VerfGH Berlin Beschluss LS

VerfGH Berlin: Mangels Einspruchsberechtigung des einzelnen Wahlberechtigten unzulässige …

VerfGH Berlin: Mangels Einspruchsberechtigung des einzelnen Wahlberechtigten unzulässige Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Nichtverwendung von Stimmzettelumschlägen bei den Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen 1999

Verfassungsrecht Rechtsmittel zurückgewiesen

Leitsatz

Der durch § 40 Abs 3 Nr 3 VerfGHG bewirkte Ausschluss von Wahlberechtigten aus dem Kreis derjenigen, die zulässigerweise einen auf die Verletzung der Wahlrechtsgrundsätze der Art 39 Abs 1 und 70 Abs 1 Satz 1 VvB gestützten Einspruch gegen die Gültigkeit von Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen einlegen dürfen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Mit der in § 52 Abs 1 LWO enthaltenen Pflicht des Wahlberechtigten, nach Kennzeichnung des Stimmzettels in der Wahlzelle diesen so zusammenzufalten, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar wird, ist den Anforderungen genügt, die das Merkmal "geheim" in Art 39 Abs 1 und 70 Abs 1 Satz 1 VvB stellt.

Orientierungssatz

1. Zu Ls:

a. Der objektiv rechtliche Zweck der Wahlprüfung, die richtige Zusammensetzung des Parlaments zu gewährleisten (vgl VerfGH Berlin, 1997-01-16, 1/96, LVerfGE 6, 11 <14>) läßt es zu, bei der Einspruchsberechtigung gem VGHG BE § 40 Abs 2 Nr 8 iVm VGHG BE § 40 Abs 3 Nr 3 die einzelnen Wahlberechtigten auszunehmen.

b. Soweit sich subjektive Rechte der einzelnen Wähler aus den Wahlrechtsgrundsätzen ergeben, sind diese mit der Verfassungsbeschwerde zu verfolgen.

c. Hier: Für eine Umdeutung der Wahlprüfung in eine Verfassungsbeschwerde ist schon deshalb kein Raum, weil die Gewährleistung des Wahlgeheimnisses iSv Verf BE Art 39 Abs 1 bzw Verf BE Art 70 Abs 1 S 1 nicht zwingend die Verwendung von Stimmzettelumschlägen verlangt und eine Verfassungsbeschwerde insofern schon unbegründet wäre.

Tenor

1. Der Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen von Berlin am 10. Oktober 1999 wird zurückgewiesen.

2. ...

3. ...

Gründe

I.

1

Der Einsprechende hat als Wahlberechtigter an den Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen in Berlin am 10. Oktober 1999 teilgenommen. Er legt Einspruch gegen die Gültigkeit dieser Wahlen ein und begehrt unter Stattgabe seines Einspruchs insbesondere die Anordnung zu treffen, "dass die Wahlen unter Ausgabe amtlicher Stimmzettel-Umschläge zu wiederholen sind". Er wendet sich in der Sache gegen die mit Wirkung vom 10. Oktober 1999 erfolgte Aufhebung bzw. Änderung der §§ 50 und 52 der Landeswahlordnung durch das Inkrafttreten der Sechsten Verordnung zur Änderung der Landeswahlordnung vom 1. Februar 1999 (GVBl. S. 64); durch diese Vorschriften war zuvor bestimmt, dass die Wahlberechtigten zur Durchführung der Wahl außer Stimmzetteln auch Wahlumschläge erhalten. Der Einsprechende rügt sinngemäß die in Rede stehende Rechtsänderung, die dazu geführt hat, dass bei den Wahlen am 10. Oktober 1999 keine Wahlumschläge ausgegeben worden sind, und macht geltend, für die zu benutzenden Stimmzettel seien keine amtlichen Umschläge zur Verfügung gestellt worden. Damit sei grundlegend gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Wahrung des Wahlgeheimnisses verstoßen worden, das sich aus Art. 39 Abs. 1 der Verfassung von Berlin und Art. 28 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes ergebe. Diese Erkenntnis leuchte derart ein, dass sie eigentlich keiner weiteren Darlegung bedürfe (Einspruchsschrift S. 1). Durch die - wie geschehen - Ausgabe lediglich zu faltender Stimmzettel sei den Anforderungen an das Merkmal "geheim" in den genannten Bestimmungen nicht genügt.

2

Der Verfassungsgerichtshof hat einstimmig beschlossen, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten (vgl. § 24 Abs. 1 VerfGHG).

II.

3

Der Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen in Berlin am 10. Oktober 1999 ist unzulässig. Seine Umdeutung in eine Verfassungsbeschwerde scheidet schon deshalb aus, weil eine auf die Verletzung des Merkmals "geheim" in Art. 39 Abs. 1 und 70 Abs. 1 Satz 1 VvB gestützte Verfassungsbeschwerde unbegründet wäre.

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1. Zutreffend geht der Einsprechende davon aus, dass der Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 84 Abs. 2 Nr. 6 VvB in Verbindung mit § 14 Nr. 2 VerfGHG zuständig ist für die Entscheidungen über Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen. Richtig ist auch, dass gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 8 VerfGHG mit einem Einspruch die Verletzung - hier:. - von Vorschriften des Grundgesetzes und der Verfassung von Berlin gerügt werden kann. Jedoch zählt der Einsprechende nicht zum Kreis derjenigen, die gemäß § 40 Abs. 3 VerfGHG mit Blick auf die Verletzung derartiger Vorschriften zulässigerweise Einspruch einlegen können.,

