VG Darmstadt · Hessen 5. Kammer Beschluss LS

Es kann offenbleiben, ob mit Blick auf die in § 81 Abs. 5a Satz 1 AufenthG geregelte Fiktionswirkung …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Es kann offenbleiben, ob mit Blick auf die in § 81 Abs. 5a Satz 1 AufenthG geregelte Fiktionswirkung weiterhin davon auszugehen ist, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels regelmäßig bereits konkludent zeitlich vorgelagert vor Aushändigung des dazugehörigen Rechtscheinträgers nach § 78 AufenthG erfolgt.2. Im Zuge der nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG vorzunehmenden Abwägung sind sowohl spezialpräventive als auch generallpräventive Erwägungen einzustellen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Der Streitwert wird auf 3.750 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist nordmazedonischer Staatsangehöriger und wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis sowie gegen die Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis durch den Antragsgegner.

Im September 2018 reiste der Antragsteller mit einem von der deutschen Botschaft in Skopje ausgestellten Visum zwecks Erwerbstätigkeit als Gärtner bei der Firma C. ins Bundesgebiet ein (Bl. 288, 314 ff. der Behördenakte – BA). Unter dem 15. August 2018 stimmte die Bundesagentur für Arbeit der entsprechenden Beschäftigung des Antragstellers zu, welcher dieser Beschäftigung seit der Einreise bis in die Gegenwart andauernd nachgeht (Bl. 307 BA). Zum 5. November 2018 wurde dem Antragsteller auf seinen Antrag hin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 3 AufenthG a.F. erteilt, welche in der Folge mehrfach verlängert wurde (Bl. 221 f., 242, 253 ff., 271 f., 281 f., 300 f. BA). Zuletzt wurde diese Aufenthaltserlaubnis am 11. Mai 2021 in eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit § 9 BeschV und mit Gültigkeit bis zum 11. Mai 2024 überführt (Bl. 215 BA).

Am 6. August 2020 schloss der Antragsteller in der nordmazedonischen Stadt W. die Ehe mit der nordmazedonischen Staatsangehörigen F. (Bl. 205 BA). Die Ehefrau des Antragstellers reiste am 30. November 2021 im Wege des Ehegattennachzugs nach § 30 AufenthG ins Bundesgebiet ein. Aus der Ehe gingen die am 30. Dezember 2022 bzw. am 3. Juni 2024 in Deutschland geborene Söhne L. und E. hervor, welchen Aufenthaltstitel nach § 33 AufenthG erteilt wurden (Bl. 78 BA).

Am 4. März 2024 beantragte der Antragsteller die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis sowie die Verlängerung seiner bisherigen Aufenthaltserlaubnis gegenüber dem Antragsgegner (Bl. 190 f. BA). Dabei legte er ein Zertifikat über das Bestehen des Tests "Leben in Deutschland" vom 28. August 2023 mit 25 von 33 möglichen Punkten (Bl. 198 BA; Bl. 75 der Gerichtsakte – GA) sowie ein telc Deutsch Sprachzertifikat auf dem Niveau B1 vom 25. Mai 2023 der "Sprachschule G." aus Z. vor (Bl. 197 BA; Bl. 77 GA). Am 20. März 2024 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller per E-Mail mit, dass die Zustimmung zur Erteilung der Niederlassungserlaubnis vorliege (Bl. 181 BA). In der Folge wurde seitens des Antragsgegners im Nachgang einer persönlichen Vorsprache des Antragstellers eine Niederlassungserlaubnis in Form eines elektronischen Aufenthaltstitels am 20. März 2024 bei der Bundesdruckerei bestellt (Bl. 176 ff. BA).

Ausweislich eines Aktenvermerks des Antragsgegners wurde dieser am 8. April 2024 von der Polizei aus K. darüber in Kenntnis gesetzt, dass es sich bei den von dem Antragsteller vorgelegten Zertifikaten um Fälschungen handle (Bl. 164 BA). Dies wurde auf Nachfrage des Antragsgegners seitens des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) hinsichtlich des Testzertifikats "Leben in Deutschland" mit E-Mail vom 10. April 2024 (Bl. 173 f. BA) sowie mit E-Mail vom 12. April 2024 durch die telc gGmbH hinsichtlich des Sprachzertifikats bestätigt (Bl. 167). Dabei wies das Bundesamt darauf hin, dass der Antragsteller auch kein Teilnehmer eines entsprechenden Integrationskurses gewesen sei. Am 17. April 2024 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller per E-Mail mit, dass bis zum Abschluss eines gegen den Antragsteller eingeleiteten Strafverfahrens zunächst nur weitere Fiktionsbescheinigungen erteilt würden (Bl. 159 BA). Am 7. August 2024 richtete der Antragsteller im Strafverfahren über seinen Bevollmächtigten ein Akteneinsichtsgesuch an das Polizeipräsidium K. und teilte in diesem Zuge mit, dass er keine Angaben gegenüber der Polizei machen werde (Bl. 98 BA).

Das Polizeipräsidium K. übersandte der zum damaligen Zeitpunkt verfahrensführenden Staatsanwaltschaft A. (dortiges Aktenzeichen: 321 Js 53/25) am 7. Oktober 2024 einen Übergabevermerk (Bl. 94 f. BA). In diesem wurde ausgeführt, dass das gegen den Antragsteller geführte Verfahren eines von über 1.300 Ermittlungsverfahren darstelle, welche vom unter dem Aktenzeichen 240 Js 3913/23 bei der Staatsanwaltschaft A. gegen die Zertifikatfälscher geführten Ermittlungsverfahren abgetrennt worden seien. Der Modus operandi der hinter den beiden gefälschten Zertifikaten stehenden Fälscherbande sei dabei überwiegend gewesen, dass sie Videos auf dem sozialen Netzwerk "TikTok" eingestellt habe, in denen Sprachzertifikate der Firma telc gGmbH feilgeboten worden seien. In diesen Videos seien u.a. Rufnummern auf dem Messengerdienst "WhatsApp" angezeigt worden, über welche Interessenten an die Bande herantreten konnten. Über die Chatfunktion seien sodann zumeist Kaufpreise von rund 1.500 EUR pro Zertifikat vereinbart worden. Seitens der Käufer habe die Fotografie eines Ausweisdokuments übersandt und eine Anzahlung von rund 500 EUR geleistet werden müssen. Im Anschluss sei von den Fälschern die Urkunde erstellt worden, welche nach Überweisung des restlichen Kaufpreises postalisch an die Käufer versandt worden sei. Dabei sei auch die Einschaltung von Zwischenhändlern erfolgt, welche zum Teil selbst auf "TikTok" entsprechend Werbung gemacht hätten.

Zwecks Aufrechterhaltung ihrer Legende gegenüber Behörden seien seitens der Fälscher unter anderem auch Webseiten nicht existenter Sprachschulen erstellt worden. Hierzu habe unter anderem auch die "Sprachschule G" gehört. Ferner sei auch eine gefälschte Webseite der Firma telc gGmbH von den Fälschern erstellt worden. Der objektive Betrachter habe dabei fälschlicherweise davon ausgehen können, dass es sich um die tatsächliche Webseite der Firma telc gGmbH gehandelt habe, auf welcher entsprechende Zertifikate hätten verifiziert werden können. Tatsächlich sei die Seite jedoch gefälscht gewesen, was indes nur durch einen Blick in die entsprechende Adresszeile des Internetbrowsers erkennbar gewesen sei.

Im Zuge verdeckt geführter polizeilicher Ermittlungen sei nicht bekannt geworden, dass die Käufer entsprechend gefälschter Zertifikate tatsächlich an Sprachprüfungen teilgenommen hätten oder es überhaupt Sprachkurse gegeben habe. Soweit von manchen Beschuldigten vereinzelt etwas anderes behauptet werde, sei dies als Schutzbehauptung zu werten. Nach den Ermittlungsergebnissen komme die polizeiliche Ermittlungsgruppe zu dem Schluss, dass jedem Käufer bewusst gewesen sein müsse, gefälschte Urkunden zu erwerben und diese im Rechtsverkehr einzusetzen. Dies folge insbesondere daraus, dass weder an Sprachkursen noch an entsprechenden mündlichen oder schriftlichen Prüfungen teilgenommen worden sei.

Die Staatsanwaltschaft A. führte in einem Aktenvermerk vom 21. März 2025 im gegen den Antragsteller geführten Ermittlungsverfahren aus, dass sein Verfahren seinen Ursprung im ebenfalls bei der dortigen Staatsanwaltschaft geführten Ermittlungsverfahren 240 Js 3913/23 wegen des Tatvorwurfs der gewerbsmäßigen bandenmäßigen Urkundenfälschung habe, welche vornehmlich Sprachzertifikate auf dem Niveau B1 betreffe. Gegen den Antragsteller bestehe der Anfangsverdacht, mindestens ein gefälschtes Sprachzertifikat von den gesondert verfolgten Beschuldigten erworben und auch gegebenenfalls gebraucht zu haben. Hierzu werde auf den Übergabevermerk der Polizei verwiesen. Infolgedessen bestehe der Anfangsverdacht der Urkundenfälschung sowie etwaig – je nach Verwendungszweck – einer Straftat nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG oder § 42 StAG (Bl. 102 BA).

Am 18. Juni 2025 stellte die mittlerweile verfahrensführende Staatsanwaltschaft J. (dortiges Aktenzeichen: 500 Js 16976/25) das gegen den Antragsteller geführte Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Urkundenfälschung nach § 153a Abs. 1 StPO ein, nachdem dieser einen Geldbetrag von 500 EUR an den Deutsche Krebshilfe e.V. geleistet hatte (Bl. 104 f., 128 f. BA; Bl. 36 f. GA).

Am 17. Oktober 2025 übersandte der Antragsteller dem Antragsgegner per E-Mail ein neues Sprachzertifikat vom 10. August 2025 auf dem Niveau B1 (Bl. 114 f. BA). Dessen Echtheit wurde seitens des "I." mit E-Mail vom 23. Oktober 2025 bestätigt. Darin wurde auch ausgeführt, dass der Antragsteller an einem allgemeinen Integrationskurs sowie an einem Orientierungskurs im Zeitraum vom 2. April bis zum 22. September 2025 teilgenommen und sowohl eine entsprechende Sprachprüfung als auch den Test "Leben in Deutschland" bestanden habe (Bl. 80 f. BA).

