LG Marburg · Hessen 2. Zivilkammer Urteil zitiert von 1

Schadensersatz und Zahlungsanspruch nach mangelhafter Dachsanierung KI-Titel

Werkvertrag · Mangel · Rücktritt · Schadensersatz · Zahlungsanspruch

Bau- und Werkvertragsrecht

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.294,00 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.06.2024 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger weitere 8.000,00 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.06.2024 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 1.375,88 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.06.2024 zu zahlen.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche über 8.294,00 € hinausgehenden Aufwendungen und Schäden zu ersetzen, die durch die mangelhafte Werkleistung am Dach der Immobilie entstanden sind.

5. Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens, Az.: 2 OH 9/22, hat die Beklagte zu tragen.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

7. Der Streitwert wird festgesetzt auf bis zu 22.000,00 €.

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Schadensersatz- sowie einen Zahlungsanspruch nach erfolgtem Rücktritt anlässlich eines zwischen ihnen geschlossenen Werkvertrags.

Die Beklagte betreibt ein Bauunternehmen in der Rechtsform einer bulgarischen GmbH mit Hauptsitz in Rumänien.Unter dem 27.09.2021 (bzw. dem 01.10.2021) schlossen die Parteien einen Vertrag anlässlich der Neueindeckung des Daches des klägerischen Wohnhauses in der zu einem Gesamtpreis von 24.000,00 € netto. Hinsichtlich der konkreten Einzelleistungen wird verwiesen auf die Auftragsbestätigung vom 27.09.2021 (Anl. K2 – Bl. 9 d. A.).

Der Kläger leistete am 01.10.2021 eine Anzahlung in Höhe von 8.000,00 € an die Beklagte (Anl. K3 – Bl. 13 d. A.). Die Beklagte begann sodann mit der Vornahme der Arbeiten. Nachdem das Haus halbseitig abgedeckt war, stellte sie die weiteren Arbeiten auf Anordnung des Regierungspräsidiums Kassel ein, da ihren Mitarbeitern die notwendige Befähigung fehlte, die angebotenen Asbestarbeiten durchzuführen.

Das Dach wurde nach der Einstellung der Arbeiten nicht fachgerecht abgedichtet, sodass es im Zeitraum zwischen dem 05.10.2021 und dem 21.10.2021 mehrfach in das undichte Hausdach hereinregnete und zwischenzeitlich eine erhebliche Feuchtigkeit im gesamten Gebäude auftrat.

Am 05.10.2021 und am 21.10.2021 dichtete die Beklagte auf Aufforderung des Klägers bzw. seiner Ehefrau erneut verschiedene undichte Stelle ab.

Mit Schreiben vom 30.10.2021 gab die Beklagte an, mit den auszuführenden Arbeiten in Verzug zu sein und teilte mit, dass am 03. und 04.11.2021 eine Umschulung einer ihrer Mitarbeiter im Hinblick auf dem Umgang mit Asbest erfolgen würde. Sodann könnten die Arbeiten fortgesetzt werden (Anl. K4 – Bl. 15 d. A.).

Nach einem zwischenzeitlich erfolgten weiteren Feuchtigkeitseintritt erklärte der Kläger – nach dem die Beklagte sich nicht zurückmeldete – mit anwaltlichem Schreiben vom 09.11.2021 den Rücktritt vom Vertrag und teilte der Beklagten mit, dass der Auftrag nun anderweitig vergeben werde (Anl. K5 – Bl. 17 f. d. A.).

Mit Schreiben vom 05.12.2021 teilte die Beklagte u.a. mit, dass der Vertrag mit ihr nicht gekündigt werden dürfe, da ihr Werk nicht mangelhaft sei.

Daraufhin leitete der Kläger gegen die Beklagte vor dem hiesigen Landgericht ein selbstständiges Beweisverfahren ein, um den bislang erreichten Leistungsstand, das Vorhandensein etwaiger Mängel sowie mögliche Schadensbeseitigungskosten feststellen zu lassen (Az.: 2 OH 9/22).

Die Entsorgung der Asbestplatten erfolgte durch den Kläger, wofür er einen Betrag in Höhe von 548,70 € aufwandte (Anl. K6 – Bl. 73 d. A.). Zum jetzigen Zeitpunkt befinden sich bei dem Kläger jedenfalls noch ein abholbereiter Bausauger und ein 5l- Eimer mit Werkzeug der Beklagten.