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§ 40 Abs. 3 VerfGHG schränkt den Kreis der Einspruchsberechtigten differenziert ein nach den einzelnen Gründen, auf die nach § 40 Abs. 2 VerfGHG ein Einspruch gestützt werden kann. Der hier in Rede stehende Fall des § 40 Abs. 2 Nr. 8 VerfGHG wird von § 40 Abs. 3 Nr. 3 VerfGHG erfasst, wonach der Einspruch zulässigerweise nur eingelegt werden kann "von Parteien, Wählergemeinschaften und Einzelbewerbern, die von der angefochtenen Entscheidung betroffen sind, sowie in amtlicher Eigenschaft von der Senatsverwaltung für Inneres, dem Landeswahlleiter, dem zuständigen Bezirkswahlleiter, dem Präsidenten des Abgeordnetenhauses und dem zuständigen Bezirksverordnetenvorsteher". Der Einsprechende des vorliegenden Verfahrens zählt zweifelsfrei nicht zu diesem eingeschränkten Kreis der Einspruchsberechtigten, er ist - mit anderen Worten - hinsichtlich etwaiger Verletzungen von Vorschriften, die von § 40 Abs. 2 Nr. 8 VerfGHG erfasst werden, aus dem Kreis derjenigen, die gemäß § 40 Abs. 3 Nr. 3 VerfGHG zulässigerweise Einspruch einlegen können, ausgeschlossen.

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Dieser Ausschluss der Einspruchsberechtigung ist landesverfassungsrechtlich unbedenklich: Der Einsprechende rügt die Verletzung des Merkmals "geheim" im Rahmen der Art. 39 Abs. 1 und 70 Abs. 1 Satz 1 VvB, d. h: er rügt die Verletzung eines der in diesen Vorschriften enthaltenen Wahlrechtsgrundsätze. Diese Wahlrechtsgrundsätze sind zuerst Vorschriften des objektiven Verfassungsrechts und binden als solche die Staatsgewalt in Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung; ihre Verletzung insoweit, d. h. mit Blick auf die Zugehörigkeit dieser Grundsätze zum objektiven Verfassungsrecht, muss im Wahlprüfungsverfahren geltend gemacht werden. Ziel des Verfahrens der Wahlprüfung ist herkömmlich der Schutz des objektiven Wahlrechts; es ist dazu bestimmt, die richtige Zusammensetzung des Parlaments zu gewährleisten (Beschluss des Gemeinsamen Gerichts der Länder Berlin und Brandenburg vom 16. Januar 1997 - GemGer 1/96 -LVerfGE 6, 11 <14>). Gegenstand der Wahlprüfung ist hingegen nicht die Verletzung subjektiver Rechte (vgl. BVerfGE 66, 369 <378> m.w.N.). Der objektiv rechtliche Zweck der Wahlprüfung lässt es zu, die Einspruchsberechtigung auf die in § 40 Abs. 3 Nr. 3 VerfGHG Genannten zu beschränken und damit u.a. Wahlberechtigte insoweit auszunehmen.

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Das bedeutet indes für einen Fall der vorliegenden Art, d. h. für einen Fall, in dem sich Wahlberechtigte in der Sache gegen eine das Wahlrecht betreffende Rechtsnorm und nicht nur gegen eine das Wahlverfahren betreffende Maßnahme wenden (vgl. zu einer solchen Differenzierung etwa BVerfGE 11, 329 f.), keine Beschneidung von deren subjektiven Rechten. Aus den Wahlrechtsgrundsätzen ergeben sich auch subjektive Rechte des status activus, die der einzelne Wähler mit der Verfassungsbeschwerde verfolgen kann.

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2. Es kann dahinstehen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen ein unzulässiger Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen in eine Verfassungsbeschwerde umgedeutet werden kann. Denn im vorliegenden Fall ist für eine derartige Umdeutung schon deshalb kein Raum, weil eine Verfassungsbeschwerde hier unbegründet wäre.

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Der Einsprechende rügt - wie gesagt - eine Verletzung des Merkmals "geheim" in Art. 39 Abs. 1 VvB, der bestimmt, dass die Abgeordneten "in allgemeiner, gleicher, geheimer und direkter Wahl gewählt" werden; entsprechendes gilt gemäß Art. 70 Abs. 1 Satz 1 VvB für die Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen. Er meint, dieses Merkmal könne bei Wahlen von Parlamenten nur erfüllt sein, wenn für die zu benutzenden Stimmzettel amtliche Stimmzettel-Umschläge (Wahlumschläge) zur Verfügung gestellt werden. Dem kann nicht gefolgt werden.

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Das Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen vom 25. September 1987 (GVBl. S. 2370), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1998 (GVBl. S. 432), verhält sich nicht zu Stimmzetteln, Wahlumschlägen und sonstigem Wahlmaterial, sondern überlässt durch § 34 Abs. 1 die Regelung dieser Fragen der Landeswahlordnung. Diese sah bis zum Inkrafttreten der Sechsten Verordnung zur Änderung der Landeswahlordnung vom 1. Februar 1999 (GVBl. S. 64) namentlich in § 50 die Verwendung von Wahlumschlägen vor. § 50 wurde aber durch die bezeichnete Änderungsverordnung mit Wirkung vom 10. Oktober 1999 aufgehoben. Gegen diese Aufhebung ist landesverfassungsrechtlich nichts zu erinnern. Entgegen der Ansicht des Einsprechenden ist mit der in § 52 Abs. 1 LWO enthaltenen Pflicht des Wahlberechtigten, nach Kennzeichnung des Stimmzettels in der Wahlzelle diesen so zusammenzufalten, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar wird, den Anforderungen genügt, die das Merkmal "geheim" in Art. 39 Abs. 1 und 70 Abs. 1 Satz 1 VvB stellt. Der Wahlberechtigte kann so ohne weiteres verhindern, dass Dritte von dem Inhalt seiner Stimmabgabe Kenntnis nehmen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33 f. VerfGHG.

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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