OLG Saarbrücken Saarland 3. Zivilsenat Urteil LS

Zur Auslegung einer Schiedsklausel in den niederländischen Speditionsbedingungen (Art. 23 FENEX 2018), die in …

Zivilrecht Aufgehoben und zurückverwiesen

Leitsatz

Zur Auslegung einer Schiedsklausel in den niederländischen Speditionsbedingungen (Art. 23 FENEX 2018), die in einen der CMR unterliegenden einbezogen wurden.

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 24.09.2025 – 7HK O 79/24 – und das zugrunde liegende Verfahren aufgehoben und an das Landgericht zurückverwiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Erstgericht vorbehalten.

3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin, eine der Rechtsform der GmbH vergleichbare Société à responsabilité limitée (S.A.R.L.) in ..., nimmt die niederländische Beklagte, eine ebenfalls einer GmbH vergleichbare Gesellschaft „Besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid“ (BV), mit der am 19.11.2024 eingereichten Klage auf Geldersatz von Ware in Anspruch, die bei einem Transport von Frankreich nach Deutschland den Empfänger nicht erreicht hat.

2

Die Klägerin veräußerte ausweislich von ihr vorgelegter Unterlagen im September 2023 an die ... Nickelkathoden im Wert von 785.998,36 USD (Anlage K 2, GA-LG 143) auf Basis „frei Haus“ (Incoterm: „DDP“, Anlage K3, GA-LG 145). Am 6. September 2024 beauftragte sie die niederländische ... auf der Grundlage eines Angebotes vom 18.12.2023 („Quotation“, Anlage K 15, GA-LG 230) mit dem Transport von drei Sendungen der Nickelkathoden von ... (France) zu der ... in ... (Anlage K 4, K5, GA-LG 146, 147). Noch am gleichen Tag erteilte ... der Beklagten den Auftrag zum Transport der Ware nach ... in 3 Lkw-Tranchen („Transportobdracht“, Anlage B 1, GA-LG 82). In der Fußzeile des Auftrags findet sich folgender Text:

3

The Dutch Forwarding Conditions and/or the Dutch Warehousing Conditions latest version, including the Arbitration Clause, filed by the FENEX with the Court Registry of the District Court in Rotterdam are applicable on all our activities. These conditions will be supplied upon request and are mentioned on our website www.....com. The applicability of one of the above mentioned conditions will depend on the actual activity as forwarder and/or warehouse.

4

Deutsche Übersetzung:

5

Die niederländischen Speditionsbedingungen und/oder die niederländischen Lagerbedingungen in ihrer jeweils neuesten Fassung, einschließlich der Schiedsklausel, die von der FENEX bei der Geschäftsstelle des Bezirksgerichts in Rotterdam hinterlegt wurden, gelten für alle unsere Tätigkeiten. Diese Bedingungen werden auf Anfrage zur Verfügung gestellt und sind auf unserer Website www.....com zu finden. Die Anwendbarkeit einer der oben genannten Bedingungen hängt von der tatsächlichen Tätigkeit als Spediteur und/oder Lagerhalter ab.

6

Die Beklagte nahm den Auftrag beschränkt auf 2 Transporte an. Im Rahmen des E-Mail-Verkehrs mit der ... vom 9. September 2024 über die Einzelheiten der Ladevorgänge (vgl. Anlage B4, GA-LG 181) findet sich auf den E-Mails der Beklagten u.a. folgender Hinweis:

7

Dutch law applies to all our offers, services and agreements. All our services are subject to the Dutch Forwarding Conditions ("FENEX Conditions", click here to view) including the FENEX arbitration clause (article 23 FENEX Conditions). We always act as freight forwarder within the meaning of article 8:60 Dutch Civil Code, unless we have explicitly indicated otherwise and/or perform the transport ourselves. We expressly reject all general terms and conditions of our (contractual) counterparties unless we expressly agree in writing to the applicability of such general terms and conditions.

8

Deutsche Übersetzung:

9

Für alle unsere Angebote, Dienstleistungen und Vereinbarungen gilt niederländisches Recht. Alle unsere Dienstleistungen unterliegen den niederländischen Speditionsbedingungen („FENEX-Bedingungen“, hier klicken, um sie anzuzeigen), einschließlich der FENEX-Schlichtungsklausel (Artikel 23 FENEX-Bedingungen). Wir agieren stets als Spediteur im Sinne von Artikel 8:60 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches, sofern wir nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben haben und/oder den Transport selbst durchführen. Wir lehnen alle Allgemeinen Geschäftsbedingungen unserer (Vertrags-)Partner ausdrücklich ab, sofern wir der Anwendbarkeit solcher Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

10

Die Beklagte wiederum beauftragte ein weiteres Unternehmen („...-Transport“) mit dem Transport der Waren. Dieses übernahm die Sendung von der Klägerin gegen rein-quittierte CMR-Frachtbriefe (Nummer ... sowie..., beide vom 11.09.2024, vgl. Anlage K8, GA-LG 156), lieferte sie indes nicht ab, mutmaßlich wegen Unterschlagung.

11

Die zuletzt zum 1. Mai 2018 aktualisierten FENEX Bedingungen enthalten in Art. 23 eine Schiedsklausel, die u.a. folgendes bestimmt:

12

1. Alle geschillen, die tussen de Expediteur en zijn wederpartij mochten ontstaan, zullen met uitsluiting van de gewone rechter in hoogste ressort worden beslist door drie arbiters conform het FENEX arbitragereglement.

…

13

5. Waar toepasselijk zullen arbiters de bepalingen van internationale vervoersverdragen, waaronder onder meer het verdrag betreffende de overeenkomst tot internationaal vervoer van goederen over de weg (CMR), toepassen.

14

Die auf der Webseite der FENEX (https://www.tln.nl/ledenvoordeel/voorwaarden) eingestellte deutsche Übersetzung lautet:

15

1. Alle zwischen dem Spediteur und seinem Vertragspartner eventuell entstehenden Streitigkeiten werden unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit gemäß der FENEX Schiedsgerichtsordnung in höchster Instanz von drei Schiedsrichtern entschieden. …

…

16

5. Von Schiedsrichtern werden gegebenenfalls die Bestimmungen internationaler Beförderungsverträge, darunter unter anderem die Internationale Vereinbarung über Beförderungsverträge auf Straßen (CMR) inbegriffen, angewandt.

17

Die Klägerin hat vorgetragen, sie sei als eingetragene Empfängerin für die geltend gemachten Ersatzansprüche unmittelbar aktivlegitimiert. Hilfsweise hat sie sich auf eine Abtretung durch die Firma ..., daneben auf Ansprüche aus dem Gesichtspunkt der Drittschadensliquidation sowie höchsthilfsweise auf eine Geltendmachung von Ersatzansprüchen der ... im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft gestützt. Die Beklagte hafte aus Art. 13, 17, 3, 29 des hier anwendbaren Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) für den entstandenen Schaden, weil der von der Beklagten beauftragte Subunternehmer die Ware vorsätzlich unterschlagen habe. Zur Entscheidung hierüber sei das Landgericht Saarbrücken gem. Art. 31 Abs. 1b CMR, § 30 Zivilprozessordnung (ZPO) berufen. Sie hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie USD 785.998,36 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

19

Die Beklagte, die ihrerseits am 20.11.2024 Klage auf Feststellung des Nichtbestehens von Ersatzansprüchen bei dem niederländischen Landgericht in Rotterdam anhängig gemacht hatte, hat beantragt,

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die Klage als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzuweisen.

21

Sie hat erstinstanzlich den Verkauf an die ..., die Beauftragung der ... durch die Klägerin, die Entschädigung der ... durch die Klägerin sowie die Abtretung von Ersatzansprüchen an die Klägerin mit Nichtwissen bestritten. Im Übrigen hat sie die Einrede der Schiedsgerichtsbarkeit erhoben, weil die aufgrund der zwischen der ... und der Beklagten vereinbarten FENEX-Bedingungen mit der dortigen Schiedsklausel auch im Verhältnis zur Klägerin zu berücksichtigen seien. Sie meint, sie sei auch mit Blick auf die von ihr eingereichte Klage nicht gehindert, sich hier auf die Schiedseinrede zu berufen.

