EuGH Siebte Kammer Beschluss zitiert von 11

Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs

J. O. gegen Kreis Gütersloh

Vorlage: Verwaltungsgerichts Minden

Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Umwelt – Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten – Richtlinie 2011/92/EU – Verpflichtung zur Durchführung einer Prüfung der Umweltauswirkungen bzw. zur Vornahme einer Einzelfalluntersuchung – Kumulative Auswirkungen von Projekten – Errichtung eines Stalls für Mastgeflügel in unmittelbarer Nähe ähnlicher Ställe

Europarecht Vorlage zur Vorabentscheidung

Tenor

1. Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 geänderten Fassung in Verbindung mit Anhang III Nr. 1 Buchst. b und Nr. 3 Buchst. g der Richtlinie 2011/92 in geänderter Fassung

ist dahin auszulegen, dass

er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der die Verpflichtung, die Auswirkungen zu prüfen, die ein Projekt gemeinsam mit anderen Projekten haben könnte, auf Fälle beschränkt ist, in denen die geplante Anlage und die anderen Projekte mit gemeinsamen Einrichtungen verbunden sind.

2. Die Richtlinie 2011/92 in der durch die Richtlinie 2014/52 geänderten Fassung

ist dahin auszulegen, dass

sie einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, die lediglich eine Einzelfalluntersuchung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2011/92 in geänderter Fassung in Bezug auf ein Projekt vorsieht, das einzeln den in Anhang I Nr. 17 Buchst. a der Richtlinie 2011/92 in geänderter Fassung vorgesehenen Schwellenwert nicht erreicht, ihn aber in Verbindung mit anderen Projekten erreicht. Im Rahmen dieser Einzelfalluntersuchung kann der Umstand, dass ein solches Projekt diesen Schwellenwert in Verbindung mit anderen Projekten erreicht, gleichwohl ein Indiz dafür sein, dass bei diesem Projekt mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92 zu rechnen ist.

Gründe

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 bis 3, Anhang I Nrn. 17 und 24, Anhang II Nr. 1 Buchst. e sowie Anhang III Nr. 1 Buchst. b und Nr. 3 Buchst. g der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. 2012, L 26, S. 1) in der durch die Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 (ABl. 2014, L 124, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2011/92).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen J. O., einer natürlichen Person, und dem Kreis Gütersloh (Deutschland) wegen des Vorbescheids des Kreises Gütersloh über die Vereinbarkeit eines Vorhabens zur Errichtung und zum Betrieb eines Stalls für Mastgeflügel mit dem Bauplanungsrecht.

Rechtlicher Rahmen

Richtlinie 2011/92

3

Die Erwägungsgründe 8 und 9 der Richtlinie 2011/92 lauten:

„(8) Projekte bestimmter Klassen haben erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt und sollten grundsätzlich einer systematischen Prüfung unterzogen werden.

(9) Projekte anderer Klassen haben nicht unter allen Umständen zwangsläufig erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt; sie sollten einer Prüfung unterzogen werden, wenn sie nach Auffassung der Mitgliedstaaten möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben.“

4

Art. 2 Abs. 1 dieser Richtlinie sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit vor Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Genehmigungspflicht unterworfen und einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen auf die Umwelt unterzogen werden. Diese Projekte sind in Artikel 4 definiert.“

5

Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie bestimmt:

„(1) Projekte des Anhangs I werden vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4 einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen.

(2) Bei Projekten des Anhangs II bestimmen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4, ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden muss. Die Mitgliedstaaten treffen diese Entscheidung anhand

a) einer Einzelfalluntersuchung

oder

b) der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien.

Die Mitgliedstaaten können entscheiden, beide unter den Buchstaben a und b genannten Verfahren anzuwenden.