Der Kläger zahlte außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.375,88 € brutto (Bl. 5 d. A.).

Der Kläger behauptet, die streitgegenständlichen Arbeiten hätten binnen vier Wochen – bis zum 31.10.2021 – abgeschlossen werden sollen, was sich bereits daraus ergebe, dass das Gerüst nur für vier Wochen gestellt werden sollte (Bl. 11 d. A.).

Der Kläger, beziehungsweise seine Frau, hätten die Beklagte in der Zeit der Wassereintritte mehrfach aufgefordert, das Hausdach zumindest ordnungsgemäß gegen Regenwasser abzudichten, was jedoch unterblieben sei. Selbst an der seitens der Beklagten vorgenommenen Abdichtung am 05.10.2021 sei später an der gleichen Stelle erneut Wasser in das Innere des Gebäudes eingedrungen.

Mit Schreiben vom 30.10.2021 habe er die Beklagte aufgefordert, die Arbeiten bis zum 01.11.2021 abzuschließen (Anl. K7 – Bl. 74 d. A.).

Der Kläger ist der Ansicht, die Rücktrittsvoraussetzungen hätten bereits am 01.11.2021 vorgelegen, denn eine weitere Fristsetzung wäre jedenfalls entbehrlich gewesen, da die Beklagte ausweislich ihres Schreibens vom 30.10.2021 auch zu diesem Zeitpunkt noch nicht über eine entsprechende Genehmigung in Bezug auf die Vornahme von Asbestarbeiten verfügt habe. Jedenfalls aufgrund des Verschweigens in Bezug auf das Vorhandensein einer rechtlichen Genehmigung sei dem Kläger ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar gewesen.

Der Kläger hat zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Kostenvorschuss zur Mangelbeseitigung in Höhe von 9.900,00 € brutto, einen Betrag in Höhe von 8.000,00 € nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten über 1.375,88 € nebst Zinsen zu zahlen.

Nach ergangenem Hinweis der Kammer am 22.05.2024 (Bl. 23 d. A.), hat der Kläger die Klage bezüglich des Antrags zu Ziff. 1 in Höhe von 1.606,00 € zurückgenommen. Des Weiteren hat er seine Klage um einen weiteren Antrag (Ziff. 4) erweitert. In der mündlichen Verhandlung vom 14.10.2024 hat er seine Anträge zu Ziff. 2 und 3 außerdem mit der Maßgabe gestellt, dass in der schriftlichen Fassung der Anträge jeweils das Wort „Zinsen“ fehlt.

Er beantragt nunmehr,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 8.294,00 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.06.2024 zu zahlen;

2. die Beklagte ferner zu verurteilen, an ihn weitere 8.000,00 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.06.2024 zu zahlen;

3. die Beklagte weiter zu verurteilen, an ihn 1.375,88 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.06.2024 zu zahlen;

4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche über 8.294 € hinausgehenden Aufwendungen und Schäden zu ersetzen, die durch die mangelhafte Werkleistung am Dach der Immobilie entstanden sind.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, eine Fertigstellung der Arbeiten sei ihr nicht möglich gewesen, da der Kläger etwaige Dachziegeln habe bereitstellen wollen, was nicht geschehen sei.

Der Wert der noch im Besitz des Klägers befindlichen Werkzeuge der Beklagten belaufe sich auf 3.770,00 €. Hinsichtlich der konkreten Aufstellung wird verwiesen auf die Klageerwiderung der Beklagten vom 06.08.2024 (Bl. 56 d. A.).

Sie ist der Ansicht, dass es für einen wirksamen Rücktritt zunächst an einer formgerechten Aufforderung mangele. Das Schreiben des Klägers vom 09.11.2021 sei daher in eine freie Kündigung umzudeuten. Jedenfalls sei diese jedoch mit der Beauftragung eines Drittunternehmens erfolgt, da dies eine ernsthafte und endgültige Ablehnung der Entgegennahme weiterer Leistungen darstelle. Überdies sei jedenfalls die von dem Kläger gesetzte Frist nicht angemessen. Zwar setze eine zu kurze Frist eine angemessene Frist in Gang, allerdings sei der Rücktritt bereits vor einer – jedenfalls erforderlichen – zweiwöchigen Frist erfolgt. Schließlich sei es auch erforderlich gewesen, der Beklagten die Möglichkeit zu einem Rückbau einzuräumen.

