VG Minden · Nordrhein-Westfalen 3. Kammer Beschluss

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist in formeller Hinsicht nicht …

Verwaltungsrecht

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Gründe

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Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - sinnge­mäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 2951/16 gegen die Ordnungs­verfügung der Antragsgegnerin vom 07.06.2016 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen,

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ist zulässig, aber unbegründet.

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Begründung genügt den Anfor­derungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

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Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 25.03.2015 - 4 B 1480/14 -, juris, Rn. 2 ff. m.w.N.

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Der Antragsgegnerin war der Ausnahmecharakter des Sofort­vollzugs ersichtlich be­wusst und der Begründung lässt sich entnehmen, dass sie aus Gründen des zu ent­schei­denden Einzelfalls eine sofor­tige Vollziehung ausnahms­weise für geboten hielt.

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Auch in der Sache bestehen gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Antragsgegnerin keine Bedenken. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung vom 07.06.2016 überwiegt gegenüber dem Interesse des Antrag­stellers, von einer Vollziehung einstweilen ver­schont zu bleiben. Der ange­fochtene Bescheid der Antragsgegnerin vom 07.06.2016 erweist sich nach der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebo­tenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als recht­mäßig. Demgegen­über wiegen die privaten Interessen des Antragstellers nur gering.

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Rechtsgrundlage für die ausgesprochene Gewerbeuntersagung ist § 35 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung - GewO -. Danach ist die Ausübung eines Gewerbes von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Unzuverlässig im Sinne der Vorschrift ist ein Gewerbe­treibender, der nach dem Gesamtein­druck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt. Dies beurteilt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Erlasses der Gewerbeuntersagung.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.11.2015 - 4 B 507/15 -, juris, Rn. 9 f. m.w.N.

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Die weitere tatsächliche Entwicklung ist gegebenenfalls im Verfahren auf Wiederge­stattung der Gewerbeausübung gemäß § 35 Abs. 6 GewO zu berücksichtigen.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.04.2015 - 8 C 6.14 -, juris, Rn. 15.

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Die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO sind hier erfüllt. Zur Ver­meidung von Wiederholungen nimmt die Kammer zunächst gemäß § 117 Abs. 5 VwGO analog Bezug auf die zutreffenden Ausführungen der Antragsgegnerin im angefochtenen Bescheid, denen sie folgt und die durch das Vorbringen des Antragstellers nicht entkräftet wer­den.

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Entscheidend für die Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des An­tragstellers sind insbesondere seine im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Gewerbeuntersagung bestehenden Schulden beim Finanzamt R. und bei der IKK G.. Zudem ist er seinen Erklärungs- und Mitwirkungspflichten über einen längeren Zeitraum nicht ordnungsgemäß nachgekommen.

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Steuerrückstände rechtfertigen die Annahme einer gewerberechtlichen Unzu­verlässig­keit, wenn sie sowohl nach ihrer absoluten Höhe als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind; auch die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflich­tungen nicht nachkommt, ist von Bedeutung.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.03.2016 - 4 B 1134/15 -, juris, Rn. 8 f. m.w.N.

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Es ist unerheblich, ob die Steuerrück­stände auf geschätzten Besteuerungsgrundla­gen beruhen. Steuer­schulden, die auf gemäß § 162 AO geschätzten Besteuerungs­grund­lagen beru­hen, sind von keiner anderen rechtlichen Qualität als Steuer­schul­den, die sich aus exakt ermittelten Besteuerungs­grundlagen ergeben.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.03.1997 - 1 B 72.97 -, juris, Rn. 4.

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Gleiches gilt für gemäß § 240 AO zwingend zu erhebende Säumnis­zuschläge. Ebenso wenig kommt es auf die materielle Rechtmäßig­keit der fälligen und nicht ent­richteten Steuern an.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.03.2016 - 4 B 1134/15 -, a.a.O., Rn. 10 f. m.w.N.