(3) Bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien für die Zwecke des Absatzes 2 sind die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten können Schwellenwerte oder Kriterien festlegen, bei deren Erfüllung Projekte weder der Feststellung gemäß den Absätzen 4 und 5 der Richtlinie noch einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, und/oder Schwellenwerte oder Kriterien, bei deren Erfüllung Projekte in jedem Fall ohne Durchführung einer Feststellung gemäß den Absätzen 4 und 5 unterliegen.“

6

In Anhang I der Richtlinie 2011/92 sind die Projekte aufgelistet, die nach Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie einer Prüfung nach Art. 5 bis 10 dieser Richtlinie zu unterziehen sind. Anhang I Nr. 17 Buchst. a bezieht sich auf „Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen mit mehr als 85 000 Plätzen für Masthähnchen und -hühnchen, 60 000 Plätzen für Hennen“.

7

Anhang II dieser Richtlinie enthält eine Liste der in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie genannten Projekte. Anhang II Nr. 1 Buchst. e bezieht sich auf „Anlagen zur Intensivtierhaltung (nicht durch Anhang I erfasste Projekte)“.

8

Anhang III der Richtlinie 2011/92 nennt die Kriterien für die Entscheidung, ob für die in Anhang II aufgeführten Projekte eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Anhang III Nr. 1 Buchst. b sieht vor, dass „[d]ie Merkmale der Projekte … insbesondere hinsichtlich … [der] Kumulierung mit anderen bestehenden und/oder genehmigten Projekten und Tätigkeiten“ zu beurteilen sind.

9

Anhang III Nr. 3 Buchst. g der Richtlinie 2011/92 bestimmt, dass „[d]ie möglichen erheblichen Auswirkungen der Projekte auf die Umwelt … anhand der in den Nummern 1 und 2 dieses Anhangs aufgeführten Kriterien zu beurteilen [sind]; insbesondere ist den Auswirkungen des Projekts auf die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Faktoren unter Berücksichtigung der … Kumulierung der Auswirkungen mit den Auswirkungen anderer bestehender und/oder genehmigter Projekte [Rechnung zu tragen]“.

Nationales Recht

10

§ 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: UVPG) lautet:

„Für ein Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 1 mit dem Buchstaben ‚X‘ gekennzeichnet ist, besteht die UVP-Pflicht, wenn die zur Bestimmung der Art des Vorhabens genannten Merkmale vorliegen. Sofern Größen- oder Leistungswerte angegeben sind, besteht die UVP-Pflicht, wenn die Werte erreicht oder überschritten werden.“

11

§ 7 Abs. 1 und 2 des UVPG bestimmt:

„(1) Bei einem Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 2 mit dem Buchstaben ‚A‘ gekennzeichnet ist, führt die zuständige Behörde eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durch. Die allgemeine Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien durchgeführt. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

(2) Bei einem Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 2 mit dem Buchstaben ‚S‘ gekennzeichnet ist, führt die zuständige Behörde eine standortbezogene Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durch. Die standortbezogene Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. In der ersten Stufe prüft die zuständige Behörde, ob bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, so besteht keine UVP-Pflicht. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen, so prüft die Behörde auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien, ob das Neuvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde solche Umweltauswirkungen haben kann.“

12

In § 10 UVPG heißt es:

„(1) Für kumulierende Vorhaben besteht die UVP-Pflicht, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten.

(2) Bei kumulierenden Vorhaben, die zusammen die Prüfwerte für eine allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, ist die allgemeine Vorprüfung durchzuführen. Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend.

(3) Bei kumulierenden Vorhaben, die zusammen die Prüfwerte für eine standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, ist die standortbezogene Vorprüfung durchzuführen. Für die standortbezogene Vorprüfung gilt § 7 Absatz 2 bis 7 entsprechend.

(4) Kumulierende Vorhaben liegen vor, wenn mehrere Vorhaben derselben Art von einem oder mehreren Vorhabenträgern durchgeführt werden und in einem engen Zusammenhang stehen. Ein enger Zusammenhang liegt vor, wenn

1. sich der Einwirkungsbereich der Vorhaben überschneidet und

2. die Vorhaben funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen sind.

Technische und sonstige Anlagen müssen zusätzlich mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sein.

…“

13

§ 11 UVPG sieht vor:

„(1) Hinzutretende kumulierende Vorhaben liegen vor, wenn zu einem beantragten oder bestehenden Vorhaben (früheren Vorhaben) nachträglich ein kumulierendes Vorhaben hinzutritt.