Dadurch, dass kein Rückbau erfolgte, sondern auf den Arbeiten der Beklagten aufsetzend die Arbeiten beendet wurden, könne sich der Rücktritt nur auf den Teil beziehen, welcher noch nicht ausgeführt wurde, hilfsweise wäre jedenfalls der ausgeführte Teil der Arbeiten im Rahmen des Wertersatzes zu erstatten.

Bis zur Kündigung habe die Beklagte Leistungen im Wert von 10.740,00 € netto erbracht. Hinsichtlich der konkreten Zusammensetzung des Betrages wird auf die Klageerwiderung der Beklagten vom 06.08.2024 Bezug genommen (Bl. 57 d. A.).

Das Gericht hat im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens (Az.: 2 OH 9/22) Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen, Herr Dipl.-Ing. P, vom 10.03.2023 verwiesen (Aktentasche Beiakte).

Zur Vertiefung des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen und verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

A. Die Klage ist zulässig. Insbesondere konnte der Kläger seine Klage in Bezug auf den Antrag zu 1.) hinsichtlich der Umsatzsteuer in Höhe von 1.606,00 € gemäß § 269 Abs. 1 ZPO zurücknehmen, seine Anträge in Bezug auf einen weiteren Antrag (Ziff. 4) erweitern sowie seine Anträge zu Ziff. 2 und 3 bezüglich des in der schriftlichen Fassung der Anträge fehlenden Worts „Zinsen“ ergänzen, § 264 Nr. 2 ZPO.

B. Die Klage ist darüber hinaus vollumfänglich begründet.

I. Dem Kläger steht gegen die Beklagte zunächst ein Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung in Höhe von 8.294,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.06.2024 aus § 280 Abs. 1 BGB zu.

1. Ein Schuldverhältnis i.S.d. § 280 Abs. 1 BGB liegt vor. Die Parteien haben unter dem 27.09.2021 (bzw. 01.10.2021) einen wirksamen Vertrag i.S.d. § 631 BGB geschlossen. Dabei haben sie sich hinsichtlich der Erbringung werkvertraglicher Verpflichtungen – der Neueindeckung des Daches des klägerischen Wohnhauses – als konkret geschuldetem Erfolg – geeinigt.

2. Der Beklagten ist auch eine Pflichtverletzung vorzuwerfen. Der Begriff der Pflichtverletzung ist objektiv zu verstehen und erfasst grundsätzlich jede Abweichung von dem (gem. Leistungs- oder Schutzpflichten) Geschuldeten (BeckOK BGB/Lorenz, 71. Ed. 1.8.2024, BGB § 280 Rn. 11). Diese Voraussetzungen sind gegeben.

Die Beklagte, die im Zeitpunkt der Ausführung der streitgegenständlichen Arbeiten nicht über die notwendige Zulassung für die Durchführung von Arbeiten an asbesthaltigen Baustoffen verfügte, entfernte die Wellasbestzementplatten nicht fachgerecht und deckte die östliche (rückwärtige) Dachfläche des Wohnhauses des Klägers nicht fachgerecht ab. Infolgedessen und der sodann erfolgten gänzlichen Einstellung ihrer Arbeiten drang mehrfach Feuchtigkeit in das Innere des Gebäudes ein. Im Einzelnen traf der Sachverständige Dipl.-Ing. P diesbezüglich folgende – insofern unstreitige – Feststellungen:

a) Da die Beklagte nicht über die notwendige Zulassung von Arbeiten an asbesthaltigen Baustoffen verfügte, hätte sie die alte Dacheindeckung, bestehend aus Wellasbestzementplatten, nicht entfernen dürfen. Ferner wurde die östliche (rückwärtige) Dachhälfte nach dem Entfernen der ursprünglichen Dacheindeckung nicht fachgerecht behelfsmäßig eingedeckt. Zwar sei es mit der von der Beklagten verwendeten Unterspannbahn technisch möglich gewesen, eine provisorische Abdeckung einer freigelegten Dachhälfte herzustellen, allerdings wurde die Bahn vorliegend nicht fachgerecht verlegt. Infolgedessen wurden im Abstellraum im Erdgeschoss, an der Wand zur Küche, erhöhte Feuchtigkeitswerte festgestellt. Aus sachverständiger Sicht ist es nachvollziehbar und sehr wahrscheinlich, dass in diesem Bereich Niederschlagswasser in das Gebäude eingedrungen ist. Im Bereich der Küche des Erdgeschosses wurden visuell keine Anzeichen von eingedrungener Feuchtigkeit festgestellt und keine erhöhten Feuchtigkeitswerte gemessen. Allerdings ist auch diesbezüglich aufgrund der technisch mangelhaft hergestellten Behelfsabdeckung der freigelegten Dachfläche ein seinerzeitiges Eindringen von Niederschlagswasser aus sachverständiger Sicht möglich und sehr wahrscheinlich. Im Schlafzimmer im Dachgeschoss ist an der Kehlbalkendecke ein zwischenzeitlich abgetrockneter Feuchteschaden vorhanden. Ferner sind im Abstellraum in der 2. Etage in den Bereichen des Dachfensters und der Dachschräge sowie im Bereich der Deckendurchführung des Schornsteins im Flur, in der Küche und im Schlafzimmer im Dachgeschoss Feuchteschäden vorhanden. Auch diese Schäden sind aus sachverständiger Sicht auf Niederschlagswasser zurückzuführen, welches aufgrund der nicht fachgerecht hergestellten Behelfsabdeckung in das Dach eingedrungen ist.

b) Der Einwand der Beklagten, die erfolgte Fristsetzung sei unangemessen kurz gewesen, verfängt bereits deshalb nicht, da mit dem vorliegenden Antrag eine Schadensposition neben der Leistung verlangt wird, wofür eine Fristsetzung nicht erforderlich ist (vgl. BeckOK BGB/Lorenz, 71. Ed. 1.8.2024, § 280 Rn. 46 mwN).

3. Die Beklagte hat ihre Pflichtverletzung auch zu vertreten. Das Vertretenmüssen der Pflichtverletzung wird nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet; Anhaltspunkte für eine etwaige Widerlegung der Vermutung sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich.

4. Durch die Pflichtverletzung sind schließlich auch adäquat kausal verursachte Schäden i.S.d. § 249 Abs. 1 BGB entstanden. Der Anspruch besteht in der geltend gemachten Höhe über 8.294,00 €.

Hinsichtlich der Schadenshöhe hat die Kammer eine Schätzung gemäß § 287 ZPO zugunsten eines Mindestschadens vorgenommen. Auf der Basis u.a. des Vortrags der Parteien, der zur Akte gereichten Lichtbilder sowie der Feststellungen des Sachverständigen, Herrn Dipl.-Ing. P, ergaben sich für die Ermittlung des Schadens hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte, woran grundsätzlich keine überhöhten Anforderungen zu stellen sind (vgl. etwa BGH in NJW 1995, 1023f.). Die Kammer erachtet die von dem Kläger angesetzten Kosten, auch vor dem Hintergrund des Gesamtpreises des Vorhabens (24.000,00 €), ihrer Höhe nach für nachvollziehbar und angemessen. Im Gegensatz zum Vollbeweis des § 286 ZPO kann der Beweis nach § 287 ZPO je nach Lage des Einzelfalles bereits dann erbracht sein, wenn eine höhere oder deutlich höhere, i.S. einer zumindest überwiegenden Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der zu beweisenden Tatsache spricht (BGH, Urteil vom 07.06.2006, Az. XII ZR 47/04; NJW-RR 2006, 1238; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 287 Rn. 43).

Der Sachverständige P schätzt die Schadensbeseitigungskosten auf insgesamt 9.900,00 € brutto (= 8.294,00 € netto), wobei sich dieser Betrag aus 116 Facharbeiterstunden im Putz- und Malergewerbe bei einem Stundensatz von 55 € (netto), einem Zuschlag für 30 % für anfallende Material-, Maschinen- und Nebenkosten sowie zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer zusammensetzt.

