPSO] einen schriftlichen Antrag an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses richten, um ihren Standpunkt oder ihre Rechte geltend zu machen. Anfragen an den Prüfungsausschuss sind ausschließlich an EPSO zu richten, das diese weiterleitet. Es ist den Bewerbern untersagt, sich außerhalb der genannten Verfahren persönlich oder über Dritte an den Prüfungsausschuss zu wenden. Bei Zuwiderhandlung können die Bewerber vom Auswahlverfahren ausgeschlossen werden.“
Das Unterkapitel 3.4 („Beschwerden“) sieht u. a. vor:
„3.4.3 Internes Überprüfungsverfahren
Sie können eine Überprüfung jeder Entscheidung des Prüfungsausschusses oder von EPSO beantragen, die direkte und unmittelbare Auswirkungen auf Ihren Rechtsstatus im Auswahlverfahren hat (d. h. eine Entscheidung, mit der Ihre Ergebnisse fest[ge]legt werden und/oder bestimmt wird, ob Sie zur nächsten Phase des Auswahlverfahrens zugelassen wurden oder nicht).
Die Überprüfungsanträge können sich auf einen oder mehrere der folgenden Gründe stützen:
– ein[en] Formfehler im Auswahlverfahren;
– Nichteinhaltung der im [Statut] festgelegten Bestimmungen für das Auswahlverfahren, der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens, der Allgemeinen Vorschriften oder der gängigen Rechtsprechung durch den Prüfungsausschuss oder durch EPSO.
…
Modalitäten
Bitte stellen Sie Ihren Antrag binnen 10 Kalendertagen, nachdem Ihnen die Entscheidung, die Sie anfechten wollen, über Ihr EPSO-Konto mitgeteilt wurde, und zwar
– entweder über das Kontaktformular … auf der EPSO-Website;
– oder auf dem Postweg an: Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO), C-25, 1049 Brüssel, Belgien.
Bitte geben Sie im Betreff Ihres Schreibens die Nummer des Auswahlverfahrens, Ihre Bewerbernummer und den Vermerk ‚Antrag auf Überprüfung‘ an.
Sie müssen eindeutig angeben, welche Entscheidung Sie anfechten wollen, und Ihren Antrag begründen.
Für das interne Überprüfungsverfahren ist die Rechtsabteilung von EPSO zuständig.
Nach Eingang Ihres Antrags senden wir Ihnen innerhalb von 15 Arbeitstagen eine Empfangsbestätigung zu.
Ihr Antrag wird geprüft und dem gleichen Gremium zur Begutachtung unterbreitet, das die angefochtene Entscheidung getroffen hat (entweder der Prüfungsausschuss oder EPSO) [gemäß den im Statut festgelegten Zuständigkeiten]. Der Prüfungsausschuss oder EPSO wird dann über Ihren Antrag entscheiden. Danach verfasst die Rechtsabteilung ein mit Gründen versehenes Schreiben, in dem auf Ihre Argumente eingegangen wird.
Da wir Ihren Antrag auf der Grundlage fairer und objektiver Kriterien sorgfältig prüfen, kann das Verfahren mehrere Wochen dauern. Wir senden Ihnen so rasch wie möglich über Ihr EPSO-Konto eine begründete Entscheidung zu.
Wird Ihrem Antrag auf Überprüfung stattgegeben, nehmen Sie das Auswahlverfahren in der Phase wieder auf, in der Sie ausgeschlossen wurden, und zwar unabhängig von der Phase, in der sich das Auswahlverfahren zu diesem Zeitpunkt befindet. Auf diese Weise werden Ihre Rechte gewahrt.
…“
Am 8. Januar 2015 veröffentlichte das EPSO im Amtsblatt der Europäischen Union die Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens auf der Grundlage von Prüfungen EPSO/AST-SC/03/15-3 zur Bildung einer Einstellungsreserve für Sekretariatskräfte und Büroangestellte (Besoldungsgruppen SC 1 und SC 2) in verschiedenen Bereichen (ABl. 2015, C 3 A, S. 1, im Folgenden: allgemeines Auswahlverfahren).
Anhang III Nr. 2 der Bekanntmachung dieses Auswahlverfahrens sieht hinsichtlich der besonderen Zulassungsbedingungen in Bezug auf Bildungsabschlüsse drei verschiedene Zulassungsbedingungen vor, von denen im vorliegenden Fall nur die letzte relevant ist. Sie lautet:
„mindestens einjährige Berufsausbildung (entsprechend dem Niveau 4 des Europäischen Qualifikationsrahmens) sowie eine anschließende mindestens dreijährige Berufserfahrung. Ausbildung und Berufserfahrung müssen überwiegend mit der Art der Tätigkeit im Zusammenhang stehen.“
Vorgeschichte des Rechtsstreits
Am 12. Februar 2015 reichte HM ihre Bewerbung für das allgemeine Auswahlverfahren ein.
Mit Schreiben vom 11. Juni 2015 teilte das EPSO ihr mit, dass sie die Zulassungstests erfolgreich absolviert habe und dass sich der Prüfungsausschuss des allgemeinen Auswahlverfahrens (im Folgenden: Prüfungsausschuss) im nächsten Schritt mit den elektronischen Bewerbungen befassen werde, um zu prüfen, ob die Bewerber zugelassen werden könnten.
Nach der Prüfung der Bewerbung von HM beschloss der Prüfungsausschuss, sie nicht zur nächsten Phase des Auswahlverfahrens zuzulassen. Dabei stützte er sich darauf, dass HM nicht über die erforderlichen Qualifikationen verfüge, weil sie zwar eine mindestens einjährige Berufsausbildung absolviert habe, diese aber nicht überwiegend mit der Art der Tätigkeit im Zusammenhang stehe, die Gegenstand des allgemeinen Auswahlverfahrens sei.
Wie aus Rn. 5 des angefochtenen Urteils hervorgeht, ist zwischen den Parteien des Rechtsstreits streitig, wann die elektronische Nachricht, mit der HM über die ihre Bewerbung zurückweisende Entscheidung informiert wurde (im Folgenden: Mitteilung des EPSO), in ihr EPSO-Konto hochgeladen wurde. Die Kommission macht geltend, dies sei am 30. Juli 2015 geschehen, was HM bestreitet.
Nach den Angaben in Rn. 6 des angefochtenen Urteils ist zwischen den Parteien des Rechtsstreits ferner streitig, wann HM ihr EPSO-Konto konsultierte und dadurch von der ihre Bewerbung zurückweisenden Entscheidung Kenntnis erlangte. Während HM vorträgt, sie habe ihr Konto regelmäßig, u. a. am 29. Juli und am 4. August 2015, konsultiert, ohne dort jedoch neue Nachrichten oder Bescheide wie die Mitteilung des EPSO vorzufinden, macht die Kommission geltend, die elektronische Protokolldatei des IT-Systems für die EPSO-Konten zeige, dass HM erst am 8. August 2015 um 20.41 Uhr ihr Konto konsultiert habe, in das die ihre Bewerbung zurückweisende Entscheidung am 30. Juli 2015 hochgeladen worden sei.
Aus den Unterlagen, die dem Gericht unterbreitet wurden, geht jedenfalls hervor, dass HM am 7. August 2015 vom EPSO eine automatisierte E-Mail erhielt, mit der ihr mitgeteilt wurde, dass in ihrem EPSO-Konto eine neue, ihre Bewerbung für das allgemeine Auswahlverfahren betreffende Nachricht veröffentlicht worden sei. In der E-Mail hieß es u. a.: „Die vorliegende E-Mail wird zeitgleich gesendet mit der Veröffentlichung der neuen Nachricht in Ihrem EPSO-Konto. Für Gründe, auf die wir keinen Einfluss haben, werden die E-Mails in manchen Fällen verzögert bei Ihnen eingehen.“
Am 13. August 2015 stellte HM gemäß Abschnitt 3.4.3 der Allgemeinen Vorschriften einen Antrag auf Überprüfung der ihre Bewerbung zurückweisenden Entscheidung.