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Mit E-Mail vom 13.04.2015 hat das Finanzamt R. der Antragsgegnerin auf Nachfrage mitgeteilt, dass der Antragsteller dem Land M. am 10.04.2015 Abgaben i.H.v. 6.970,83 € geschuldet habe. Die letzte freiwillige Zahlung sei am 29.03.2011 i.H.v. 62,50 € erfolgt. Einer Ladung zur Abgabe der Vermögens­auskunft am 09.04.2015 sei der Antragsteller nicht nachgekommen. Am 25.04.2016 betrugen die Steuerrückstände 7.027,83 €. Erst nach Anhörung des Antragstellers zur beab­sichtigten (erweiterten) Gewerbeuntersagung mit Schreiben vom 25.04.2016 reduzierten sich die Rückstände deutlich.

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Selbst nach den Ausführungen des Antragstellers im Schriftsatz vom 02.08.2016 betrugen seine Steuerrückstände im Zeitpunkt des Erlasses der Gewerbe­unter­sagung jedoch noch 2.968,34 €.

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Die IKK G. hat mit Schreiben vom 13.03.2015 die Einleitung des Gewerbe­untersagungs­verfahrens angeregt. Zu diesem Zeitpunkt betrugen die Rück­stände des Antragstellers 12.330,74 €. Sämtliche Vollstreckungsversuche waren nach Angaben der IKK G. erfolglos geblieben. Am 18.04.2016 hatten sich die Rückstände des Antragstellers auf 21.021,04 € erhöht. Sie betrafen die Jahre 2013 bis 2016. Auch insoweit ist es unerheblich, ob die Rückstände auf Schätzungen beruhten. Maßgeblich ist allein, dass die Beiträge fällig und zu entrichten waren.

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Darüber hinaus betrugen die Beitragsrückstände selbst nach den Ausführungen des Antragstellers im Schriftsatz vom 02.08.2016 noch 13.334,72 € zuzüglich Säumnis­zuschlägen. Bereits dieser Betrag rechtfertigt die Annahme der gewerbe­rechtlichen Unzuverlässigkeit des Antrag­stellers.

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Dem Antragsteller fehlt es danach an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zur ord­nungsgemäßen Ausübung seines Gewerbes. Bei dieser Sachlage muss von einem zuverlässigen Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er ohne Rücksicht auf die Gründe seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten und unabhängig von etwai­gem Ver­schulden - die Ursachen, die zur Überschuldung geführt haben, sind uner­heblich - die angemessenen Folgerungen aus seiner Leistungsunfähigkeit zieht und zur Ver­meidung einer weiteren Gläubigergefährdung seine gewerbliche Tätigkeit aufgibt. Zu einer anderen Beurteilung besteht nur dann Anlass, wenn der Gewerbe­treibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und Er­folg ver­sprechenden Sanierungskonzept arbeitet.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 02.02.1982 - 1 C 146.80 -, juris, Rn. 15 und Urteil vom 15.04.2015 - 8 C 6.14 -, juris, Rn. 14.

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Diese Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller nicht. Es ist nicht er­kennbar, wie er seine Schulden innerhalb eines überschau­baren Zeit­raumes tilgen und in Zukunft einen lebensfähigen Betrieb führen will. Gegen den ange­foch­tenen Bescheid kann der Antragsteller auch nicht mit Erfolg vortra­gen, dass er dadurch seine Erwerbsmöglichkeit verliere und keine Möglichkeit mehr habe, seine Schulden zurückzuführen. Es ist allein Sinn und Zweck des Gewerbe­untersa­gungsverfahrens, die Allgemeinheit - hier die öffentlichen Kassen - vor weite­ren Schäden zu schützen. Es entspricht deshalb gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, dass in Fällen der Unzu­verlässig­keit wegen - wie hier - lang an­dauernder wirtschaftlicher Leistungs­unfähigkeit der Ausschluss des Betroffenen aus dem Wirtschaftsverkehr mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Einklang steht, und zwar selbst dann, wenn der Betroffene dadurch den sozialen Sicherungssyste­men zur Last fallen sollte.

