Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist in formeller Hinsicht nicht …
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 2951/16 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 07.06.2016 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen,
ist zulässig, aber unbegründet.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Begründung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 25.03.2015 - 4 B 1480/14 -, juris, Rn. 2 ff. m.w.N.
Der Antragsgegnerin war der Ausnahmecharakter des Sofortvollzugs ersichtlich bewusst und der Begründung lässt sich entnehmen, dass sie aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hielt.
Auch in der Sache bestehen gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Antragsgegnerin keine Bedenken. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung vom 07.06.2016 überwiegt gegenüber dem Interesse des Antragstellers, von einer Vollziehung einstweilen verschont zu bleiben. Der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin vom 07.06.2016 erweist sich nach der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig. Demgegenüber wiegen die privaten Interessen des Antragstellers nur gering.
Rechtsgrundlage für die ausgesprochene Gewerbeuntersagung ist § 35 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung - GewO -. Danach ist die Ausübung eines Gewerbes von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Unzuverlässig im Sinne der Vorschrift ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt. Dies beurteilt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Erlasses der Gewerbeuntersagung.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.11.2015 - 4 B 507/15 -, juris, Rn. 9 f. m.w.N.
Die weitere tatsächliche Entwicklung ist gegebenenfalls im Verfahren auf Wiedergestattung der Gewerbeausübung gemäß § 35 Abs. 6 GewO zu berücksichtigen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.04.2015 - 8 C 6.14 -, juris, Rn. 15.
Die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO sind hier erfüllt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer zunächst gemäß § 117 Abs. 5 VwGO analog Bezug auf die zutreffenden Ausführungen der Antragsgegnerin im angefochtenen Bescheid, denen sie folgt und die durch das Vorbringen des Antragstellers nicht entkräftet werden.
Entscheidend für die Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers sind insbesondere seine im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Gewerbeuntersagung bestehenden Schulden beim Finanzamt R. und bei der IKK G.. Zudem ist er seinen Erklärungs- und Mitwirkungspflichten über einen längeren Zeitraum nicht ordnungsgemäß nachgekommen.
Steuerrückstände rechtfertigen die Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit, wenn sie sowohl nach ihrer absoluten Höhe als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind; auch die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachkommt, ist von Bedeutung.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.03.2016 - 4 B 1134/15 -, juris, Rn. 8 f. m.w.N.
Es ist unerheblich, ob die Steuerrückstände auf geschätzten Besteuerungsgrundlagen beruhen. Steuerschulden, die auf gemäß § 162 AO geschätzten Besteuerungsgrundlagen beruhen, sind von keiner anderen rechtlichen Qualität als Steuerschulden, die sich aus exakt ermittelten Besteuerungsgrundlagen ergeben.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.03.1997 - 1 B 72.97 -, juris, Rn. 4.
Gleiches gilt für gemäß § 240 AO zwingend zu erhebende Säumniszuschläge. Ebenso wenig kommt es auf die materielle Rechtmäßigkeit der fälligen und nicht entrichteten Steuern an.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.03.2016 - 4 B 1134/15 -, a.a.O., Rn. 10 f. m.w.N.
Mit E-Mail vom 13.04.2015 hat das Finanzamt R. der Antragsgegnerin auf Nachfrage mitgeteilt, dass der Antragsteller dem Land M. am 10.04.2015 Abgaben i.H.v. 6.970,83 € geschuldet habe. Die letzte freiwillige Zahlung sei am 29.03.2011 i.H.v. 62,50 € erfolgt. Einer Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft am 09.04.2015 sei der Antragsteller nicht nachgekommen. Am 25.04.2016 betrugen die Steuerrückstände 7.027,83 €. Erst nach Anhörung des Antragstellers zur beabsichtigten (erweiterten) Gewerbeuntersagung mit Schreiben vom 25.04.2016 reduzierten sich die Rückstände deutlich.
Selbst nach den Ausführungen des Antragstellers im Schriftsatz vom 02.08.2016 betrugen seine Steuerrückstände im Zeitpunkt des Erlasses der Gewerbeuntersagung jedoch noch 2.968,34 €.
Die IKK G. hat mit Schreiben vom 13.03.2015 die Einleitung des Gewerbeuntersagungsverfahrens angeregt. Zu diesem Zeitpunkt betrugen die Rückstände des Antragstellers 12.330,74 €. Sämtliche Vollstreckungsversuche waren nach Angaben der IKK G. erfolglos geblieben. Am 18.04.2016 hatten sich die Rückstände des Antragstellers auf 21.021,04 € erhöht. Sie betrafen die Jahre 2013 bis 2016. Auch insoweit ist es unerheblich, ob die Rückstände auf Schätzungen beruhten. Maßgeblich ist allein, dass die Beiträge fällig und zu entrichten waren.
Darüber hinaus betrugen die Beitragsrückstände selbst nach den Ausführungen des Antragstellers im Schriftsatz vom 02.08.2016 noch 13.334,72 € zuzüglich Säumniszuschlägen. Bereits dieser Betrag rechtfertigt die Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers.