(2) Wenn für das frühere Vorhaben eine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so besteht für den Fall, dass für das frühere Vorhaben bereits eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht, wenn

1. das hinzutretende Vorhaben allein die Größen- oder Leistungswerte für eine UVP-Pflicht gemäß § 6 erreicht oder überschreitet oder

2. eine allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch sein Hinzutreten zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können.

Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend.

(3) Wenn für das frühere Vorhaben eine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben

1. die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten oder

2. die allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten oder

3. die standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.

Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend.

(4) Erreichen oder überschreiten in den Fällen des Absatzes 3 die kumulierenden Vorhaben zwar zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6, werden jedoch für das hinzutretende kumulierende Vorhaben weder der Prüfwert für die standortbezogene Vorprüfung noch der Prüfwert für die allgemeine Vorprüfung erreicht oder überschritten, so besteht für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht nur, wenn die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch sein Hinzutreten zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen eintreten können. Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend.

…“

14

In Anlage 1 Nr. 7.3 UVPG heißt es:

Nr.Vorhaben[Spalte] 1[Spalte] 2
7.3Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Mastgeflügel mit
7.3.185 000 oder mehr PlätzenX
7.3.240 000 bis weniger als 85 000 PlätzenA
7.3.330 000 bis weniger als 40 000 PlätzenS

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

15

Am 11. Dezember 2015 beantragte W. D., der Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebs, beim Kreis Gütersloh eine Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Stalls für Mastgeflügel mit einer Kapazität von 29 990 Tieren (im Folgenden: neuer Stall).

16

Dieser neue Stall sollte in der Nähe von zwei weiteren Ställen zur Aufzucht von Mastgeflügel mit einer Gesamtkapazität von 84 000 Tieren errichtet werden, die einer Gesellschaft mit ursprünglich W. D. sowie seinem Sohn als Gesellschaftern gehörten und nunmehr dem Sohn von W. D. als alleinigem Gesellschafter gehören.

17

Mit Bescheid vom 5. August 2016 lehnte der Kreis Gütersloh den Genehmigungsantrag von W. D. u. a. mit der Begründung ab, dass der neue Stall zusammen mit den bestehenden Ställen als ein einziges Vorhaben zu betrachten sei, so dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.

18

Mit Urteil vom 24. August 2018 hob das Verwaltungsgericht Minden (Deutschland), das vorlegende Gericht, diesen Bescheid u. a. mit der Begründung auf, dass der neue Stall und die bestehenden Ställe nicht als ein Vorhaben im Sinne von § 10 Abs. 4 UVPG zu betrachten seien, da sie nicht mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden seien.

19

Mit Bescheid vom 20. November 2018 erließ der Kreis Gütersloh in Bezug auf W. D. einen Vorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des neuen Stalls.

20

Am 27. Dezember 2018 erhob J. O. beim vorlegenden Gericht Klage gegen diese Entscheidung.

21

Mit Bescheid vom 18. März 2020 erteilte der Kreis Gütersloh W. D. eine Baugenehmigung für den neuen Stall.

22

Nachdem der Antrag, die aufschiebende Wirkung der von J. O. gegen diesen Bescheid erhobenen Klage anzuordnen, zurückgewiesen wurde, errichtete W. D. den neuen Stall und nahm ihn in Betrieb.

23

Unter diesen Umständen hat das Verwaltungsgericht Minden beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Sind Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92 und Nr. 17 Buchst. a sowie Nr. 24 des Anhangs I dieser Richtlinie bzw. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2011/92 und Nr. 1 Buchst. e des Anhangs II sowie Nr. 1 Buchst. b und Nr. 3 Buchst. g des Anhangs III dieser Richtlinie dahin gehend auszulegen, dass sie einer nationalen Norm entgegenstehen, wonach dann, wenn eine Anlage zur Intensivaufzucht von Masthähnchen und -hühnchen zu einer solchen bereits genehmigten Anlage hinzutritt, diese Anlagen nur dann als kumulierende Vorhaben die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Einzelfalluntersuchung im Sinne des Art. 4 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2011/92 erfordern, wenn sie mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind?