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Vgl. dazu: OVG NRW, Beschluss vom 13.01.2015 - 4 A 1277/14 -, n.v., BA S. 3 f. m.w.N. und Beschluss vom 26.01.2004 - 4 B 2469/03 -, juris, Rn. 5 f. m.w.N.

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Der Antragsteller ist zudem in der Vergangenheit wiederholt seinen sonstigen steuerrechtlichen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen. So hatte er ausweislich des Schreibens des Finanzamts R. vom 05.05.2015 zu diesem Zeitpunkt weder die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume 2011 ff., noch die Einkommen­­steuer­erklärungen für die Jahre 2011 und 2012 sowie die Umsatzsteuer­erklärungen für die Jahre 2011 und 2012 abgegeben. Die Besteuerungsgrundlagen sind für diese Zeiträume geschätzt worden. Auch gegenüber der IKK G. ist er seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Ausweislich des Schreibens der IKK G. vom 28.07.2016 erfolgte die Einordnung des Antragstellers in die Höchststufe nicht aufgrund seines hohen Einkommens, sondern aufgrund der fehlenden Mitwirkung bei der jährlichen Einkommensanfrage. Die BG E. teilte mit Schreiben vom 09.06.2015 ebenfalls mit, dass der Antragsteller seinen Erklärungs­pflichten nicht nachkomme.

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Die Untersagung der Ausübung aller anderen selbständigen Gewerbe sowie die Untersagung der Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbe­treibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person finden ihre Rechtsgrundlage in § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO. Die von dem Antragsteller zu vertretenden Pflichtverstöße sind gewerbeübergreifender Natur und es besteht Anlass zu der Annahme, dass er auf andere Gewerbe ausweichen würde.

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Vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 15.04.2015 - 8 C 6.14 -, a.a.O., Rn. 17.

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Die Zwangsmittelandrohungen lassen ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen.

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Die allgemeine Interessenabwägung fällt zum Nachteil des Antragstellers aus. Es besteht im vorliegenden Fall ein überwiegendes öffentliches Interesse an der soforti­gen Voll­ziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07.05.2015 - 4 B 5/15 -, n.v., BA S. 7 ff.

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Im Interesse der Allgemeinheit ist es nicht hinnehmbar, dass der Antragsteller unter Ausnutzung des Suspensiveffektes seiner Anfechtungsklage bis zum Abschluss des Hauptsache­verfahrens gewerblich tätig bleibt. Infolge seiner wirtschaftli­chen Leistungs­­unfähigkeit besteht die konkrete Ge­fahr, dass es bis zum Ab­schluss des Hauptsache­verfahrens zu weiteren erhebli­chen Verletzungen der Zahlungs­verpflich­tungen kom­men wird. Die Rückstände des An­tragstellers gegenüber der IKK G. sind nach Erlass der an­gefochtenen Gewerbeuntersagung noch angestiegen. Sie betrugen am 30.06.2016 23.063,86 €. Sofern die IKK G. die Beitragsforderungen für die Jahre 2013 bis 2016 nach Vorlage der Steuerbescheide für die Jahre 2013, 2014 und ggf. 2015 rückwirkend im Sinne des Antragstellers anpassen sollte, wären nach der Berechnung des Antragstellers immer noch 13.334,72 € zuzüglich Säumniszuschlägen offen. Ein belastbares Sanie­rungskonzept hat er insoweit weder der An­tragsgegnerin noch im gerichtlichen Verfahren vor­gelegt. In der Zeitspanne, die zwi­schen dem Erlass der an­gefochtenen Gewerbeunter­sagung und der gerichtli­chen Aus­setzungsent­scheidung vergangen ist, haben sich auch keine sonstigen, für den An­tragsteller günstigen Tatsachen erge­ben. Es be­steht daher nach wie vor die be­gründete Be­sorgnis, dass sich die mit der Gewer­beuntersagung bekämpfte Gefahr schon in der Zeit bis zur ab­schließenden Entschei­dung über die Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung reali­sieren wird.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Festsetzung des Streit­wertes ergeht gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. dem Streit­wertkatalog 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.