Die Arbeiten der Beklagten waren schließlich auch kausal für die eingetretenen Schäden. Zwar wird von der Beklagten (pauschal) vorgetragen, dass es lediglich möglich sei, dass die Verursachung der Schäden aus einem Verhalten der Beklagten resultiert, allerdings verfängt dieser Einwand nicht. Wie oben bereits ausgeführt, hat der Sachverständige – u.a. nach der Durchführung eines Ortstermins sowie der Auswertung der vorgelegten Lichtbilder – schlüssig und plausibel die oben näher erläuterten Feststellungen getroffen, dass die eingetretenen Feuchteschäden auf die nicht fachgerechte Behelfsabdeckung des Daches zurückzuführen sind. Anhaltspunkte an den Feststellungen des Sachverständigen in Bezug auf den detailliert dargelegten und für die Kammer uneingeschränkt nachvollziehbaren Eindringmechanismus des Niederschlagwassers zu zweifeln, sind – insbesondere unter Berücksichtigung der zur Akte gelangten eindrucksvollen Lichtbilder von den Arbeiten der Beklagten – nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen.

5. Soweit die Beklagte im Rahmen ihrer Klageerwiderung vom 06.08.2024 (Bl. 56 d. A.). vorgetragen hat, dass der Kläger weiterhin im Besitz diverser Werkzeuge der Beklagten im Wert von 3.770,00 € sei, bleibt dieser Einwand bereits deshalb erfolglos, weil unklar ist, ob und welche Gegenrechte geltend gemacht werden sollen. Insofern mangelt es in Gänze an einem nachvollziehbaren Vortrag.

6. Anhaltspunkte für ein Mitverschulden des Klägers bei dem Eintritt der Feuchtigkeitsschäden sieht die Kammer nicht.

7. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB.

II. Dem Kläger steht ferner ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 8.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.06.2024 gegen die Beklagte aus §§ 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB zu.

1. Schadensersatz und Rücktritt stehen dabei nicht in einem Exklusivitätsverhältnis zueinander, § 325 BGB.

2. Mit anwaltlichem Schreiben vom 09.11.2021 (Anl. K5 – Bl. 17 f. d. A.) hat der Kläger den Rücktritt erklärt, § 349 BGB.

3. Es besteht darüber hinaus auch ein gesetzliches Rücktrittsrecht gemäß § 323 BGB.

a) Zwischen den Parteien wurde, wie bereits erläutert, ein wirksamer, gegenseitiger Vertrag geschlossen.

b) Die Beklagte hat eine fällige und durchsetzbare Leistungspflicht aus diesem Vertrag verletzt. Sie erbrachte ihre vertraglich geschuldete Leistung, die fachgerechte Neueindeckung des Daches des klägerischen Wohnhauses, wie oben näher ausgeführt, nicht vertragsgemäß.

4. Eine vorherige Fristsetzung war im vorliegenden Fall jedenfalls gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB entbehrlich.

Gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist eine Fristsetzung entbehrlich, wenn im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen. Unter Vornahme einer Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles hält die Kammer dafür, dass die Beklagte nachhaltig die für eine etwaige Nacherfüllung erforderliche Vertrauensgrundlage zwischen den Parteien nachhaltig beschädigte und der Kläger mithin sofort zurücktreten konnte. Die Beklagte setzte den Kläger im Zeitpunkt der Beauftragung sowie darüber hinaus auch über den gesamten Leistungszeitraum nicht davon in Kenntnis, dass sie nicht über die erforderliche Zulassung im Hinblick auf Arbeiten an asbesthaltigen Baustoffen verfügte. Selbst im November 2021 lag diese erforderliche Zulassung nicht vor. Die Beklagte verfügte mithin offensichtlich über objektiv unqualifiziertes Personal. Überdies barg die Arbeit mit asbesthaltigen Baustoffen gesundheitliche Gefahren sowohl für ihr eigenes Personal, den Kläger als auch die umliegend wohnenden Nachbarn.

5. Das Rücktrittsrecht ist nicht gemäß § 323 Abs. 5, Abs. 6 BGB oder § 218 BGB ausgeschlossen.

6. Aufgrund des wirksam erklärten Rücktritts war die von dem Kläger geleistete Anzahlung in Höhe von 8.000,00 € von der Beklagten zurückzugewähren, §§ 346 Abs. 1, 348 S. 1 BGB.