Dem Antragsteller fehlt es danach an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zur ordnungsgemäßen Ausübung seines Gewerbes. Bei dieser Sachlage muss von einem zuverlässigen Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er ohne Rücksicht auf die Gründe seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten und unabhängig von etwaigem Verschulden - die Ursachen, die zur Überschuldung geführt haben, sind unerheblich - die angemessenen Folgerungen aus seiner Leistungsunfähigkeit zieht und zur Vermeidung einer weiteren Gläubigergefährdung seine gewerbliche Tätigkeit aufgibt. Zu einer anderen Beurteilung besteht nur dann Anlass, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und Erfolg versprechenden Sanierungskonzept arbeitet.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 02.02.1982 - 1 C 146.80 -, juris, Rn. 15 und Urteil vom 15.04.2015 - 8 C 6.14 -, juris, Rn. 14.
Diese Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller nicht. Es ist nicht erkennbar, wie er seine Schulden innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes tilgen und in Zukunft einen lebensfähigen Betrieb führen will. Gegen den angefochtenen Bescheid kann der Antragsteller auch nicht mit Erfolg vortragen, dass er dadurch seine Erwerbsmöglichkeit verliere und keine Möglichkeit mehr habe, seine Schulden zurückzuführen. Es ist allein Sinn und Zweck des Gewerbeuntersagungsverfahrens, die Allgemeinheit - hier die öffentlichen Kassen - vor weiteren Schäden zu schützen. Es entspricht deshalb gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, dass in Fällen der Unzuverlässigkeit wegen - wie hier - lang andauernder wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit der Ausschluss des Betroffenen aus dem Wirtschaftsverkehr mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Einklang steht, und zwar selbst dann, wenn der Betroffene dadurch den sozialen Sicherungssystemen zur Last fallen sollte.
Vgl. dazu: OVG NRW, Beschluss vom 13.01.2015 - 4 A 1277/14 -, n.v., BA S. 3 f. m.w.N. und Beschluss vom 26.01.2004 - 4 B 2469/03 -, juris, Rn. 5 f. m.w.N.
Der Antragsteller ist zudem in der Vergangenheit wiederholt seinen sonstigen steuerrechtlichen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen. So hatte er ausweislich des Schreibens des Finanzamts R. vom 05.05.2015 zu diesem Zeitpunkt weder die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume 2011 ff., noch die Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2011 und 2012 sowie die Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2011 und 2012 abgegeben. Die Besteuerungsgrundlagen sind für diese Zeiträume geschätzt worden. Auch gegenüber der IKK G. ist er seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Ausweislich des Schreibens der IKK G. vom 28.07.2016 erfolgte die Einordnung des Antragstellers in die Höchststufe nicht aufgrund seines hohen Einkommens, sondern aufgrund der fehlenden Mitwirkung bei der jährlichen Einkommensanfrage. Die BG E. teilte mit Schreiben vom 09.06.2015 ebenfalls mit, dass der Antragsteller seinen Erklärungspflichten nicht nachkomme.
Die Untersagung der Ausübung aller anderen selbständigen Gewerbe sowie die Untersagung der Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person finden ihre Rechtsgrundlage in § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO. Die von dem Antragsteller zu vertretenden Pflichtverstöße sind gewerbeübergreifender Natur und es besteht Anlass zu der Annahme, dass er auf andere Gewerbe ausweichen würde.
Vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 15.04.2015 - 8 C 6.14 -, a.a.O., Rn. 17.
Die Zwangsmittelandrohungen lassen ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen.
Die allgemeine Interessenabwägung fällt zum Nachteil des Antragstellers aus. Es besteht im vorliegenden Fall ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07.05.2015 - 4 B 5/15 -, n.v., BA S. 7 ff.
Im Interesse der Allgemeinheit ist es nicht hinnehmbar, dass der Antragsteller unter Ausnutzung des Suspensiveffektes seiner Anfechtungsklage bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens gewerblich tätig bleibt. Infolge seiner wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit besteht die konkrete Gefahr, dass es bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu weiteren erheblichen Verletzungen der Zahlungsverpflichtungen kommen wird. Die Rückstände des Antragstellers gegenüber der IKK G. sind nach Erlass der angefochtenen Gewerbeuntersagung noch angestiegen. Sie betrugen am 30.06.2016 23.063,86 €. Sofern die IKK G. die Beitragsforderungen für die Jahre 2013 bis 2016 nach Vorlage der Steuerbescheide für die Jahre 2013, 2014 und ggf. 2015 rückwirkend im Sinne des Antragstellers anpassen sollte, wären nach der Berechnung des Antragstellers immer noch 13.334,72 € zuzüglich Säumniszuschlägen offen. Ein belastbares Sanierungskonzept hat er insoweit weder der Antragsgegnerin noch im gerichtlichen Verfahren vorgelegt. In der Zeitspanne, die zwischen dem Erlass der angefochtenen Gewerbeuntersagung und der gerichtlichen Aussetzungsentscheidung vergangen ist, haben sich auch keine sonstigen, für den Antragsteller günstigen Tatsachen ergeben. Es besteht daher nach wie vor die begründete Besorgnis, dass sich die mit der Gewerbeuntersagung bekämpfte Gefahr schon in der Zeit bis zur abschließenden Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung realisieren wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes ergeht gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.