2. Sind Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92 und Nr. 17 Buchst. a sowie Nr. 24 des Anhangs I dieser Richtlinie dahin gehend auszulegen, dass sie einer nationalen Norm entgegenstehen, wonach dann, wenn

a) eine Anlage zur Intensivaufzucht von Masthähnchen und -hühnchen zu einer solchen bereits genehmigten Anlage hinzutritt,

b) die hinzutretende Anlage (29 990 Plätze) und die bereits genehmigte Anlage (84 000 Plätze) zusammen den Schwellenwert von 85 000 Plätzen für Masthähnchen und -hühnchen gemäß Nr. 17 Buchst. a des Anhangs I der Richtlinie 2011/92 überschreiten,

c) die hinzutretende Anlage weder den nationalen Schwellenwert für eine standortbezogene Vorprüfung nach nationalem Recht (30 000 Plätze) noch den nationalen Schwellenwert für eine allgemeine Vorprüfung nach nationalem Recht (40 000 Plätze) erreicht und

d) für die bereits genehmigte Anlage zwar keine Umweltverträglichkeitsprüfung, aber eine Einzelfalluntersuchung im Sinne des Art. 4 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2011/92 (in Form einer allgemeinen Vorprüfung nach nationalem Recht) mit dem Ergebnis durchgeführt wurde, dass für die bereits genehmigte Anlage keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen war,

eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die hinzutretende Anlage nur durchzuführen ist, wenn eine Einzelfalluntersuchung im Sinne des Art. 4 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2011/92 (in Form einer allgemeinen Vorprüfung nach nationalem Recht) ergibt, dass durch das Hinzutreten der hinzutretenden Anlage erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen eintreten können?

3. Sind Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2011/92 und Nr. 1 Buchst. e des Anhangs II dieser Richtlinie dahin gehend auszulegen, dass sie einer nationalen Norm entgegenstehen, welche die Verpflichtung zur Durchführung einer Einzelfalluntersuchung im Sinne des Art. 4 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2011/92 (in Form einer standortbezogenen Vorprüfung nach nationalem Recht), ob ein Projekt zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Masthähnchen und -hühnchen einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss, ausschließlich davon abhängig macht, dass diese Anlage 30 000 oder mehr Plätze umfasst?

Zu den Vorlagefragen

24

Nach Art. 99 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof, u. a. wenn die Antwort auf eine zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann oder wenn die Beantwortung einer solchen Frage keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt, auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden.

25

Diese Vorschrift ist in der vorliegenden Rechtssache anzuwenden.

Zur ersten Frage

26

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/92 in Verbindung mit Anhang III Nr. 1 Buchst. b und Nr. 3 Buchst. g dieser Richtlinie dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Verpflichtung, die Auswirkungen zu prüfen, die eine geplante Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel gemeinsam mit anderen Projekten haben könnte, auf Fälle beschränkt ist, in denen die geplante Anlage und die anderen Projekte mit gemeinsamen Einrichtungen verbunden sind.

27

Gemäß Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/92 sind bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien, ob ein Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss, die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III dieser Richtlinie zu berücksichtigen.

28

Nach Anhang III Nr. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/92 sind die Merkmale der Projekte insbesondere hinsichtlich der Kumulierung mit anderen bestehenden und/oder genehmigten Projekten und Tätigkeiten zu beurteilen.

29

Anhang III Nr. 3 Buchst. g zufolge sind die möglichen erheblichen Auswirkungen der Projekte auf die Umwelt anhand der in den Nrn. 1 und 2 dieses Anhangs aufgeführten Kriterien zu beurteilen; insbesondere ist den Auswirkungen des Projekts auf die in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92 genannten Faktoren unter Berücksichtigung der Kumulierung der Auswirkungen mit den Auswirkungen anderer bestehender und/oder genehmigter Projekte Rechnung zu tragen.