Eine Zug-um-Zug-Verurteilung schied vorliegend aus, da eine „Rückabwicklung“ der gegenseitig empfangenen Leistungen insofern obsolet gewesen ist. Die allenfalls in Betracht kommende Wertersatzpflicht des Klägers entfällt bereits deshalb, weil angesichts der Ausführungen des Sachverständigen den erbrachten Leistungen der Beklagten – welche sie selbst unter Aufstellung einer eigenständig erstellten Kostenübersicht mit einem Wert in Höhe von 10.740,00 € beziffert (Bl. 57 d. A.) –, wie oben bereits näher ausgeführt, keine objektiv messbare Werthaltigkeit zukommt. Selbst wenn man dies anders beurteilen wollte, scheiterte der Wertersatzanspruch an einer unzureichenden Darlegung der Höhe. Angesichts des Umstandes, dass die Parteien für die Erbringung zahlreicher Werkleistungen (Bl. 9 d. A.) eine Pauschale von 24.000 € vereinbarten, kann die Beklagte für die teilweise Erbringung einzelnen Leistungen nicht völlig aus der Luft gegriffene Beträge ansetzen, die nicht erkennen lassen wie die Vergütung sämtlicher erforderlichen Teilleistungen in der Pauschale aufgeht (Aufgliederung der Pauschale in Einheitspreise) und in welchem quantitativen Umfang einzelne Teile der Leistung erbracht sind. Jedenfalls ist die Beklagte auch beweisfällig, weil sie ein Beweisangebot nicht unterbreitet hat.

7. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB.

III. Der Kläger hat gegen die Beklagte außerdem einen Anspruch auf Ersatz seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.375,88 € aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB.

Der klageweise geltend gemachte Betrag ergibt sich unter Zugrundelegung einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG aus einem Gegenstandswert von bis zu 25.000,00 € zzgl. einer Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von 20,00 € gemäß Nr. 7002 VV RVG sowie zzgl. 19% Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB.

IV. Auch der Klageantrag zu 4.) ist zulässig und begründet.

Der Kläger weist insbesondere das gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse auf. Im Falle der Feststellung einer Ersatzpflicht für künftige Schadensfolgen ist im Falle der Verletzung einer Norm zum Schutz des Vermögens im Allgemeinen das Feststellungsinteresse - sofern ungewiss ist, ob überhaupt ein Schaden eintreten wird - gegeben, wenn die Wahrscheinlichkeit für den Eintritt irgendeines Schadens für jeden einzelnen künftigen Anspruch wenigstens substantiiert dargelegt wird. Der Kläger legte dar, dass die Beklagte zu keinem Zeitpunkt das Dach ordnungsgemäß abzudichten vermochte und es wiederholt zu Wassereintritten in das Innere des Gebäudes kam. Des Weiteren legte er dar, dass die derzeit verlangten Nettokosten lediglich auf einer Schätzung des Sachverständigen Dipl.-Ing. P beruhen und auch die Erstattung der Umsatzsteuer nach Ausführung der Mängelbeseitigung abgesichert werden solle. Dem Kläger steht gegen die Beklagte im Falle weiterer Beschädigung und Aufwendungen, die infolge der mangelhaften Werkleistungen der Beklagten am Dach der Immobilie des Klägers entstanden sind, dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB zu.

C. Der Einräumung eines Schriftsatznachlasses (§ 283 S. 1 ZPO) für den Kläger bedurfte es vorliegend nicht. Der Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 13.10.2024 enthält neues erhebliches Vorbringen nicht.

D. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 269 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf § 709 S. 1, 2 ZPO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 63 Abs. 2, 48 Abs. 1 GKG i.V.m. §§ 3, 4, 5 ZPO. Für den Klageantrag zu 1.) ergab sich eine Wertfestsetzung in Höhe von 9.900,00 €; für den Klageantrag zu 2.) eine Wertfestsetzung in Höhe von 8.000,00 € und für den Klageantrag zu 4.) eine Wertfestsetzung in Höhe von 1.658,80 € (20% des nunmehrigen Antrags zu 1.).

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