22

Das Landgericht, das begrenzt über die Zulässigkeit der Klage mündlich verhandelt hat, hat mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ergänzend Bezug genommen wird, die Klage als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Schiedseinrede der Beklagten sei berechtigt erhoben, weil zwischen der ... und der Beklagten die FENEX-Bedingungen und damit auch eine Schiedsklausel vereinbart sei, die ungeachtet der Frage, ob es sich um einen Speditions- oder Transportauftrag gehandelt habe, für alle Dienstleistungen einschließlich Transportleistungen anwendbar sei. Diese Schiedsabrede wirke auch im Verhältnis zu der Klägerin, die lediglich Empfängerrechte gelten machen könne, ungeachtet ob diese aus eigenem Recht oder aus eigenem oder abgetretenem Recht der ... vorgehe. Dies ergebe sich bereits aus Art. 33 CMR, wonach der Empfänger einer – wie hier – Transportleistung aus einem Frachtführervertrag an eine Schiedsabrede zwischen Versender und Frachtführer gebunden sei. Für Ansprüche aus einem Speditionsvertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter sei der Rechtsgedanke des Art. 33 CMR ebenfalls heranzuziehen, so dass der Anspruchsteller auch hier an die Schiedsvereinbarung gebunden sei. Überdies sei die Schiedsvereinbarung nicht nach Art. 31 CMR unwirksam, weil die aktualisierte FENEX-Bestimmung – anders als früher – eine nach Art. 33 CMR notwendige Verpflichtung des Schiedsgerichts zur Anwendung der CMR-Bestimmungen enthalte. Schließlich sei die Beklagte trotz der von ihr eingereichten Feststellungsklage bei einem niederländischen staatlichen Gericht nicht an der Erhebung der Schiedseinrede nach § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gehindert.

23

Mit ihrer Berufung macht die Klägerin geltend, das Erstgericht habe ihr Bestreiten mit Nichtwissen der Einbeziehung der FENEX-Bedingungen in den Vertrag zwischen ... und der Beklagten unberücksichtigt gelassen. Ferner komme die Einbeziehung des Empfängers in eine zwischen dem Frachtführer und seinem Vertragspartner getroffene Schiedsvereinbarung einem unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter gleich. Auch spreche bereits der Wortlaut von Art. 23 Abs. 1 FENEX (2018) gegen eine Einbeziehung Dritter in die Schiedsklausel, weil dort nur die Streitigkeiten zwischen dem Spediteur und seinem Vertragspartner der Schiedsvereinbarung unterworfen seien; eine abweichende Auslegung sei nach Art. 41 Abs. 1 CMR unwirksam. Die Schiedsklausel sei im Übrigen nicht einschlägig, weil die Beklagte als Frachtführerin beauftragt worden sei und die Schiedsklausel gem. Art. 2.1 FENEX (2018) lediglich auf alle vom Spediteur zu erbringenden Dienstleistungen, nicht aber auf eine bei einem Frachtvertrag vereinbarte werkvertragliche Leistung anwendbar sei. Schließlich sei eine Berufung auf die Schiedsklausel treuwidrig, weil die Beklagte durch die Erhebung der negativen Feststellungsklage vor der Rechtbank Rotterdam, der die anderweitige Rechtshängigkeit der hiesigen Klage (Art. 31 Abs. 2 CMR i.V.m. Art. 71 EuGGVO) entgegenstand, selbst davon ausgegangen sei, dass eine Schiedsvereinbarung zwischen ihr und der Klägerin nicht zum Tragen komme. Sie hat zunächst beantragt,

24

das am 24. September 2025 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken, Az.: 7HK O 79/24, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin USD 785.998,36 nebst Zinsen in Höhe von 5% p.a. seit Klagezustellung zu zahlen;

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hilfsweise das Verfahren an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen.

26

Nach Regulierung des Schadensfalles durch den Warentransportversicherer der Klägerin am 16.2.2026 in Höhe von 814.598,20 USD hat die Klägerin ihren Hauptantrag auf

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Zahlung an den Transportversicherer, die ...., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden ...

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umgestellt.

29

Hilfsweise – für den Fall, dass das Gericht davon ausgehen sollte, dass die Regulierung des Schadensfalles durch den Versicherer bzw. die Subrogation keine Auswirkung auf das Prozessverhältnis hat – beantragt sie,

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das am 24. September 2025 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken, Az.: 7HK O 79/24, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin USD 785.998,36 nebst Zinsen in Höhe von 5% p.a. seit Klagezustellung zu zahlen.

31

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung und verteidigt die angefochtene Entscheidung. Sie meint, die Klägerin sei (spätestens) nach der Schadensregulierung nicht mehr aktivlegitimiert, weil § 265 ZPO auf eine Subrogation nach amerikanischem Recht keine Anwendung finde. Im Übrigen hat sie Verjährungseinrede erhoben.

32

Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 26.2.2026 (Bl. 275 GA) Bezug genommen.

II.

33

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Sie hat auch in der Sache vorläufigen Erfolg.

34

1. Das Landgericht ist zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass seiner auch unter Geltung des § 513 Abs. 2 ZPO im Berufungsverfahren zu prüfenden internationalen Zuständigkeit (BGH, Urteil vom 28.11.2002 – III ZR 102/02, BGHZ 153, 82; OLG Köln, Urteil vom 02.08.2005 – 3 U 21/05 –, juris) die in den Niederlanden erhobene negative Feststellungsklage nach Art. 31 Abs. 2 CMR nicht entgegensteht, weil diese erst nach der hier erhobenen Klage anhängig geworden ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 25.07.2019 - I ZB 82/18, NJW-RR 2020, 98; OLG Jena, Urteil vom 21.03.2023 – 7 U 247/22 –, juris). Sie ergibt sich hier im Übrigen aus – dem die EuGVVO ausschließenden (Art. 71 Abs. 1 EuGVVO, vgl. Koller, Transportrecht, 11. Aufl. 2023, Art. 31 CMR Rn. 1 m.w.N.) – Art. 31 Nr. 1 S. 1 lit. b) CMR, da der die internationale Zuständigkeit begründende Übernahmeort (...) in Deutschland liegt.

35

a) Die Anwendung der CMR und insbesondere ihres Artikels 31 setzt danach einen wirksamen Beförderungsvertrag voraus; die bloße Tatsache einer internationalen Beförderung führt daher für sich allein gesehen nicht zur Anwendung der CMR. Soweit die Bestimmung des Art. 31 Abs. 1 CMR mit der Wendung "Streitigkeiten aus einer diesem Übereinkommen unterliegenden Beförderung" in verkürzter Form auf die grundsätzliche Definition der Anwendungsvoraussetzungen der CMR verweist, spricht sie bewusst nur deshalb nicht von Ansprüchen aus Beförderungsverträgen, sondern verwendet sie den Begriff der Beförderung, um mit dieser erweiternden Formulierung ein Ausweichen auf die juristische Dogmatik der Vertragsstaaten zu verhindern (BGH, Urteil vom 29.05.2019 – I ZR 194/18 –, juris Rn. 12 mwN.).

36

b) Eine solche Streitigkeit hat das Landgericht mit Recht bejaht. Der Vertrag zwischen der Beklagten und der von der Klägerin beauftragten ..., aus dem die Klägerin den Schadenersatzanspruch herleitet, beinhaltet – entgegen der Ansicht der Beklagten – keinen der CMR entzogenen Speditionsvertrag, sondern einen Vertrag über die entgeltliche grenzüberschreitende Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen i.S.d. Art. 1 Abs. 1 S. 1 CMR.