Mit E-Mail vom 17. August 2015 (im Folgenden: streitige Entscheidung) teilte Frau H., die Gruppenleiterin des EPSO für die Beziehungen zu den Bewerbern, HM mit, dass das EPSO ihren Antrag auf Überprüfung nicht berücksichtigen könne, da er nicht innerhalb der in den Allgemeinen Vorschriften vorgesehenen Frist von zehn Kalendertagen gestellt worden sei. Diese Frist habe am 30. Juli 2015, im Anschluss an die Mitteilung des EPSO, zu laufen begonnen.
Am 1. September 2015 forderte HM das EPSO per E-Mail auf, ihren Antrag auf Überprüfung umgehend dem Prüfungsausschuss zu übermitteln. Sie stützte sich dabei darauf, dass nach Abschnitt 3.4.3 der Allgemeinen Vorschriften Anträge auf Überprüfung „dem gleichen Gremium zur Begutachtung unterbreitet [werden], das die angefochtene Entscheidung getroffen hat (entweder der Prüfungsausschuss oder [das] EPSO)“. Da sich ihr Antrag gegen die ihre Bewerbung zurückweisende Entscheidung des Prüfungsausschusses richte, hätte er in jedem Fall dem Prüfungsausschuss vorgelegt werden müssen.
Am 16. September 2015 teilte das EPSO HM nochmals mit, dass ihr Antrag auf Überprüfung wegen Verspätung nicht berücksichtigt werde.
Mit E-Mail vom 20. September 2015 fragte HM erneut an, ob ihr Antrag auf Überprüfung an den Prüfungsausschuss weitergeleitet worden sei.
Am 25. September 2015 erhielt HM vom EPSO folgende Antwort:
„[W]ie bereits in meinen früheren Schreiben erklärt leiten wir (EPSO) im Rahmen unseres Aufgabenbereichs ausschließlich Beschwerden an den Prüfungsausschuss weiter, die innerhalb der Frist eingereicht wurden. Da dies für Ihre Beschwerde nicht der Fall ist, wurde diese nicht weitergeleitet.“
Mit Schreiben vom 4. November 2015 legte HM Beschwerde gegen die streitige Entscheidung sowie gegen die von ihr ebenfalls als „Bescheide“ eingestuften Mitteilungen vom 16. und vom 25. September 2015 ein, mit denen das EPSO ihr mitgeteilt hatte, dass ihr Antrag auf Überprüfung nicht berücksichtigt werde.
Mit Entscheidung vom 17. März 2016 wurde die Beschwerde von HM „abgewiesen“. Die deutsche Übersetzung dieser Entscheidung wurde ihr am 18. April 2016 übermittelt.
Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
Mit Klageschrift, die am 23. März 2016 bei der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union einging, erhob HM Klage gegen die streitige Entscheidung. Die Rechtssache wurde unter dem Aktenzeichen F-17/16 in das Register eingetragen.
Nach Art. 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2016/1192 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über die Übertragung der Zuständigkeit für die Entscheidung im ersten Rechtszug über die Rechtsstreitigkeiten zwischen der Europäischen Union und ihren Bediensteten auf das Gericht (ABl. 2016, L 200, S. 137) wurde die Rechtssache in dem Stadium, in dem sie sich am 31. August 2016 befand, auf das Gericht übertragen. Sie wurde unter dem Aktenzeichen T-587/16 in das Register eingetragen.
Da keine der Parteien gemäß Art. 106 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte und da sich das Gericht aufgrund des Inhalts der Akten der Rechtssache für ausreichend unterrichtet hielt, beschloss es gemäß Art. 106 Abs. 3 seiner Verfahrensordnung, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden.
Am 5. Februar 2018 stellte das Gericht der Kommission schriftliche Fragen. Ihre Antworten gingen fristgerecht ein. HM nahm zu den Antworten am 13. März 2018 Stellung.
Die Kommission trug im Wesentlichen vor, die Klage gegen die streitige Entscheidung sei unzulässig, da es sich weder um eine die Bewerbung zurückweisende Entscheidung handele noch um eine Antwort des Prüfungsausschusses auf einen Antrag auf Überprüfung.
Das Gericht hat in den Rn. 33 bis 36 des angefochtenen Urteils den ersten insoweit von der Kommission angeführten Unzulässigkeitsgrund geprüft, mit dem sie geltend machte, die streitige Entscheidung stelle keinen HM beschwerenden Rechtsakt dar, denn sie sei ausschließlich bestätigend, habe keinen eigenständigen Inhalt und ersetze die ihre Bewerbung zurückweisende Entscheidung nicht.
Im Anschluss an die Feststellung in Rn. 33 des angefochtenen Urteils, dass das EPSO mit der streitigen Entscheidung den Antrag von HM auf Überprüfung zurückgewiesen habe und dass nach ständiger Rechtsprechung eine solche Entscheidung, einen Antrag auf Überprüfung zurückzuweisen, HM beschwert hätte und infolgedessen anfechtbar gewesen wäre, wenn sie vom Prüfungsausschuss getroffen worden wäre, hat das Gericht in Rn. 34 des angefochtenen Urteils hervorgehoben, dass ein Bewerber, dessen Antrag auf Überprüfung vom EPSO wie im vorliegenden Fall wegen Verspätung zurückgewiesen werde, größtes Interesse daran habe, die Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens vom Unionsrichter nachprüfen zu lassen, da eine solche Zurückweisung verhindere, dass sich der Prüfungsausschuss selbst mit dem Antrag auf Überprüfung befasse, während ihre Aufhebung durch das Gericht bewirke, dass erneut über den Antrag zu entscheiden sei.
In Rn. 35 des angefochtenen Urteils hat das Gericht weiter ausgeführt, in Abschnitt 3.4.3 der Allgemeinen Vorschriften sei ausdrücklich vorgesehen, dass der Betroffene, wenn seinem Antrag auf Überprüfung stattgegeben werde, das Auswahlverfahren in der Phase wieder aufnehme, in der er ausgeschlossen worden sei, unabhängig davon, in welcher Phase sich das Auswahlverfahren befinde. Wie sich aus dem Urteil vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission (C-362/05 P, EU:C:2007:322, Rn. 50), ergebe, stehe dem nicht entgegen, dass das allgemeine Auswahlverfahren in der Zwischenzeit abgeschlossen worden sei, denn der Kläger behalte zumindest ein Interesse daran, eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des fraglichen Ausleseverfahrens zu erwirken, damit sich der behauptete Rechtsverstoß nicht in Zukunft im Rahmen eines ähnlichen Verfahrens wie desjenigen des vorliegenden Falles wiederhole.
Deshalb sei es nicht ausgeschlossen, dass das EPSO in einem späteren ähnlichen Ausleseverfahren eine vergleichbare Rolle spielen könnte, so dass sich die Kommission nicht darauf berufen könne, dass die Klage unzulässig sei, weil das allgemeine Auswahlverfahren in der Zwischenzeit abgeschlossen worden sei.
Infolgedessen ist das Gericht in Rn. 36 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gekommen, dass die streitige Entscheidung einen HM beschwerenden Rechtsakt darstelle und dass HM ein bestehendes und gegenwärtiges sowie hinreichend qualifiziertes Interesse an der Aufhebung dieser Entscheidung habe.
Zur Stützung ihrer Klage führte HM vier Klagegründe an, mit denen sie die fehlende Zuständigkeit des EPSO für den Erlass der streitigen Entscheidung, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, einen Fehler bei der Einstufung des Antrags auf Überprüfung und einen Fehler bei der Beurteilung der Frage rügte, ob die Frist eingehalten wurde, innerhalb deren der Antrag auf Überprüfung gestellt werden konnte.