30

Aus diesen Vorschriften ergibt sich somit, dass die Merkmale eines Projekts sowie die möglichen erheblichen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt insbesondere hinsichtlich seiner kumulativen Auswirkungen mit anderen Projekten zu beurteilen sind. Die Nichtberücksichtigung der kumulativen Auswirkungen eines Projekts mit anderen Projekten hat nämlich möglicherweise zur Folge, dass es der Verpflichtung zur Verträglichkeitsprüfung entzogen wird, obwohl es zusammengenommen mit anderen Projekten erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Bulgarien, C-141/14, EU:C:2016:8, Rn. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31

Im Übrigen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass sich bei der Überprüfung, ob ein Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss, die einer nationalen Behörde nach diesen Vorschriften obliegende Verpflichtung, die Auswirkungen zu prüfen, die das Projekt zusammen mit anderen haben könnte, mangels einer Präzisierung nicht allein auf gleichartige Projekte beschränkt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Februar 2015, Marktgemeinde Straßwalchen u. a., C-531/13, EU:C:2015:79, Rn. 45).

32

Erst recht kann diese Verpflichtung nicht allein auf Projekte beschränkt werden, die mit gemeinsamen Einrichtungen verbunden sind. Daher kann, wie das vorlegende Gericht ausführt, die Frage, ob mehrere Projekte zusammen erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können, nicht von einer Verbindung dieser Projekte mit solchen Einrichtungen abhängen.

33

Würde man die Richtlinie 2011/92, die einen ausgedehnten Anwendungsbereich und einen sehr weitreichenden Zweck hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2008, Abraham u. a., C-2/07, EU:C:2008:133, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung), dahin auslegen, dass sie einer solchen Beschränkung nicht entgegensteht, liefe dies außerdem offenkundig dem wesentlichen Ziel der Richtlinie zuwider, das nach Art. 2 Abs. 1 darin besteht, dass Projekte, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, vor Erteilung der Genehmigung einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen auf die Umwelt unterzogen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2008, Ecologistas en Acción-CODA, C-142/07, EU:C:2008:445, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34

Folglich ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/92 in Verbindung mit Anhang III Nr. 1 Buchst. b und Nr. 3 Buchst. g dieser Richtlinie dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der die Verpflichtung, die Auswirkungen zu prüfen, die ein Projekt gemeinsam mit anderen Projekten haben könnte, auf Fälle beschränkt ist, in denen die geplante Anlage und die anderen Projekte mit gemeinsamen Einrichtungen verbunden sind.

Zur zweiten Frage

35

Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Richtlinie 2011/92 dahin auszulegen ist, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die lediglich eine Einzelfalluntersuchung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Buchst. a dieser Richtlinie in Bezug auf ein Projekt vorsieht, das einzeln den in Anhang I Nr. 17 Buchst. a der Richtlinie vorgesehenen Schwellenwert nicht erreicht, ihn aber in Verbindung mit anderen Projekten erreicht.

36

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2011/92 zwischen zwei Projektkategorien unterscheidet.

37

Zum einen werden nämlich nach Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie „Projekte des Anhangs I … einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen“.

38

Zum anderen bestimmen gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2011/92 „[b]ei Projekten des Anhangs II … die Mitgliedstaaten …, ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden muss“.

39

Im Hinblick auf die zweite Projektkategorie haben die Mitgliedstaaten gemäß Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/92 die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III der Richtlinie zu berücksichtigen, zu denen insbesondere das in Anhang III Nr. 1 Buchst. b und Nr. 3 Buchst. g genannte Kriterium der „Kumulierung mit anderen bestehenden und/oder genehmigten Projekten und Tätigkeiten“ gehört.

40

Ein solches Kriterium ist bei Projekten des Anhangs I der Richtlinie 2011/92 nicht vorgesehen, da bei solchen Projekten, wie sich aus dem achten Erwägungsgrund dieser Richtlinie ergibt, davon auszugehen ist, dass sie erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben.

41

Nur diejenigen Projekte, die einzeln die in Anhang I der Richtlinie 2011/92 gegebenenfalls vorgesehenen Schwellenwerte erreichen, sind demnach gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie, vorbehaltlich allein von Art. 2 Abs. 4 dieser Richtlinie, zwingend einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.