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aa) Allerdings findet die CMR auf Speditionsverträge i.S. des § 453 HGB grundsätzlich keine Anwendung, weil sich der Spediteur – anders als von der CMR vorausgesetzt – nicht zur Ausführung der Beförderung, das heißt zur Verbringung des Gutes von Ort zu Ort für eigene Rechnung (§ 407 HGB), sondern zur Organisation der Versendung für fremde Rechnung im eigenen Namen verpflichtet. Das bedeutet indes nicht, dass alle von einem Spediteur geschlossenen Verträge von vornherein aus dem Anwendungsbereich der CMR ausscheiden. Entscheidend ist, ob der Spediteur lediglich für Rechnung seines Auftraggebers tätig werden oder den Transport als eigene Verpflichtung übernehmen wollte, was im jeweiligen Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln ist. Dabei sind insbesondere das Auftreten des Spediteurs nach außen - etwa seine Eintragung im Frachtbrief als Beförderer – und das eigene Interesse an der Beförderung – beispielsweise durch die Vereinbarung eines festen Satzes für das Entgelt – von Bedeutung. Ergibt die Auslegung, dass der Spediteur sich gegenüber seinem Auftraggeber verpflichtet hat, für die Beförderung und deren Erfolg einzustehen, so handelt es sich um einen Beförderungsvertrag. Für diesen gelten, wenn er einen grenzüberschreitenden Straßengütertransport zum Gegenstand hat, unabhängig von der Bezeichnung des Vertrags und der Parteien zwingend die Regeln der CMR (BGH, Urteil vom 14.02.2008 – I ZR 183/05 –, juris Rn. 18 f. mwN.).

38

bb) Wie der im CMR nicht definierte Begriff des Beförderungsvertrages zu bestimmen ist, richtet sich nicht nach dem (ergänzend) anwendbaren nationalen Recht (zum hier anwendbaren niederländischen Recht etwa Eckolt, TranspR 2009, 117, 118 mwN.). Er ist vielmehr – wie die Bestimmungen der CMR insgesamt – autonom und damit losgelöst von den nationalen Begrifflichkeiten zu bestimmen, da das Ziel einer möglichst einheitlichen Rechtsanwendung in den Vertragsstaaten anderenfalls gefährdet würde (vgl. BGH aaO Rn. 22, 24, jew. mwN.).

39

cc) Nach diesen Grundsätzen liegt hier ein Beförderungsvertrag vor. Zwar verweist die Beklagte in dem von ihr angeführten Hinweis in ihren Schreiben darauf hin, dass sie „stets als Spediteur im Sinne von Artikel 8:60 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches [agiert], sofern wir nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben haben und/oder den Transport selbst durchführen“. Auch enthält der Auftrag (Anlage B1, Bl. 82 d.A.) der ... die Bitte „Wij verzoeken u vriendelijk onderstaand transport voor ons te verzorgen“ (deutsch: „Wir bitten Sie freundlich, den untenstehenden Transport für uns zu besorgen“), mithin eine Formulierung, die für den Speditionsvertrag i.S.v. § 453 Abs. 1 HGB typisch ist. Demgegenüber ist er jedoch als „TRANSPORTOPDRACHT“ (deutsch: „Transportauftrag“) überschrieben und enthält im Folgenden genaue Anweisungen über Ladung, Lade- und Ablieferungsadresse sowie Transportdaten; überdies ist für den Transport ein fester Preis (800,- Euro je Ladung) vereinbart. Aus dem anschließenden Email-Verkehr der Vertragsparteien vom 9.9.2024 (Anlage B 4, Bl. 181 f. d.A.) ergibt sich, dass die konkreten Auftragsdetails, insbesondere die Kennzeichen der beteiligten Lkw, allein zwischen ... und der Beklagten abgestimmt wurden, ohne dass die Einschaltung eines (weiteren) Frachtführers Erwähnung gefunden hätte. Mit Blick darauf, dass es für einen Beförderer i.S.d. CMR (carrier) genügt, die bloße Organisation der Fracht auf eigene Rechnung zu versprechen oder zu übernehmen (vgl. Koller aaO Einl. Rn. 4) und die Beklagte überdies den Transportauftrag zu einem Fixpreis angenommen hatte, mithin für eigene Rechnung tätig wurde, spricht dies maßgeblich dafür, dass sie für die Beförderung und deren Erfolg einzustehen hatte und wirtschaftlich ein Frachtgeschäft vorlag. Der Fixkostenspediteur kann sein Angebot zu festen Sätzen nämlich nur kalkulieren, wenn er seine Kosten überschauen kann. Das setzt aber voraus, dass er die organisatorische Verfügungsgewalt über die nachgefragte Beförderung innehat. Er ist dann vertraglicher Beförderer i.S. von Art. 1 Abs. 1 CMR, der seinem Auftraggeber nach Durchführung des Transports nicht zur Rechnungs- und Rechenschaftslegung verpflichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 14.2.2008 aaO Rn. 24 a.E.; OLG Köln, Urteil vom 2.08.2005 – 3 U 21/05 –, juris Rn. 14, jew. mwN.).

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c) Soweit die Beklagte meint, die CMR finde keine Anwendung auf einen Unterfrachtführer, der – wie sie – nicht durch Annahme von Gut und Frachtbrief in den Beförderungsvertrag zwischen Absender und Hauptfrachtführer eingetreten ist (vgl. hierzu etwa BGH, Urt. v. 13.10.2022 – I ZR 151/21, BGHZ 234, 334 Rn. 38 mwN.), betrifft dies nicht die Frage, ob die CMR und deren Regelung über die internationale Zuständigkeit Anwendung findet, sondern allein die Passivlegitimation der Beklagten nach der CMR, mithin die der Begründetheit der Klage zugeordnete Sachbefugnis (statt aller: Thomas/Putzo, ZPO, 46. Aufl. 2025, vor § 253 Rn. 39).

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2. Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht entgegen, dass der Warentransportversicherer ... mit Sitz im US-Bundesstaat ... den Schaden der Klägerin zwischenzeitlich reguliert hat. Zwar ist die Prozessführungsbefugnis (anders als die Aktivlegitimation) Voraussetzung für die von Amts wegen zu prüfende, der lex fori unterfallende (BGH, Urteil vom 24. Februar 2026 – VI ZR 430/24 –, juris Rn. 22 m.w.N.) Klagezulässigkeit (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege aaO. § 51 Rn. 22; vor § 253 Rn. 12, 22). An der Prozessführungsbefugnis der Klägerin besteht indes kein Zweifel. Für die Entschädigung nach US-amerikanischem Recht ist ein gesetzlicher Forderungsübergang an den Versicherer nicht statuiert (OLG Hamburg, Urteil vom 9. November 1978 – 6 U 47/78, VersR 1979, 933 m.w.N.). Soweit stattdessen die Klägerin dem Versicherer eine „subrogation“ erteilt hat, führt dies nach dem Wortlaut der vorgelegten Vereinbarung nicht zu einer Forderungsübertragung an den Versicherer, sondern ermächtigt den Versicherer (lediglich) zu einem prozessualen Handeln unter dem Namen des Versicherten. Dies hat keine Auswirkungen auf das mit dem Versicherten zustande gekommenen Prozessrechtsverhältnis (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 04.09.2001 – 412 O 83/01 TranspR 2002, 202; Bahnsen in: Rabe/Bahnsen, Seehandelsrecht, 5. Aufl. 2018, § 498 HGB Rn. 135 m.w.N.). Soweit dem Versicherer allerdings nach der Rechtsprechung zum US-amerikanischen Recht mit der Schadensregulierung ein eigenes Klagerecht gegen den Regresspflichtigen zustehen sollte (vgl. OLG Hamburg, VersR 1979, 933; Bahnsen aaO. Rn. 136), hat dies ebenfalls keine Auswirkung auf die Prozessführungsbefugnis der Klägerin. Denn soweit darin ein Rechtsübergang auf den Versicherer läge, wäre die Klägerin nach § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO weiterhin prozessführungsbefugt. Sollte ein Rechtsübergang nicht erfolgt sein, bliebe die Klägerin weiterhin sach- und geltendmachungsbefugt. Dass im Übrigen, wie die Beklagte annehmen will, das vorgelegte Subrogationsschreiben nur auf eigene, nicht im Wege der Abtretung erworbene Regressansprüche der Klägerin beschränkt wäre, lässt sich dem Wortlaut der Vereinbarung nicht entnehmen. In Abs. 1 der Erklärung heißt es:

42

„In consideration of the settlement amount once received in full, we shall guarantee that we are the persons entitled to enforce the terms of the contracts of transportation set forth in the bills of lading covering the said property; and we shall agree that the said lnsurance Company is subrogated to all of our rights of recovery on account of any and all such loss or damage from the carriers and from any other vessels, persons or corporations that may be liable therefor, including municipal corporations and governments, and we shall assist the said lnsurance Company in effecting such recovery.“

43

In deutsch übersetzt (nach unstreitigem Parteivorbringen):

44

„Gegen Zahlung des vollständigen Vergleichsbetrags garantieren wir, dass wir die Personen sind, die berechtigt sind, die Bestimmungen der Beförderungsverträge durchzusetzen, die in den Frachtbriefen für das genannte Eigentum festgelegt sind; und wir erklären uns damit einverstanden, dass die genannte Versicherungsgesellschaft in alle unsere Rückgriffsrechte wegen jeglicher solcher Verluste oder Schäden gegenüber den Beförderern sowie gegenüber allen anderen Schiffen, Personen oder Unternehmen, die dafür haftbar sein könnten, einschließlich Kommunalverwaltungen und Regierungen, eintritt, und wir werden die genannte Versicherungsgesellschaft bei der Durchsetzung dieser Ansprüche unterstützen.“

45

Eine Beschränkung oder Unterscheidung nach Inhalt und Art der in Betracht kommenden Regressansprüche aus dem Beförderungsverhältnis liegt darin gerade nicht.

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3. Soweit das Landgericht im Übrigen die Zulässigkeit der Klage nach § 1032 Abs. 1 ZPO verneint hat, wendet sich die Berufung hiergegen mit Erfolg. Nach dieser Vorschrift ist eine vor einem Gericht in einer Angelegenheit erhobene Klage, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, als unzulässig abzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt, es sei denn, das Gericht stellt fest, dass die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist. Hier hat zwar die Beklagte vor Beginn der mündlichen Verhandlung die Schiedsgerichtseinrede erhoben; die Schiedsvereinbarung findet auf den Streitgegenstand indes keine Anwendung, so dass die Frage, ob sie überhaupt eine die staatliche Gerichtsbarkeit ausschließende Zuständigkeit begründen kann, offen bleiben kann.

47

a) Mit Recht ist das Erstgericht allerdings davon ausgegangen, dass zwischen der Beklagten und der ... eine Schiedsvereinbarung durch Einbeziehung der FENEX-Bestimmungen (2018) getroffen worden ist.

48

aa) Nach dem für das Zustandekommen maßgeblichen nationalen Recht (Reuschle in Staub, HGB, 6. Aufl. 2022, Art. 33 CMR Rn. 6 mwN), hier des zwischen den beiden niederländischen Vertragsparteien geltenden niederländischen Rechts, werden die FENEX-Bedingungen, sofern sie nicht bereits als Gewohnheitsrecht und damit als Teil eines Speditionsvertrags anzusehen sind (vgl. die Nachweise bei LG Kleve, Urt. v. 1.10.2013 – 4 O 272/12, RdTW 2015, 275 Rn. 19), jedenfalls dann in den Vertrag einbezogen, wenn in einem Angebot oder einer Auftragsbestätigung auf sie hingewiesen wird und dem nicht widersprochen wird (vgl. Eckolt, TranspR 2009, 117, 118 Fn. 13; LG Kleve aaO Rn. 24, jew. mwN.).

49

bb) So liegt es hier. Die von der Beklagten vorgelegte schriftliche Beauftragung der ... enthält einen Hinweis auf die Einbeziehung der aktuellen FENEX-Bestimmungen einschließlich der darin enthaltenen Schiedsvereinbarung. Dem hat die Beklagte nicht widersprochen. Im Gegenteil finden sich im Rahmen des Email-Verkehrs zwischen den Vertragsparteien auf den Emails der Beklagten jeweils Hinweise auf die von ihr gewünschte Einbeziehung der FENEX-Bestimmungen. Die Schiedsklausel in Nr. 23 FENEX (2018) ist somit nach dem Willen der Vertragsparteien Vertragsgegenstand geworden. Soweit sich die Klägerin hierzu mit Nichtwissen erklärt hat, ist das Erstgericht mit Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte durch Vorlage der schriftlichen Unterlagen, deren Echtheit von der Klägerin nicht in Abrede gestellt wurden, den ihr obliegenden Nachweis erbracht hat.

50

cc) Auf die Frage, ob die Beklagte als Spediteurin oder (auch) als Frachtführerin beauftragt worden war, kommt es insoweit nicht an. Zwar gelten die FENEX-Bestimmungen ausdrücklich nur für Speditionsverträge (Art. 2 Abs. 1;). Im niederländischen Recht ist eine § 459 HGB vergleichbare Regelung über den Fixkostenspediteur indes nicht vorhanden (vgl. Eckolt, TranspR 2009, 117, 118), so dass die Beklagte nach niederländischem Recht als (reine) Spediteurin beauftragt worden sein kann, ohne dass dies der Einordnung als Beförderungsvertrag nach der CMR entgegenstünde. Im Übrigen oblag der Beklagten ausweislich des Vertrags (zumindest) auch die Organisation des Transports, so dass sie jedenfalls insoweit auch als Spediteurin tätig wurde. Für die Einbeziehung der FENEX-Bestimmungen genügt dies, ohne dass es auf die Frage ankommt, ob die Parteien auch die Bedingungen für einen (reinen) Transportvertrag vereinbaren wollten (vgl. Hoge Rat, Urt. v. 25.1.2008, LJN BC 2657, abgerufen unter https://uitspraken.rechtspraak.nl/details?id=ECLI:NL:PHR:2008:BC2657; dazu auch Claringbould, M. H. (2008), De aansprakelijkheid van de expediteur (deutsch: Die Haftung des Spediteurs), Nederlands Tijdschrift Voor Handelsrecht S. 55-68 unter 3.1., abgerufen unter https://scholarlypublications.universiteitleiden.nl/access/item%3A2934916/view).

51

b) Soweit das Landgericht ferner davon ausgegangen ist, dass die Schiedsklausel den Anforderungen des Art. 33 CMR standhält, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Art. 23 Abs. 5 FENEX (2018) sieht vor, dass von den Schiedsrichtern "gegebenenfalls die Bestimmungen internationaler Beförderungsverträge, darunter unter anderem die Internationale Vereinbarung über Beförderungsverträge auf Straßen (CMR) inbegriffen, angewandt“ werden. Damit besteht nach hiesigem Verständnis gerade kein Ermessen des Schiedsgerichts über die Anwendung der CMR in den Fällen, in denen die CMR Anwendung findet. Somit enthält die Bestimmung die nach Art. 33 CMR notwendige Verpflichtung zur Anwendung der CMR (vgl. auch OLG Koblenz, Urt. v. 22.2.2007 – 6 U 1162/06 -, juris Rn. 41; OLG Köln, Urt. v. 5.8.2005– 3 U 21/05 –, juris Rn. 20 a.E.).