Das Gericht hat nur den ersten Klagegrund geprüft. Es hat in Rn. 44 des angefochtenen Urteils den Wortlaut von Abschnitt 3.4.3 der Allgemeinen Vorschriften wiedergegeben und in Rn. 45 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass der Satz „Ihr Antrag wird geprüft und dem gleichen Gremium zur Begutachtung unterbreitet, das die angefochtene Entscheidung getroffen hat (entweder der Prüfungsausschuss oder [das] EPSO)“ mit folgender Fußnote versehen sei: „Gemäß den im [Statut] festgelegten Zuständigkeiten.“
Dazu hat das Gericht ausgeführt, es stehe fest, dass es sich bei dem Gremium, das die „angefochtene Entscheidung“ im Sinne von Abschnitt 3.4.3 der Allgemeinen Vorschriften, konkret die die Bewerbung von HM zurückweisende Entscheidung, getroffen habe, um den Prüfungsausschuss handele und nicht um das EPSO, so dass es nach diesem Abschnitt dem Prüfungsausschuss und nicht dem EPSO oblegen habe, über den Antrag von HM auf Überprüfung zu befinden (Rn. 46 des angefochtenen Urteils).
Dabei spiele es keine Rolle, dass der Antrag von HM auf Überprüfung aus rein formalen Gründen zurückgewiesen worden sei, da in den Allgemeinen Vorschriften nicht danach unterschieden werde, ob die Zurückweisung auf inhaltlichen oder auf formalen Gründen beruhe. Aus Abschnitt 3.4.3 der Allgemeinen Vorschriften gehe im Gegenteil hervor, dass sich die Zuständigkeit der Rechtsabteilung des EPSO auf die Abwicklung des internen Überprüfungsverfahrens beschränke. In diesem Rahmen habe die Rechtsabteilung nichts weiter zu tun gehabt, als HM nach Eingang ihres Antrags auf Überprüfung „innerhalb von 15 Arbeitstagen eine Empfangsbestätigung“ zuzusenden (Rn. 47 des angefochtenen Urteils).
Daraus sei zu schließen, dass das EPSO, über Frau H., den von HM gestellten Antrag auf Überprüfung ohne jede Rechtsgrundlage abgelehnt habe (Rn. 48 des angefochtenen Urteils).
Diese Schlussfolgerung werde durch das übrige Vorbringen der Kommission nicht in Frage gestellt (Rn. 49 des angefochtenen Urteils).
Insoweit sei erstens hervorzuheben, dass das EPSO und der Prüfungsausschuss, wie die Kommission selbst vorgetragen habe, an den Wortlaut der Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens und die Allgemeinen Vorschriften gebunden seien und dass aus Letzteren hervorgehe, dass allein der Prüfungsausschuss für die Entscheidung über den Antrag von HM auf Überprüfung zuständig gewesen sei. Entgegen dem Vorbringen der Kommission könne somit im vorliegenden Fall keine Rede davon sein, dass von den Allgemeinen Vorschriften abgewichen und damit die Rechtmäßigkeit des allgemeinen Auswahlverfahrens und insbesondere die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Bewerber gefährdet würde (Rn. 50 des angefochtenen Urteils).
Zweitens sei zu dem Vorbringen der Kommission, es obliege dem EPSO, Auswahlverfahren zur Deckung des Einstellungsbedarfs der Unionsorgane durchzuführen, dabei zu gewährleisten, dass bei diesen Verfahren einheitliche Kriterien angewandt würden, und in diesem Rahmen den Prüfungsausschuss in administrativer Hinsicht zu unterstützen, festzustellen, dass daraus nicht geschlossen werden könne, dass das EPSO selbst habe entscheiden dürfen, den Antrag von HM auf Überprüfung nicht zu berücksichtigen, obwohl dafür nach dem eindeutigen Wortlaut der Allgemeinen Vorschriften der Prüfungsausschuss zuständig sei (Rn. 51 des angefochtenen Urteils).
Im Wortlaut des Art. 7 Abs. 1 von Anhang III des Statuts, der die Auswahlverfahren regele, gebe es keinen Anhaltspunkt für eine solche Zuständigkeit des EPSO in einem Fall, in dem die Entscheidung, die Gegenstand des Antrags auf Überprüfung sei, vom Prüfungsausschuss getroffen worden sei. In dieser Bestimmung heiße es zwar, dass die Unionsorgane das EPSO beauftragen, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass in den Ausleseverfahren für Beamte der Union sowie bei bestimmten Beurteilungen und Prüfungsverfahren einheitliche Kriterien angewandt würden, doch könne daraus nicht geschlossen werden, dass das EPSO in diesem Kontext die Zuständigkeit habe an sich ziehen dürfen, über einen Antrag auf Überprüfung einer Entscheidung des Prüfungsausschusses zu befinden (Rn. 52 des angefochtenen Urteils).
Nach Art. 7 Abs. 2 von Anhang III des Statuts beträfen die Zuständigkeiten des EPSO den Bereich der Durchführung allgemeiner Auswahlverfahren, der technischen Unterstützung eines Organs im Rahmen eines internen Auswahlverfahrens, der Festlegung des Inhalts der von den Unionsorganen durchgeführten Prüfungen sowie der Definition der sprachlichen Fähigkeiten und der Durchführung ihrer Beurteilung. Entgegen dem Vorbringen der Kommission könne die Entscheidung des EPSO, einen Antrag auf Überprüfung einer vom Prüfungsausschuss getroffenen Entscheidung nicht zu berücksichtigen, aber nicht als bloße technische oder sonstige Unterstützung des Prüfungsausschusses angesehen werden und falle auch unter keine andere der genannten Zuständigkeiten des EPSO (Rn. 53 des angefochtenen Urteils).
Der vorliegende Fall unterscheide sich grundlegend von einer Situation, in der sich das EPSO beispielsweise darauf beschränkt hätte, den Prüfungsausschuss darüber zu informieren, dass die vorgesehene Frist für die Stellung eines Antrags auf Überprüfung überschritten worden sei, und dem Prüfungsausschuss die Wahl der Vorgehensweise in jedem ihm unterbreiteten Einzelfall überlassen hätte. Überdies sei die Frage, ob in einer Situation wie der vorliegenden ein Antrag auf Überprüfung verspätet gestellt worden sei, nicht zwingend, wie die Kommission zu unterstellen scheine, eine bloße Verfahrensentscheidung, sondern könne sich als komplex erweisen, da sie von einer Beurteilung technischer Gesichtspunkte abhängen könne, etwa dem Nachweis des genauen Zeitpunkts, zu dem die Entscheidung des Prüfungsausschusses dem betreffenden Bewerber zugestellt worden sei (Rn. 54 des angefochtenen Urteils).
Auch das Urteil vom 14. Dezember 2011, Kommission/Pachtitis (T-361/10 P, EU:T:2011:742), auf das sich die Kommission berufen habe, könne nicht zur Stützung der These herangezogen werden, dass das EPSO selbst habe entscheiden dürfen, den Antrag von HM auf Überprüfung nicht zu berücksichtigen. Insoweit sei zum einen hervorzuheben, dass sich die Sachlage, die zum Erlass dieses Urteils geführt habe, vom vorliegenden Sachverhalt unterscheide, denn dort sei es nicht um die Reaktion auf einen gemäß den Allgemeinen Vorschriften gestellten Antrag auf Überprüfung gegangen, sondern um die Klärung der Frage, wer für die Festlegung des Inhalts der Vorauswahlprüfungen im Kontext eines allgemeinen Auswahlverfahrens zuständig sei. Zum anderen gehe aus dem genannten Urteil hervor, dass das EPSO die oben angesprochene, von ihm in Anspruch genommene Zuständigkeit nicht besessen habe. Vielmehr lägen sowohl die Auswahl als auch die Beurteilung der Themen der im Rahmen eines Auswahlverfahrens gestellten Fragen außerhalb der Zuständigkeit des EPSO. Überdies übertrügen die einschlägigen Bestimmungen dem EPSO eher die Funktion eines dem Prüfungsausschuss bei einem Auswahlverfahren Assistierenden, indem es mit der Entwicklung von Methoden und Techniken zur Personalauswahl beauftragt werde (Rn. 55 und 56 des angefochtenen Urteils).
