Einstellung des Beschwerdeverfahrens nach Rücknahme KI-Titel
Verfahrenseinstellung · Rücknahme der Beschwerde · Kostenverteilung · Streitwertfestsetzung · VwGO
Tenor
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdever-fahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 51.379,78 EUR festgesetzt.
Gründe
Nach Rücknahme der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision obliegt die verfahrensabschließende Entscheidung dem Gericht, bei dem die Beschwerde im Zeitpunkt der Rücknahme anhängig war,
vgl. Pietzner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Rdn. 103 zu § 133 (Stand: Februar 1998).
Das ist bis zum – hier noch nicht erfolgten – Abschluss des Abhilfeverfahrens, vgl. § 133 Abs. 5 Satz 1 Hs. 1 VwGO, das Ausgangsgericht.
Der Senat hat über die Rechtsfolgen der Rücknahme als Kollegium zu entscheiden; § 87a VwGO findet insoweit entsprechend § 141 Satz 2 VwGO keine Anwendung,
vgl. Nds OVG, Beschluss vom 31. August 2007 – 5 LC 44/06 –, juris; Ortloff/Riese, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Rdn. 30 zu § 87a (Stand: Februar 2007); im Ergebnis ebenso: OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Juli 2008 – 10 D 32/06.NE – und 22. Januar 2010 – 10 A 1074/08 –; a.A. Bay VGH, Beschluss vom 14. Januar 2004 – 8 A 02.40065 –, juris.
Die Verfahrenseinstellung erfolgt in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.