Mit Schreiben vom 21. November 2025 hörte der Antragsgegner den Antragsteller zur beabsichtigten Ablehnung seines Antrags an. Dabei wurde vornehmlich auf die vorgelegten Fälschungen sowie auf das infolgedessen geführte Strafverfahren verwiesen. Der am 23. Mai 2025 beim "I" vom Antragsteller abgelegte Einstufungstest mit dem Ergebnis eines Sprachniveaus von A2 zeige, dass der Antragsteller beim Erwerb der Fälschungen keinesfalls die erforderlichen Sprachkenntnisse besessen habe. Vielmehr habe er diese erst nach einem Aufbausprachkurs mit zwei Modulen erworben. Die zwischenzeitlich erfolgreich absolvierten Tests würden den vorangegangenen Täuschungsversuch jedoch nicht nivellieren (Bl. 71 f. BA).

Hierzu nahm der Antragsteller am 5. Dezember 2025 über seinen Bevollmächtigten Stellung. Es sei zutreffend, dass Fälschungen vorgelegt worden seien und infolgedessen ein nunmehr eingestelltes Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller geführt worden sei. Indes habe die Staatsanwaltschaft darauf verwiesen, dass die Tat nach Erfüllung der Auflage nicht mehr als Vergehen verfolgt werden könne. Zudem habe es sich nach ihren Ausführungen um einen einmaligen Fall gehandelt. Infolgedessen seien die Ausführungen des Antragsgegners unverhältnismäßig. Der Antragsteller habe keine Straftat begangen, welche eine Haftstrafe nach sich gezogen hätte. Er habe sich vielmehr bislang beanstandungsfrei im Bundesgebiet geführt und lebe mit seiner Familie ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel. Selbst wenn eine Niederlassungserlaubnis nicht in Betracht kommen sollte, müsse eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis geprüft werden. Daher könne der Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zurückgenommen werden (Bl. 63 f. BA).

Mit Bescheid vom 25. Februar 2026, zugestellt am 9. März 2026 (Bl. 21 f. BA), lehnte der Antragsgegner die Anträge auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (Ziffer 1) sowie auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers ab (Ziffer 2), forderte diesen binnen 30 Tagen ab Zustellung des Bescheids zur Ausreise auf (Ziffer 3), drohte ihm andernfalls die Abschiebung nach Nordmazedonien an (Ziffer 4) und erließ für den Fall der Abschiebung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von drei Jahren.

Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass mit Blick auf die vom Antragsteller begehrte Niederlassungserlaubnis Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG entgegenstünden. Angesichts der präventiven Zielsetzungen der Norm sei keine strafrechtliche Verurteilung erforderlich. Auch sei die Ausländerbehörde nicht an die Einschätzung der Strafverfolgungsbehörden gebunden. Hinsichtlich des vom Antragsteller begangenen Verstoßes durch die Vorlage von Fälschungen sei zwar einzustellen, dass der Antragsteller nunmehr auf regulärem Wege die erforderlichen Zertifikate erlangt habe. Jedoch sei die Aushändigung der Niederlassungserlaubnis nur durch die rechtzeitige Information des Antragsgegners seitens der Polizei verhindert worden. Es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse daran, Täuschungen und unrichtigen Angaben zur Beantragung eines Aufenthaltstitels durch verhaltenslenkende ausländerrechtliche Konsequenzen entgegenzutreten. Dabei seien entsprechende generalpräventive Erwägungen ebenfalls zulässig, falls im konkreten Einzelfall beim jeweiligen Betroffenen keine Wiederholungsgefahr gegeben sei. Im Falle der Urkundenfälschung und des anschließenden Gebrauchs – gerade in der Verbindung mit dem versuchten Erschleichen eines Aufenthaltstitels – sei eine Nachahmung durch andere Ausländer wahrscheinlich. Dabei stelle das Erschleichen eines Aufenthaltstitels einen schweren Verstoß dar, wie durch die entsprechende Strafbewährung nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG verdeutlicht werde. Durch die über die Urkundsdelikte nach§ 267 ff. StGB hinausgehende Strafandrohung habe der Gesetzgeber die Schwere der Verfehlung betont. Derartige Straftaten seien zudem durch eine erhöhte Verjährungsfrist von fünf Jahren nach § 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 StGB flankiert. Der Gebrauch entsprechender Fälschungen stelle ferner ein eigenständiges Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 8 lit. a) AufenthG dar.

Im konkreten Fall des Antragstellers liege auch eine erhebliche Schwere der Verfehlung vor, da durch die Nutzung der Fälschungen versucht worden sei, mit der Niederlassungserlaubnis einen qualifizierten Aufenthaltstitel mitsamt aller damit verbundenen Vorteile zu erlangen. Es sei auch keinerlei Druck für den Antragsteller erkennbar gewesen, entsprechende Fälschungen zu nutzen. Er sei im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gewesen, welche ohne Weiteres hätte verlängert werden können, womit sein Aufenthalt in keiner Weise gefährdet gewesen sei. Vielmehr zeige die Vorlage von Totalfälschungen eine besondere kriminelle Energie. Da der Antragsteller seit über sechs Jahren im Bundesgebiet aufhältig sei, würden die in § 9 AufenthG niedergelegten Integrationsanforderungen für ihn keine sonderlich hohe Hürde darstellen. Dennoch habe sich der Antragsteller über diese ohnehin schon niedrigen Hürden hinwegsetzen wollen. Da der Antragsteller auch bei der jeweiligen Beantragung der Verlängerung seiner Aufenthaltstitel entsprechend belehrt worden sei, liege auch ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 8 lit. a) AufenthG vor. Gerade infolge dieser Belehrungen sei davon auszugehen, dass der Antragsteller den dahingehenden Verstoß und entsprechende mögliche Folgen billigend in Kauf genommen habe.

Zwar sei zu seinen Gunsten durchaus die Einstellung des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft sowie das Nachholen der erforderlichen Tests einzustellen. Jedoch sei Letzteres nur unter dem Eindruck der Strafanzeige und angesichts der unklaren ausländerrechtlichen Situation erfolgt. Ferner habe sich der Antragsteller erst nach dem Aufdecken der Fälschungen um entsprechende Kurse und Tests bemüht, obwohl ihm dies ohne Weiteres auch im Vorfeld möglich gewesen wäre. Insoweit sei erneut keinerlei Druck erkennbar gewesen, zu entsprechenden Fälschungen zu greifen. Insbesondere aufgrund einer Vielzahl gleichgelagerter Täuschungsfälle im ganzen Bundesgebiet sei daher eine generalpräventive Reaktion unbedingt erforderlich. Dem stehe die wirtschaftliche Betätigung des Antragstellers im Inland nicht entgegen. Vielmehr habe er hierdurch nützliche Erfahrungen sammeln können, welche ihm zweifelsohne auch in seinem Heimatland zunutze sein könnten. Angesichts seiner nach Nordmazedonien fortbestehenden Bindungen – welche sich gerade auch in seinem Eheschluss dort niederschlügen – sei dem Antragsteller eine Rückkehr dorthin zumutbar, zumal er seine Sozialisation in dem Land erfahren habe. Auch sei die Fortführung der familiären Lebensgemeinschaft in Nordmazedonien möglich. Insgesamt seien daher Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG gegeben, welche der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach einer Gesamtabwägung entgegenstünden. Der Antragsteller erfülle schließlich auch nicht die Erteilungsvoraussetzung nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG. Die Vorschrift setze einen fünfjährigen Aufenthalt mit einem unbestrittenen Aufenthaltsrecht voraus. Der Antragsteller befinde sich jedoch seit dem 11. Mai 2024 lediglich im Besitz einer Fiktionsbescheinigung. Dies stelle gerade kein unbestrittenes Aufenthaltsrecht dar.

Da Ausweisungsinteressen gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 8 lit. a), Nr. 10 AufenthG vom Antragsteller verwirklicht worden seien, scheide ferner die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG aus. Insoweit sei auch unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen keine Atypik erkennbar. Gleiches gelte für etwaige der Abschiebungsandrohung entgegenstehende Belange. Insbesondere könne und werde die Familie des Antragstellers gemeinsam nach Nordmazedonien zurückkehren, da sämtliche Angehörige nur ein vom Antragsteller abgeleitetes Aufenthaltsrecht besäßen. Schließlich sei das Einreise- und Aufenthaltsverbot angesichts des seit September 2018 andauernden Aufenthalts des Antragstellers und seiner Verstöße angemessen. Insbesondere sei keine Verwurzelung im Bundesgebiet erkennbar, welche eine kürzere Frist gebieten könnte. Dies gelte auch mit Blick auf die hier geborenen Kinder des Antragstellers, da diese sich noch im Kleinkindalter befänden. Im Übrigen wird auf die Bescheidbegründung verwiesen (Bl. 1 ff. GA).

Mit weiteren Bescheiden gegenüber der Ehefrau des Antragstellers und den beiden gemeinsamen Kindern lehnte der Antragsgegner die jeweilige Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unter Androhung der Abschiebung nach Nordmazedonien ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass diese ihr Aufenthaltsrecht jeweils vom Antragsteller ableiteten.

Am 20. März 2026 hat der Antragsteller Klage erhoben und den vorliegenden Eilantrag gestellt (Bl. 21 f. GA). Er bringt vor, dass der Bescheid gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoße. Der Antragsteller gelte unverändert als nicht vorbestraft und lebe seit 2018 mit der am 30. November 2021 im Wege des Familiennachzugs zugezogenen Ehefrau und den beiden gemeinsamen, in Deutschland geborenen Söhnen im Bundesgebiet, wo er kontinuierlich beschäftigt sei. Öffentliche Mittel seien von ihm nie in Anspruch genommen worden. Zudem habe sein Arbeitgeber dem Antragsteller einen guten Arbeitseinsatz bescheinigt und wolle ihn weiter beschäftigen. Zwischenzeitlich habe er regulär die erforderlichen Zertifikate erworben. Daher seien die entsprechenden Voraussetzungen für die beantragte Niederlassungserlaubnis im Zeitpunkt des Bescheiderlasses gegeben gewesen. Selbst wenn ein Versagungsgrund aufgrund der vorgelegten Fälschungen bestehen sollte, stehe er zumindest einer Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen. Dies gelte vornehmlich für § 25b AufenthG.