Ergänzend sei festzustellen, dass die Kommission im vorliegenden Fall nicht angegeben habe, auf welche konkreten Bestimmungen der von ihr angeführten Beschlüsse sie ihr Vorbringen stütze, dass das EPSO befugt gewesen sei, den Antrag von HM auf Überprüfung nicht zu berücksichtigen. Zudem seien diese Beschlüsse jedenfalls gegenüber den Vorschriften des Statuts nachrangig, so dass die allgemeinen Verweise der Kommission nichts an der Schlussfolgerung änderten, dass dem EPSO die oben genannte Befugnis gefehlt habe (Rn. 57 des angefochtenen Urteils).
Folglich habe die Kommission nicht darzutun vermocht, dass das EPSO befugt gewesen sei, selbst den Antrag von HM auf Überprüfung zurückzuweisen, weil es ihn für verspätet gehalten habe. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Entscheidung des EPSO im Einklang mit Sinn und Zweck der von der Kommission angeführten Bestimmungen gestanden habe, weil dadurch, wie sie vorbringe, „die Arbeit des Prüfungsausschusses entlastet“ werden könne. Hierzu sei festzustellen, dass solchen Erwägungen geringeres Gewicht beizumessen sei als dem eindeutigen Wortlaut der Ermächtigungsnorm, hier von Abschnitt 3.4.3 der Allgemeinen Vorschriften (Rn. 58 des angefochtenen Urteils).
Die weiteren Behauptungen der Kommission, mit denen sie auf das Erfordernis verweise, eine angemessene Frist einzuhalten und im dienstlichen Interesse oder, umfassender, im Einklang mit dem in Art. 41 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vorgesehenen Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung zu handeln, seien im vorliegenden Fall als ins Leere gehend zurückzuweisen (Rn. 59 des angefochtenen Urteils).
Zunächst habe die Kommission nämlich, wie HM in ihrer Stellungnahme zu den Antworten der Kommission auf die Fragen des Gerichts ausgeführt habe, nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, dass im vorliegenden Fall der Antrag von HM auf Überprüfung dem EPSO weit nach der Sitzung des Prüfungsausschusses übermittelt worden sei, in der er sich mit den fristgerecht eingegangenen Anträgen auf Überprüfung befasst habe. Zu dem die Arbeitsbelastung des Prüfungsausschusses für den Fall, dass er zur Prüfung offensichtlich verspäteter Anträge zu zusätzlichen Sitzungen zusammentreten müsste, betreffenden Vorbringen der Kommission sei zum einen festzustellen, dass bei einigen dieser Anträge die Prüfung nicht besonders zeitaufwendig sein dürfte. Zum anderen gehöre eine Stellungnahme des Prüfungsausschusses insoweit jedenfalls zur ordnungsgemäßen Verwaltung (Rn. 60 des angefochtenen Urteils).
Zudem gehe aus dem Wortlaut von Abschnitt 3.4.3 der Allgemeinen Vorschriften ausdrücklich hervor, dass die Anträge auf Überprüfung auf der Grundlage fairer und objektiver Kriterien sorgfältig geprüft würden und das Verfahren mehrere Wochen dauern könne. Ferner heiße es dort ausdrücklich, dass der Betroffene, wenn dem Antrag auf Überprüfung stattgegeben werde, das Auswahlverfahren in der Phase wieder aufnehme, in der er von ihm ausgeschlossen worden sei, unabhängig von der Phase, in der sich das Auswahlverfahren zu diesem Zeitpunkt befinde. Diese Erwägung knüpfe an das Erfordernis an, die Rechte der Betroffenen zu wahren (Rn. 61 des angefochtenen Urteils).
In Anbetracht dieser Erwägungen könne Art. 41 Abs. 1 der Charta der Grundrechte im vorliegenden Fall nicht dahin ausgelegt werden, dass er aus Gründen der ordnungsgemäßen Verwaltung vorschreibe, hinsichtlich der Zuständigkeit des Prüfungsausschusses für die Stellungnahme zum Antrag auf Überprüfung von den Allgemeinen Vorschriften abzuweichen.
Schließlich werde das Vorbringen der Kommission, der Prüfungsausschuss sei allgemein darüber informiert worden, dass das EPSO verspätete Anträge auf Überprüfung zurückweise, durch keinen unmittelbaren oder mittelbaren Beweis untermauert. Selbst wenn der Prüfungsausschuss tatsächlich allgemein über diese Vorgehensweise des EPSO informiert worden wäre, würde dies jedenfalls nichts daran ändern, dass eine Information allgemeiner Art nicht geeignet gewesen sei, dem Prüfungsausschuss die Ausübung der ihm insoweit durch Abschnitt 3.4.3 der Allgemeinen Vorschriften übertragenen Zuständigkeit zu ermöglichen (Rn. 62 des angefochtenen Urteils).
Nach alledem hat das Gericht in Rn. 63 des angefochtenen Urteils dem ersten Klagegrund von HM stattgegeben und die streitige Entscheidung daher wegen fehlender Zuständigkeit aufgehoben, ohne über die übrigen Klagegründe oder über die Zulässigkeit der von der Kommission erstmals als Anlagen zur Gegenerwiderung oder mit ihren Antworten auf die Fragen des Gerichts vorgelegten Dokumente zu befinden.
Anträge der Parteien vor dem Gerichtshof
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Kommission,
– das angefochtene Urteil aufzuheben,
– die Sache an das Gericht zurückzuverweisen und
– die Kostenentscheidung bezüglich des Verfahrens im ersten Rechtszug und des Rechtsmittelverfahrens vorzubehalten.
HM beantragt,
– das Rechtsmittel zurückzuweisen und
– der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Zum Rechtsmittel
Die Kommission stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe.
Zum ersten Rechtsmittelgrund
Der erste Rechtsmittelgrund, mit dem ein Rechtsfehler des Gerichts bei der Abgrenzung der jeweiligen Zuständigkeiten des Prüfungsausschusses und des EPSO gerügt wird, besteht aus drei Teilen.
Zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes
– Vorbringen der Parteien
Die Kommission führt aus, gemäß Art. 256 AEUV obliege es dem Gerichtshof, die rechtliche Qualifizierung der Tatsachen und die Rechtsfolgen, die das Gericht aus ihnen abgeleitet habe, zu überprüfen. Im vorliegenden Fall habe das Gericht in den Rn. 33 bis 36, 47 und 48 des angefochtenen Urteils die streitige Entscheidung fälschlich als Zurückweisung des Überprüfungsantrags von HM eingestuft.
Aus dem in Rn. 9 des angefochtenen Urteils wiedergegebenen Inhalt der streitigen Entscheidung ergebe sich nämlich, dass das EPSO den Überprüfungsantrag von HM nicht zurückgewiesen habe, sondern sich darauf beschränkt habe, HM mitzuteilen, dass ihr Antrag nicht berücksichtigt werden könne, weil er nicht innerhalb der in Abschnitt 3.4.3 der Allgemeinen Vorschriften vorgesehenen Frist von zehn Kalendertagen gestellt worden sei. Das EPSO habe sich somit nicht zu diesem Antrag geäußert und die Bewerbung von HM für das allgemeine Auswahlverfahren nicht erneut in der Sache geprüft.