52

c) Keine durchgreifenden Bedenken bestehen auch gegen die Auffassung des Landgerichts, eine solche Schiedsklausel schließe den Zugang zur staatlichen Gerichtsbarkeit im Anwendungsbereich der CMR aus. Allerdings wird mit Blick auf Art. 31 Abs. 1 CMR, wonach die Parteien die in der CMR bestimmte gesetzliche internationale Zuständigkeit der Gerichte durch Vereinbarung nur erweitern, nicht aber ersetzen dürfen, teilweise geschlussfolgert, dies müsse erst recht für den Ausschluss staatlicher Gerichte durch ein privatautonomes Schiedsgericht gelten, so dass eine Schiedsklausel lediglich eine zusätzliche Streitschlichtungsform eröffnen könne (vgl. Reuschle, in: Staub, Großkomm. HGB, Art. 33 CMR Rn. 1; Bahnsen, in: Ebenroth/Boujong, HGB, 5. Aufl. 2024, Art. 41 CMR Rn. 16; Jaegers in: Knorre/Demuth/Schmid, Handbuch des Transportrechts, 3. Auflage 2022, Rn. 704; Eckardt in: Mankowski Commercial Law/ CMR Art. 33 Rn. 4; Thume/Demuth Rn. 4a; vgl. auch OGH, Beschl. v. 5.5.2010 - 7 Ob 216/09 d, TranspR 2010, 383 f. unter Hinweis, dass eine Schiedsvereinbarung nach österreichischem Recht eine (bloße) Zuständigkeitsvereinbarung enthält, vgl. OGH aaO). Die wohl hM verweist demgegenüber darauf, dass Art. 33 CMR eine Schiedsvereinbarung erlaube. Diese sei von ihrem Sinn und Zweck gerade darauf gerichtet, dass ein Schiedsgericht statt eines staatlichen Gerichts entscheide. Weil damit ein Ausschluss der staatlichen Gerichte und nicht ein zusätzlicher Gerichtsstand i.S.v. Art. 31 CMR vereinbart werde, sei Art. 33 gegenüber Art. 31 CMR als speziellere Regelung einzustufen (eingehend etwa Csoklich, TranspR 2021, 213, 223, 224). Dem Vorbehalt, durch die Schiedsabrede die Anwendung der CMR umgehen zu wollen, werde durch das Wirksamkeitserfordernis einer zwingenden Heranziehung der CMR durch das Schiedsgericht angemessen Rechnung getragen (OLG Koblenz, Urt. v. 22.2.2007 - 6 U 1162/06, TranspR 2007, 249, 252; LG Gießen TranspR 2008, 370 f.; Herber/Piper Rn. 1; Koller, Transportrecht, Art. 33 CMR Rn. 2; Jesser-Huß, in: MünchKommHGB, Art. 33 CMR Rn. 6; Hartenstein in: Thume/​Hartenstein, CMR, 4. Auflage 2025, Art. 33 Rn. 10, Otte in: Ferrari/Kieninger/Mankowski u.a., Internationales Vertragsrecht, Art. 33 CMR Rn. 5 f.; Haak, TranspR 2009, 325, 335; Csoklich, TranspR 2021, 213, 223 f.).

53

d) Entgegen der Auffassung des Erstgerichts wirkt diese Schiedsabrede indes nicht im Verhältnis der Klägerin zur Beklagten. Die Klägerin selbst ist weder Vertragspartnerin der Beklagten noch als Rechtsnachfolgerin in eine solche Stellung eingetreten (zur Bindungswirkung gegenüber Rechtsnachfolgern vgl. BGH, Urt. v. 8.5.2014 – III ZR 371/12 –, juris 23 f.; Anders/Gehle, ZPO, 84. Auflage 2026, § 1029 Rn. 39, jew. mwN.). Sie müsste daher als Empfängerin (oder Absenderin) in die Schiedsabrede einbezogen sein. Eine solche Drittwirkung ergibt sich indes nicht aus Art. 33 CMR. Denn anders als das Erstgericht und die Beklagte annehmen wollen, enthält Art. 33 CMR keine Bestimmung darüber, welche Ansprüche von einer Schiedsklausel erfasst werden. Die Vorschrift enthält vielmehr nur eine rudimentäre Regelung, die sich darauf beschränkt, die Zulässigkeit einer Schiedsvereinbarung in einem Beförderungsvertrag daran zu knüpfen, dass das Schiedsgericht zur Anwendung der CMR verpflichtet ist (vgl. allgemein MüKoHGB-Jesser-Huß, 5. Aufl. 2023, Art. 33 CMR Rn. 2; Bahnsen in: Ebenroth/Boujong, HGB, 5. Auflage 2024, Art. 33 CMR Rn. 1; Reuschle in: Staub, HGB, 6. Auflage 2022, Artikel 33 CMR Rn. 1; Hartenstein in: Thume/​Hartenstein, CMR, 4. Auflage 2025, Art. 33 Rn. 1, jew. mwN.).

54

Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich eine Einbeziehung der Empfängerin auch nicht aus der Zusammenschau mit Art. 13 CMR. Soweit dort dem Empfänger das Recht eingeräumt wird, Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag geltend zu machen, folgt daraus gerade nicht zwingend, dass diese Ansprüche einer im Beförderungsvertrag vereinbarten Schiedsklausel unterfallen. Maßgeblich ist insoweit allein, ob die vereinbarte Klausel auch solche Ansprüche erfasst.

55

e) Ob sich eine Bindung des Empfängers an die Schiedsvereinbarung im Beförderungsvertrag aus allgemeinen Erwägungen begründen lässt, ist zweifelbehaftet. So wird die Frage, ob eine Schiedsvereinbarung zwischen dem Versender und einem Frachtführer Drittwirkung entfaltet und insbesondere den Empfänger einer Transportleistung mit einbezieht, in der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur uneinheitlich beantwortet.

56

aa) Überwiegend wird eine Bindung des Empfängers, der aus dem Beförderungsvertrag Rechte geltend macht, an eine in der Frachtkette vertraglich vereinbarte Schiedsklausel bejaht (Koller aaO Art. 33 CMR Rn. 1; Jesser-Huß in: MüKoHGB aaO Art. 33 CMR Rn. 3, Hartenstein in: Thume/Hartenstein aaO Art. 33 CMR Rn. 4; Otte in: Ferrrari/Kieninger/Mankowski aaO Art. 33 CMR Rn. 15; Csoklich, TranspR 2021, 213, 223; offengelassen OLG Köln, Urt. v. 2.8.2005 – 3 U 21/05, TranspR). Hierfür spricht, dass der Beförderungsvertrag als Vertrag zugunsten Dritter angesehen wird, bei dem jedenfalls der Empfänger als Dritter in den Vertrag einbezogen ist, weil ihm ausweislich Art. 13 CMR eigene Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag erwachsen (Jesser-Huß in: MüKoHGB aaO Art. 13 CMR Rn. 2; Hartenstein in: Thume/Hartenstein aaO Art. 33 CMR Rn. 4 Csoklich, TranspR 2021, 213, 223, jew. mwN.). Für solche (echte) Verträge zugunsten Dritter entspricht es gefestigter Auffassung, dass eine Schiedsvereinbarung der Vertragsparteien im Grundsatz auch den Dritten bindet, der aus dem Vertrag Rechte herleitet (vgl. OLG Hamburg, B. v. 12.08.2019 – 6 Sch 2/19 –, juris Rn. 25; Anders/Gehle aaO § 1029 ZPO Rn. 41; Gottwald in: Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 9. Auflage 2025, § 18 Rn. 18.80; Schlosser in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Auflage 2014, § 1029 Rn. 70, jew. mwN.).

57

bb) Andere lehnen dagegen eine Einbeziehung von in die Transportabwicklung einbezogenen Dritten in ein Schiedsgerichtsverfahren grundsätzlich ab, sofern diese der Schiedsvereinbarung nicht zugestimmt haben (Jaegers in: Knorre/Demuth/Schmid aaO Rn. 705; Herber, TranspR 2000, 433, 440) oder sie zumindest aus einer Eintragung im Frachtbrief oder durch Mitteilung auf andere Weise Kenntnis über eine Schiedsvereinbarung erlangt haben (Haak, TranspR 2006, 325, 335). Hier wird neben der fehlenden Einwirkungsmöglichkeit des Dritten auf die Vereinbarung einer Schiedsklausel auch auf die Gefährlichkeit der fehlenden Kenntnis einer solchen Vereinbarung abgestellt, weil eine damit verbundene Rechtsunsicherheit und der Umstand, dass eine vor dem Schiedsgericht erhobene Klage nicht verjährungsunterbrechend angesehen wird, zu einer Verjährung des Anspruchs führen könnten (Herber, TranspR 2000, 433, 440).

58

cc) Der Senat hat nicht unerhebliche Zweifel, eine generelle Bindung des Empfängers an eine im Beförderungsvertrag vereinbarte Schiedsklausel zu bejahen. Wenngleich in echten Verträgen zugunsten Dritter, bei denen dem Dritten ein eigener Leistungsanspruch versprochen wird (statt aller: Staudinger/​Klumpp (2020) Vorbemerkungen zu §§ 328 ff. Rn. 6 mwN.), regelmäßig eine Bindung des Dritten bei der Geltendmachung vertraglicher Ansprüche an die Ausgestaltung des zugrundeliegenden Vertrages und damit auch an die Vereinbarung einer Schiedsklausel angenommen wird, zeigt der vorliegende Fall, dass es Konstellationen gibt, in denen der Empfänger bei Vertragsschluss weder angemessen repräsentiert ist, noch in anderer Form Einfluss auf die Vertragsgestaltung nehmen kann. Der echte Vertrag zugunsten Dritter wird üblicherweise in Fällen angenommen, in denen die Interessen des Versprechensempfängers und die des Dritten gleichgerichtet sind (BGH, Urt. v. 19.11.2009 – III ZR 108/08 , BGHZ 183, 220 f. Rn. 19 mwN.). Dies mag bei grenzüberschreitenden Beförderungen der Fall sein, wenn der Absender im eigenen und im Interesse seines Empfängers am Vertragsschluss beteiligt ist. Hier jedoch haben zwei in die Transportkette eingeschaltete Unternehmen AGB zugrundegelegt, ohne dass dies die Klägerin – sei es als Auftraggeberin des ersten Unternehmens in der Frachtkette, sei als als im Frachtbrief ausgewiesene Empfängerin – in irgendeiner Form hätte beeinflussen können. Die Vereinbarung im Beförderungsvertrag führt mithin zu einer Bindung Dritter ohne Rücksicht auf deren Interessen. Gerade bei Frachten mit geringen Werten hätte dies zur Folge, dass der Empfänger, der Rechte nach Art. 13 CMR aus dem Vertrag herleitet, zur Anrufung eines dreiköpfigen Schiedsgerichts im Ausland mit im Verhältnis zum Streitwert im Zweifel deutlich höheren Kosten gezwungen wäre. Ferner wäre ihm, da die Schiedsgerichtsklausel nach ganz überwiegender Ansicht alle Ansprüche im Zusammenhang mit der Beförderung nach CMR erfasst, mithin auch alle außervertraglichen Ansprüche unter Beachtung des Art. 28 CMR (etwa Jesser-Huß aaO Art. 33 CMR Rn. 5; Reuschle aaO Art. 33 CMR Rn. 4; Bahnsen aaO Rn. 8; Otte aaO Art. 33 CMR Rn. 13, jew. mwN.; vgl. auch BGH, Urt. v. 12.11.1987 - III ZR 29/87, NJW 1988, 1215), die Anrufung eines staatlichen Gerichts auch dort verwehrt, wo er sich gerade nicht auf die ihm aus dem Vertrag erwachsenden Rechte berufen würde. Da der Dritte am Vertragsschluss nicht beteiligt ist, bestünde auch die Gefahr, dass er selbst dann an die Schiedsklausel gebunden wäre, wenn er als Verbraucher einzustufen wäre, ungeachtet der für Verbraucher gesteigerten Anforderungen an die Einbeziehung von Schiedsklauseln (§ 1031 Abs. 5 ZPO, vgl. BGH, Urt. v. 13.1.2005 – III ZR 265/03 –, BGHZ 162, 9 f. unter II 4. b) aa) (3)).

59

f) Letztlich kann dies im Streitfall jedoch offen bleiben. Denn die vorliegende Schiedsvereinbarung, auf die sich die Beklagte beruft, begrenzt ihre Wirkung allein auf Streitigkeiten zwischen Spediteur und seinem Vertragspartner, nicht hingegen auf sonstige Dritte. Bei der hier vorzunehmenden Auslegung der Klausel sind die mit der Klage geltend gemachten Schadenersatzansprüche ungeachtet der Frage, ob diese aus eigenem oder abgetretenem Recht oder in Prozessstandschaft für die Rechteinhaberin geltend gemacht werden, nicht mit einbezogen.

60

aa) Die sachliche Reichweite einer Schiedsgerichtsvereinbarung ist durch Auslegung zu ermitteln (BGH, Urt. v. 3.5.2011 – XI ZR 373/08 –, juris Rn. 23 mwN.). Diese richtet sich regelmäßig nach dem für den Vertrag geltenden Recht, das von dem zur Auslegung berufenen nationale Gericht selbst zu ermitteln und seiner Entscheidung zugrunde zu legen ist (BGH, Urteil vom 10. Februar 2021 – KZR 66/17, juris Rn. 20 mwN.).

61

Im hier zur Anwendung kommenden niederländischen Recht gilt nach der grundlegenden Entscheidung "Haviltex" des Hoge Raad der Nederlanden, dass bei der Auslegung nicht nur auf den Wortlaut der Vertragsbestimmung abzustellen ist, sondern auch die Bedeutung und die Erwartung in Betracht zu ziehen ist, die die Parteien unter den gegebenen Umständen vernünftigerweise der Vertragsbestimmung beimessen. Erforderlich ist eine interessengerechte Auslegung. Diese Grundsätze gelten auch für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen (Hoge Raad, Urteil vom 19. Oktober 2007 - C06/123HR, ECLI:NL:HR:2007:BA7024, Rn. 3.4).

62

Damit unterscheidet sich das niederländische Recht im Wesentlich nicht von den im deutschen Recht maßgeblichen Auslegungsgrundsätzen. Danach sind Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zu Grunde zu legen sind (BGH, Urteil vom 10. Februar 2021 – KZR 66/17, juris Rn. 22 mwN.).

63

bb) Nach Maßgabe dieser Grundsätze unterliegt der vorliegende Streitgegenstand nicht der Schiedsklausel. Bereits nach dem Wortlaut der Vereinbarung bezieht sich die Schiedsvereinbarung lediglich auf „alle zwischen dem Spediteur und seinem Vertragspartner eventuell entstehenden Streitigkeiten“. Eine Ausweitung auf Dritte, wie sie etwa bei einer allgemein gehaltenen Klausel (z.B. „alle aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten“, vgl. OLG Köln, B. v. 11.10.2024 – 19 Sch 19/23, juris Rn. 10) in Betracht kommen würde, enthält die Vereinbarung nicht. Sie beschränkt die Anwendung auf das Verhältnis zwischen den unmittelbar vertragschließenden Parteien, obwohl die FENEX-Bedingungen im Übrigen sehr wohl auch Bestimmungen über die Beteiligung Dritter (z.B. Art. 1 Nr. 1, Art. 3, Art. 6 Nr. 5, Art. 11 Nr. 11 und 12, Art. 19 CMR) enthalten.

64

Soweit die Beklagte im Übrigen meint, aus der Nichtverwendung des in Art. 1 Nr. 4 der FENEX-Bedingungen definierten Begriffs des Opdrachtgever“ („Auftraggeber“) ergebe sich, dass der Begriff „wederpartij“ in Art. 23 weiter, nämlich im Sinne aller an der Vertragsausführung Beteiligten, zu verstehen sei, vermag dies nicht zu überzeugen. Tatsächlich werden neben dem Spediteur (Art. 1 Nr. 3) auch die Begriffe Dritte(r) (Nr. 1) und Auftraggeber (Nr. 4) definiert, während der Begriff „wederpartij“ insoweit keine Erwähnung findet und lediglich in Art. 23 Verwendung findet. Allerdings wird in Art. 19 „Verfahren gegen Dritte“ bestimmt, dass der Spediteur grundsätzlich keine Gerichts- oder Schiedsverfahren gegen Dritte führt. Wären Dritte stets, wie die Beklagte meint, in die Schiedsklausel eingebunden, wäre hier eine gesonderte Erwähnung eines Gerichtsverfahrens systematisch nicht geboten. Auch wird in Art. 20 Abs. 4 der FENEX-Bedingungen „Verjährung und Verfall“ der Fall geregelt, dass der Spediteur von Dritten einschließlich Behörden belangt wird. Forderungsfristen sollen danach am ersten Tag beginnen, nachdem der Spediteur von Dritten verklagt wurde (Satz 1 erster Unterabsatz) oder nachdem Einspruch und/oder Berufung eingelegt wurde (Satz 2). Die FENEX-Bedingungen gehen also davon aus, dass bei der Beteiligung Dritter die Schiedsklausel nicht eingreift, ansonsten wäre zumindest der Verweis auf ein Rechtsmittel (gegen eine staatliche Entscheidung) überflüssig. Es kommt hinzu, dass die Bindung von Behörden an eine ohne ihr Zutun zustandegekommene privatrechtliche Schiedsvereinbarung wenig nachvollziehbar erscheint. Der Umstand, dass Dritte in der Schiedsvereinbarung nicht aufgenommen sind, spricht also dafür, dass die Klausel bewusst nur das Verhältnis zwischen den unmittelbar am Vertragsschluß Beteiligten regelt.

65

Anders als die Beklagte meint, ergibt sich aus der niederländischen Version der FENEX-Bestimmungen, die auf Streitigkeiten des „Expediteur en zijn wederpartij“ verweist, nichts anderes. Zwar gilt im Zweifel die niederländische Fassung (Art. 2 Abs. 3 FENEX-Bedingungen) und mag der Begriff „wederpartij“ (auch) als „Gegenpartei“ übersetzt werden können. Die Gegenpartei in einem Vertragsverhältnis, wie es hier im Zusammenhang mit der Einbeziehung der FENEX-Bedingungen in den Speditionsvertrag betroffen ist, wird aber nicht nur im deutschen, sondern auch im niederländischen Zivilrecht regelmäßig als Vertragspartner verstanden. So wird der Begriff der „wederpartij“ im gesamten 6. Buch des Burgerlijk Wetboek (BW, engl. DCC, Zivilgesetzbuch) an zahlreichen Stellen verwendet, um den jeweiligen Vertragspartner zu bezeichnen (z.B. BW Art. 6:159 „Vertragsübernahme“, Art. 6:225 „Abweichende Annahme“, Art. 6:228 „Irrtumsanfechtung“, Art. 6:233 „Anfechtbarkeit von Klauseln“, Art. 6:234 „Informationspflicht des Verwenders“). Dieses Verständnis der „wederpartij“ als vertragsschließende Partei oder „its Other Party“ in der englischen Übersetzung der FENEX-Bedingungen (https://cms.tln.nl/storage/media/00.-Bestanden/20180501-Nederlandse-expeditievoorwaarden-engels-zonder-logo-Fenex.pdf), nicht aber einer in den Schutz des Vertrages einbezogenen dritten Partei (third party, vgl. Art. 1 Nr. 3, Art 3 FENEX-Bedingungen), wird durch die „offizielle“ Übersetzung der FENEX-Bedingungen, die auf der eigenen Webseite der FENEX (https://cms.tln.nl/storage/media/00.-Bestanden/20180501-Nederlandse-expeditievoorwaarden-Duits-zonder-logo-Fenex.pdf) eingestellt ist, bestätigt. Hier wird die „wederpartij“ als „Vertragspartei“ übersetzt, was im Übrigen genau der Übersetzung entspricht, die von der Beklagten ursprünglich selbst und unwidersprochen in den Prozess eingeführt wurde (Anlage B 3 zum Schriftsatz vom 17.3.2025, Bl. 97 f., 109 d. elektronischen Akte) und auch von anderen Gerichten zugrunde gelegt wird (vgl. etwa OLG Koblenz, Urteil vom 22. Februar 2007 – 6 U 1162/06 –, juris Rn. 47).

66

cc) Das Ergebnis der Beschränkung der Schiedsklausel auf Vertragsparteien wird gestützt durch den Umstand, dass die Schiedsvereinbarung Teil der Speditionsbedingungen ist. Sie ist folglich auf das Verhältnis der Parteien des Speditionsvertrages zugeschnitten, nicht aber auf einen CMR-Beförderungsvertrag (vgl. dazu auch Haak, TranspR 2009, 325, 335 Fn. 109 mwN.). Das zugrunde liegende Haftungsregime unterscheidet sich jedoch. Während die CMR eine für die Haftung aus Frachtvertrag typische Doppellegitimation von Absender und Empfänger bei Güter- und Verspätungsschäden (§ 421 Abs. 1 S. 2 HGB, dazu Kehl aaO D.I. Rn. 30; Koller aaO § 425 HGB Rn. 59, jew. mwN.) gegen den Beförderer bestimmt (Art. 13, 17 CMR), sind solche Haftungsansprüche im Speditionsverhältnis – sofern nicht, wie im deutschen Recht, etwa bei Fixkostenspediteuren die Frachtführerhaftung eingreift – grundsätzlich auf das Verhältnis zwischen Auftraggeber und Spediteur beschränkt, weil der Speditionsvertrag – anders als der Frachtvertrag (BGH, Urt. v. 6.7.1979 – I ZR 127/78 –, BGHZ 75, 92) – regelmäßig eine rechtsgeschäftliche Begünstigung anderer Personen nicht beabsichtigt und daher keinen (echten) Vertrag zugunsten Dritter darstellt (vgl. Bayer in: Erman, BGB, 17. Auflage 2023, § 328 Rn. 21; BeckOGK/Mäsch, Stand: 01.01.2026, § 328 BGB Rn. 102; Gottwald in: MüKoBGB, 10. Auflage 2025, § 328 Rn. 71; Bydlinski/Valder in MüKoHGB, 5. Aufl. 2023, § 453 Rn. 26; Hopt/Merkt, HGB, 45. Aufl. 2026, § 453 Rn. 8, jew. mwN.; vgl. auch BGH, Urt. v. 10.5.1984 – I ZR 52/82 –, juris Rn. 15 f. für Lagervertrag). Dementsprechend sind die FENEX-Bedingungen auf die Spediteurhaftung, nicht aber auf die Frachtführerhaftung ausgerichtet, so dass eine Einbeziehung Dritter in die Schiedsklausel von der Systematik nicht, jedenfalls nicht typischerweise, vorgesehen ist.

67

dd) Für eine Beschränkung auf die Vertragsschließenden spricht schließlich der Umstand, dass ein Empfänger andernfalls stets und ungeachtet des Frachtwerts gezwungen wäre, ein Schiedsgericht mit drei Schiedsrichtern anzurufen mit Kosten, die ggfs. völlig außer Verhältnis zum Streitwert stünden. Das mag für die unmittelbar am Vertragsschluss Beteiligten berechenbar und zumutbar sein, nicht aber für Dritte, deren Interessen zwar berührt, aber nicht unmittelbar vertreten werden. Soweit der Empfänger zudem Verbraucher wäre, für die auch nach niederländischem Recht besondere Schutzvorschriften zu beachten sind (Art. 231 f. Burgerlijk Wetboek Boek 6), würde eine solche Klausel unterschiedslos auch am Vertragsschluss nicht beteiligte Verbraucher mit einbeziehen, was eine Umgehung des Verbraucherschutzes zur Folge hätte. Weil den Autoren der FENEX-Bedingungen unterstellt werden kann, dass sie bei einer Einbeziehung Dritter in die Schiedsklausel im Interesse der Klauselgültigkeit eine entsprechende Ausnahmeregelung für Verbraucher aufgenommen hätten, lässt dies den Schluss zu, dass die Klausel allein die Vertragspartner einbezieht, bei denen die Beteiligung von Verbrauchern in aller Regel ausgeschlossen sein dürfte.

68

ee) Soweit die Beklagte – wenngleich ohne Beweisangebot – vorträgt, sie und ihre Vertragspartnerin hätten demgegenüber gewollt, dass das Schiedsgericht für alle Ansprüche derer zuständig sei, die Rechte aus dem Frachtvertrag geltend machten, ist dies letztlich nicht von Belang. Zwar ist schon zweifelhaft, dass die Beklagte ernsthaft damit rechnete, von anderen als von ihrem Auftraggeber in Anspruch genommen zu werden. Denn sie hat im Rahmen des Rechtsstreits stets damit argumentiert, sie sei schon kein Frachtführer i.S.d. CMR und überdies könne sie (nach niederländischem Verständnis) als Zwischenspediteur von Dritten überhaupt nicht in Anspruch genommen werden. Dann hätte es auch keinen Anlass gegeben, die Einbeziehung von dem Empfänger i.S.d. Art. 13 CMR in die Schiedsgerichtsklausel überhaupt in Betracht zu ziehen und sich hierzu einen rechtsgeschäftlichen Willen zu bilden. Jedenfalls muss bedacht werden, dass Parteien zwar auch übereinstimmend eine von ihrem objektiven Sinn abweichende Bedeutung beilegen können (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017 – VI ZR 504/16, juris Rn. 27; einschränkend für Verbraucherverträge allerdings EuGH, Urt. v. 18.11.2012 – WM 2022, 73 Rn. 71). Ob dies auch bei der Verwendung von Musterbedingungen, wie sie die von der FENEX herausgegebenen Bedingungen darstellen, die also nicht von einer oder beiden Parteien des Vertrages selbst formuliert wurden, gleichermaßen gilt, ist jedoch zweifelhaft. Jedenfalls bei der – wie hier geltend gemachten – Einbeziehung von nicht am Vertragsschluss beteiligten Dritten muss die Vorstellung der Vertragsparteien, die ein abweichendes Inhaltsverständnis einer Klausel zugrunde legen, zumindest erkennbar sein, also in irgendeiner Form objektiviert zum Ausdruck gekommen sein. Daran fehlt es hier.

69

ff) Auch soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang meint, aus der niederländischen Rechtsprechung ergebe sich, dass eine AGB-Klausel, die sich auf die Parteien eines Speditionsvertrages beziehe, auch einem Dritten, der dem Vertrag beitritt, entgegengehalten werden kann, ist dies unerheblich. Dass die die Klägerin oder die Käuferin und (endgültige) Empfängerin der Ware dem Vertrag zwischen der ... und der Beklagten beigetreten wären, ist nicht vorgetragen und auch sonst nicht erkennbar. Anders als die Einbeziehung der Empfängerin des Frachtgutes nach CMR setzt ein solcher Beitritt voraus, dass der Beitretende mit Zustimmung der übrigen Vertragsparteien in einen vorhandenen Vertrag eintritt und damit zur weiteren Vertragspartei wird (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 1975 – VIII ZR 97/73, BGHZ 64, 67). Dies ist mit einem in den Schutzbereich des Vertrages einbezogenen Dritten nicht vergleichbar.

70

gg) Ferner geht auch der Hinweis auf eigene Ansprüche der Klägerin aus Art. 8:63 BW (engl. DCC) fehl. Ob solche Ansprüche der hier maßgeblichen Schiedsklausel unterfallen, ist für die Frage, ob und welche Ansprüche nach der CMR, die allein hier geltend gemacht werden, von der Schiedsklausel erfasst werden, unerheblich. Das gilt auch, soweit die Klägerin in das Vertragsverhältnis der DWP mit der Beklagten gem. Art. 8.63 Abs. 2 BW eingerückt wäre und damit Ansprüche aus dem Speditionsverhältnisse der ... gegen die Beklagte erworben hätte. Diese sind nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.

71

hh) Schließlich bleibt auch der Verweis der Beklagten auf die Rechtsprechung zur Drittwirkung bei Konossamenten (z.B. EuGH, Urteil vom 25. April 2024 – C-345/22 bis C-347/22, juris „Maersk“) ohne Erfolg. Dies betrifft die Fälle, in denen ein Dritter durch den Erwerb des Konossaments Rechtsnachfolger des Befrachters geworden ist und in dessen vertragliche Rechte und Pflichten, einschließlich der Beschränkungen aus einer vereinbarten Gerichtsstandsklausel, eintritt. Eine solche Rechtsnachfolge liegt hier aber gerade nicht vor.

72

g) Ein von der Beklagten gerügtes missbräuchliches Prozessverhalten und einen „Verstoß gegen die Zuständigkeitsgerechtigkeit“ durch die rechtsmissbräuchliche Geltendmachung von Empfängerrechten aus einem „Unterfrachtvertrag“ vermag der Senat ebenfalls nicht zu erkennen. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass die Klägerin selbst in ihrem Vertrag mit der ... die Geltung der FENEX-Bedingungen vereinbart hat, also im Verhältnis zu dieser auch an die dortige Schiedsklausel gebunden ist. Anders als die Beklagte meint, ist die frachtbriefmäßige Empfängerin – gleich ob dies die Klägerin oder, wie die Beklagte meint, die Käuferin ist – nicht an die Geltendmachung von Rechten gegen den Erst- oder Letztfrachtführer gebunden, sondern kann, wie ausgeführt, jeden in der Frachtkette auf Ersatz in Anspruch nehmen. Weil sie insoweit nicht Vertragspartnerin der Beklagten geworden ist, war sie bzw. die Käuferin somit ohne Einfluss auf die Vereinbarung der dort verwendeten Geschäftsbedingungen einschließlich der dortigen Schiedsklausel. Sie ist daher lediglich Dritte, ungeachtet der Frage, ob sie – wie sie geltend macht – als frachtbriefmäßige Empfängerin anzusehen ist, oder ob sie sich auf die Rechte der Käuferin und tatsächlichen Empfängerin stützt.

73

Anders als die Beklagte meint, ist die Klägerin an der Geltendmachung der Empfängerrechte nach Art. 13 CMR auch nicht dadurch gehindert, dass ihr aus dem Speditionsverhältnis zwischen ... und der Beklagten eigene Rechte nach Art. 8:63 Abs. 2 Burgerlijk Wetboek (BW) zustehen, nachdem die ... ihrer Verpflichtung zur Offenlegung aus Art. 8:63 Abs. 1 BW nachgekommen ist. Dies bezieht sich auf Ansprüche aus niederländischem Speditionsrecht und ist für die hier maßgeblichen Ansprüche aus der CMR, die unabhängig von innerstaatlichem Recht Anwendung findet, nicht von Belang.

74

4. Nach alledem kann sich die Beklagte im vorliegenden Verfahren nicht auf die zwischen ihr und der ... vereinbarte Schiedsklausel berufen, so dass die weitere Frage, ob ihr eine Berufung auf eine den Streitgegenstand betreffende Schiedsvereinbarung auch aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben verwehrt wäre, offen bleiben kann. Ebenso offen bleiben können die aufgeworfenen Fragen zur Verjährung des Anspruchs sowie der Aktivlegitimation der Klägerin aus eigenem oder übergegangenem Recht, die der Prüfung der Begründetheit der Klage vorbehalten sind.

III.

75

Die Sache ist daher unter Aufhebung des Urteils und des zugrundeliegenden Verfahrens an das Landgericht zurückverwiesen, da noch keinerlei Feststellungen in der Sache erfolgt sind, mithin eine weitere Verhandlung erforderlich ist, und überdies keine Entscheidungsreife vorliegt, die auch nicht mit zumutbarem Aufwand herbeigeführt werden kann (§ 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO, vgl. Musielak/Voit/Ball, ZPO, 23. Aufl. 2026, § 538 Rn. 25 m.w.N.).

76

Eine Kostenentscheidung ergeht nicht, sie bleibt der Endentscheidung vorbehalten (Hüßtege in Thomas/Putzo aaO § 97 Rn. 9 mwN.).

77

Die Revision war angesichts des Umstandes, dass – wie oben ausgeführt – zahlreiche entscheidungserhebliche Fragen von allgemeiner Bedeutung im Rahmen der Anwendung der CMR ungeklärt sind, zuzulassen.