Darüber hinaus sei der Antragsteller mit Blick auf die vorgelegten Fälschungen selbst getäuscht worden. Er habe im März 2023 einen Onlinesprachkurs für ein B1-Sprachzertifikat abgeleistet und sei sodann über das Internet auf die "Sprachschule G" in Z. aufmerksam geworden. Als er sich registriert habe, sei der Antragsteller von einem Albaner angerufen worden, welcher mit ihm die weiteren Modalitäten besprochen habe. Dabei habe ihm der Antragsteller eine Vielzahl an Fragen im Sinne eines Tests beantworten müssen, woraufhin ihm mitgeteilt worden sei, dass er bestanden habe. Insgesamt habe der Antragsteller hierfür 1.600 EUR bezahlt (Bl. 78 f. GA). Er sei irrig davon ausgegangen, die Zertifikate regulär erworben zu haben. Infolgedessen habe der Antragsteller nicht vorsätzlich gehandelt. Ihm habe auch nicht auffallen müssen, dass es sich um Fälschungen gehandelt habe. Vielmehr sie dies auch dem Antragsgegner nicht aufgefallen und diesem erst seitens der Polizei mitgeteilt worden. Infolgedessen bestehe ein erheblicher Unterschied zu den antragsgegnerseitig genannten anderen Fällen, wo es jeweils positive Kenntnis der Erwerber gegeben habe.

Auch sei zu berücksichtigen, dass dem Bevollmächtigten des Antragstellers eine Vielzahl vergleichbarer Fälle aus seiner Tätigkeit bekannt sei, in welchen Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen keine ausländerrechtlichen Konsequenzen nach sich gezogen hätten. Seitens eines Standesamts sei sogar eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen als für die Einbürgerung unschädlich angesehen worden. Dies alles werde anwaltlich versichert. Der Antragsgegner wäre die einzige Behörde, welche nach Kenntnis der Antragstellerseite derart hart vorgehe. Es sei ebenfalls nicht nachvollziehbar, dass der unverändert als nicht vorbestraft geltende Antragsteller nunmehr ausländerrechtlich abgestraft werden solle. Die Ausländerbehörde möge weiter erklären, wieso in einer Vielzahl anderer Fälle eine Aufenthaltsverlängerung erfolgt sei. Insoweit stelle sich die Frage, ob die Vorlage von Fälschungen schwerwiegender sei als eine Beförderungserschleichung, ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz, eine Körperverletzung, Diebstahl oder Ähnliches. Die insoweit erfolgte Differenzierung sei gleichheitswidrig.

Insgesamt sei die Entscheidung des Antragsgegners unverhältnismäßig, gerade auch wegen der Folgen für die Familie des Antragstellers und insbesondere für die hier geborenen Kinder als faktische Inländer. Der Antragsteller habe ebenfalls keinen Vorteil für sich oder die Familie durch die Niederlassungserlaubnis erlangen können, da allesamt bereits Aufenthaltstitel besessen hätten. Angesichts der genannten Umstände sei eine persönliche Anhörung des Antragstellers im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erforderlich. Schließlich habe die Ausländerbehörde von Amts wegen alle in Betracht kommenden Aufenthaltstitel zu prüfen, auch ohne Antrag.

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung verweist er vornehmlich auf seine angegriffene Entscheidung. Vertiefend trägt er vor, dass im Fall des Antragstellers keinerlei aufenthaltsrechtlicher Druck bestanden habe. Seine Aufenthaltserlaubnis hätte ohne die begangene Täuschungshandlung verlängert werden können. Angesichts einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle sei auch eine generalpräventive Reaktion erforderlich. Mit Blick auf § 25b AufenthG sei ein entsprechender Aufenthaltstitel weder beantragt worden noch das Vorliegen seiner Voraussetzungen erkennbar. Insoweit sei eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis auch nicht verfahrensgegenständlich. Aufgrund der erheblichen kriminellen Energie des Antragstellers scheide auch eine Ermessensbetätigung nach § 5 Abs. 3 AufenthG zu seinen Gunsten aus.

Dem Gericht haben die Prozessakte des vorliegenden Eilverfahrens, diejenige des parallelen Klageverfahrens 5 K 1004/26.DA, die Gerichtsakten zu den Klage- und Eilverfahren der Ehefrau des Antragstellers und der beiden gemeinsamen Kinder – 5 L 1005/26.DA, 5 K 1006/26.DA, 5 L 1007/26.DA, 5 K 1008/26.DA, 5 L 1009/26.DA und 5 K 1010/26.DA – sowie die Behördenakten zum Antragsteller und seinen genannten Angehörigen – vorgelegen, welche zum Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gemacht worden sind.

II.

Der Eilantrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.

Soweit sich der Antrag gegen die in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids erfolgte Ablehnung der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis sowie gegen die in Ziffer 2 erfolgte Ablehnung der Verlängerung der zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis richtet, ist er zulässig und insbesondere auch statthaft. Die Klage gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels hat gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) keine aufschiebende Wirkung.

Wendet sich ein Ausländer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels, so ist das Begehren nur dann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu beurteilen, wenn der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels zur Entstehung eines vorläufigen Bleibe- oder Aufenthaltsrechts nach § 81 Abs. 3 AufenthG oder einer fiktiven Aufenthaltserlaubnis nach § 81 Abs. 4 AufenthG geführt hat. Erschöpft sich die Entscheidung der Ausländerbehörde dagegen in der bloßen Versagung einer Begünstigung, weil die genannte Fiktionswirkung nicht eingetreten ist, so ist vorläufiger Rechtsschutz allein im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu erlangen.

Eine derartige Fiktionswirkung ergibt sich für den Antragsteller aus § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Denn sein rechtzeitig vor Ablauf der ihm zuletzt bis zum 11. Mai 2024 erteilten Aufenthaltserlaubnis gestellter Verlängerungsantrag vom 4. März 2024 löste die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG aus, welche erst mit der ablehnenden Entscheidung des Antragsgegners erloschen ist.

Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Ablehnung der Erteilung der beantragten Niederlassungserlaubnis sowie die Ablehnung der Verlängerung der dem Antragsteller erteilen Aufenthaltserlaubnis erweisen sich im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO allein gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, sodass das gesetzlich intendierte öffentliche Interesse am Vollzug des Verwaltungsaktes (§ 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) das private Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt.

Zunächst ist dem Antragsteller nicht bereits im Rahmen seiner persönlichen Vorsprache beim Antragsgegner am 27. März 2024, bei der er seine biometrischen Daten abgegeben und die Bearbeitungsgebühr gezahlt hat (Bl. 176 ff. BA), eine Niederlassungserlaubnis erteilt worden. Somit war eine Ablehnung des entsprechenden Antrags durch den Bescheid vom 25. Februar 2026 noch möglich.

Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis als Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 HVwVfG setzt eine Bekanntgabe gegenüber dem Adressaten voraus, § 41 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG. Allen Bekanntgabeformen ist gemein, dass die Bekanntgabe von einem behördlichen Bekanntgabewillen getragen sein muss. Bekanntgabewille ist der Wille, die Wirksamkeit gerade dieses Verwaltungsakts gegenüber gerade diesem Betroffenen herbeizuführen (BVerwG, VerwRspr 1966, 890). Maßgeblich für die Feststellung des Bekanntgabewillens sind stets die Umstände des Einzelfalls. Dieser Bekanntgabewille kann auch durch ein konkludentes Verhalten der Behörde zum Ausdruck gebracht werden (vgl. HessVGH, Beschl. v. 16.12.2020 – 9 B 2282/20 –, juris Rn. 10).

Es kann indes nicht bereits aus der bloßen Bekundung der Absicht, einen Aufenthaltstitel erteilen zu wollen, regelmäßig darauf geschlossen werden, dass die Ausländerbehörde den Aufenthaltstitel schon erteilt hat (BayVGH, Beschl. v. 14.10.2021 – 10 ZB 21.2260 –, juris Rn. 9). Erforderlich ist stattdessen eine klare, nach außen manifestierte Willenserklärung der Ausländerbehörde, welche auf die bereits erfolgte Erteilung schließen lässt. Eine derartige Manifestation ist dabei jedenfalls spätestens in der Aushändigung des elektronischen Aufenthaltstitels als dessen Verkörperung nach § 78 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu erkennen.

Dabei kann offenbleiben, ob angesichts der mit Wirkung zum 12. Dezember 2020 durch das Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen (BGBl. 2020 I, S. 2744) eingefügten Vorschrift des § 81 Abs. 5a Satz 1 AufenthG noch davon auszugehen ist, dass die Bekanntgabe der Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel nicht mit der Aushändigung des elektronischen Aufenthaltstitels nach § 78 AufenthG zusammenfällt, sondern zeitlich vorgelagert zum Zeitpunkt der Vorsprache zur Abgabe der Fingerabdrücke und des biometrischen Passfotos, der Entrichtung der Bearbeitungsgebühr und der entsprechenden Eintragung in das Ausländerzentralregister durch konkludentes Handeln der Behörde erfolgt (in diesem Sinne HessVGH, Beschl. v. 16.12.2020 – 9 B 2282/20 –, juris Rn. 10 f.; Samel, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 78 Rn. 8; Schild, in: Hofmann, AuslR, 3. Aufl. 2023, AufenthG § 78 Rn. 22).

Gegen das Verständnis, dass die Bekanntgabe der Erteilung in der Regel nicht erst mit der Aushändigung erfolgt, spricht, dass mit § 81 Abs. 5a AufenthG der Gesetzgeber eine auf die Erwerbstätigkeit bezogene Fiktionswirkung im Zeitraum zwischen der Bestellung des elektronischen Aufenthaltstitels nach § 78 Abs. 1 Satz 1 AufenthG und seiner Aushändigung geregelt hat. Einer solchen Fiktionswirkung bedürfte es nicht, wenn der jeweilige Aufenthaltstitel in der Regel bereits zu einem früheren Zeitpunkt – beispielsweise bei Abgabe der Fingerabdrücke – als erteilt anzusehen wäre (vgl. in diesem Sinne auch BT-Drs. 19/24007, S. 22: "die Erwerbstätigkeit, wie sie in diesem Aufenthaltstitel vorgesehen sein wird, als erlaubt gilt."). Vielmehr wäre sodann schon die Erwerbstätigkeit im Umfang des erteilten Aufenthaltstitels erlaubt und könnte – etwa wie im Freizügigkeitsrecht in § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU geregelt – schlicht bescheinigt werden, statt ausdrücklich fingiert werden zu müssen.