Die Kommission räumt ein, in ihren Schriftsätzen im ersten Rechtszug das Wort „zurückgewiesen“ verwendet zu haben, macht aber geltend, daraus könne nicht abgeleitet werden, dass sie die Auffassung vertreten habe, dass das EPSO beim Erlass der streitigen Entscheidung eine Zuständigkeit des Prüfungsausschusses ausgeübt habe, oder dass die Weigerung, den Überprüfungsantrag an den Prüfungsausschuss weiterzuleiten, eine Entscheidung über den Inhalt eines solchen Antrags darstelle. Sie habe dieses Wort verwendet, um auszudrücken, dass der Überprüfungsantrag aufgrund seiner Verspätung nicht an den Prüfungsausschuss habe weitergeleitet werden können. Es sei daher allein in dem Sinn zu verstehen, dass nicht fristgerecht eingereichte Überprüfungsanträge keine Antwort des Prüfungsausschusses erhalten und infolgedessen nur zurückgewiesen werden könnten.
Die streitige Entscheidung stelle in Wirklichkeit eine Mitteilung des EPSO dar, deren rechtliche Grundlage Abschnitt 3.1.3 der Allgemeinen Vorschriften sei, wonach Anfragen an den Prüfungsausschuss ausschließlich an das EPSO zu richten seien.
Sie habe diese Bestimmung bereits in ihrer Klagebeantwortung als Teil des rechtlichen Rahmens angeführt. Das Gericht hätte sie jedenfalls berücksichtigen müssen, weil es sich um ein Element handele, das die Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung beeinträchtigen könne. Das Gericht habe daher seine in den Rn. 47 und 48 des angefochtenen Urteils getroffene Feststellung, dass es für die Zurückweisung des Überprüfungsantrags keine Rechtsgrundlage gebe, zu Unrecht auf die rechtliche Qualifizierung der streitigen Entscheidung als eine diesen Antrag zurückweisende Entscheidung gestützt.
HM tritt dem Vorbringen der Kommission entgegen.
– Würdigung durch den Gerichtshof
Das EPSO hat sich in der streitigen Entscheidung zwar nicht in der Sache zum Überprüfungsantrag von HM geäußert. Da es HM darin mitgeteilt hat, dass es ihren Überprüfungsantrag nicht an den Prüfungsausschuss weiterleiten werde, weil er verspätet gestellt worden sei, ist diese Entscheidung jedoch so zu verstehen, dass mit ihr dem Wesen nach der genannte Antrag für unzulässig erklärt wird.
Folglich hat das Gericht zu Recht in der streitigen Entscheidung eine Ablehnung des Überprüfungsantrags von HM aus formalen Gründen gesehen und sie deshalb als eine diesen Antrag zurückweisende Entscheidung eingestuft.
Der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes
– Vorbringen der Parteien
Die Kommission trägt vor, das Gericht habe die Allgemeinen Vorschriften in den Rn. 44 bis 48 des angefochtenen Urteils falsch ausgelegt.
Sie räumt ein, dass es dem Prüfungsausschuss oblegen habe, sich zum Inhalt des Überprüfungsantrags von HM zu äußern, wie das Gericht in Rn. 46 des angefochtenen Urteils ausgeführt habe. Das Gericht sei jedoch zu Unrecht davon ausgegangen, dass das EPSO diesen Antrag in der streitigen Entscheidung aus formalen Gründen zurückgewiesen habe, dass Abschnitt 3.4.3 der Allgemeinen Vorschriften die einzige relevante Bestimmung darstelle und dass diese Bestimmung dem EPSO nur die Zuständigkeit zuweise, dem Betroffenen eine Empfangsbestätigung für seinen Überprüfungsantrag zuzusenden.
Zunächst räume Abschnitt 3.1.3 der Allgemeinen Vorschriften dem EPSO die Zuständigkeit für die Verwaltung des gesamten Schriftverkehrs zwischen den Bewerbern und dem Prüfungsausschuss einschließlich eines etwaigen Überprüfungsantrags ein.
Sodann weise Abschnitt 3.4.3 der Allgemeinen Vorschriften dem EPSO die Zuständigkeit für die Abwicklung des internen Überprüfungsverfahrens zu und enthalte insoweit keine Unterscheidung oder Begrenzung. Dabei stelle die Prüfung, ob die in Abschnitt 3.4.3 vorgesehene Frist für die Einreichung eines Überprüfungsantrags eingehalten worden sei, ein Element des Verfahrens dar, für das das EPSO zuständig sei.
Schließlich verleihe der Ausdruck „Verwaltung des Überprüfungsverfahrens“ in Abschnitt 3.4.3 der Allgemeinen Vorschriften dem EPSO eindeutig die Zuständigkeit für jede die Verwaltung betreffende Maßnahme, d. h. für alle rein formalen Aspekte des Verfahrens wie die Mitteilung, die darin bestehe, auf die in den Allgemeinen Vorschriften vorgesehene Frist von zehn Tagen für die Einreichung eines Überprüfungsantrags hinzuweisen.
Abschnitt 3.4.3 der Allgemeinen Vorschriften müsse jedenfalls im Licht ihres die Verwaltung des Überprüfungsverfahrens betreffenden Abschnitts 3.1.3 gesehen werden, aus dem sich ergebe, dass die Verwaltung dieses Verfahrens unter Berücksichtigung der äußeren Aspekte, d. h. solcher, die den Kontakt mit den Bewerbern beträfen, erfolgen müsse.
Wie das Gericht in Rn. 45 des angefochtenen Urteils ausgeführt habe, gehe aus den Allgemeinen Vorschriften hervor, dass der Überprüfungsantrag dem Gremium zur Begutachtung unterbreitet werde, das die angefochtene Entscheidung getroffen habe (entweder der Prüfungsausschuss oder das EPSO); dies zeige, dass sich die Zuständigkeiten des EPSO nicht darauf beschränkten, dem Betroffenen eine Empfangsbestätigung zuzusenden. Andernfalls müsste der Prüfungsausschuss nicht nur die Anträge aller Bewerber berücksichtigen, selbst wenn sie nicht fristgerecht gestellt worden seien, sondern er müsste auch jeden dieser Anträge selbst beantworten, selbst im Fall einer Zurückweisung. Angesichts der sehr hohen Zahl von Bewerbern bei den vom EPSO jedes Jahr durchgeführten Auswahlverfahren stehe eine solche Vorgehensweise klar im Widerspruch zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung der Auswahlverfahren.
Das Gericht habe aus dem Umstand, dass im vorliegenden Fall die Entscheidung über die Nichtzulassung von HM vom Prüfungsausschuss stamme, in den Rn. 46 bis 48 des angefochtenen Urteils nicht den Schluss ziehen dürfen, dass das EPSO für den Erlass der streitigen Entscheidung nicht zuständig gewesen sei.
HM tritt dem Vorbringen der Kommission entgegen.
– Würdigung durch den Gerichtshof
Wie sich aus Rn. 63 des vorliegenden Urteils ergibt, ist das Gericht zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass der Überprüfungsantrag von HM mit der streitigen Entscheidung aus formalen Gründen zurückgewiesen wurde. Das dagegen gerichtete Vorbringen der Kommission ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der die Kontaktaufnahme der Bewerber zum Prüfungsausschuss betreffende Abschnitt 3.1.3 der Allgemeinen Vorschriften vorsieht, dass Anfragen an den Prüfungsausschuss ausschließlich an das EPSO zu richten sind, das diese an den Prüfungsausschuss weiterleitet.
Ferner geht aus dem das Überprüfungsverfahren betreffenden Abschnitt 3.4.3 der Allgemeinen Vorschriften hervor, dass das EPSO nach Eingang des Überprüfungsantrags zunächst dem Betroffenen eine Empfangsbestätigung zusendet. Sodann wird der Antrag geprüft und dem gleichen Gremium zur Begutachtung unterbreitet, das die angefochtene Entscheidung getroffen hat (entweder der Prüfungsausschuss oder das EPSO), wobei in einer Fußnote zu diesem Abschnitt klargestellt wird, dass die Unterscheidung zwischen dem Prüfungsausschuss und dem EPSO auf den im Statut festgelegten Zuständigkeiten beruht. Schließlich entscheidet der Prüfungsausschuss oder das EPSO über den Antrag. Danach verfasst die Rechtsabteilung des EPSO ein mit Gründen versehenes Schreiben, in dem auf die Argumente des Betroffenen eingegangen wird.
