LG Köln · Nordrhein-Westfalen 33. Zivilkammer Beschluss

Werbung für Dienstleistungen hinsichtlich Google adWords zu machen, ohne eine Beschreibung, die die für den …

Zivilrecht

Tenor

Auf Antrag der Antragstellerin wird gemäß den §§ 13 TMG, 3, 4 Nr. 11, 5, 7, 8, 12, 14 UWG, 91 ff., 890, 936 ff. ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, folgendes angeordnet:

Gründe

1

1.

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Die Antragsgegnerin hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro – ersatzweise Ordnungshaft – oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen,

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s. Abb. am Ende des Beschlusses

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a.)

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Werbung für Dienstleistungen hinsichtlich Google adWords zu machen, ohne eine Beschreibung, die die für den genannten Preis angebotenen Leistungen konkret beinhaltet, hinzuzufügen bzw. darauf zu verweisen, wie folgt geschehen

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s. Abb. am Ende des Berschlusses

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b.) potenzielle Kunden zwecks Akquise anzurufen, ohne dass zumindest von einer mutmaßlichen Einwilligung für einen solchen Telefonanruf ausgegangen werden kann, wie geschehen am 14.10.2015 bei der Kanzlei H mit der Telefonnummer #####,

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c.) zu behaupten, dass die Preise von „V“ besonders günstig seien, da „V“ einen „Rabatt“ für adWords-Anzeigen von Google erhalte, wie geschehen in einen Akquisegespräch des Vertreters der Antragsgegnerin G mit den Anwälten H und C am 19.10.2015;

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d.) damit zu werben, dass „V“ zu den Besten der Branche gehört, wie folgt geschehen

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e.) auf den Internetseiten der Domain www.anonym.de keine Datenschutzerklärung i.S.d. § 13 TMG zu platzieren.

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2.)

12

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

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Streitwert: 50.000,00 Euro.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich durch einen zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen und soll begründet werden.