Diese Frage muss vorliegend jedoch nicht abschließend entschieden werden. Denn aus dem Inhalt der Behördenakte lässt sich ausgehend von den konkreten Einzelfallumständen vorliegend eine vorgelagerte Erteilung des Aufenthaltstitels und deren Bekanntgabe nicht entnehmen. Eine solche ist insbesondere nicht in der E-Mail des Antragsgegners vom 20. März 2024 zu erblicken. Mit dieser teilte der Antragsgegner dem Antragsteller lediglich mit, dass eine Zustimmung zur Erteilung der Niederlassungserlaubnis erteilt worden sei. Aus dieser Nachricht kann nicht geschlossen werden, dass die Niederlassungserlaubnis schon erteilt wurde. Sie stellt vielmehr nur eine Information darüber dar, dass eine Voraussetzung für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis vorliegt. Auch die Umstände der persönlichen Vorsprache des Antragstellers am 27. März 2024 lassen sich nicht als konkludente Erteilung und Bekanntgabe des Aufenthaltstitels deuten. Anders als in der zitierten Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs wurde der Antragsteller für den 27. März 2024 nicht mit dem Hinweis darauf geladen, dass er "zu einer weiteren persönlichen Vorsprache zur Erteilung eines elektronischen Aufenthaltstitels" erscheinen solle (HessVGH, Beschl. v. 16.12.2020 – 9 B 2282/20 –, juris Rn. 12). Vielmehr hieß es lediglich, dass der Antragsteller zwecks Bestellung des elektronischen Aufenthaltstitels im Rahmen einer Vorsprache seine biometrischen Daten abgeben solle (Bl. 181 BA). Mangels manifestierten Bekanntgabewillens des Antragsgegners im Vorfeld der Aushändigung des bestellten elektronischen Aufenthaltstitels ist davon auszugehen, dass erst mit dessen Aushändigung eine Bekanntgabe der Niederlassungserlaubnis beabsichtigt war.

Weiter besteht nach Aktenlage auch kein Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG setzt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis unter anderem voraus, dass Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen. Aufgrund der Nutzung der beiden gefälschten Zertifikate gegenüber dem Antragsgegner liegen entsprechende entgegenstehende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auch unter Berücksichtigung der privaten Belange des Antragstellers indes vor.

Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG sind dabei auch Ausweisungsinteressen nach § 54 AufenthG (OVG Niedersachsen, Urt. v. 30.05.2024 – 13 LC 165/23 –, juris Rn. 66; vgl. auch VGH BW, Urt. v. 22.07.2009 – 11 S 2289/08 –, juris Rn. 23, 36; OVG Saarland, Urt. v. 24.09.2009 – 2 A 287/08 –, juris Rn. 42 zu Ausweisungsgründen nach §§ 53 ff. AufenthG a.F.). Im Gegensatz zur regelmäßigen Anspruchsschädlichkeit von Ausweisungsinteressen nach der allgemeinen Regelung in § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG genügt im Rahmen von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG jedoch nicht bloß das Vorliegen eines Ausweisungsinteresses. Vielmehr ist im Wege einer einzelfallbezogenen Abwägung unter Einstellung der in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG genannten Gesichtspunkte zu entscheiden, ob das verwirklichte Ausweisungsinteresse das private Interesse des Ausländers an der Gewährung eines nationalen Daueraufenthaltsrechts überwiegt (BVerwG, NVwZ 2011, 829 Rn. 13; VGH BW, Urt. v. 22.07.2009 – 11 S 2289/08 –, juris Rn. 36 f.). Die entsprechende Abwägung unterliegt voller gerichtlicher Überprüfung (VGH BW, Urt. v. 22.07.2009 – 11 S 2289/08 –, juris Rn. 38). Infolgedessen verdrängt § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG im Falle von Ausweisungsinteressen, die sich auf Straftaten des jeweiligen Ausländers beziehen, als lex specialis die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (BVerwG, NVwZ 2011, 829 Rn. 12 f.).

Vorliegend erfüllt der Antragsteller durch die Vorlage der beiden gefälschten Zertifikate gegenüber dem Antragsgegner schwerwiegende Ausweisungsinteressen nach § 54 Abs. 2 Nr. 8 lit. a) und Nr. 10 AufenthG.

Nach § 54 Abs. 2 Nr. 8 lit. a) AufenthG wiegt das Ausweisungsinteresse schwer, wenn der Ausländer in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland falsche oder unvollständige Angaben u.a. zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels gemacht hat. Dabei müssen die falschen oder unvollständigen Angaben vorsätzlich und zielgerichtet gemacht worden sein (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.10.2024 – OVG 3 N 105/24 –, juris Rn. 3). Es ist demgegenüber unerheblich, ob das begehrte Dokument infolge der falschen oder unvollständigen Angaben tatsächlich ausgestellt worden ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.10.2024 – OVG 3 N 105/24 –, juris Rn. 3 f. m.w.N.). Ferner muss der jeweilige Ausländer über die ihn nach § 54 Abs. 2 Nr. 8 lit. a) AufenthG obliegenden Pflichten belehrt worden sein (VGH BW, Beschl. v. 25.09.2025 – 12 S 1470/25 –, juris Rn. 21 m.w.N.).

Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, erfüllt der Antragsteller das schwerwiegende Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 8 lit. a) AufenthG.

Durch die Vorlage des Zertifikats "Leben in Deutschland" und des Sprachzertifikats hat der Antragsteller in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staats durchgeführt wurde, zur Erlangung der Niederlassungserlaubnis falsche Angaben gemacht.

Mit der Vorlage des Sprachzertifikats hat er zum einen gegenüber der Ausländerbehörde die inhaltlich falsche Angabe gemacht, erfolgreich an einer auch schriftlichen Sprachprüfung auf dem Niveau B1 teilgenommen zu haben. Das vom Antragsteller beim Antragsgegner eingereichte Sprachzertifikat weist aus, dass er auch eine schriftliche Sprachprüfung abgelegt habe, welche unter anderem aus den Teilprüfungen Leseverstehen und schriftlicher Ausdruck bestanden haben soll (Bl. 77 GA). Darüber hinaus hat er falsche Angaben damit getätigt, dass beide Zertifikate gefälscht waren. Die in den vorgelegten Zertifikaten ausgewiesenen (Mit-)Aussteller – das Bundesamt sowie die telc gGmbH stimmen nicht mit den wahren Ausstellern überein. Das Bundesamt und die telc gGmbH haben ausdrücklich gegenüber dem Antragsgegner bestätigt, dass sie die vorgelegten Zertifikate nicht ausgestellt haben.

Durch diese falschen Angaben wollte der Antragsteller den Nachweis des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und 8, Satz 2 AufenthG gegenüber der Ausländerbehörde des Antragsgegners als Behörde eines Schengen-Staates erbringen und so die Erteilung der vom Antragsteller beantragten Niederlassungserlaubnis – eines deutschen Aufenthaltstitels (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG) – erreichen.

Es ist anhand des Akteninhalts auch davon auszugehen, dass der Antragsteller vorsätzlich handelte.

Das Ausweisungsinteresse des § 54 Abs. 2 Nr. 8 lit. a AufenthG ergibt sich daraus, dass der Betroffene durch Falschangaben dokumentiert, dass er nicht bereit ist, sich an die Rechtsordnung zu halten und dass er die zuständigen Behörden bewusst in die Irre führt (BT-Drs. 14/7386, S. 56). Es setzt folglich ein vorsätzliches Vorgehen voraus (VGH BW, Beschl. v. 25.09.2025 – 12 S 1470/25 –, juris Rn. 18; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.10.2024 – OVG 3 N 105/24 –, juris Rn. 3; Cziersky-Reis, in: Hofmann, AuslR, 3. Aufl. 2023, AufenthG § 54 Rn. 68). Erforderlich ist, dass der Ausländer die Ausländerbehörde bewusst durch das Tätigen falscher oder unrichtiger Angaben täuscht (VGH BW, Beschl. v. 25.09.2025 – 12 S 1470/25 –, juris Rn. 8 unter Verweis auf BT-Drs. 14/7386, S. 56 zur Vorgängerbestimmung des § 46 Nr. 1 AuslG 1990 und m.w.N.; vgl. auch Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 54 Rn. 124). Ob ein vorsätzliches Handeln vorliegt, hängt maßgeblich davon ab, welche Umstände der jeweilige Ausländer tatsächlich erkannt hat, wobei vorsätzliches Handeln voraussetzt, dass eine Person wusste, welchen Tatbestand sie verwirklicht, und dass sie dies auch wollte (VGH BW, Beschl. v. 25.09.2025 – 12 S 1470/25 –, juris Rn. 19 unter Verweis auf BVerwG, NVwZ-RR 2007, 257 Rn. 74 f.).

Der Antragsteller handelte zunächst vorsätzlich hinsichtlich der falschen Angabe, erfolgreich an einer auch schriftlichen Sprachprüfung auf dem Niveau B1 teilgenommen zu haben. Der Antragsteller wusste, dass diese Angabe auf dem vorgelegten Zertifikat falsch war. Er trägt im vorliegenden Verfahren nämlich selbst vor, dass er nicht an einer schriftlichen Prüfung teilgenommen, sondern lediglich Fragen am Telefon beantwortet habe (Bl. 71 f. GA). Da eine Prüfung des Leseverständnisses wie auch des schriftlichen Ausdrucks auf telefonischem Wege denklogisch ausgeschlossen ist, wusste der Antragsteller bei Vorlage des Sprachzertifikats beim Antragsgegner, dass dieses hinsichtlich der darin ausgewiesenen schriftlichen (Teil-)Prüfungen falsch war. Dennoch entschied er sich im Bewusstsein um diese Unrichtigkeit zur Vorlage des gefälschten Zertifikats bei der Ausländerbehörde, um dieser gegenüber zu suggerieren, auch hinsichtlich schriftlicher Deutschkenntnisse geprüft worden zu sein. Hinsichtlich dieser Umstände lag daher auch das Wollenselement des Vorsatzes vor.

Darüber hinaus geht die Kammer davon aus, dass der Antragsteller auch vorsätzlich gefälschte Zertifikate vorlegte. Dies ergibt sich aus der gebotenen Gesamtschau der Umstände.

Die Kammer erachtet den zuletzt mit Schriftsatz vom 5. April 2026 (Bl. 71 f. GA) gehaltenen Vortrag des Antragstellers, er habe nicht gewusst, dass die Zertifikate gefälscht seien und dass er diesbezüglich selbst von den Fälschern getäuscht worden sei, für eine Schutzbehauptung. Aus dem vom Antragsteller für die Zertifikate entrichteten Preis und aus den von ihm selbst geschilderten Umständen um den Erwerb der Zertifikate folgt, dass er wusste, dass es sich hierbei um Fälschungen handelte.

In den beteiligten Verkehrskreisen sind sowohl der Preis für das Ablegen der Prüfungen für die betreffenden Zertifikate als auch Ablauf und Inhalt der Prüfungen bekannt. Jeder seit Jahren in Deutschland lebende Ausländer, der eine Niederlassungserlaubnis begehrt, kennt die konkreten Voraussetzungen für die Erlangung der hierfür erforderlichen Zertifikate. Er weiß um den Aufwand, sich für die aufwendigen Tests vorzubereiten, und den Inhalt und Umfang der vor Ort in einer Sprachschule oder Volkshochschule abzulegenden Prüfung. Dass es mit einem einfachen Telefonat nicht getan ist, ist allgemein und war auch dem Antragsteller bekannt. Dass der Antragsteller einen um ein Vielfaches über dem marktüblichen Preis liegenden Betrag für die Zertifikate zahlte und die behauptete Prüfung lediglich in der Beantwortung von Fragen in einem Telefonat bestanden haben soll, belegt daher, dass der Antragsteller um den Charakter der Zertifikate als Fälschungen wusste. Der Antragsteller "ersparte" sich durch die Zahlung des überhöhten Preises bewusst die Ablegung der echten Prüfungen für die beiden Zertifikate, um diese schnell und unkompliziert zu erlangen.

Der vom Antragsteller nach seinem eigenen Vortrag entrichtete Betrag für die Zertifikate in Höhe von 1.600 EUR (Bl. 78 f. GA) stellt mehr als das Fünffache dessen dar, was im Rhein-Main-Gebiet für das Ablegen des Tests "Leben in Deutschland" sowie für eine Sprachprüfung auf dem Sprachniveau B1 zu zahlen ist. So betragen die Kosten für einen Einbürgerungstest – welcher inhaltlich den Anforderungen an den Test "Leben in Deutschland" entspricht (vgl. § 17 Abs. 5 Satz 1 IntV) – ausweislich der entsprechenden Webseite des Bundesamtes 25 EUR bundesweit (https://www.bamf.de/DE/Themen/Integration/ZugewanderteTeilnehmende/Einbuergerung/einbuergerung-node.html; vgl. auch die Webseite der Kreisvolkshochschule Darmstadt-Dieburg: https://vhs.ladadi.de/deutsch-lernen/leben-in-deutschland-lid/kurs/Test-Leben-in-Deutschland/09-01-6150).

Die Kosten für Sprachprüfungen auf dem entsprechenden Niveau mitsamt den dazugehörigen Zertifikaten bewegen sich im Spektrum von 140 bis 260 EUR (https://vhs.frankfurt.de/de/deutschpruefung?page=1). Selbst wenn der Antragsteller – was sich aus seinem Vortrag nicht plausibel ergibt – für den Betrag von 1.600 Euro nicht nur die behaupteten Prüfungen abgelegt, sondern auch einen Kurs belegt hätte, läge der Preis um das Dreifache höher als der marktübliche Preis. Die Kosten für einen "DaF Deutschkurs" für Selbstzahler auf dem Sprachniveau B1 in der Volkshochschule Frankfurt am Main belaufen sich auf 420 EUR. Dieses Preisniveau für einen Sprachkurs entspricht auch etwa demjenigen der Kreisvolkshochschule Darmstadt-Dieburg (https://vhs.ladadi.de/kurse/kurs/Deutsch-Test-fuer-Zuwanderer-A2B1/09-01-6003?dark-mode=0) und mehrerer privater Sprachkurs- und Sprachprüfungsanbieter in den Ballungsräumen Frankfurt am Main (etwa: https://www.germanstudios-frankfurt.de/R.-termine oder https://www.sprachcaffe-frankfurt.com/sprachzertifikate/R.-pruefung.htm?gad_source=1&gad_campaignid=23456023867&gclid=EAIaIQobChMI_5vh4ZLQlQMVpYJ8Bh3ZegfJEAAYAiAAEgJcmPD_BwE) sowie Darmstadt (etwa: https://www.iq-lingua.de/sprachkurse/darmstadt/R.-pruefung/).

Ferner belegen die vom Antragsteller vorgebrachten Prüfungsumstände sein Wissen um den Charakter als Fälschungen. Der Antragsteller wusste spätestens mit Erhalt des gefälschten Sprachzertifikats, in dem die Ablegung einer schriftlichen Prüfung dokumentiert ist, dass dieses nicht ordnungsgemäß die – von ihm behauptete – lediglich am Telefon abgelegte Prüfung dokumentierte, sondern einen darüber hinausgehenden Prüfungsumfang auswies. Auch insofern ist das Willenselement des Vorsatzes gegeben.

Am angenommenen Vorsatz vermag auch der Verweis der Antragstellerseite auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25. September 2025 (12 S 1470/25) nichts zu ändern. Der dortige Fall ist mit der vorliegenden Konstellation schon allein deswegen nicht vergleichbar, weil dort – anders als hier – das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt worden ist (VGH BW, Beschl. v. 25.09.2025 – 12 S 1470/25 –, juris Rn. 7). Im Gegensatz zum dortigen Fall ergibt sich gerade auch aus genannten Umständen die Vorsätzlichkeit des Handelns des Antragstellers (vgl. demgegenüber VGH BW, Beschl. v. 25.09.2025 – 12 S 1470/25 –, juris Rn. 9).

Der Antragsteller wurde zudem jeweils bei der Beantragung von Aufenthaltstiteln über die Folgen unvollständiger oder falscher Angaben im Rahmen des jeweiligen Formularantrags belehrt und quittierte dies jeweils mit seiner Unterschrift (Bl. 191, 222, 254, 272, 303, 326 BA).

Gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG wiegt das Ausweisungsinteresse zudem schwer, wenn der Ausländer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen hat.

Der entsprechende Verstoß muss dabei objektiv feststehen, nicht jedoch geahndet oder gar strafgerichtlich festgestellt worden sein (BayVGH, Beschl. v. 21.07.2025 – 19 ZB 25.892 –, juris Rn. 10; vgl. auch BVerwG, NVwZ 1999, 425 (426) zur Vorgängervorschrift des § 46 Nr. 2 AuslG 1990). Ein Rechtsverstoß fällt dann unter die Bestimmung des § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG und begründet damit ein Ausweisungsinteresse, wenn er vereinzelt, aber nicht geringfügig, oder geringfügig, aber nicht vereinzelt ist. Eine vorsätzlich begangene Straftat ist grundsätzlich kein geringfügiger Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift (BayVGH, Beschl. v. 21.07.2025 – 19 ZZB 25.892 –, juris Rn. 10; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 54 Rn. 134 jeweils m.w.N.). Dabei hindert auch die Einstellung eines gegen den Betroffenen geführten Strafverfahrens nach §§ 153 ff. StPO die ausländerbehördliche und verwaltungsgerichtliche Annahme eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG nicht, wobei jedoch anhand der Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen ist, ob diese mit Blick auf die Höhe der Geldauflage für eine Geringfügigkeit sprechen könnten (BayVGH, Beschl. v. 21.11.2022 – 19 ZB 22.1612 –, juris Rn. 13; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 54 Rn. 134; Fleuß, in: BeckOK AuslR, 47. Ed. 01.01.2026, AufenthG § 54 Rn. 412 jeweils m.w.N.).

Die Kammer ist dabei aufgrund vorstehender Ausführungen zu § 54 Abs. 2 Nr. 8 lit. a) AufenthG davon überzeugt, dass der Antragsteller auch einen – vorsätzlichen (§ 15 StGB; vgl. Schuster, in: Tübinger Kommentar StGB, 31. Aufl. 2025, § 15 Rn. 64 ff.) – Verstoß gegen die Strafbestimmungen nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG und § 267 Abs. 1 Var. 3 StGB (siehe oben) begangen hat (vgl. zu den Anforderungen Gericke, in: MüKo StGB, 4. Aufl. 2022, AufenthG § 95 Rn. 104 ff.; Erb, in: MüKo StGB, 5. Aufl. 2025, § 267 Rn. 195 ff. jeweils m.w.N.).

Dieser vorsätzliche Verstoß gegen genannte Strafbestimmungen ist auch nicht als geringfügig anzusehen. Zwar kann die Einstellung des gegen den Antragsteller geführten Ermittlungsverfahrens durch die zuständige Staatsanwaltschaft nach § 153a Abs. 1 StPO gegen eine Geldauflage von 500 EUR grundsätzlich für das Vorliegen einer Geringfügigkeit sprechen (vgl. Fleuß, in: BeckOK AuslR, 47. Ed. 01.01.2026, AufenthG

§ 54 Rn. 412). Dagegen spricht die vorsätzliche Tatbegehung (vgl. BayVGH, Beschl. v. 17.04.2025 – 19 CS 25.337 –, juris Rn. 12). Maßgeblich gegen die Bewertung des Verstoßes als geringfügig sprechen jedoch vor dem Hintergrund des gerade im ausländerrechtlichen Verwaltungsverfahren begangenen Verstoßes generalpräventive Gesichtspunkte (siehe unten). Schließlich sind auch keine besonderen Umstände ersichtlich, aufgrund derer die Vorsatztaten des Antragstellers als geringfügig angesehen werden könnten.

Die genannten Ausweisungsinteressen stehen weiter als Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auch unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG genannten privaten Belange des Antragstellers der Erteilung der begehrten Niederlassungserlaubnis entgegen. Dabei sind nach Auffassung der Kammer sowohl spezial- als auch generalpräventive Erwägungen in die entsprechende Abwägung einzustellen (so auch VG Sigmaringen, Beschl. v. 09.08.2024 – 14 K 2332/24 –, juris Rn. 44; Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 9a Rn. 43 ff.; Müller, in: Hofmann, AuslR, 3. Aufl. 2023, AufenthG § 9a Rn. 21 jeweils m.w.N.; wohl auch VGH BW, Urt. v. 22.07.2009 – 11 S 2289/08 –, juris Rn. 39; a.A. OVG Sachsen, Beschl. v. 09.04.2018 – 3 B 34/18 –, juris Rn. 14; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 9 Rn. 58; Huber, in: Huber/Mantel, AufenthG, 4. Aufl. 2025, § 9 Rn. 13; § 9a Rn. 13; wohl auch Beiderbeck, in: BeckOK MigR, 24. Ed. 01.01.2026, AufenthG § 9 Rn. 14).

Die Zulässigkeit der Einbeziehung generalpräventiver Erwägungen folgt zunächst aus dem Gesetzeswortlaut, der Gesetzgebungsgeschichte sowie aus dem Sinn und Zweck der Norm.

Die derzeitige Fassung von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG wurde mit Wirkung zum 28. August 2007 durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 18. August 2007 (BGBl. I, S. 1970) eingeführt und an die Voraussetzungen des damals neu geschaffenen § 9a AufenthG angepasst (Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 9 Rn. 1). Seitdem enthalten § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG und § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG gleichlautende Erfordernisse. Gesetzgeberisches Ziel der Angleichung der Vorschriften war es, einen unnötigen Unterschied zwischen den Tatbestandsvoraussetzungen der unionsrechtlich durch Art. 6 der Richtlinie 2003/109/EG (Daueraufenthaltsrichtlinie) determinierten und im nationalen Recht in § 9a AufenthG umgesetzten Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU und der rein auf nationalem Recht fußenden Niederlassungserlaubnis in § 9 AufenthG zu vermeiden (BT-Drs. 16/5065, S. 160; vgl. zur infolgedessen gebotenen gleichförmigen Auslegung Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 9 Rn. 59 f.; Müller, in: Hofmann, AuslR, 3. Aufl. 2023, AufenthG § 9 Rn. 30 jeweils m.w.N.). Dabei betonte der Gesetzgeber, dass durch die Gesetzesänderung auch den zur vorigen Gesetzesfassung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG bestehenden Unklarheiten hinsichtlich der Anwendbarkeit von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG begegnet werden sollte, indem nunmehr eine umfassende Abwägungsentscheidung zu erfolgen hat (BT-Drs. 16/5065, S. 160).

Unter Berücksichtigung des gesetzgeberisch gewollten Gleichlaufs zwischen §§ 9 und 9a AufenthG ist auch unionsrechtlich eine Berücksichtigung generalpräventiver Erwägungen zulässig. Dies ergibt sich insbesondere aus den der Parallelvorschrift des § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG zugrundeliegenden Bestimmungen in Art. 6 und 12 der Daueraufenthaltsrichtlinie, der Gesetzgebungsgeschichte der Daueraufenthaltsrichtlinie und aus einem Vergleich mit den Vorgaben der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie).

So dient der in § 53 Abs. 3 AufenthG umgesetzte erhöhte Ausweisungsschutz für Inhaber einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU der Umsetzung von Art. 12 Abs. 1 der Daueraufenthaltsrichtlinie (vgl. dazu näher Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 53 Rn. 85 ff. m.w.N.). Danach können die Mitgliedsstaaten nur dann gegen einen langfristig Aufenthaltsberechtigten eine Ausweisung verfügen, wenn er eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt. Der Wortlaut des Art. 12 Abs. 1 der Daueraufenthaltsrichtlinie normiert dabei eine Eingriffsbefugnis zum Entzug des bereits erworbenen Daueraufenthaltsrechts und stellt hieran erhöhte Anforderungen, indem ausschließlich auf die konkrete, vom jeweiligen Ausländer ausgehende (Wiederholungs-)Gefahr abgestellt wird. Die Berücksichtigung generalpräventiver Erwägungen ist infolgedessen dort schon aufgrund des Wortlauts der Norm ausgeschlossen. Eine entsprechende Regelung trifft auch Art. 27 Abs. 2 UAbs. 1 und 2 der Freizügigkeitsrichtlinie für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, welchen schon kraft Unionsrechts das entsprechende Aufenthaltsrecht ohne staatlichen Verleihungsakt zusteht, das ihnen unter anderem aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit entzogen werden kann (vgl. dazu Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, FreizügG/EU § 6 Rn. 5 ff. m.w.N.).

Demgegenüber dient § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG – und hieran angelehnt § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG (siehe oben) – der Umsetzung von Art. 6 Abs. 1 der Daueraufenthaltsrichtlinie. Danach können die Mitgliedsstaaten die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit versagen (UAbs. 1). Trifft ein Mitgliedstaat eine entsprechende Entscheidung, so berücksichtigt er die Schwere oder die Art des Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit oder die von der betreffenden Person ausgehende Gefahr, wobei er auch der Dauer des Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Aufenthaltsstaat angemessen Rechnung trägt (UAbs. 2).

Damit ermöglicht der Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 der Daueraufenthaltsrichtlinie die Versagung der Rechtsstellung eines Daueraufenthaltsberechtigten aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung noch bevor diese Rechtsstellung entsteht und greift mithin nicht in ein bestehendes Recht ein. Infolgedessen wird in Art. 6 Abs. 1 UAbs. 2 der Daueraufenthaltsrichtlinie eine vom Ausländer ausgehende Gefahr nur als ein Gesichtspunkt neben der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit benannt. Insoweit besteht hier ein erheblicher Unterschied zwischen den beiden Bestimmungen der Daueraufenthaltsrichtlinie, welcher im Rahmen von Art. 6 Abs. 1 der Daueraufenthaltsrichtlinie für die Berücksichtigungsfähigkeit generalpräventiver Erwägungen streitet (in diese Richtung auch VGH BW, Urt. v. 22.07.2009 – 11 S 2289/08 –, juris Rn. 39).

Vor diesem Hintergrund gehen die genannten unionsrechtlichen Vorgaben davon aus, dass der Entzug einer einmal gewährten Rechtsposition nur aufgrund der persönlich vom jeweiligen Betroffenen ausgehenden Gefahr – mithin aus spezialpräventiven Gründen – erfolgen kann, während im Zuge der Verleihung einer entsprechenden Rechtsposition erhöhte, verschärfte Anforderungen zu stellen und damit auch generalpräventive Erwägungen zulässig sind.

Diese Auslegung wird auch durch die Gesetzgebungsgeschichte der Daueraufenthaltsrichtlinie gestützt (so auch Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 9a Rn. 45 f.; Müller, in: Hofmann, AuslR, 3. Aufl. 2023, AufenthG § 9a Rn. 21 m.w.N.).

Der ursprüngliche Entwurf der Kommission (Art. 7 Abs. 1 des Entwurfs vom 28. August 2001, KOM(2001) 127, endg., S. 38) sah eine an den heutigen Wortlaut des Art. 12 der Daueraufenthaltsrichtlinie angeglichene Formulierung vor und nahm auch ausdrücklich Bezug auf die Kriterien der Richtlinie 64/221/EWG (Ausländer-Sondervorschriften-Richtlinie). Dort wurde etwa in Art. 3 Abs. 1 niedergelegt, dass bei Maßnahmen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausschließlich das persönliche Verhalten der in Betracht kommenden Einzelpersonen ausschlaggebend sein dürfe. Demgegenüber äußerte das Europäische Parlament im Gesetzgebungsverfahren zunächst Änderungswünsche. Es wollte ausdrücklich bei der erstmaligen Gewährung der Rechtsposition des Daueraufenthaltsberechtigten nicht auf die Wahrung von Sicherheitsaspekten und damit auf die Berücksichtigung generalpräventiver Erwägungen verzichten (Änderungsantrag 23 im Bericht des Europäischen Parlaments vom 30. November 2001, A5-0436/2001, S. 17). Obgleich dieser Änderungsantrag letztendlich nicht in die Beschlussfassung des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2002 übernommen wurde (P5_TA(2002)0030), führte er schließlich zu der durch den Beschluss des Rates vom 20. Dezember 2002 (Protokoll des Rates vom gleichen Datum, 15 483/02, S. 11; vgl. Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 9a Rn. 47) gewünschten Angleichung des Wortlauts des späteren Art. 6 der Daueraufenthaltsrichtlinie an Art. 6 der Richtlinie 2003/86/EG (Familienzusammenführungsrichtlinie). Dieser ermöglicht – im Gegensatz zur Rechtslage bei Unionsbürgern oder zum Ausweisungsschutz in Art. 12 der Daueraufenthaltsrichtlinie – auch ein generalpräventives Einschreiten (EuGH, ZAR 2020, 141 Rn. 59; Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 9a Rn. 47 m.w.N.).

Soweit mit Blick auf die Frage der Zulässigkeit generalpräventiver Erwägungen teilweise vertreten wird, dass gerade eine von der betroffenen Person ausgehende und fortbestehende Gefahr im Sinne einer Wiederholungsgefahr vonnöten sei, mithin lediglich spezialpräventive Gesichtspunkte zulässig seien (so OVG Sachsen, Beschl. v. 09.04.2018 – 3 B 34/18 –, juris Rn. 14; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 9 Rn. 58; Huber, in: Huber/Mantel, AufenthG, 4. Aufl. 2025, § 9 Rn. 13; § 9a Rn. 13; wohl auch Beiderbeck, in: BeckOK MigR, 24. Ed. 01.01.2026, AufenthG § 9 Rn. 14) vermag dies nicht zu überzeugen.

Zur Stützung dieser Auffassung wird dabei eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts angeführt (NVwZ 2019, 486 Rn. 18). Indes lässt sich der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts eine Beschränkung auf spezialpräventive Erwägungen nicht entnehmen.

Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung zum Ausweisungsrecht nach §§ 53 ff. AufenthG ausgeführt, dass auch generalpräventive Gründe ein Ausweisungsinteresse begründen könnten und vom Wortlaut des § 53 Abs. 1 AufenthG umfasst seien. Dabei hat es auf Unterschiede zwischen dem Wortlaut der

§ 53 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG einerseits und demjenigen der § 53 Abs. 3, § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG andererseits verwiesen. Dabei finde im ersteren Fall der in der Gesetzesbegründung ausdrücklich formulierte gesetzgeberische Wille, eine Ausweisungsentscheidung grundsätzlich auch auf generalpräventive Erwägungen stützen zu können, im Gesetzeswortlaut seinen Niederschlag. Demgegenüber knüpfe § 53 Abs. 3 AufenthG ausdrücklich nur an das persönliche Verhalten des Betroffenen und die §§ 9, 9a AufenthG "unter anderem" daran an, dass die vom Ausländer ausgehende Gefahr nicht entgegenstehe (vgl. BVerwG, NVwZ 2019, 486 Rn. 16 f. m.w.N.).

Durch die Formulierung "unter anderem" stellte das Bundesverwaltungsgericht jedoch gerade heraus, dass – im Gegensatz zum insoweit engeren Wortlaut des § 53 Abs. 3 AufenthG – in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG die konkrete, vom jeweiligen Ausländer ausgehende Gefahr nur als eine von mehreren Möglichkeiten zur Begründung des Entgegenstehens von Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzusehen sei. Diese Ausfügrungen des Bundesverwaltungsgerichts schließen es daher gerade nicht aus, neben dem Tatbestandsmerkmal der "vom Ausländer ausgehenden Gefahr" generalpräventive Erwägungen im Rahmen des Tatbestandsmerkmals "der Schwere oder der Art des Verstoßes" einzustellen.

Dies zugrunde gelegt, führt die Vorlage der gefälschten Zertifikate durch den Antragsteller dazu, dass in seinem Fall Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit sowie der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 AufenthG entgegenstehen.

Zugunsten des Antragstellers ist dabei zunächst in die Abwägung einzustellen, dass er sich seit September 2018 und damit mehr als sieben Jahre im Bundesgebiet aufhält. Gleichfalls geht der Antragsteller seit der Einreise einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit (Bl. 31 f. GA) beim selben Arbeitgeber nach, welcher den Antragsteller ausweislich der Stellungnahme vom 17. März 2026 weiter beschäftigen möchte (Bl. 33 f. GA). Auch halten sich nunmehr die Ehefrau des Antragstellers und die beiden gemeinsamen Kinder im Bundesgebiet auf – wenngleich bislang ausschließlich mit vom Antragsteller abgeleitetem Aufenthaltsrecht. Bis auf die genannten Rechtsverstöße rund um die Vorlage der gefälschten Zertifikate sind zudem keine Rechtsverstöße durch den Antragsteller im Bundesgebiet ersichtlich. Schließlich ist auch zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen, dass er mittlerweile das Vorliegen der nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und 8 AufenthG erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen hat (im Zeitraum August bis November 2025, Bl. 26 f. GA).

Hinsichtlich der im Bundesgebiet bestehenden Bindungen des Antragstellers zu seinen engsten Familienangehörigen ist allerdings zu beachten, dass es sich bei der Ehefrau des Antragstellers und den beiden gemeinsamen Kindern um nordmazedonische Staatsangehörige handelt, welche ihr Aufenthaltsrecht vom Antragsteller ableiten (§§ 30, 33 AufenthG). Angesichts der Akzessorietät ihres Aufenthaltsrechts stellen diese familiären Bindungen des Antragstellers schon keine Bindungen von Gewicht im Bundesgebiet im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG dar, wie dies etwa bei deutschen Angehörigen oder ausländischen Angehörigen mit eigenständigem Aufenthaltsrecht der Fall wäre (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1991, 215 (216); NVwZ 1997, 1116 (1118)). Vielmehr kann die Familieneinheit auch ohne Weiteres im gemeinsamen Heimatstaat Nordmazedonien gelebt werden. Dass entsprechende Bindungen des Antragstellers und seiner Angehörigen in das gemeinsame Heimatland fortbestehen, wird allein durch den Umstand dokumentiert, dass der Antragsteller und seine Ehefrau dort die Ehe geschlossen und zuvor nicht gemeinsam im Bundesgebiet gelebt haben.

Bei der Familie des Antragstellers ist insgesamt auch von einer eher geringen Verwurzelung im Bundesgebiet auszugehen. Bei den im Bundesgebiet geborenen Kindern ergibt sich dies bereits aus ihrem immer noch sehr jungen Alter von zwei und drei Jahren. Schon deshalb können diese nicht als sog. faktische Inländer im Sinne von Art. 8 EMRK angesehen werden (Robbers, in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 6 Rn. 114). Bei der Ehefrau des Antragstellers ergibt sich dies aus dem nur rund vier Jahre umfassenden Aufenthalt im Bundesgebiet. Dies genügt – ebenso wenig wie der siebenjährige Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet – nicht für die Annahme einer Entwurzelung, zumal aus den genannten Gründen noch vom Vorhandensein erheblicher Bindungen ins Heimatland auszugehen ist (vgl. zu den entsprechenden Anforderungen an die Eigenschaft als faktischer Inländer Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, AufenthG Vorbemerkung §§ 53 – 56 – Ausweisung Rn. 61 f. m.w.N.). Gegen eine Eigenschaft als faktischer Inländer spricht dabei im Falle des Antragstellers und seiner Ehefrau auch der Umstand, dass sowohl der Antragsteller als auch seine Ehefrau zum Zeitpunkt der jeweiligen Einreise ins Bundesgebiet in den Jahren 2018 und 2021 mit 27 bzw. 30 Jahren bereits erwachsen waren.

Im Rahmen der anzustellenden Abwägung fällt auch nicht mildernd zugunsten des Antragstellers ins Gewicht, dass es für den Erwerb und die Nutzung der Fälschungen aus Sicht des Antragstellers keinerlei Veranlassung gegeben haben konnte (vgl. auch VG Sigmaringen, Beschl. v. 09.08.2024 – 14 K 2332/24 –, juris Rn. 40). Wie die Antragstellerseite zutreffend ausführte, wäre eine Verlängerung der dem Antragsteller bislang erteilen Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken ohne Weiteres möglich gewesen. Sofern beim Antragsteller zum Zeitpunkt der Beantragung der Verlängerung seines Aufenthaltstitels die erforderlichen Integrationskenntnisse nicht vorgelegen haben sollten – wie die Antragsgegnerseite unter Verweis auf das Ergebnis des Einstufungstests des Antragstellers beim "I" meint –, wäre eine Fortsetzung seines Aufenthalts auf der Grundlage der bisherigen Aufenthaltserlaubnis mitsamt damit einhergehender Zeit zum Erwerb der erforderlichen Kenntnisse für die begehrte Niederlassungserlaubnis möglich gewesen. Dass der Antragsteller stattdessen zur Vorlage von Fälschungen trotz der ihm gegenüber erfolgten Belehrungen über die etwaigen Folgen entsprechender Täuschungen griff, spricht für eine in erheblichem Maße bedenkliche Einstellung gegenüber staatlichen Rechtsvorschriften. Insoweit liegt nahe, dass der Antragsteller durch die Vorlage der Fälschungen beabsichtigte, einen leichteren Weg ohne Erfüllung sämtlicher Tatbestandsvoraussetzungen zur Erlangung der Niederlassungserlaubnis als qualifizierten Aufenthaltstitels einzuschlagen – mitsamt der damit einhergehenden Vorteile für sich und seine Angehörigen (vgl. hierzu auch VG Sigmaringen, Beschl. v. 09.08.2024 – 14 K 2332/24 –, juris Rn. 40).

Besondere Bedeutung hat mit Blick auf die Schwere bzw. die Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung vorliegend außerdem, dass der Antragsteller durch die Vorlage der gefälschten Zertifikate nicht nur eine Urkundenfälschung nach

§ 267 Abs. 1 StGB, sondern auch darüberhinausgehend den Straftatbestand des Erschleichens eines Aufenthaltstitels nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG und damit auch zwei Ausweisungsinteressen verwirklichte (vgl. ausführlich VG Sigmaringen, Beschl. v. 09.08.2024 – 14 K 2332/24 –, juris Rn. 39 m.w.N.).

Darüber hinaus ist der Verstoß des Antragstellers angesichts des Tatzeitpunktes im Jahr 2024 auch noch in zeitlicher Hinsicht in Anlehnung an die strafrechtlichen Verjährungsvorschriften nach §§ 78 ff. StGB aktuell (BVerwG, NVwZ 2019, 486 Rn. 16 ff.; Urt. v. 09.05.2019 – 1 C 21.18 –, juris Rn. 17 ff.). Der Verstoß wird auch nicht durch die Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 153a Abs. 1 StPO gegen die Zahlung einer vergleichsweise geringen Geldauflage von 500 EUR in seiner Schwere gemindert. Dies ergibt sich insbesondere aus generalpräventiven Gesichtspunkten.

So ist zum einen den in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und 8 AufenthG niedergelegten Anforderungen angesichts der gesetzgeberisch gewünschten erfolgreichen Integration von Ausländern in die deutsche Gesellschaft besonderes Gewicht beizumessen (vgl. insoweit auch § 8 Abs. 3 AufenthG, zur Möglichkeit der Ablehnung einer Aufenthaltsverlängerung bei unterbliebenen Integrationsleistungen). Dieses besondere Gewicht der Integrationsanforderungen wird auch durch den Umstand dokumentiert, dass der Integration von Ausländern mit dem dritten Kapitel des Aufenthaltsgesetzes ein eigener Gesetzesabschnitt gewidmet ist und gar eine zwangsmittelbewährte Verpflichtung von Ausländern zur Teilnahme an einem Integrationskurs möglich ist (§ 44a Abs. 3 AufenthG) ebenso wie ein Bußgeld nach § 98 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG bei Zuwiderhandlung (vgl. auch Wapler, in: Lisken/Denning/Bäcker, Handbuch Polizei- und Sicherheitsrecht, 8. Aufl. 2026, Kap. 8 Rn. 89 ff. m.w.N.). Infolgedessen darf mit Blick auf etwaige ausländerrechtliche Konsequenzen nicht der Umstand außer Acht gelassen werden, dass durch die Gewährung eines (weiteren) Aufenthaltsrechts trotz versuchter Umgehung dieser Integrationsvoraussetzungen ein erheblicher Anreiz für andere Ausländer geschaffen würde, sich nicht um die Integration im Bundesgebiet zu bemühen, sondern stattdessen zu unlauteren Mitteln zu greifen.

Auch liegen erhebliche generalpräventive Gründe allein aufgrund des Umstandes vor, dass der Antragsteller ausweislich des polizeilichen Übergabevermerks einer von mehr als 1.300 Käufern der gefälschten Zertifikate war. Insoweit besteht erkennbar Bedarf für eine generalpräventive Reaktion der Ausländerbehörde, um zu verhindern, dass die ausländerrechtlich notwendigen Nachweise entwertet werden (vgl. VG Sigmaringen, Beschl. v. 09.08.2024 – 14 K 2332/24 –, juris Rn. 44).

Des Weiteren liegt auch aus spezialpräventiven Gründen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor, da eine vom Antragsteller ausgehende Wiederholungsgefahr zu bejahen ist. Nach Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls ist ein ernstzunehmendes Risiko gegeben, dass der Antragsteller zukünftig in weiteren aufenthalts- oder einbürgerungsrechtlichen Verfahren erneut zur Vorlage gefälschter Unterlagen greifen könnte, um ihm missliebige Hürden zu umgehen. Daher besteht auch in spezialpräventiver Hinsicht ein erhebliches Interesse daran, den Antragsteller von der Begehung weiterer Straftaten im Bundesgebiet – gerade auch durch Täuschungshandlungen gegenüber Behörden – abzuhalten.

Durch die auf die Verneinung des Tatbestandsmerkmals des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG gestützte Versagung eines weiteren Aufenthalts im Bundesgebiet wird der Antragsteller auch nicht entgegen des Umstandes, strafrechtlich nicht vorbestraft zu sein, nunmehr "ausländerrechtlich abgestraft". Da es sich beim Ausländerrecht um besonderes Gefahrenabwehrrecht handelt, stellt die auf Rechtsverstöße des jeweiligen Ausländers gründende Versagung eines weiteren Aufenthalts bereits keine unzulässige Doppelbestrafung im Sinne von Art. 103 Abs. 3 GG oder einen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.2015 – 1 B 26/15 –, juris Rn. 7; Degenhart, in: Sachs, GG, 10. Aufl. 2023, Art. 103 Rn. 85 jeweils m.w.N.).

Soweit die Antragstellerseite ferner einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz rügt, vermag sie damit ebenfalls nicht durchzudringen. Hinsichtlich der vorgebrachten Verwaltungspraxis verschiedener Ausländerbehörden bei der Hinnahme von Geldstrafen von bis zu 90 Tagessätzen gilt dies schon deshalb, da die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG vorzunehmende Abwägung gerichtlich voll überprüfbar ist (siehe oben) und damit keine Ermessensentscheidung darstellt, welche gleichheitswidrig erfolgen könnte. Darüber hinaus erfasst der Gleichheitssatz nur Handlungen desselben Hoheitsträgers, sodass eine etwaig abweichende Handhabung anderer Ausländerbehörden als derjenigen des hiesigen Antragsgegners hinsichtlich Art. 3 Abs. 1 GG ohne Belang ist (vgl. Wollenschläger, in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 3 Rn. 68 f. m.w.N.). Auch mit dem Verweis auf ein abweichendes Vorgehen des hiesigen Antragsgegners in anderen Fällen vermag der Antragsteller schon angesichts der Pauschalität dieses Vortrags nicht durchzudringen. Da das Abwägungsergebnis des Antragsgegners aus vorgenannten Gründen in der Sache nicht zu beanstanden ist, bestünde jedoch – selbst bei Unterstellung des antragstellerseitigen Vorbringens als zutreffend – kein Anspruch auf eine Wiederholung einer abweichenden, fehlerhaften Behandlung anderer vergleichbarer Fälle (vgl. Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 18. Aufl. 2024, Art. 3 Rn. 44 f. m.w.N.). Schließlich geht der antragstellerseitige Vergleich mit anderen Straftatbeständen an den genannten, besonderen generalpräventiven Erwägungen zum vorliegenden Fall vorbei.

Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf die Verlängerung seiner bisherigen Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 AufenthG. Dem geltend gemachten Anspruch stehen die infolge der Vorlage der gefälschten Zertifikate verwirklichten und aus genannten spezial- wie generalpräventiven Gründen aktuellen Ausweisungsinteressen nach § 54 Abs. 2 Nr. 8 lit. a) und Nr. 10 AufenthG entgegen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG; vgl. dazu näher Samel, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 5 Rn. 55 ff. m.w.N.). Angesichts der vorstehenden Ausführungen zu § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG kommt auch keine Ausnahme vom Regelerteilungserfordernis der fehlenden Ausweisungsinteressen in Betracht (vgl. VG Sigmaringen, Beschl. v. 09.08.2024 – 14 K 2332/24 –, juris Rn. 54). Es sind weder verfassungs-, unions- oder völkerrechtliche Gewährleistungen oder atypische Umstände des Einzelfalls erkennbar, die so bedeutsam wären, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen könnten (vgl. BVerwG, NVwZ 2013, 1493 Rn. 16).

Schließlich hat der Antragsteller auch keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG glaubhaft gemacht.

Insoweit mangelt es schon an der nach § 81 Abs. 1 AufenthG erforderlichen vorangegangenen Antragstellung gegenüber dem Antragsgegner. Die unter dem 6. März 2024 ebenfalls neben der Niederlassungserlaubnis beantragte Verlängerung der dem Antragssteller bislang erteilten Aufenthaltserlaubnis bezog sich angesichts des angegebenen Aufenthaltszwecks der Erwerbstätigkeit (Bl. 191 BA) erkennbar nur auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als solche nach dem 4. Abschnitt des 2. Kapitels des Aufenthaltsgesetzes zwecks Erwerbstätigkeit (§§ 18 ff. AufenthG) und nicht auch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach dem 5. Abschnitt des 2. Kapitels des Aufenthaltsgesetzes (vgl. zum insoweit geltenden Trennungsprinzip OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.10.2015 – OVG 11 S 37/15 –, juris Rn. 8; Samel, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 81 Rn. 8 ff. m.w.N.).

Darüber hinaus ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller derzeit im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG geduldet oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG wäre, sodass es an dieser Tatbestandsvoraussetzung des § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG mangelt. Gleichfalls ist kein Duldungsanspruch erkennbar, da die Abschiebung weder aus tatsächlichen noch rechtlichen Gründen unmöglich ist (vgl. BVerwG, NVwZ 2020, 1044 Rn. 20). Im Übrigen steht auch der Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG das durch die Vorlage der Fälschungen gegenüber dem Antragsgegner verwirklichte Ausweisungsinteresse gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegen (s.o.; vgl. zur Anwendbarkeit neben § 25b Abs. 2 AufenthG BVerwG, NVwZ 2020, 1044 Rn. 58 f.). Dabei begegnet die insoweit im Schriftsatz vom 31. März 2026 vorgebrachte Ermessensbetätigung des Antragsgegners nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG keinen Bedenken (Bl. 64 GA).

Ein etwaiger Anspruch auf einen Aufenthaltstitel auf anderweitiger Rechtsgrundlage wurde weder vorgebracht noch ist ein solcher ersichtlich.

Der Antrag ist weiter nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO zulässig und insbesondere statthaft, soweit er sich gegen die in den Ziffern 3 und 4 des angegriffenen Bescheids enthaltene Abschiebungsandrohung wendet. Die hiergegen erhobene Klage hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 16 HessAGVwGO keine aufschiebende Wirkung, da es sich bei der Abschiebungsandrohung um eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung handelt.

Die Abschiebungsandrohung erweist sich bei summarischer Prüfung ebenfalls als offensichtlich rechtmäßig, sodass das gesetzlich intendierte öffentliche Vollzugsinteresse das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt und der Antrag infolgedessen insoweit ebenfalls unbegründet ist.

Dem infolge der Ablehnung der Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach § 50 Abs. 1, § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtigen Antragsteller wurde entsprechend den Vorgaben des § 59 Abs. 2 AufenthG für den Fall, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung des streitgegenständlichen Bescheids nachgekommen sein sollte, die Abschiebung nach Nordmazedonien oder in einen anderen zu seiner Rückübernahme verpflichteten Staat angedroht. Die gesetzte Ausreisefrist von 30 Tagen wahrt dabei die Vorgaben des § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG.

Der Abschiebung stehen zudem weder ein Abschiebungsverbot, Belange des Kindeswohls, familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Antragstellers entgegen, § 59 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AufenthG bzw. Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG. Der Antragsteller hat weder gesundheitliche Gründe noch Anhaltspunkte für ein Abschiebungsverbot mit Blick auf Nordmazedonien vorgebracht. Diese sind auch nicht anderweitig erkennbar. Auch stehen familiäre Belange oder solche des Kindeswohls nicht entgegen, zumal davon auszugehen ist, dass eine Rückkehr nach Nordmazedonien im Familienverbund erfolgen wird und dort die eheliche bzw. familiäre Lebensgemeinschaft fortgeführt werden kann (siehe oben).

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist schließlich ebenfalls statthaft und auch ansonsten zulässig, soweit sich die Klage gegen das in Ziffer 5 des angefochtenen Bescheids für den Fall der Abschiebung erlassene Einreise- und Aufenthaltsverbot von drei Jahren nach § 11 Abs. 1 AufenthG richtet. Die Klage hat insoweit ebenfalls keine aufschiebende Wirkung, § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG.

Der Eilantrag ist diesbezüglich allerdings ebenfalls unbegründet, da das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach summarischer Prüfung – auch hinsichtlich seiner Dauer (§ 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG) – offensichtlich rechtmäßig ist. Es ist nicht ersichtlich, dass das Verbot in seiner konkreten Ausgestaltung gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstößt oder aus anderen Gründen ermessensfehlerhaft ist, § 114 Satz 1 VwGO. Für eine kürzere Frist streitende individuelle Gründe sind nicht ersichtlich. Mit Ausnahme seiner Berufstätigkeit weist der Antragsteller lediglich familiäre Bindungen zu seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern im Bundesgebiet auf. Diese familiären Bindungen können jedoch auch in Nordmazedonien fortgeführt werden, zumal gegenüber den genannten Angehörigen ebenfalls entsprechende aufenthaltsbeendende Bescheide ergangen sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, da der Antragsteller unterliegt.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dabei folgt das Gericht den Empfehlungen in Nr. 8.1.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.

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