Außerdem heißt es in Art. 7 Abs. 2 von Anhang III des Statuts, in dem die Aufgaben des EPSO aufgeführt sind, u. a., dass das EPSO auf Antrag eines Unionsorgans technische Unterstützung bei der Durchführung interner Auswahlverfahren leistet, die das Organ selbst organisiert.
Aus diesen Bestimmungen geht somit klar hervor, dass in einer Situation wie der des vorliegenden Falles, in der die Entscheidung, die Gegenstand des Überprüfungsantrags ist, vom Prüfungsausschuss getroffen wurde, der Prüfungsausschuss als Urheber der angefochtenen Entscheidung dafür zuständig ist, diesen Antrag zu prüfen und über ihn zu entscheiden.
Hinzuzufügen ist, dass in den genannten Bestimmungen nicht zwischen der Prüfung der Zulässigkeit des Überprüfungsantrags und der Prüfung seiner Begründetheit unterschieden wird.
Demnach ist das Gericht zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass das EPSO nach den Allgemeinen Vorschriften nicht für den Erlass der streitigen Entscheidung zuständig war, mit der es den Überprüfungsantrag von HM als verspätet zurückwies, und dass es dem Prüfungsausschuss oblag, über diesen Antrag zu befinden.
Folglich hat das Gericht keinen Rechtsfehler bei der Auslegung der Allgemeinen Vorschriften begangen.
Mithin ist der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.
Zum dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes
– Vorbringen der Parteien
Die Kommission wirft dem Gericht vor, in den Rn. 49 bis 63 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler bei der Auslegung des Art. 7 von Anhang III des Statuts begangen zu haben.
Sie trägt vor, die Ausführungen in den Rn. 50 bis 52 des angefochtenen Urteils zur behaupteten Unzuständigkeit des EPSO für den Erlass der streitigen Entscheidung beruhten auf der fehlerhaften Prämisse, dass mit dieser Entscheidung der Überprüfungsantrag von HM zurückgewiesen worden sei.
In Rn. 53 des angefochtenen Urteils sei das Gericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Weigerung, den Überprüfungsantrag zu berücksichtigen, keine technische oder sonstige Unterstützung des Prüfungsausschusses darstelle.
Zum einen gehe es nämlich nicht um die Weigerung, einen Überprüfungsantrag zu berücksichtigen, sondern um die Weigerung, einen solchen Antrag dem zuständigen Organ, d. h. dem Prüfungsausschuss, zu übermitteln. Zum anderen beruhe die Weigerung im vorliegenden Fall ausschließlich auf der verspäteten Einreichung des Überprüfungsantrags von HM.
Bei dieser Weigerung handele es sich um eine Maßnahme, die das EPSO auf der Grundlage von Abschnitt 3.1.3 der Allgemeinen Vorschriften, der ihm die Rolle eines „Filters“ für die Kommunikation zwischen den Bewerbern und dem Prüfungsausschuss einräume, selbständig habe ergreifen können. Außerdem handele es sich um eine unverzichtbare, im Sinne von Abschnitt 3.4.3 der Allgemeinen Vorschriften mit dem Überprüfungsverfahren verbundene Maßnahme, bei der eine Frist von zehn Tagen eingehalten werden müsse.
Die streitige Entscheidung stelle somit das beste Beispiel für eine vom EPSO als dem Prüfungsausschuss Assistierender getroffene Maßnahme vor, d. h. für eine Maßnahme, die es dem Prüfungsausschuss erlaube, die Bewerbungen zu prüfen und über ihre Zulassung zum Auswahlverfahren zu entscheiden.
Auf der Grundlage von Abschnitt 3.4.3 der Allgemeinen Vorschriften habe der Prüfungsausschuss diese Rolle nur innerhalb der Frist für die Einreichung von Überprüfungsanträgen ausüben können. Die streitige Entscheidung entspreche eindeutig dem Ziel der Aufgabenbeschreibung des EPSO, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass in den Ausleseverfahren nach Art. 7 Abs. 1 von Anhang III des Statuts einheitliche Kriterien angewendet würden. In diesem Zusammenhang verwendeten die englische und die französische Sprachfassung für den deutschen Ausdruck „einheitliche Kriterien“ die Ausdrücke „standards“ bzw. „normes uniformes“. Es gehe somit darum, die Gleichbehandlung der Bewerber sicherzustellen, die nur erreicht werden könne, wenn die Teilnahmebedingungen der Auswahlverfahren, wie die Einhaltung der Frist für die Einreichung von Überprüfungsanträgen, für alle Bewerber gleich seien.
Die Feststellung der Verspätung eines Überprüfungsantrags sei daher eine Maßnahme ausschließlich verwaltungstechnischer Natur, die als solche in die Aufgabenbeschreibung und damit in die Zuständigkeit des EPSO falle.
Das Gericht habe eine solche Maßnahme in Rn. 54 des angefochtenen Urteils zu Unrecht als komplex bezeichnet, denn der Nachweis des genauen Zeitpunkts, zu dem die Entscheidung des Prüfungsausschusses dem betreffenden Bewerber zugestellt worden sei, sei eine einfache faktische Überprüfung, die leicht vorgenommen werden könne.
Insoweit bestätige die Formulierung „dass sich der vorliegende Fall … grundlegend von einer Situation unterscheidet, in der sich das EPSO beispielsweise darauf beschränkt hätte, den Prüfungsausschuss darüber zu informieren, dass die vorgesehene Frist für die Stellung eines Antrags auf Überprüfung überschritten worden sei, und dem Prüfungsausschuss die Wahl der Vorgehensweise in jedem ihm unterbreiteten Einzelfall überlassen hätte“, dass die Erwägungen des Gerichts auf der Prämisse beruhten, dass das EPSO alle eingereichten Überprüfungsanträge, auch wenn sie verspätet seien, an den Prüfungsausschuss weiterleiten müsse und dass der Prüfungsausschuss solche Anträge berücksichtigen müsse.
Wäre dem tatsächlich so, würde die Rolle des EPSO im Rahmen des fraglichen Verfahrens aber entgegen den Abschnitten 3.1.3 und 3.4.3 der Allgemeinen Vorschriften beträchtlich reduziert. Eine solche Beurteilung würde dazu führen, dass die Rolle des EPSO als dem Prüfungsausschuss Assistierender und seine auf Art. 7 Abs. 1 von Anhang III des Statuts beruhende Zuständigkeit für den Erlass aller Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Anwendung einheitlicher Kriterien in den Ausleseverfahren und damit einer Gleichbehandlung der Bewerber erforderlich seien, in Frage gestellt würden.
Folglich habe das Gericht in Rn. 58 des angefochtenen Urteils zu Unrecht entschieden, dass das EPSO nicht für den Erlass der streitigen Entscheidung zuständig gewesen sei.
HM habe ihr EPSO-Konto jedenfalls vor und nach dem 30. Juli 2015 mehrfach konsultiert, so dass sie nicht geltend machen könne, von der streitigen Entscheidung erst am 7. August 2015 Kenntnis erlangt zu haben.
Die Erwägungen, die in den Rn. 59 bis 62 des angefochtenen Urteils, wenn auch nur hilfsweise, angestellt worden seien, seien ebenfalls fehlerhaft. In diesen Randnummern habe das Gericht zum einen auf das Vorbringen geantwortet, dass gewährleistet werden müsse, dass die Auswahlverfahren binnen angemessener Dauer durchgeführt würden, und zum anderen ausgeführt, dass der Beweis hätte erbracht werden müssen, dass der Prüfungsausschuss insbesondere über die Verspätung eines Überprüfungsantrags informiert worden sei.