42

Bei einem Projekt, das einzeln den in Anhang I der Richtlinie 2011/92 vorgesehenen Schwellenwert nicht erreicht, ist nach Art. 4 Abs. 2 bis 4 dieser Richtlinie zu prüfen, ob es einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist.

43

Nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie steht es den Mitgliedstaaten frei, diese Entscheidung anhand einer Einzelfalluntersuchung vorzunehmen.

44

Folglich steht die Richtlinie 2011/92 einer nationalen Regelung nicht entgegen, nach der ein Projekt wie das im Ausgangsverfahren, das den in Anhang I Nr. 17 Buchst. a dieser Richtlinie vorgesehenen Schwellenwert nicht erreicht, lediglich einer Einzelfalluntersuchung – im vorliegenden Fall einer allgemeinen Vorprüfung nach § 11 Abs. 4 UVPG – unterzogen wird.

45

Hinsichtlich dieser Einzelfalluntersuchung ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Berücksichtigung der kumulativen Auswirkungen von Projekten als erforderlich erweisen kann, um eine Umgehung der Unionsregelung durch eine Aufsplitterung von Projekten zu verhindern, die zusammengenommen erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Januar 2022, Regione Puglia, C-110/20, EU:C:2022:5, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46

Da bei Projekten, die einzeln den in Anhang I Nr. 17 Buchst. a der Richtlinie 2011/92 vorgesehenen Schwellenwert erreichen, wie sich aus dem achten Erwägungsgrund der Richtlinie ergibt, davon auszugehen ist, dass sie erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, kann in diesem Zusammenhang der Umstand, dass ein Projekt des Anhangs II dieser Richtlinie zusammen mit anderen Projekten diesen Schwellenwert erreicht, ein Indiz dafür sein, dass bei diesem Projekt mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne von Art. 2 Abs. 1 dieser Richtlinie zu rechnen ist.

47

Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass die Richtlinie 2011/92 dahin auszulegen ist, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, die lediglich eine Einzelfalluntersuchung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Buchst. a dieser Richtlinie in Bezug auf ein Projekt vorsieht, das einzeln den in Anhang I Nr. 17 Buchst. a der Richtlinie vorgesehenen Schwellenwert nicht erreicht, ihn aber in Verbindung mit anderen Projekten erreicht. Im Rahmen dieser Einzelfalluntersuchung kann der Umstand, dass ein solches Projekt diesen Schwellenwert in Verbindung mit anderen Projekten erreicht, gleichwohl ein Indiz dafür sein, dass bei diesem Projekt mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie zu rechnen ist.

Zur dritten Frage

48

Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Richtlinie 2011/92 dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Vorschrift entgegensteht, die die Verpflichtung, eine Einzelfalluntersuchung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Buchst. a dieser Richtlinie in Bezug auf eine Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel vorzunehmen, an einen Schwellenwert von 30 000 Plätzen knüpft.

49

Insoweit ergibt sich aus dem Vorabentscheidungsersuchen, dass bei Bejahung der ersten Frage die Voraussetzungen von § 11 Abs. 4 UVPG erfüllt sind und daher davon auszugehen ist, dass vor Erlass der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Entscheidung eine allgemeine Vorprüfung nach dieser Vorschrift hätte durchgeführt werden müssen.

50

Im Übrigen ergibt sich aus der Antwort auf die zweite Frage, dass die Richtlinie 2011/92 einer nationalen Vorschrift wie § 11 Abs. 4 UVPG nicht entgegensteht.

51

Daher braucht die dritte Frage nicht beantwortet zu werden.

Kosten

52

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Verfahren

Verfahrensbeteiligte anzeigenVerfahrensbeteiligte ausblenden

In der Rechtssache C-596/22

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Verwaltungsgericht Minden (Deutschland) mit Entscheidung vom 17. Juni 2022, beim Gerichtshof eingegangen am 15. September 2022, in dem Verfahren

J. O.

gegen

Kreis Gütersloh,

Beteiligter:

W. D.,

erlässt

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin M. L. Arastey Sahún sowie der Richter F. Biltgen und J. Passer (Berichterstatter),

Generalanwalt: A. M. Collins,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

folgenden