Der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung sei auch auf die Durchführung von Auswahlverfahren anwendbar und gelte für sämtliche Prüfungsausschüsse von Auswahlverfahren, so dass die Verfahren zur Überprüfung von Entscheidungen des Prüfungsausschusses sowie alle Etappen des betreffenden Auswahlverfahrens innerhalb eines angemessenen Zeitraums durchgeführt werden müssten. Das Erfordernis, diesen Grundsatz einschließlich des damit verbundenen angemessenen Zeitraums zu beachten, gelte ganz allgemein und setze nicht voraus, dass tatsächlich die Gefahr einer Verzögerung bestehe und dass dafür ein Beweis zu erbringen wäre.
HM tritt dem Vorbringen der Kommission entgegen.
– Würdigung durch den Gerichtshof
Zu dem Vorbringen, die Ausführungen in den Rn. 50 bis 52 des angefochtenen Urteils beruhten auf der fehlerhaften Prämisse, dass mit der streitigen Entscheidung der Überprüfungsantrag von HM zurückgewiesen worden sei, genügt es, auf die Feststellung in Rn. 63 des vorliegenden Urteils hinzuweisen, wonach das Gericht die streitige Entscheidung zu Recht als Zurückweisung des Überprüfungsantrags von HM eingestuft hat. Dieses Vorbringen ist mithin als unbegründet zurückzuweisen.
Zu dem die Rn. 53, 54 und 58 des angefochtenen Urteils betreffenden Vorbringen, mit dem gerügt wird, das Gericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Weigerung, den Überprüfungsantrag von HM zu berücksichtigen, keine technische oder sonstige Unterstützung des Prüfungsausschusses darstelle, dass die Feststellung der Verspätung eines Überprüfungsantrags komplex sei und dass das EPSO nicht zum Erlass der streitigen Entscheidung befugt gewesen sei, ist zu sagen, dass es zwar nach Art. 7 Abs. 2 von Anhang III des Statuts zu den dort aufgezählten Aufgaben des EPSO gehört, auf Antrag eines Unionsorgans technische Unterstützung bei der Durchführung interner Auswahlverfahren zu leisten, die das Organ selbst organisiert.
Wie das Gericht in Rn. 54 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt hat, kann sich die Frage, ob in einer Situation wie der vorliegenden ein Antrag auf Überprüfung verspätet gestellt wurde, jedoch als komplex erweisen, da sie von einer Beurteilung technischer Gesichtspunkte – wie denen, die zum Nachweis des genauen Zeitpunkts dienen sollen, zu dem die Entscheidung, mit der die Bewerbung von HM zurückgewiesen wurde, in ihr EPSO-Konto eingestellt wurde – abhängen kann, die wie im vorliegenden Fall zwischen den betreffenden Parteien höchst umstritten sein können.
Die Entscheidung, mit der ein Überprüfungsantrag wegen Verspätung zurückgewiesen wird, kann daher entgegen dem Vorbringen der Kommission nicht als bloße Verfahrensentscheidung angesehen werden, die unter die dem EPSO durch das Statut zugewiesene Rolle technischer oder sonstiger Unterstützung des Prüfungsausschusses fiele.
Folglich hat das Gericht bei der Auslegung des Art. 7 von Anhang III des Statuts keinen Rechtsfehler begangen und in Rn. 58 des angefochtenen Urteils zu Recht entschieden, dass das EPSO nicht zum Erlass der streitigen Entscheidung befugt war.
Das entsprechende Vorbringen der Kommission ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Zu dem die Rn. 59 bis 62 des angefochtenen Urteils betreffenden Vorbringen ist darauf hinzuweisen, dass Rügen, die sich gegen nicht tragende Gründe einer Entscheidung des Gerichts richten, nicht zu deren Aufhebung führen können und daher ins Leere gehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2019, Mytilinaios Anonymos Etairia – Omilos Epicheiriseon, C-332/18 P, EU:C:2019:1065, Rn. 137 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Im vorliegenden Fall geht aus der Verwendung der Worte „[d]arüber hinaus“ in Rn. 59 des angefochtenen Urteils hervor, dass die Ausführungen in dessen Rn. 59 bis 62 nicht tragende Gründe betreffen, wie die Kommission im Übrigen in ihren Schriftsätzen selbst einräumt. Das entsprechende Vorbringen der Kommission ist daher als ins Leere gehend zurückzuweisen.
Mithin ist der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als teils unbegründet und teils ins Leere gehend zurückzuweisen, so dass der gesamte erste Rechtsmittelgrund nicht durchgreift.
Zum zweiten Rechtsmittelgrund
Vorbringen der Parteien
Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird gerügt, das Gericht habe in Rn. 63 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler bei der Auslegung des ihm unterbreiteten Klagegrundes der Unzuständigkeit des Urhebers der streitigen Entscheidung begangen.
Die Kommission trägt vor, wie sich aus Rn. 63 des angefochtenen Urteils ergebe, habe das Gericht, nachdem es die Unzuständigkeit des Urhebers der streitigen Entscheidung – des EPSO – festgestellt habe, diese Entscheidung aufgehoben, ohne zu prüfen, ob das angeblich zuständige Organ – der Prüfungsausschuss – zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.
Dieses Vorgehen sei rechtsfehlerhaft. Nach der Rechtsprechung führe die Unzuständigkeit des Urhebers einer Maßnahme nämlich nicht zu ihrer Aufhebung, wenn das zuständige Organ eine inhaltlich identische Maßnahme getroffen hätte (Urteile vom 6. Juli 1983, Geist/Kommission, 117/81, EU:C:1983:191, Rn. 6 und 7, sowie vom 4. Mai 2017, Schräder/CPVO – Hansson [SEIMORA], T-425/15, T-426/15 und T-428/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:305, Rn. 109).
Im vorliegenden Fall habe das Gericht die von der Kommission im Rahmen ihrer Antworten auf die ihr gestellten Fragen vorgetragenen Klarstellungen zurückgewiesen, deren Ziel es gewesen sei, den Nachweis zu erbringen, dass HM ihren Überprüfungsantrag verspätet gestellt habe. Das Gericht habe somit nicht geprüft, ob möglicherweise eine Entscheidung mit gleichem oder anderem Inhalt wie die streitige Entscheidung ergangen wäre.
Hätte das Gericht die von ihm selbst zur Klärung der in den Rn. 4 und 5 des angefochtenen Urteils genannten Streitigkeiten zwischen den Parteien aufgeworfenen Aspekte geprüft, wäre es zu dem Schluss gekommen, dass der Prüfungsausschuss, wenn er mit dem Überprüfungsantrag von HM befasst worden wäre, ebenfalls entschieden hätte, dass dieser Antrag aufgrund seiner Verspätung nicht geprüft werden könne. Im Übrigen sei unklar, aus welchem Grund das Gericht in Rn. 63 des angefochtenen Urteils die Zulässigkeit der von der Kommission vorgelegten Dokumente in Frage gestellt habe.
Da in Abschnitt 3.4.3 der Allgemeinen Vorschriften ausdrücklich eine Frist von zehn Tagen vorgesehen sei, wäre jede Entscheidung, die einen verspäteten Überprüfungsantrag berücksichtigen würde, rechtswidrig.
In ihrer Erwiderung führt die Kommission zur Zulässigkeit der von ihr dem Gericht vorgelegten Dokumente aus, entgegen den vom Gericht in Rn. 63 des angefochtenen Urteils angestellten Erwägungen seien diese Dokumente relevant und stünden in einem mittelbaren Zusammenhang mit der Frage der Zuständigkeit des EPSO.
HM ist der Auffassung, dass der zweite Rechtsmittelgrund zurückzuweisen sei.
Sie trägt vor, die Argumentation der Kommission stehe im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Gerichts, insbesondere in den Urteilen vom 20. Mai 2003, Diehl-Leistner/Kommission (T-80/01, EU:T:2003:146, Rn. 64), und vom 9. November 2004, Vega Rodríguez/Kommission (T-285/02 und T-395/02, EU:T:2004:324, Rn. 35 und 36). Nach dieser Rechtsprechung dürfe das Gericht die Entscheidung des Prüfungsausschusses nicht durch seine eigene Entscheidung ersetzen. Hätte das Gericht die Entscheidung des Prüfungsausschusses durch seine eigene Entscheidung ersetzt, hätte sie dagegen nur mit einem auf Rechtsfragen beschränkten Rechtsmittel vorgehen können; damit würde gegen das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verstoßen.
Die von der Kommission zur Stützung des zweiten Rechtsmittelgrundes angeführte Rechtsprechung sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig, denn der Prüfungsausschuss hätte, wenn er vom EPSO mit dem Überprüfungsantrag von HM befasst worden wäre, zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der Antrag nicht verspätet gestellt worden sei. Somit könne keine Rede davon sein, dass der Prüfungsausschuss eine mit der streitigen Entscheidung inhaltlich identische Maßnahme ergriffen hätte.
Die von der Kommission erstmals als Anlagen zur Gegenerwiderung oder mit ihren Antworten auf die Fragen des Gerichts vorgelegten Dokumente seien verspätet vorgelegt worden und daher unzulässig.
Würdigung durch den Gerichtshof
Ein Kläger hat dann kein berechtigtes Interesse an der Aufhebung einer Entscheidung wegen Formmangels, wenn die Verwaltung keinen Ermessensspielraum besitzt und so handeln muss, wie sie es getan hat. In einem solchen Fall könnte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nur zum Erlass einer neuen Entscheidung führen, die inhaltlich mit der aufgehobenen Entscheidung identisch wäre (Urteile vom 6. Juli 1983, Geist/Kommission, 117/81, EU:C:1983:191, Rn. 6 und 7, sowie vom 20. Mai 1987, Souna/Kommission, 432/85, EU:C:1987:236, Rn. 20).
Im vorliegenden Fall sehen die Allgemeinen Vorschriften zwar ausdrücklich eine Frist von zehn Kalendertagen für die Stellung eines Überprüfungsantrags vor, so dass der Prüfungsausschuss insoweit keinen Ermessensspielraum besitzt. Wie aus den Rn. 5 und 6 des angefochtenen Urteils hervorgeht, bestehen jedoch Zweifel, wann genau HM die Entscheidung, mit der ihre Bewerbung abgelehnt wurde, übermittelt wurde und wann infolgedessen die in den Allgemeinen Vorschriften für die Stellung eines Überprüfungsantrags vorgesehene Frist von zehn Kalendertagen zu laufen begann.
Zudem hat das Gericht im angefochtenen Urteil der Klage von HM aufgrund ihres ersten Klagegrundes, mit dem die fehlende Zuständigkeit des EPSO für den Erlass der streitigen Entscheidung gerügt wird, stattgegeben, ohne sich zu den übrigen Klagegründen – insbesondere zum vierten Klagegrund, mit dem ein Fehler bei der Beurteilung der Frage, ob die Frist eingehalten wurde, innerhalb deren der Antrag auf Überprüfung gestellt werden konnte, gerügt wird – oder zur Zulässigkeit der von der Kommission erstmals als Anlagen zur Gegenerwiderung oder mit ihren Antworten auf die Fragen des Gerichts vorgelegten Dokumente zu äußern, mit denen nach den Angaben der Kommission der Nachweis erbracht werden sollte, dass HM ihren Überprüfungsantrag verspätet gestellt habe.
Infolgedessen hat sich das Gericht nicht dazu geäußert, ob HM ihren Überprüfungsantrag, wie die Kommission vor dem Gericht geltend gemacht hat, tatsächlich verspätet gestellt hatte.
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Kommission die Beweislast für die von ihr geltend gemachte Verspätung obliegt. Ein etwaiger Zweifel daran, wann die Klagefrist zu laufen begann, muss dem Kläger zugutekommen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 1980, Belfiore/Kommission, 108/79, EU:C:1980:146, Rn. 7).
Folglich musste das Gericht im vorliegenden Fall klären, ob ihm von der Kommission hinreichende Belege dafür vorgelegt wurden, dass HM ihren Überprüfungsantrag verspätet gestellt hatte – so dass der Prüfungsausschuss, wenn er sich dazu geäußert hätte, eine mit der streitigen Entscheidung identische Entscheidung getroffen hätte –, denn in einem solchen Fall hätte die vom Gericht im Rahmen des ersten Klagegrundes getroffene Feststellung, dass das EPSO nicht zum Erlass der streitigen Entscheidung befugt gewesen sei, nicht zur Aufhebung dieser Entscheidung geführt.
Die Prüfung der Frage, ob HM ihren Überprüfungsantrag verspätet gestellt hatte, durch das Gericht erscheint im vorliegenden Fall umso unerlässlicher, als entgegen dem Vorbringen der Kommission keineswegs sicher ist, dass die Aufhebung der streitigen Entscheidung, mit der der Überprüfungsantrag von HM wegen Verspätung zurückgewiesen wurde, nur zum Erlass einer neuen Entscheidung führen könnte, mit der ihr Antrag aus dem gleichen Grund zurückgewiesen würde.
Wie in Rn. 101 des vorliegenden Urteils ausgeführt, kann sich die Frage, ob in einer Situation wie der vorliegenden ein Antrag auf Überprüfung verspätet gestellt wurde, nämlich als komplex erweisen, und sie ist im Übrigen zwischen den Parteien des Rechtsstreits vor dem Gericht höchst umstritten.
In diesem Kontext ist festzustellen, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, weil es nicht geprüft hat, ob HM ihren Überprüfungsantrag verspätet gestellt hatte.
Daher ist dem zweiten Rechtsmittelgrund stattzugeben, so dass das angefochtene Urteil aufzuheben ist.
Zur Zurückverweisung der Rechtssache an das Gericht
Nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann der Gerichtshof im Fall der Aufhebung der Entscheidung des Gerichts den Rechtsstreit entweder selbst endgültig entscheiden, wenn er zur Entscheidung reif ist, oder die Sache an das Gericht zurückverweisen.
Da sich das Gericht auf die Prüfung nur eines der Klagegründe von HM beschränkt hat, ohne sich zu den übrigen Klagegründen – insbesondere zum vierten Klagegrund, mit dem ein Fehler bei der Beurteilung der Frage, ob die Frist eingehalten wurde, innerhalb deren der Antrag auf Überprüfung gestellt werden konnte, gerügt wird – oder zur Zulässigkeit der von der Kommission erstmals als Anlagen zur Gegenerwiderung oder mit ihren Antworten auf die Fragen des Gerichts vorgelegten Dokumente zu äußern, mit denen nach ihren Angaben der Nachweis erbracht werden sollte, dass HM ihren Überprüfungsantrag verspätet gestellt habe, sieht der Gerichtshof den vorliegenden Rechtsstreit nicht als entscheidungsreif an. Daher ist die Sache an das Gericht zurückzuverweisen.
Kosten
Da die Sache an das Gericht zurückverwiesen wird, ist die Entscheidung über die Kosten des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens vorzubehalten.
Verfahren
Verfahrensbeteiligte anzeigenVerfahrensbeteiligte ausblenden
In der Rechtssache C-70/19 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 30. Januar 2019,
Europäische Kommission, vertreten durch T. S. Bohr und G. Gattinara als Bevollmächtigte,
Rechtsmittelführerin,
andere Partei des Verfahrens:
HM, wohnhaft in Perl (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Tettenborn,
Klägerin im ersten Rechtszug,
erlässt
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin L. S. Rossi sowie der Richter J. Malenovský und F. Biltgen (Berichterstatter),
Generalanwältin: E. Sharpston,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes